18.06.2025 | Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden |
Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.03.2025 - IX R 17/24 entschieden. Im Streitfall hatte ein Vater im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 ? erworben und teilweise fremdfinanziert. Im Jahr 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 ?. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 ?. Das Finanzamt (FA) teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Der BFH hat die vom FA vorgenommene Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. (Pressemeldung des BFH Nummer 037/25; zum Volltext des Urteils vom 11.03.2025 gelangen Sie hier: IX R 17/24) | |
16.06.2025 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) plant Verlängerung der Mietpreisbremse |
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln zur Miethöhe, deren Zweck es ist, den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen zu verlangsamen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Dort, wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen und wird anhand der tatsächlichen Marktlage ermittelt oder an dieser orientiert. Vielerorts geben Mietspiegel Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Die Landesregierungen können betreffende Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne eine Verlängerung fänden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr. In ihrem jeweiligen Geltungsbereich hat die Mietpreisbremse den Mietanstieg zumindest moderat verlangsamt. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse würde dazu führen, dass die Mieten bei Wiedermietung schneller ansteigen würden. Das trifft insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen und kann zu einer beschleunigten Verdrängung führen. Mit der nunmehr beschlossenen Formulierungshilfe soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den 31. Dezember 2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll. (Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) | |
16.06.2025 | Reitunterricht als Freizeitgestaltung |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.01.2025 (XI R 9/22) entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, sämtliche Leistungen seien steuerpflichtig. Das Finanzgericht (FG) sah es größtenteils anders. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben ("Große Pferdegruppe"). Der BFH wiederum hat sich der Vorentscheidung nicht in allen Teilen angeschlossen. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" kommt nach Auffassung des BFH nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung; denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Die Auffassung des BFH dürfte insoweit strenger sein als die Auffassung der Finanzverwaltung zu Ballett-, Tanz- oder Musikunterricht (Abschnitt 4.21 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der "Klassenfahrten" sind daher umsatzsteuerpflichtig. Bei den Kursen der "Großen Pferdegruppe" lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese... | |
16.06.2025 | Trickbetrug: Gefälschte Steuerpost |
Zurzeit erhalten viele Menschen Briefpost, deren Absender vorgibt, das Bundeszentralamt für Steuern zu sein. Doch Vorsicht, diese Schreiben sind gefälscht! Darin wird zu einer Zahlung von angeblichen Verzugszinsen aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung 2023 aufgefordert. Doch stecken hinter diesen Briefen fiese Betrüger. Kriminelle lassen sich alljährlich neue Maschen einfallen, um Steuerpflichtige zu täuschen und um ihr Geld zu bringen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat solche betrügerischen Briefe gesichtet und erklärt, woran man den Betrug erkennen kann. Folgende Inhalte sind im Umlauf Die Post von den Steuerbehörden sieht auf den ersten Blick täuschend echt aus. Bei genauerer Betrachtung fallen jedoch einige Ungereimtheiten auf. Entscheidende Angaben sind falsch oder fehlen. In unserem Fall handelt es sich um ein zweiseitiges Schreiben. Es fällt auf, dass Seite eins mit Februar datiert ist, Seite zwei aber mit Mai. Auf der ersten Seite wird behauptet, das Finanzamt habe das Bundeszentralamt