| 09.04.2026 | Rentengestaltung mit der Aktivrente |
| 08.04.2026 | Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung wegen fehlenden Datenabgleichs |
| Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Oktober 2025 (Az. 4 K 884/23 Ki) entschieden. Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlende Kirchenzugehörigkeit des Klägers an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm daraufhin keinen Abzug von Kirchenlohnsteuer mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegenden Kirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2017 bis 2020 gab der Kläger weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt nahm bei der Bearbeitung der Erklärungen in Bezug auf die Kirchenzugehörigkeit keinen Abgleich dieser Angaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend römisch-katholische Kirchensteuer gegenüber dem Kläger fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger für 2017 eine Änderung und für die übrigen Streitjahre eine Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da keine Änderungsvorschrift eingreife. Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Eine Änderung könne zwar nicht auf § 129 AO gestützt werden, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliege und damit gerade keine offenbare Unrichtigkeit. Wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen liege ein grobes Verschulden des Klägers vor, das eine Änderung zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließe. Allerdings ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Änderung bzw. Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung aus § 175b Abs. 1 AO. Nach dieser ab 2017 geltenden Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Zu den hiervon erfassten Daten gehöre nach § 39e EStG auch ein Kirchenaustritt, welcher im... | |
| 07.04.2026 | Private Veräußerungsgeschäfte - Auch Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein |
| 02.04.2026 | Sofortmeldung im Minijob: Wer vor Arbeitsbeginn melden muss |
| Auch im Minijob ist in einigen Branchen eine Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn erforderlich. Für welche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist die Meldung relevant? Was hat sich im Jahr 2026 geändert? Und wie funktioniert das Meldeverfahren? Diese und weitere Fragen rund um die Sofortmeldung, werden in diesem Beitrag beantwortet. Anmeldung des Minijobs und zusätzliche Sofortmeldung Wird ein Minijob aufgenommen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Sie haben dafür grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, maximal jedoch 6 Wochen ab Beginn der Beschäftigung. Melden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Minijobber nicht an, handelt es sich um Schwarzarbeit. Weitere Infos zur Anmeldung von gewerblichen Minijobs gibt es hier. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftsbereichen besteht eine zusätzliche Pflicht: die Sofortmeldung. Die Sofortmeldung ergänzt die reguläre Anmeldung des Minijobs. Diese müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowohl für Minijobber mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristig Beschäftigte abgeben. Die Sofortmeldung dient dazu, Beschäftigungen elektronisch und zeitnah zu übermitteln – und zwar bevor die Arbeit beginnt. Für welche Wirtschaftsbereiche gilt die Sofortmeldepflicht? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgender Bereiche sind sofortmeldepflichtig: In diesen Bereichen sieht der Gesetzgeber eine erhöhte Gefahr für Schwarzarbeit. Deshalb ist hier die Sofortmeldung vorgesehen. Was hat sich 2026 bei der Sofortmeldung geändert? Am 30. Dezember 2025 sind Änderungen zur Sofortmeldepflicht in Kraft getreten. Sowohl das Forstwirtschaftsgewerbe als auch das Fleischerhandwerk wurden von der Sofortmeldepflicht ausgenommen. Neu in die Sofortmeldepflicht aufgenommen wurden hingegen: Sofortmeldung vor Beschäftigungsaufnahme – Wie geht das? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der oben genannten Wirtschaftsbereiche müssen die Sofortmeldung vor dem Beginn der Beschäftigung – spätestens jedoch unmittelbar vor Arbeitsbeginn – an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermitteln. Die Sofortmeldung ist zusätzlich zur Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich und ersetzt diese nicht. In den betroffenen Branchen müssen Arbeitgeber immer zwei Meldungen abgeben: Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bleibt auch dann erforderlich, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Sofortmeldung bereits vor dem Beginn der Beschäftigung abgegeben haben. Beispiel: Ein... | |
| 01.04.2026 | Was ist neu im April 2026? |
| Tankstellen dürfen die Kraftstoffpreise nur noch einmal am Tag um 12 Uhr erhöhen. Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Alle Neuregelungen im Überblick. Maßnahmen der Bundesregierung gegen hohe Spritpreise Die hohen Spritpreise besorgen viele Bürgerinnen und Bürger. Die Bundesregierung hat daher ein Gesetzespaket auf den Weg gebracht, um gegen die hohen Kraftstoffpreise vorzugehen. Unter anderem dürfen Tankstellen ihre Preise nur noch einmal am Tag erhöhen und das Bundeskartellamt wird gestärkt. Weitere Informationen zu den Maßnahmen gegen hohe Kraftstoffpreise Minderjährige vor Lachgas und K.O.-Tropfen schützen Lachgas und sogenannte K.O.-Tropfen sind in Deutschland vielerorts erhältlich. Dadurch können sie leicht missbraucht oder für Straftaten genutzt werden. Ab Mitte April sind Abgabe an sowie Erwerb und Besitz für Minderjähre verboten. Der Vertrieb über den Versandhandel und Automaten wird ebenfalls untersagt. Weitere Informationen über das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz Reform der Vaterschaftsanfechtung Die Rechte leiblicher Väter werden gestärkt. So gibt es zum Beispiel eine Anerkennungssperre während eines laufenden Verfahrens, damit kein „Wettlauf um die Vaterschaft“ entsteht. Das Kindeswohl steht dabei weiterhin im Zentrum. Weitere Informationen zur Anfechtung der Vaterschaft USB-C-Ladeanschluss für Laptops Was für Smartphones bereits seit Ende 2024 gilt, tritt nun auch für Laptops in Kraft. Ab dem 28. April müssen in der Europäischen Union angebotene Laptops einen USB-C-Ladeanschluss haben. Weitere Informationen zu einheitlichen Ladegeräten Lungenkrebs-Früherkennung Starke Raucherinnen und Raucher ab 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich auch ohne Krankheitssymptome einer Lungenkrebsfrüherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Personen ohne konkreten Krankheitsverdacht wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile haben Studien allerdings belegt, dass der Nutzen der CT-Früherkennungsuntersuchung die strahlenbedingten Risiken für bestimmte Personengruppen überwiegt. Weitere Informationen zur Lungenkrebsfrüherkennung (Online-Mitteilung der Bundesregierung) | |
| 30.03.2026 | Einführung eines Verfahrens zur Mitteilung des Grads der Behinderung |
| Seit 1. Januar 2026 wurde ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung des Grads der Behinderung (GdB) eingeführt. Von den Versorgungsämtern des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGuS) werden mit Zustimmung des Steuerpflichtigen alle steuerrelevanten Daten, die nach dem 31.12.2025 festgestellt worden sind, ausschließlich digital an die Finanzämter übertragen. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen Daten für das Veranlagungsjahr ab 2026 übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen wirken die Feststellungen des Versorgungsamtes in die Veranlagungsjahre 2025 und früher zurück. Zu beachten ist, dass das Finanzamt aus diesem Grund auch weiterhin Unterlagen zum Nachweis des Grades der Behinderung in Papierform anfordern wird, soweit das Veranlagungsjahr 2025 oder ein früheres Jahr betroffen ist. Sollte das Finanzamt Unterlagen zur Einkommensteuererklärung anfordern, ist davon auszugehen, dass diese nicht in elektronischer Form vorliegen. Die Einwilligung zur Übermittlung des GdB gegenüber dem LAGuS ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Sie stellt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 den Nachweis des festgestellten Grad der Behinderung dar und ist eine Grundvoraussetzung zur Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung in der Einkommensteuererklärung. Wird der Übermittlung nicht zugestimmt oder wird sie gegenüber dem LAGuS widerrufen, ist eine Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung im Folgejahr ausgeschlossen. (Online-Mitteilung des Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern) | |
| 26.03.2026 | Renten steigen erneut um über 4 Prozent |
| 25.03.2026 | Eine neue Rechtsform für nachhaltiges Unternehmertum: Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen |
| Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern. Unternehmerinnen und Unternehmern sollen durch die Wahl der neuen Rechtsform sicherstellen können, dass erwirtschaftete Gewinne dauerhaft in der Gesellschaft verbleiben - und zwar ohne komplizierte rechtliche Hilfskonstruktionen. Die Gesellschaftsform soll in vielen Punkten die Merkmale der Genossenschaft teilen. Näheres ist in einem Papier festgehalten, das beide Ministerien Anfang März veröffentlicht haben. Es handelt sich dabei um einen noch nicht in der Bundesregierung abgestimmten Diskussionsvorschlag (sog. Rahmenkonzept). Im Einzelnen sieht das Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen Folgendes vor: In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Das heißt: Es soll nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuzahlen. Sie sollen stattdessen reinvestiert werden. Insbesondere in Fällen der Unternehmensnachfolge soll so sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht aufgrund kurzfristigen Gewinninteresses zerlegt oder veräußert wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein, also etwa durch Boni für geschäftliche Erfolge oder Darlehen an die Gesellschaft, für die diese hohe Zinsen zahlt. Die Rechtsform und die Vermögensbindung sollen nicht mit der Satzung verändert werden können. Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll der Prüfung durch die bereits bestehenden genossenschaftlichen Prüfstrukturen unterliegen; so soll auch die Einhaltung der Vorgaben der Vermögensbindung überprüft werden. Gesellschaften mit gebundenem Vermögen sollen wie Genossenschaften mitgliedschaftlich organisiert sein: Es soll sich also um Gesellschaften handeln, bei denen man zwar Mitglied sein kann, an denen man aber keine Aktien oder Anteile kaufen kann. Es soll dabei anders als bei Genossenschaften keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben. Ein Mitglied als Vorstand soll bei Gründung einer GmgV ausreichen. Für den Vorstand, die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsrat sollen die Regeln aus dem Genossenschaftsrecht gelten. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Rendite erhalten. Die Gründung einer GmgV soll mit einem geringen Kapitaleinsatz... | |
| 23.03.2026 | Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn |
| 19.03.2026 | Steuervorteil für Minijobs im Haushalt: So sparen Arbeitgeber |
| Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern im Privathaushalt können von attraktiven Steuervorteilen profitieren. Sie können die Kosten für eine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Finanzamtsbescheinigung. Diese erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedes Jahr von der Minijob-Zentrale. Was es mit der Bescheinigung auf sich hat und wie sie als Nachweis in der Steuererklärung dient, wird in diesem Artikel erklärt. Steuervorteil für private Arbeitgeber von bis zu 510 Euro pro Jahr Minijobs im Privathaushalt bieten steuerliche Vorteile. Ob Hilfe im Haushalt, bei der Gartenarbeit oder der Seniorenbetreuung – die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bringt nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern lohnt sich dank des Steuervorteils. Die Anmeldung einer Haushaltshilfe als Minijobberin oder Minijobber können Privathaushalte unkompliziert über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale erledigen. Die Anmeldung ist besonders einfach: Private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sie online ausfüllen oder auf Wunsch auch per Telefon, Fax oder Post durchführen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen maximal 14,62 Prozent Abgaben des monatlichen Verdienstes an die Minijob-Zentrale. 20 Prozent der gesamten Aufwendungen können sie dann von in ihrer Steuerschuld abziehen – jedoch höchstens bis zu 510 Euro jährlich. Beispiel Steuervorteil Eine Haushaltshilfe arbeitet monatlich 12 Stunden und verdient 15 Euro pro Stunde. Monatlicher Verdienst der Haushaltshilfe: 180,00 Euro Monatliche Abgaben des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale: 26,32 Euro (14,62 % von 180,00 Euro) Ausgaben insgesamt: 206,32 Euro Gesparte Einkommensteuer pro Monat: 41,26 Euro (20 % von 206,32 Euro) Somit spart der Privathaushalt 14,94 Euro im Monat (Steuerersparnis 41,26 Euro – monatliche Abgaben 26,32 Euro). Steuervorteil oft höher als die Abgaben an die Minijob-Zentrale Bis zu einem monatlichen Verdienst von ca. 290 Euro fällt der Steuervorteil für eine angemeldete Haushaltshilfe höher aus als die Abgaben, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zahlen. Bei einem durchschnittlichen Verdienst von 185 Euro erzielen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die größte Ersparnis – 15,36 Euro monatlich. Mit dem Haushaltsscheck-Rechner der Minijob-Zentrale können Privathaushalte ganz einfach die geringen Abgaben für ihre Haushaltshilfe und den Steuervorteil berechnen. Der Nachweis fürs Finanzamt – ganz... | |