für Steuern beauftragt, diesen Fall zu übernehmen. Weiterhin wird vorgetäuscht, die Steuererklärung für das Jahr 2023 sei zu spät eingegangen. Aufgrund dieser falschen Tatsachen setzt der Absender, eine kriminelle Organisation, einen Verspätungszuschlag fest und beruft sich dabei auf die Steuergesetzgebung. Die zweite Seite soll eine Rechnung darstellen. Der Leser wird aufgefordert, 350,11 Euro auf ein Konto zu überweisen. Auf der vermeintlichen Rechnung ist ein QR-Code zu finden, der vermutlich auf eine betrügerische Website von Cyberkriminellen führt. Zudem wird starker Druck aufgebaut. Der Empfänger hat nur zwei Tage Zeit, die Überweisung zu tätigen. Sollte keine Zahlung erfolgen, würden den Adressaten weitere finanzielle Strafen drohen. Sogar von Pfändung ist die Rede. "Das ist natürlich völliger Quatsch", erklärt der Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. "Das Finanzamt würde eine Zahlung niemals innerhalb von zwei Tagen einfordern, sondern einen Monat gewähren." Auch mit einer Pfändung würden echte Finanzämter nicht vorschnell drohen. Stattdessen wäre eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung im Brief enthalten. So erkennt man die Fälschungen Der Adressat wird in der Anrede nicht namentlich angesprochen. Das Schreiben beginnt mit "Sehr geehrte Steuerzahlerin und sehr geehrter Steuerzahler". Solch allgemeine Anreden sind oft schon ein Hinweis auf Fälschungen. Das Finanzamt kennt den Namen und die Steuer-ID des... | |
05.06.2025 | Minijob im Privathaushalt: Schwarzarbeit ist strafbar |
Ein Minijob im Privathaushalt hat viele Vorteile sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten. Viele Privathaushalte beschäftigen eine Haushaltshilfe, aber melden den Minijob nicht an. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern Schwarzarbeit! Dieser Beitrag zeigt, warum die Anmeldung der Haushaltshilfe wichtig ist, welche Strafen drohen und welche Vorteile ein angemeldeter Minijob im Privathaushalt bietet. Was bedeutet Schwarzarbeit eigentlich? Schwarzarbeit bedeutet, dass eine Arbeit ausgeführt wird, ohne dass diese offiziell angemeldet wird. Im Privathaushalt betrifft das oft Haushaltshilfen, die ohne Anmeldung als Minijobberinnen oder Minijobber arbeiten. Beschäftigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt eine Person, ohne diese bei der Minijob-Zentrale anzumelden, ist das illegal. Während die unterlassene Anmeldung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen sogar eine Straftat. Allein das Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit kann richtig teuer werden. Was droht bei Schwarzarbeit? Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt. Viele unterschätzen die Risiken: Bußgelder: Schwarzarbeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Kein Versicherungsschutz: Bei einem Arbeitsunfall im Haushalt kann die gesetzliche Unfallversicherung dem Privathaushalt die Kosten für die Behandlung in Rechnung stellen, wenn der Minijob nicht angemeldet wurde. Nachzahlungen: Die Sozialversicherung kann Beiträge rückwirkend nachfordern. Beispiel: Unfall im Privathaushalt Eine private Arbeitgeberin hat ihre Haushaltshilfe nicht angemeldet. Die Hilfe rutscht auf der Treppe aus und bricht sich das Bein. Die Unfallversicherung zahlt zwar erst einmal die Behandlung, kann aber die Kosten dafür später von der Arbeitgeberin zurückfordern. Dazu kommen Bußgelder und eventuell Nachzahlungen. Warum melden viele Haushalte ihre Haushaltshilfe nicht an? Manche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber denken, die Anmeldung einer Haushaltshilfe sei kompliziert oder teuer. Andere wissen vielleicht gar nicht, dass sie melden müssen. Das sind aber keine Entschuldigungen. Schwarzarbeit bleibt Schwarzarbeit und die Anmeldung ist in wenigen Schritten erledigt. Die Vorteile der Anmeldung einer Haushaltshilfe Ein angemeldeter Minijob bringt viele Vorteile. Wer den Minijob im Haushalt anmeldet, schützt nicht nur sich selbst,... | |
04.06.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ist neu im Juni 2025? |