| 18.03.2026 | Aktivrente: Steuerfrei heißt nicht ohne Steuerfolgen - Was muss bei der Steuererklärung beachtet werden? |
| „Steuerfrei bis zu 2.000 Euro im Monat“ – diese Schlagzeile sorgt bei vielen Rentnern für leuchtende Augen. Die Aktivrente ist ein starkes politisches Signal und bietet einen großen steuerlichen Anreiz, im Ruhestand weiterzuarbeiten. Aber es gibt noch weitere steuerliche Aspekte der Aktivrente. Wer mit dem Gedanken spielt, in der Rente weiterzuarbeiten, kommt um diese Fragen nicht herum. Steuererklärung wird nicht zur Pflicht Die Aktivrente selbst löst keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus. Der den Freibetrag übersteigende Lohn wird sofort monatlich besteuert. „Eine Steuererklärung ist aber grundsätzlich sinnvoll, denn die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherung können mit der Steuererklärung abgesetzt werden“, verdeutlicht die Lohnsteuerhilfe Bayern. Zur Pflicht wird die Abgabe der Steuererklärung, wenn Rentenzahlungen oder weitere Einkünfte versteuert werden müssen. Ob Menschen in der Rente Steuern zahlen müssen, hängt einerseits vom Rentenfreibetrag und andererseits davon ab, ob der Grundfreibetrag mit den anrechenbaren Einkünften überschritten wird. Mit Abgabe der Steuererklärung werden alle steuerpflichtigen Einkünfte zusammengerechnet und der individuelle Steuersatz festgelegt. Bei Überschreitung der Freibeträge muss im Folgejahr mit einer Nachzahlung an das Finanzamt gerechnet werden. Tipp: Sicherheitshalber sollte in diesen Fällen circa ein Viertel der Rente für die Steuer zurückgelegt werden, damit es später zu keinem Zahlungsengpass kommt. Keine Erhöhung des Steuersatzes? Der steuerfreie Sockelbetrag der Aktivrente in Höhe von 2.000 Euro wirkt sich nicht auf die Steuerprogression aus. Einnahmen bis zu dieser Grenze treiben den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte wie Altersrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte somit nicht in die Höhe. Die ausbleibende indirekte Besteuerung bis zur Entgeltgrenze ist ein riesiger Vorteil des Aktivrentenkonstrukts. Stark darüberliegende, hohe Einkommen aus der Aktivrente führen jedoch mitunter zu einer erheblichen Besteuerung der Altersrente. Denn über dem Sockelbetrag greift die Steuerprogression sehr wohl. Werbungskostenabzug bei der Aktivrente Müssen auf die Einkünfte im Rentenalter ohnehin Steuern gezahlt werden, wird die Steuererklärung mit der Aktivrente im Detail etwas komplizierter. Bleiben die Einnahmen aus der Aktivrente gänzlich steuerfrei, so können die mit dem Job zusammenhängenden Kosten steuerlich nicht berücksichtigt... | |
| 16.03.2026 | Grundsteuer: Klage beim Bundesverfassungsgericht anhängig |
| Bei ihrer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer haben der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland beim Bundesverfassungsgericht eine wichtige Etappe erreicht: Der Fall aus Berlin, der sich gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der neuen Grundsteuer wendet, hat nun das Aktenzeichen 1 BvR 472/26 erhalten. Dies hat für betroffene Eigentümer einen ganz konkreten Vorteil: Ist der Einspruch noch nicht abgelehnt, kann jetzt unter Verweis auf den beim Verfassungsgericht Fall anhängigen Fall das Ruhen des eigenen Verfahrens geltend gemacht werden. In Karlsruhe soll abschließend geklärt werden, ob das Bundesmodell den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt. Aus Sicht der Verbände führt dieses Bundesmodell zu systematischen Ungenauigkeiten und ungerechten Belastungsverschiebungen, weil vor allem die Bewertung zentral auf Bodenrichtwerten sowie auf pauschalierten, teils fiktiven Mietwerten basiert. Der Berliner Fall Das Verfahren hat eine grundsätzliche Bedeutung für die Bewertung von Immobilien nach dem Bundesmodell. Im Fall geht es um die Bewertung einer Eigentumswohnung als Grundlage für die Grundsteuer. So wurde die betreffende Wohnung mit stark pauschalisierten und intransparenten Werten ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Marktverhältnisse vor Ort oder wertbeeinflussender Besonderheiten des einzelnen Grundstücks bewertet. Im Einzelnen: Im Klageverfahren handelt es sich um eine vermietete Eigentumswohnung nahe einer Bahntrasse. Die Wohnung wurde mit einer Kaltmiete von 5,07 Euro pro Quadratmeter vermietet (zum Stichtag der Bewertung am 1. Januar 2022). Der Grundsteuerbescheid setzt nun eine angepasste monatliche Nettokaltmiete von 9,32 Euro pro Quadratmeter als pauschalierte Miete nach dem neuen Bewertungssystem an. Dieser Wert ist über 80 Prozent höher als die erzielte Miete – er ist nicht realisierbar und realitätsfern. Dies vor dem Hintergrund, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 558 Abs. 1 BGB) bestimmt, dass der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Und das auch nur, wenn die Miete zum Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung seit 15 Monaten unverändert war. Der Berliner Mietspiegel enthält in seiner Fassung 2021 als Mittelwert der ortsüblichen Miete lediglich einen Wert von 6,47 Euro pro Quadratmeter. Über diesen Wert hinaus kann der betroffene Eigentümer nicht gehen. Sollte er dies... | |
| 12.03.2026 | Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2025 |
| Die ersten Steuerbescheide von Bürgerinnen und Bürgern, die bereits ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgegeben haben, werden frühestens Ende März/Anfang April versendet. Grund: Die gesetzlichen Fristen lassen Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen bis zum 28. Februar eines Jahres Zeit, um der Finanzverwaltung die erforderlichen Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, zu übermitteln. Zudem stehen den Finanzämtern die bundeseinheitlichen Programme zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen des Vorjahres in der Regel nicht vor Mitte März zur Verfügung. Die Finanzämter bitten darum, von Nachfragen nach dem Stand der Bearbeitung abzusehen. Der Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungsdauer der Erklärungen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Informationen zum Bearbeitungsstand finden sich auf den Internetseiten des jeweiligen Finanzamtes unter „Bearbeitungsstand“. Elektronische Steuererklärung bietet Vorteile – „Mein ELSTER“ Die Finanzverwaltung empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch zu erstellen. Dies ist kostenlos und sicher über das elektronische Portal der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ oder über Software aus dem Handel möglich. Für Bezieher von Renten und Pensionen bietet die Steuerverwaltung das besonders leicht zu bedienende Programm „einfachELSTER“ zur Erstellung der Einkommensteuererklärung unter www.einfach.elster.de an. Vorteile der elektronischen Steuererklärung sind unter anderen: Um ELSTER nutzen zu können, ist lediglich ein Benutzerkonto unter www.elster.de anzulegen. Dies erfordert nur einen geringen Aufwand. Hilfe hierzu bietet eine Klickanleitung auf den Internetseiten der Finanzämter und unter: www.fin.rlp.de/elster (FAQs: Klickanleitung zur Registrierung). (Pressemitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz) | |