Ein Kind in der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Betroffene eine große Belastung - sowohl emotional als auch körperlich. Ab Juni gilt der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Außerdem kommen neue Regelungen rund um Barrierefreiheit, Stromanbieterwechsel und für Camper. Anspruch auf Mutterschutz nach einer Fehlgeburt Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben nun einen Anspruch auf Mutterschutz. Dieser gilt zeitlich gestaffelt: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Bei einem Beschäftigungsverbot bekommt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet. Weitere Informationen zum Mutterschutz Nationaler Veteranentag am 15. Juni Der 15. Juni wurde zum Nationalen Veteranentag erklärt. Damit werden der Einsatz und der Dienst aktiver und ehemaliger Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gewürdigt. Veteranin oder Veteran der Bundeswehr ist, wer als Soldatin oder Soldat im aktiven Dienst steht oder aus dem Dienstverhältnis ehrenhaft ausgeschieden ist, also den Dienstgrad nicht verloren hat. Weitere Informationen zum Veteranentag Mehr Barrierefreiheit - nicht nur im Netz Ab 28. Juni müssen mehr Dienstleistungen und Produkte barrierefrei sein. Das betrifft etwa Online-Shops sowie Apps und Webseiten von Banken und Verkehrsbetrieben. Aber auch Geräte wie Geld- und Fahrscheinautomaten. Weitere Informationen zur Barrierefreiheit Stromanbieter schneller wechseln Ab dem 6. Juni kann der Stromanbieter innerhalb eines Tages gewechselt werden. Die Stromanbieter müssen den Wechsel an Werktagen innerhalb von 24 Stunden vollziehen. Rückwirkende Anmeldungen, etwa bei Umzug, sind allerdings nicht mehr möglich. Die Kündigungsfristen sind weiterhin zu beachten. Weitere Informationen zum Energiepreiseanbieterwechsel Verbraucherfreundliche Ökodesign-Vorgaben auch für Handys Wie schon Waschmaschinen und Staubsauger müssen auch neue Smartphones und andere kabellose Telefone und Tablets energie- und umweltschonender und damit verbraucherfreundlicher sein. So müssen Neuhandys robuster sein. Ersatzteile müssen noch sieben Jahre nach dem Verkaufsstopp lieferbar sein. Die in Handys verwendeten Akkus müssen nach 800 Ladungen noch 80 Prozent Leistung erbringen. Wie gut die Geräte die Vorgaben erfüllen, ist jeweils auf... | |
02.06.2025 | Homeoffice im weltweiten Vergleich |
Im weltweiten Vergleich arbeiten die Deutschen überdurchschnittlich oft von zu Hause. Dies zeigt eine neue Auswertung des ifo Instituts unter Arbeitnehmern mit Hochschulabschluss in 40 Ländern. Demnach arbeiten Menschen in Deutschland durchschnittlich an 1,6 Tagen pro Woche von zu Hause. Der globale Durchschnitt beträgt 1,2 Tage pro Woche bei Vollzeit von mindestens 6 Arbeitsstunden pro Tag. Trotz prominenter Beispiele von Unternehmen, die ihre Beschäftigten zurück ins Büro holen, zeigen die Ergebnisse, dass die Homeoffice-Quote seit 2023 international stabil ist. In Europa wird unter den Akademikern lediglich in Finnland mehr von zu Hause gearbeitet (im Durchschnitt 1,7 Tage pro Woche). Weltweit am weitesten verbreitet ist Homeoffice in Kanada (1,9 Tage) und im Vereinigten Königreich (1,8 Tage). In den USA und Indien arbeiten die Menschen ebenfalls an 1,6 Tagen von zu Hause. Am wenigsten verbreitet ist das Homeoffice in Südkorea (0,5 Tage), China und Griechenland (je 0,6 Tage). Beschäftigte mit Kindern teilen ihre Arbeitswoche häufiger zwischen dem Homeoffice und dem Standort des Arbeitgebers auf, während Beschäftigte ohne Kinder häufiger entweder vollständig remote oder vollständig vor Ort arbeiten. In beinahe allen Ländern ist die Homeofficerate bei Männern und Frauen ähnlich hoch. Der Wunsch, im Homeoffice zu arbeiten, ist bei Frauen mit Kindern stärker ausgeprägt als bei Frauen ohne Kinder. Die Studie wurde von November 2024 bis Februar 2025 in 40 Ländern unter Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren durchgeführt. In Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten umfasst die Gesamtstichprobe jeweils mehr als 2.500 Befragte. In allen anderen Ländern umfasst die Gesamtstichprobe etwa 1.000 Antworten. (Pressemitteilung des ifo Instituts München) | |