| 11.03.2026 | Was ist neu im März 2026? |
| Die Bundeswehr soll einfacher und schneller mit dem ausgestattet werden, was sie braucht. Außerdem setzt das Standortfördergesetz Impulse für mehr private Investitionen. Welche Neuregelungen es in diesem Monat außerdem gibt, lesen Sie hier. Waffensysteme oder Munition schneller beschaffen Die Bundeswehr wird schlagkräftiger. Das Beschleunigungsgesetz soll die Materialbeschaffung und Planungsverfahren, etwa für Kasernen, deutlich vereinfachen. Weitere Informationen zum Beschleunigungsgesetz Impulse für Start-ups – finanziell und unbürokratisch Das Standortfördergesetz erleichtert jungen und innovativen Unternehmen, in Deutschland zu investieren. Konkret wird der Rahmen für private Investitionen, vor allem in Infrastruktur und Erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital) verbessert. Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten werden verschlankt oder ganz gestrichen. Weitere Informationen zum Standortfördergesetz Besserer Schutz vor Brustkrebs Die Mammographie zur Brustkrebs-Früherkennung ist für Frauen nun bereits ab 45 Jahren zulässig. Der Einsatz mobiler Untersuchungseinheiten, sogenannter Mammobile, wird einfacher. Hier dürfen besonders erfahrene Medizinische Fachangestellte Mammographieaufnahmen anfertigen – die ständige ärztliche Aufsicht kann mittels moderner IT auch aus der Ferne erfolgen. Klare Anforderungen sorgen dafür, dass dabei das hohe Strahlenschutzniveau gesichert bleibt. Die Verordnung ist am 5. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zur Brustkrebs-Früherkennung Krankenkassenbeiträge für Rentnerinnen und Rentner steigen später Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen haben zum 1. Januar ihre Zusatzbeiträge angehoben. Das heißt, die Versicherten müssen höhere Beiträge zahlen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden für Rentnerinnen und Rentner die Änderungen erst jetzt – zum 1. März – wirksam. Weitere Informationen zu den neuen Krankenkassenbeiträgen Schwarzes Versicherungskennzeichen für Mofas und E-Scooter Mofas, Mopeds und E-Elektro-Scooter müssen ab dem 1. März mit einem neuen Versicherungskennzeichen ausgestattet sein. Zum Start in die neue Saison wechselt jedes Jahr die Farbe der Kennzeichen: 2026 ist es die Farbe Schwarz. Weitere Informationen zu Kraftfahrzeugkennzeichen Hinweis zur Sommerzeit: Die Uhren werden wieder eine Stunde vorgestellt – in der Nacht vom 28. auf den 29. März, von 2:00 Uhr auf 3:00 Uhr. Damit bleibt es morgens länger dunkel und abends dafür länger hell. Weitere Informationen zur... | |
| 09.03.2026 | Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro kein steuerfreies "übliches Geldgeschenk" |
| Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Aktenzeichen 4 K 1564/24) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungssteuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro, einmal sogar in Höhe von 100.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich bis zur hier streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 Euro und überstieg damit den für den Kläger maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, der innerhalb von 10 Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 Euro. Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Mio. und 3,7 Mio. Euro jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Mio. Euro. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem Erbschaftsteuergesetzt (ErbStG) steuerfrei seien, u.a. die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31. März 2015 in Höhe von 20.000 Euro. Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Auffassung des beklagten Finanzamtes Kusel-Landstuhl zwar keine Erbschaftsteuer, allerdings Schenkungssteuer zu bezahlen, die mit Bescheid vom 31. Mai 2024 Höhe von 1.400 Euro festgesetzt wurde. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Beklagte einen solchen Geldbetrag nicht mehr als übliches Ostergeschenk ansah. Auch die nachfolgend erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren sei. Danach dürfe sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten, weil ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle... | |
| 05.03.2026 | Digitale Steuererklärung wird deutlich einfacher |
| Die digitale Steuererklärung wird deutlich einfacher, so das Finanzministerium Baden-Württemberg: Ab dem 1. Juli 2026 können Bürgerinnen und Bürger ihre Steuererklärung in der App „MeinELSTER+“ mit nur einem Klick abgeben. Über die neue Funktion „okELSTER“ stellt das Finanzamt alle notwendigen Daten bereit und macht einen Vorschlag für die Steuererklärung. Der gesamte Ablauf ist digital – schnell, sicher und ohne Papier. Das spart Zeit, weil viele Daten nicht mehr selbst eingetragen werden müssen. Wenn alle Angaben stimmen, reicht es, den Vorschlag in der App zu bestätigen. Fehlende oder falsche Angaben lassen sich direkt in der App ändern oder ergänzen. Danach gehen die Daten digital ans Finanzamt. Ab Sommer 2026 können zunächst ledige Personen ohne Kinder die neue Funktion „okELSTER“ nutzen. Voraussetzung ist, dass sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und/oder Renteneinkünfte haben und ein gültiges ELSTER-Konto besitzen. Das Angebot soll später für weitere Personengruppen erweitert werden. Ebenso soll die neue Funktion dann auch in der Webversion „einfachELSTERplus“ zur Verfügung stehen. Durch „okELSTER“ kann auch der Steuerbescheid schneller erstellt und verschickt werden. Denn viele Schritte laufen dadurch automatisch. Das Finanzamt muss weniger von Hand bearbeiten. Baden-Württemberg setzt damit konsequent auf Digitalisierung und moderne Verwaltungsprozesse. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und alles möglichst einfach und digital zu machen. Das Steuerportal ELSTER wird von allen Bundesländern gemeinsam verantwortet. Dort können Bürgerinnen und Bürger ihre Steuererklärung komplett digital erledigen. Wer noch kein Benutzerkonto hat, kann sich über www.elster.de registrieren. (Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg) | |