28.05.2025 | Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 - III R 43/22 entschieden, dass das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt. Im Streitfall absolvierte der Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld für S. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst. Die Familienkasse als Beklagte und Revisionsbeklagte versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Das Finanzgericht schloss sich dem an, soweit die Monate streitgegenständlich waren. Es wies --insoweit zutreffend-- (u.a.) darauf hin, dass der Freiwillige Wehrdienst --anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr-- nicht zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Berücksichtigungstatbeständen gehört, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können. Die Revision des Klägers war überwiegend erfolgreich. Der BFH urteilte, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen könne, wenn das Kind --wie S im Streitfall-- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum... | |
26.05.2025 | Steuern sparen mit Fort- und Weiterbidlung |
Der Anteil der Erwerbstätigen, die sich beruflich weiterbilden, hat mit 60 Prozent im Jahr 2020 einen historischen Höchststand erreicht. Jeder vierundzwanzigste absolvierte laut Statistischem Bundesamt eine individuelle berufsbezogene Weiterbildung. Am weitesten verbreitet ist die Weiterbildung in akademischen Berufen. Auch in technischen Berufen und bei Führungskräften ist die Weiterbildungsquote überdurchschnittlich hoch. Ob es das Ziel ist, sich neues Wissen anzueignen, sich persönlich weiterzuentwickeln oder die berufliche Karriere voranzutreiben: Steuerzahler können die Kosten für Fort- und Weiterbildung großzügig von der Steuer absetzen. Zudem mündet berufliche Fortbildung mittelfristig oftmals in einem besseren Gehalt. Beruflicher Bezug ist wichtig Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung getätigt wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten Position, erkennt das Finanzamt sie an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Dazu zählen beispielsweise Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern. Aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren. Fort- und Weiterbildung hat viele Gesichter. Im besten Fall finanziert der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit die Fortbildungsmaßnahme. Dann sind die Kosten nicht mehr erstattungsfähig. Wird die Fortbildung jedoch in Eigeninitiative durchgeführt oder nur zum Teil erstattet, können die selbst getragenen Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese können umfangreich abgesetzt werden und mehrere hundert Euro Steuerersparnis einbringen. Mehr als die Kursgebühren Bildung ist nicht kostenlos. Das fängt bei den Teilnahmegebühren für Kurse, Seminare oder Workshops an und reicht über Prüfungsgebühren oder Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit bis hin zu den notwendigen Arbeitsmitteln. Ob Fachliteratur, Laptop, Software oder Schreibmaterial: Diese Kosten sind bei der Einkommensteuer von Angestellten Werbungskosten. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für Homeoffice genutzt werden, sofern an diesen Tagen die Bildungseinrichtung nicht aufgesucht wurde. Wird die... | |
22.05.2025 | Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können abziehbar sein |
Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, das ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, können steuerlich abzugsfähig sein. Das hat das Finanzgericht Münster (Urteil vom 15.04.2025 - 9 K 126/22 K, G) entschieden. Das Kleinflugzeug wurde ganz überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH genutzt. Da er keinen Flugschein hat, engagierte er externe Piloten und machte die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebsprüfung lehnte den Abzug der Kosten allerdings teilweise ab, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Diese Einschränkung ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Eine Frage der Angemessenheit Angemessen erachtete die Betriebsprüfung stattdessen den Ansatz der Entfernungspauschale und einen Stundenlohn in Höhe von 10 Euro für einen Chauffeur sowie geschätzter Hotelkosten. Die GmbH argumentierte dagegen, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei. Unternehmerisch nachvollziehbar Das Finanzgericht Münster hat der Klage der GmbH stattgegeben. Die Aufwendungen seien nicht unangemessen gewesen. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Außerdem konnten auch weitere Betriebsangehörige das Flugzeug für Geschäftsreisen nutzen. Die Kosten seien zwar nicht unerheblich gewesen, die GmbH habe aber nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Aufträge habe einholen können, so das Gericht. Als die GmbH später ihr Geschäft an einen Standort mit deutlich besserer Verkehrsanbindung verlegte, veräußerte sie das Flugzeug. Auch dies sprach für das Gericht dafür, dass das Flugzeug unternehmerisch plausibel eingesetzt worden war. (Mitteilung auf STB Web; für den Volltext des Urteils vom 15.04.2025 siehe Finanzgericht Münster, 9 K 126/22 K,G) | |
21.05.2025 | Geschützt im Minijob: So funktioniert die Unfallversicherung |
In Deutschland sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt auch für Minijobs. Doch wie funktioniert dieser Schutz bei einem Unfall? In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Unfallversicherung greift und welche Leistungen sie im Ernstfall bietet. Sind Minijobber unfallversichert? Ja, Minijobberinnen und Minijobber im Gewerbe und im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie sorgt dafür, dass Beschäftigte im Fall eines Arbeitsunfalls, Arbeitswegeunfalls oder einer Berufskrankheit abgesichert sind. Die Unfallversicherung entschädigt die verunfallte Person sowie Angehörige. Wofür gibt es die gesetzliche Unfallversicherung? Eine der wichtigsten Aufgaben der Unfallversicherung ist die Unfallvermeidung. Aus diesem Grund bietet die gesetzliche Unfallversicherung zahlreiche Präventionsleistungen an. Passiert dennoch ein Unfall im Rahmen eines Minijobs, sind die Betroffenen durch ein umfassendes Betreuungs- und Entschädigungssystem der Unfallversicherungsträger geschützt. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet unter anderem bei: Arbeitsunfällen Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine Minijobberin oder ein Minijobber während der Arbeit einen Unfall erleidet. Auch Schäden an persönlichen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einer Brille oder einem Hörgerät, die aufgrund der Arbeit entstehen, sind abgedeckt. Arbeitswegeunfällen Ein Arbeitswegeunfall gilt für Unfälle, die auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg passieren. Auch Umwege, die etwa aufgrund von Umleitungen bzw. Fahrgemeinschaften notwendig werden oder weil Kinder für die Dauer der Arbeitszeit in eine Betreuungseinrichtung gebracht werden, zählen dazu. Berufskrankheiten Berufskrankheiten sind arbeitsbedingte Erkrankungen, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Sie müssen auf speziellen Einwirkungen beruhen, denen bestimmte Personenkreise bei ihrer Arbeit in deutlich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Dazu gehören z. B. Chemikalien oder Luftschadstoffe. Welche Leistungen erbringt die Unfallversicherung? Im Falle eines Unfalls übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung eine Reihe von Leistungen, wie beispielsweise: Behandlungskosten: Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Rehabilitationsmaßnahmen. Heil- und... | |
19.05.2025 | 10 Pauschalen, die das Steuerleben leichter machen |
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2024 im Jahr 2025 rückt näher. Ende Juli müssen Selbstersteller ihre gesammelten Werke abgegeben haben, wenn sie dazu verpflichtet sind. Das bedeutet für in dieser Hinsicht weniger gut organisierte Menschen ein langwieriges Zusammensuchen und Sortieren der Unterlagen. Einfacher und zeitsparender geht die Steuererklärung in vielerlei Hinsicht mit Pauschalen. Hier werden keine Belege und Einzelnachweise gefordert, um an Steuervorteile zu gelangen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern nennt die gängigsten Pauschalen, die das Steuerleben einfacher machen. 1. Arbeitnehmerpauschale Die Pauschale für berufliche Ausgaben, umgangssprachlich Werbungskostenpauschale genannt, steht allen Steuerpflichtigen zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Selbst wenn keinerlei Ausgaben getätigt wurden, wird diese Pauschale berücksichtigt. Für die Steuererklärung 2024 werden 1.230 Euro angesetzt. Liegen die Ausgaben darunter, lohnt es sich nicht, Quittungen aufzuheben und Kleinbeträge in die Steuerformulare einzutragen. Liegen die Ausgaben darüber, können die Werbungskosten unbegrenzt anhand von Nachweisen abgesetzt werden. Dazu zählen Bewerbungskosten, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Fachliteratur und Fortbildungen. Auch die Entfernungs- und Homeoffice-Pauschale zahlen darauf ein. 2. Entfernungspauschale Dies ist die zweitwichtigste Pauschale für Arbeitnehmende. Umgangssprachlich wird von der Pendlerpauschale gesprochen. Der einfache Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer in die Steuererklärung eingetragen. Ab dem 21. Kilometer gibt es pauschal 38 Cent je Kilometer. Das Finanzamt interessiert sich hierbei nicht für das genutzte Verkehrsmittel oder die tatsächlichen Kosten. Auch Tankrechnungen o.ä. werden nicht benötigt. Einzige Ausnahme: Liegen die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel darüber, können diese in der vollen Höhe abgesetzt werden. 3. Homeoffice-Pauschale Für alle Arbeitnehmenden, die noch in den eigenen vier Wänden arbeiten dürfen und können, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Dabei werden in der Steuererklärung 2024 für jeden häuslichen Arbeitstag sechs Euro eingetragen. Dies kann für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr, unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer gegeben ist, genutzt werden. Bei hundertprozentigem Homeoffice kommen 1.260 Euro pauschal zusammen. Weil damit die Werbungskostenpauschale... | |
15.05.2025 | Die Kosten für eine Psychotherapie lassen sich von der Steuer absetzen |
Zahlreiche Menschen fühlen sich permanent niedergeschlagen und traurig, leiden unter starken Ängsten, meiden soziale Kontakte und schaffen es nicht mehr, die alltäglichen Anforderungen zu bewältigen. Diese Anzeichen können ein Hinweis auf eine psychische Erkrankung sein. In diesem Fall kann es ratsam sein, sich professionelle Hilfe zu holen. Aber in vielen Regionen gibt es zu wenige Psychotherapeuten mit Kassenzulassung. Daher suchen Betroffene oft Privatpraxen auf und zahlen die Therapiekosten aus der eigenen Tasche. Solche Behandlungskosten sind steuerlich absetzbar. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen nach dem deutschen Steuerrecht erfüllt sein. Wann übernimmt die Kasse die Kosten? Wenn es sich um eine diagnostizierte psychische Erkrankung, z.B. Depressionen, Angst-, Ess-, Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen handelt, übernehmen in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Psychotherapie. Dafür ist vor Beginn der Therapie ein Besuch der psychotherapeutischen Sprechstunde verpflichtend. Hier stellt ein Psychotherapeut im Gespräch fest, ob eine psychische Erkrankung vorliegt, ob eine Behandlung nötig ist, und empfiehlt die passende Therapie. Wird eine der vier Richtlinienpsychotherapien angeraten, kann ein Antrag bei der Krankenkasse auf Kostenübernahme gestellt werden. Darunter fallen die Systemische Therapie, die Verhaltenstherapie, die Analytische Psychotherapie und die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Wichtig ist, dass die Genehmigung der Krankenkasse vor Behandlungsbeginn vorliegt und die Therapie bei einem von der Kasse zugelassenen Psychotherapeuten erfolgt. Wann zahlt die Krankenkasse nicht? Bei Beamten leistet die Beihilfe in der Regel einen Zuschuss von 50 Prozent für die Behandlungskosten. Die übrigen Kosten sind selbst zu tragen. Für privat Versicherte gibt es hingegen keine einheitlichen Regelungen. Einige Therapien werden ohnehin von keiner Kasse bezahlt, auch wenn sie wissenschaftlich anerkannt sind. Dazu zählen u.a. die Gesprächstherapie, Gestalttherapie oder Logotherapie. Werden die Kosten einer Psychotherapie nur bezuschusst oder nicht übernommen, bleibt Betroffenen noch die Möglichkeit, diese steuerlich geltend zu machen. Voraussetzungen für das Finanzamt Übernimmt die Krankenkasse ausschließlich einen Teil der Behandlungskosten, können die Zuzahlungen abgesetzt werden. Bei vollständigen Selbstzahlern fordert das Finanzamt amtsärztliches Attest oder eine... | |