| 04.03.2026 | Eigene Anzeigepflichten der Beteiligten bei der Grunderwerbsteuer |
| Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 08.10.2025 – II R 22/23 entschieden. Beurkundet ein Notar einen Vertrag, der ein inländisches Grundstück betrifft, muss er nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GrEStG innerhalb von zwei Wochen ab Beurkundung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts (FA) Anzeige über den Rechtsvorgang erstatten. Parallel und unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG). Im Streitfall beurkundete die Klägerin als Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern (den Klägern in den Verfahren II R 20/23 und 21/23). Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim FA an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist. Ebenso wenig erfolgte eine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister. In der Folge machten die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden könnte. Voraussetzung für die Nichtfestsetzung wäre unter anderem gewesen, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem FA innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden wäre, wobei eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister hätte wirken können. Die Notarin stellte deshalb beim FA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich der notariellen Anzeigefrist. Der Antrag wurde durch das FA abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) gewährte der Notarin keine Wiedereinsetzung. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an. Die Notarin kann einen solchen Antrag nicht stellen, weil sie nicht „jemand“ i.S. des § 110 Satz 1 AO ist. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen – im Streitfall die Geschwister. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19... | |
| 02.03.2026 | Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit |
| Notwendige Antwort auf den demografischen Wandel Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Die Systematik ist nun so: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen gegenwärtig nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese sogar nur zu 50 Prozent versteuern. Der Anteil an der Rente, der nicht der Besteuerung unterliegt (individueller Rentenfreibetrag), wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt. Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er stieg beginnend mit dem Jahr 2005 bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, in den Jahren 2021 und 2022 um jährlich einen Prozentpunkt und ab dem Jahr 2023 um jeweils einen halben Prozentpunkt jährlich auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2058 an. Gleichzeitig wurden in der Erwerbsphase die Rentenbeiträge ausgehend von 60 Prozent im Jahr 2005 von Jahr zu Jahr in einem um zwei Prozentpunkte ansteigenden Umfang als Sonderausgaben abgezogen. Seit dem Jahr 2023 können sie zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder eine Pension. Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2026 beträgt 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Wurden auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt. In der Einkommensteuererklärung können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die Höhe der jährlichen Bruttorente, bis zu der Rentnerinnen und Rentner ohne... | |
| 26.02.2026 | Neue Verdienstgrenze in 2026 - Mehr Geld im Minijob |
| Zum 1. Januar 2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Wie wirken sich diese Änderungen auf Minijobs aus? Was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber nun unbedingt beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Verdienstgrenze im Minijob. Wie hoch ist die Minijob-Verdienstgrenze im Jahr 2026? Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Sie ist dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet: Bei jeder Erhöhung des Mindestlohns, steigt auch automatisch die Minijob-Verdienstgrenze. Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 pro Stunde angestiegen. Seitdem liegt auch die Verdienstgrenze im Minijob bei 603 Euro monatlich. Die jährliche Verdienstgrenze liegt damit bei 7.236 Euro. Durch die Anpassung der Minijob-Grenze bleiben Minijobs flexibel und Minijobberinnen sowie Minijobber können im Jahr 2026 mehr verdienen. Wie wird die Verdienstgrenze im Minijob berechnet? Die Verdienstgrenze im Minijob hängt vom gesetzlichen Mindestlohn ab. Dabei wird der maximale monatliche Verdienst ausgehend von einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden berechnet. Damit dieser Wochenwert für die Arbeitszeit in einen Monatswert umgerechnet werden kann, wird folgende Formel angewendet: Verdienstgrenze = Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3 Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Für das Jahr 2026 ergibt sich folgende Berechnung: Verdienstgrenze = 13,90 Euro × 130 / 3 = 602,33 Euro (aufgerundet auf volle Euro: 603 Euro) Wie wirkt sich die Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2026 auf die Arbeitszeit aus? Durch die Kopplung der Verdienstgrenze an den Mindestlohn können Minijobberinnen und Minijobber auch im Jahr 2026 die gleiche Anzahl an Stunden im Monat arbeiten. Trotz der Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobberinnen und Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat ergibt sich wie bisher eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdienen Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob entsprechend. Überschreiten der Verdienstgrenze Die Arbeitszeit von Minijobberinnen und Minijobbern kann monatlich schwanken. Dadurch kann der Verdienst auch mal mehr oder weniger als 603 Euro im Monat betragen. Bei... | |
| 25.02.2026 | Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums Haushaltszugehörigkeit |
| Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr. Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 € und heute 1.464 € pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – I R 8/23 zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das... | |
| 23.02.2026 | Grundsteuer: Änderungen müssen angezeigt werden - Fristen beachten! |
| Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen, die für die Bewertung der Grundstücke relevant sind, den Finanzämtern innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist mitzuteilen. Bis wann müssen Änderungen angezeigt werden? Änderungen müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres, das auf die Änderung folgt, angezeigt werden. Änderungen im Jahr 2026 sind also bis zum 31. März 2027 anzuzeigen. Abweichend davon gilt eine verlängerte Frist zur Anzeige von Änderungen, die 2025 eingetreten sind: hier ist eine Anzeige bis zum 30. April 2026 noch rechtzeitig. In welchen Fällen muss eine Änderung angezeigt werden? Zum Beispiel in Fällen von • erstmaliger Bebauung, • Anbau, Umbau, Kernsanierung oder Abriss, • Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche, • Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume, • Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland). Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter. Die Information darüber erhält das jeweilige Finanzamt von den Grundbuchämtern. Wie muss die Änderung übermittelt werden? Die Änderungen müssen grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dies ist über das Online-Finanzamt ELSTER möglich: https://www.elster.de. Das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ steht dort zur Verfügung. Wenn bereits für die im Rahmen der Grundsteuerreform erforderliche Feststellungserklärung ELSTER genutzt wurde, können mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung in eine neue Feststellungserklärung übernommen, punktuell angepasst und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung: https://lfst.rlp.de/information/grund-und-boden/grundsteuerreform (Pressemitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz) | |
| 20.02.2026 | Was ist neu im Februar 2026? |
| Die Bundesregierung kann sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Nach Großbritannien ist die Einreise nur noch mit elektronischer Genehmigung möglich. Hecken dürfen nur bis Monatsende geschnitten werden. Diese Neuregelungen treten in Kraft. Sichere Herkunftsstaaten Ab Februar 2026 kann die Bundesregierung sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Ab Juni 2026 entfällt die Pflicht, bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam einen Anwalt zu bestellen. Bereits seit Ende Dezember 2025 gilt die neue Regelung zur Einbürgerung: Wer seine Einbürgerung durch falsche Angaben – etwa durch Arglist, Drohung oder Bestechung – erlangt hat und diese rechtskräftig zurückgenommen wurde, kann für zehn Jahre nicht eingebürgert werden. Weitere Informationen zur Migrationspolitik Reisen nach Großbritannien mit Electronic Travel Authorisation (ETA)-System Seit dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation/ETA) benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden. ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Ab dem 25. Februar 2026 wird diese Regelung konsequent umgesetzt. Beförderungsunternehmen sind dann angehalten, Passagiere, die keine gültige ETA vorweisen können, nicht mehr zu befördern. Weitere Reise- und Sicherheitshinweise für Großbritannien Heckenschnitt nur noch bis Ende Februar Ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen ist nur noch bis Ende Februar möglich. Vom 1. März bis zum 30. September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen. Das regelt Paragraph 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Weitere Informationen zum Bundesnaturschutzgesetz Bereits im Januar in Kraft getreten: Trinkwasserleitungen: nur noch bleifrei Seit dem 12. Januar 2026 dürfen Wasserleitungen nicht mehr aus Blei bestehen – auch nicht nur teilweise. Das sieht die Trinkwasserverordnung vor. Denn der bereits seit Ende 2013 geltende Grenzwert von 0,01 Milligramm pro Liter ist nur ohne Bleileitungen zu erreichen. Bis Anfang dieses Jahres hatten Gebäudeeigentümer und Versorgungsunternehmen Zeit zum Umrüsten. Weitere Informationen zu bleifreiem Trinkwasser Digitalisierung in der Justiz: elektronische Beurkundungen Beurkundungen, die bei vielen bedeutsamen Rechtsgeschäften... | |
| 19.02.2026 | Steuerschulden: Unpfändbarkeit eines Kfz aus gesundheitlichen Gründen |
| Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt. Es hält die Unpfändbarkeit des Fahrzeugs aus gesundheitlichen Gründen des Antragstellers für möglich. Dieser leidet an einer Agoraphobie. Der Antragsteller befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Betroffene dieser Angststörung vermeiden oft, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Wegen Steuerschulden des Antragstellers leitete das Finanzamt die Pfändung und Verwertung seines einzigen Kfz ein. Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz für regelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Kfz als Hilfs- und Therapiemittel Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 4 V 2500/25 AO) hob das FG Münster die Vollziehung der Pfändung auf und ordnete die Herausgabe des Fahrzeugs an den Antragsteller an. Das Gericht hält die Unpfändbarkeit aus gesundheitlichen Gründen wegen der Agoraphobie für ernstlich möglich. Gesellschaftliche Eingliederung und Teilhabe Unpfändbare Sachen können nach der Zivilprozessordnung allgemein Hilfs- und Therapiemittel sein, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden. Damit seien auch Gegenstände geschützt, die aufgrund einer psychischen Erkrankung benötigt würden, um etwa eine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Der Antragsteller könne erkrankungsbedingt öffentliche Verkehrsmittel als Alternative zum eigenen Auto kaum nutzen. Dieses sei für ihn nicht nur Komfort, sondern ermögliche ihm gesellschaftliche und familiäre Teilhabe. (Online Beitrag bei STB Web; zum Volltext des Beschlusses des FG Münster siehe 5 V 608/25 U) | |
| 18.02.2026 | Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit |
| Schwarzarbeit führt in Betrieben regelmäßig dazu, dass infolge von Ermittlungen der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden die Rentenversicherung eine anlassbezogene Betriebsprüfung durchführt und Sozialversicherungsbeiträge nachfordert. Ob eine Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, ist allerdings umstritten. Der Sachverhalt: Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden stellten nach dem Tod eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, fest, dass dessen Pflegekraft nicht sozialversichert war, obwohl es sich bei der Pflege im Privathaushalt des Verstorbenen um eine abhängige Beschäftigung handelte. Gegenüber den Erben erließ die Rentenversicherung aufgrund einer anlassbezogenen Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Die Erben klagten gegen den Nachforderungsbescheid, da die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei. Das Sozialgericht hob den Nachforderungsbescheid wegen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auf. Die Sondervorschrift des § 28p Absatz 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, so dass ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung erlassen dürfe. Für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Tätigkeiten in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig. Die Entscheidung: Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Zwar sei rechtlich umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die entsprechenden Rechtsvorschriften würden aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen unterschieden, so dass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfung in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasse. Auch handle es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen. Nachdem allerdings die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. (Pressemitteilung 02-2026 des Bayerischen Landessozialgerichts; siehe auch Bayer. LSG, Urteil vom 26. Januar 2026 – L 7 BA 71/24) | |
| 12.02.2026 | Das ändert sich für Autofahrer 2026 |
| Für viele Menschen ist Mobilität Alltag, weshalb politische Entscheidungen in diesem Bereich besonders den Nerv treffen. Zum Jahreswechsel 2026 traten einige Neuerungen für Autofahrer in Kraft – an der Zapfsäule, auf dem Weg zur Arbeit und bei der Steuererklärung. Während die Bundesregierung fossile Kraftstoffe verteuert, setzt sie gleichzeitig auf Entlastungen für Berufspendler und Anreize für eine klimafreundlichere Mobilität. Hinzu kommt die Preisanpassung beim Deutschlandticket im öffentlichen Nahverkehr von 58 auf 63 Euro. Dies ist ein verkehrspolitischer Kurs mit unterschiedlichen Folgen für den Geldbeutel, je nach Fahrprofil und Lebenssituation. Führerscheinumtausch läuft weiter Wer einen alten Kartenführerschein besitzt, sollte einen Blick auf das Ausstellungsjahr werfen. Alle Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, mussten spätestens bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht sein. Hintergrund ist die EU-weite Vereinheitlichung der Führerscheindokumente. Wer die Frist versäumt hat, riskiert zwar keinen Punkteabzug, muss aber mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Der neue EU-Führerschein kostet 25 Euro, ist fälschungssicherer und muss aufgrund seiner Befristung nach 15 Jahren erneut beantragt werden. CO2-Preis stieg erneut an An den Tankstellen sind die Preise wieder spürbar angestiegen. Seit dem Jahreswechsel greift die nächste Stufe der CO2-Bepreisung. Der Preis pro Tonne Kohlendioxid beträgt nun flexibel zwischen 55 und 65 Euro. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen weiter zu senken und Anreize für alternative Antriebe zu schaffen. Für Autofahrer bedeutet das um einige Cent höhere Preise für Benzin und Diesel, wobei die exakten Mehrkosten vom Marktpreis und vom tatsächlichen CO2-Zertifikatspreis abhängen. Pendlerpauschale vereinheitlicht Berufspendler können sich über eine verbesserte steuerliche Entlastung freuen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer, und zwar ab dem ersten gefahrenen Kilometer. Bislang wurde dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer angewandt. Somit erhöht die neue Entfernungspauschale die absetzbaren Werbungskosten, erleichtert das Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrags und kann sich in einer höheren Steuererstattung bemerkbar machen. Bei Arbeitnehmenden mit einem eingetragenen Lohnsteuerfreibetrag kommt die Entlastung schon monatlich in Form von mehr Netto auf der Gehaltsabrechnung an. Mobilitätsprämie verstetigt... | |
| 11.02.2026 | Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit |
| Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr. Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 € und heute 1.464 € pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23 zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das... | |
| 09.02.2026 | Fachwissen Minijob: Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 |
| Neue Regeln, mehr Klarheit, praxisnahe Beispiele: Die Geringfügigkeits-Richtlinien sind eine wichtige Orientierung für Arbeitgeber und Minijobber. Sie erklären, wann eine Beschäftigung als Minijob gilt. Seit dem 5. Januar 2026 gilt eine neue Version dieser Richtlinien. Sie enthält aktualisierte Regelungen für Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigungen. Dieser Beitrag wirft einen genaueren Blick auf die Richtlinien und die wichtigsten Neuerungen im Jahr 2026. Unterstützung für Arbeitgeber und Minijobber Die Geringfügigkeits-Richtlinien bieten auch in der aktuellen Fassung eine wichtige Hilfestellung. Sie enthalten viele Informationen rund um das Thema Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei Minijobs. In den Richtlinien geht es um beide Arten von Minijobs: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber erhalten damit eine praktische Hilfe. Die Richtlinien geben eine umfassende Unterstützung bei der Beurteilung von Beschäftigungen und der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Zudem enthalten die Richtlinien einige praxisnahe Beispiele, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei typischen Fragen weiterhelfen können. Die Neuerungen seit dem 1. Januar 2026 Die neue Version der Geringfügigkeits-Richtlinien enthält eine Reihe von gesetzlichen Anpassungen. Diese sind größtenteils zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Änderungen im Überblick: 1. Erhöhung der Minijob-Grenze Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Daher hat sich auch die Minijob-Grenze auf 603 Euro pro Monat erhöht. Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt bei jeder Erhöhung automatisch. Im Jahr 2027 wird der Mindestlohn erneut steigen – auf 14,60 Euro. Dann erhöht sich auch die Minijob-Grenze auf 633 Euro. Alle Infos zum Mindestlohn und zur Verdienstgrenze gibt es im Artikel „Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027“. 2. Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gibt es eine wichtige Anpassung. Seit dem 1. Januar 2026 gelten für diese Art von Minijobs neue Zeitgrenzen. Kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben sind nun auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Diese Erweiterung ermöglicht Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mehr Flexibilität bei der Beschäftigung von kurzfristigen... | |
| 04.02.2026 | Digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Widerspruch 2026 noch nicht erforderlich |