14.05.2025 | Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 - VI R 3/23 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige - wie in Zeiten der Corona-Pandemie - (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 - zunächst bedingt durch die Corona Pandemie - arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen. Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Er stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde... | |
12.05.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Mai 2025? |
Die elektronische Patientenakte wird Alltag in der medizinischen Versorgung. Für Pass- und Ausweisdokumente müssen digitale Passbilder eingereicht werden. Ehepaare dürfen Doppelnamen tragen und Fremdstoffe im Biomüll werden so weit wie möglich reduziert. Elektronische Patientenakte ePA startet Die elektronische Patientenakte (ePA) ist im Versorgungs-Alltag angekommen: Ab 29. April können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker die ePA nutzen. Vorausgegangen war eine erfolgreiche Testphase. Weitere Informationen zur elektronischen Patientenakte Ausweisdokumente per Post Ab dem 1. Mai 2025 können sich Bürgerinnen und Bürger ihre beantragten Ausweisdokumente gegen eine Gebühr von 15 ?Euro per Post nach Hause liefern lassen. In diesem Fall entfällt die persönliche Abholung in der Behörde. Voraussetzung für den Direktversand ist eine Meldeanschrift in Deutschland. Weitere Informationen zur Vereinfachung im Passwesen Passbilder müssen digital vorliegen Wenn neue Pass- und Ausweisdokumente beantragt werden, müssen die Passbilder digital eingereicht werden. Das gilt für Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts. Für diese Dokumente dürfen Papier-Passbilder nicht mehr von den Behörden angenommen werden. Bürgerbüros und Fotodienstleister bieten die digitale Fotoerstellung an. Wegen der umfangreichen Änderungen gilt bis zum 31. Juli 2025 eine Übergangsregelung. Weitere Informationen zum neuen Verfahren zur Ausweisbeantragung Mehr Freiheit bei der Wahl des Familiennamens Ehepaare können Doppelnamen führen, die aus beiden Familiennamen gebildet werden. Für gemeinsame Kinder wird dieser Doppelname dann zum Geburtsnamen. Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen haben, denen aber gemeinsam die elterliche Sorge zusteht, können ihren Kindern einen Doppelnamen geben, der sich aus beiden Nachnamen der Eltern zusammensetzt. Weitere Informationen zum Namensrecht Keinen Kunststoff in den Bioabfall werfen In die Biotonne dürfen grundsätzlich nur Bioabfälle gelangen. Selbst biologisch abbaubare Kunststoffe, wie entsprechend gekennzeichnete Kaffeekapseln, dürfen höchstens zu einem Prozent im Biomüll entsorgt werden. Denn Kunststoffe machen heute den größten Teil der Fremdstoffe im Biomüll aus. Sie zersetzen sich zu Mikroplastik, verschmutzen die Bioabfälle und können schließlich über die daraus entstehende Komposterde in die Umwelt... | |
Bundesregierung (Mitteilung Bundesregierung online vom 23.04.2025) | 07.05.2025 |
Wer wegen einer Krankheit oder einer Behinderung seinen Beruf teilweise oder ganz aufgeben muss, erhält eine Erwerbsminderungsrente. Seit dem 1. Juli 2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Rente. Wer davon profitiert, und was die Rente wegen Erwerbsminderung genau ist - hier im Überblick. Was genau ist eine Rente wegen Erwerbsminderung? Wer kann sie erhalten? Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente und wie wird sie berechnet? Geht die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente über? Ist es möglich trotz der Erwerbsminderungsrente weiter zu arbeiten? Wer erhält seit 1. Juli 2024 einen Zuschlag auf die Erwerbsminderungsrente? Wie wird der Zuschlag berechnet und ausgezahlt? Mehr Informationen zum Thema finden Sie im aktuellen Ratgeber "Erwerbsminderungsrente" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erwerbsminderungsrente | |