| Bürgerinnen und Bürger, die ihre Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt einreichen, werden auch im Jahr 2026 weiterhin einen Steuerbescheid in Papierform erhalten. Dies gilt in diesem Jahr auch noch für Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen über ELSTER einreichen und bislang einer digitalen Bekanntgabe der Verwaltungsakte noch nicht zugestimmt haben; auch sie erhalten weiterhin ihren Steuerbescheid per Post. Erst im nächsten Jahr ergibt sich hier eine Änderung. Ab 2027 geht das Finanzamt bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung davon aus, dass man auch den Steuerbescheid elektronisch empfangen will. Sollen in diesen Fällen Steuerbescheide noch in Papierform versandt werden, muss der digitalen Bekanntgabe mit einem Antrag im ELSTER-Konto aktiv widersprochen werden. Die elektronische Widerspruchsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt. Aktuell ist ein Widerspruch nicht erforderlich und technisch auch noch nicht möglich. Die Steuerverwaltung empfiehlt jedoch allen Steuerpflichtigen, ein ELSTER-Benutzerkonto einzurichten und die elektronische Kommunikation schon jetzt zu aktivieren, um von den Vorteilen der digitalen Bekanntgabe zu profitieren. Dies sorgt nicht nur für eine schnellere, sicherere und umweltfreundlichere Zustellung von Steuerbescheiden und anderen Mitteilungen. Auch das Übersenden von Belegen oder das Erhalten und Beantworten von Fragen des Finanzamts wird beschleunigt und vereinfacht. Weitere Informationen finden sich im ELSTER-Portal unter: https://www.elster.de. (Pressemitteilung des Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz) | |
| 29.01.2026 | Neues E-Auto-Förderprogramm mit sozialer Staffelung: Zuschüsse für Neuzulassungen ab 1.1.2026 |
| Das neue E-Auto-Förderprogramm für Privatpersonen wird konkret: Wer sein Elektroauto oder bestimmte Plug-in-Hybride sowie Elektroautos mit Reichweitenverlängerer ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen hat oder zulässt und unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, kann je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße Fördermittel in Höhe von 1.500 bis 6.000 Euro beantragen. Auf entsprechende Eckpunkte hat sich die Bundesregierung verständigt. Förderfähig sind sowohl Kauf als auch Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029. Für die Förderung maßgeblich ist das Datum der Neuzulassung ab dem 1. Januar 2026. Die Förder-Anträge können rückwirkend gestellt werden, das Online-Portal dazu wird voraussichtlich im Mai 2026 freigeschaltet. Gefördert werden private Haushalte beim Kauf oder Leasing eines Neufahrzeugs mit einem rein batterie-elektrischen Antrieb oder bestimmte Fahrzeuge mit einem Plug-In-Hybrid-Antrieb beziehungsweise Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Reichweitenverlängerer ("Range-Extender"). Die Förderung erfolgt unabhängig vom Listenpreis. Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für batterieelektrische Fahrzeuge beziehungsweise 1.500 Euro für Plug-In-Hybride oder Range Extender. Damit die beiden Letzteren förderfähig sind, dürfen sie nicht mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder müssen eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometer haben. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2027 wird eine Umstellung der Förderung für danach neu zugelassene Plug-in-Hybride geprüft, die sich an den CO2-Emissionen im realen Betrieb orientiert, um einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben. Alle geförderten Fahrzeuge müssen mindestens 36 Monate gehalten werden. Soziale Staffelung Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Als Nachweis dienen die Steuerbescheide der Vorjahre. Die Summe entspricht ungefähr einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 4.800 Euro bei ledigen Personen und 5.400 Euro bei Ehepaaren. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 5.000 Euro je Kind auf bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Für Haushalte mit maximal 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen gibt es einen Aufschlag auf die Basisförderung von 1.000 Euro,... | |
| 29.01.2026 | Mindestlohnerhöhung auf 13,90 Euro betraf bis zu 4,8 Millionen Jobs |
| Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2025 waren von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 deutschlandweit bis zu 4,8 Millionen Jobs betroffen. Demnach lag knapp jedes achte Beschäftigungsverhältnis (rund 12 %) im April 2025 rechnerisch unterhalb des Mindestlohns von 13,90 Euro pro Stunde. Werden diese Jobs mit dem neuen Mindestlohn vergütet, ergibt sich für die betroffenen Beschäftigten eine geschätzte Steigerung der Verdienstsumme um bis zu 6 % beziehungsweise 275 Millionen Euro. Bei der Schätzung wurde angenommen, dass alle betroffenen Beschäftigten mindestens den zuletzt gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro erhalten hatten. Lohnsteigerungen nach April 2025 wurden nicht berücksichtigt. Bei gleichbleibender Beschäftigtenzahl und -struktur sind die Ergebnisse daher überschätzt und somit als Obergrenzen zu verstehen. Bei einer ersten Schätzung auf Basis der Verdiensterhebung von April 2024 ergab sich noch die Zahl von 6,6 Millionen Jobs, die von der Erhöhung betroffen gewesen wären. Dass diese Zahl nun nach den Ergebnissen von April 2025 niedriger liegt, lässt sich unter anderem dadurch erklären, dass in der Zwischenzeit Lohnerhöhungen stattgefunden haben. Frauen und Beschäftigte im Gastgewerbe profitierten besonders von der Erhöhung auf 13,90 Euro Da Frauen häufiger als Männer in gering bezahlten Jobs arbeiten, profitierten sie nach der Schätzung überdurchschnittlich häufig von der Mindestlohnerhöhung: In rund 14 % der von Frauen ausgeübten Jobs erhöhte sich demnach der Stundenverdienst, bei Männern waren es nur rund 11 %. Auch bei den Branchen gab es Unterschiede: Besonders stark betroffen waren das Gastgewerbe mit 47 % sowie die Branchen "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" mit 37 % und "Kunst, Unterhaltung und Erholung" mit 33 % aller Jobs. Am wenigsten betroffen war die Branche "Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung" mit gut 1 %. Regional zeigten sich ebenfalls Unterschiede: In Ostdeutschland lag der Anteil der betroffenen Beschäftigungsverhältnisse mit rund 14 % höher als in Westdeutschland mit rund 12 %. Über alle Bundesländer hinweg wies Sachsen mit knapp 15 % den höchsten Anteil an betroffenen Jobs auf, während in Bayern mit 10 % der geringste Anteil verzeichnet wurde. Voraussichtlich maximal 7 Millionen Jobs von der zweiten Erhöhungsstufe auf 14,60 Euro betroffen Zum 1. Januar 2027 soll der Mindestlohn erneut steigen – auf 14,60... |