06.05.2025 | Steuererklärung 2024: Umgang mit Belegen |
Die Abgabefrist für die Steuererklärung für 2024 rückt näher. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt einreichen einen Monat früher als im letzten Jahr. Der Termin gilt auch für Rentnerinnen und Rentner. Braucht das Finanzamt überhaupt Belege? Seit 2017 gilt die so genannte Belegvorhaltepflicht, das bedeutet, es sind grundsätzlich keine Belege mehr nötig es sei denn, das Finanzamt fordert ausdrücklich dazu auf. Ist in den Formularen oder Anleitungen ein Hinweis auf erforderliche Nachweise enthalten, sind die Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen, um Nachfragen des Finanzamtes zu vermeiden. Alle Nachweise für Aufwendungen 2024 auf den Tisch Gut, wer im letzten Jahr fleißig Rechnungen gesammelt hat sei es für den neuen Laptop im Homeoffice, den teuren Zahnersatz oder die Renovierungsarbeiten in der Wohnung und vieles mehr. Zahlreiche Aufwendungen lassen sich in der Steuererklärung berücksichtigen. Das lässt sich auch statistisch belegen: Von insgesamt 14,9 Millionen Steuerpflichtigen erhielten laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) im Jahr 2020 12,6 Millionen Steuerpflichtige eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 Euro. Belege für Nachfragen gut aufbewahren Wofür sind Belege wichtig? Zwar genügt es, die Steuererklärung ohne Belege einzureichen. Dennoch müssen die Nachweise bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufbewahrt werden. Das Finanzamt kann sie in besonderen Fällen anfordern. Das passiert häufig, wenn Steuerpflichtige zum ersten Mal hohe Kosten geltend machen. Ausnahmsweise Belege sofort mitschicken Generell verlangt das Finanzamt Nachweise, wenn zum ersten Mal ein Behinderten-Pauschbetrag beantragt wurde oder sich im Laufe des Jahres der Grad der Behinderung geändert hat. Das gilt genauso für den Pflege-Pauschbetrag, der ab dem Pflegegrad 2 Berücksichtigung findet. Um den Pauschbetrag von 600 Euro bis 1.800 Euro für die unentgeltliche Pflege eines Angehörigen zu erhalten, ist der Nachweis in Form eines Bescheides über die Einstufung des Pflegegrades nötig. In Auslandsfällen benötigt das Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung die EU/EWR-Bescheinigung das gilt beispielsweise, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt wird. Wer im letzten Jahr freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder an ein berufsständisches... | |
05.05.2025 | Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge ab dem mit Beginn des Ukraine-Kriegs einsetzenden Zinsanstiegs |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 21.03.2025 - X B 21/25 (AdV) entschieden, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 %. Im zugrunde liegenden Fall vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, f&uer die Zeit von M&aerz bis Dezember 2022 seien S&aeumniszuschl&aege entstanden, weil die Antragstellerin f&aellige Einkommensteuer nicht gezahlt habe. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin in einem Eilverfahren und begehrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Pflicht zur Zahlung der S&aeumniszuschl&aege. Erstinstanzlich hatte der Antrag Erfolg. Das Finanzgericht gew&aehrte AdV mit der Begr&uendung, in der Vergangenheit h&aetten mehrere Senate des BFH in vergleichbaren F&aellen ernstliche Zweifel an der Verfassungsm&ae&ssigkeit der H&oehe der S&aeumniszuschl&aege bejaht. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sah der X. Senat des BFH dies f&uer die Zeit ab M&aerz 2022 nun anders. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die fr&uehere gesetzliche Regelung &ueber die H&oehe von Nachzahlungszinsen (nach § 238 AO 0,5 % pro Monat / 6 % pro Jahr) aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden sei. Es k&oenne aber offenbleiben, ob dies auf S&aeumniszuschl&aege &uebertragbar sei. Denn mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt habe, sei die ausgepr&aegte Niedrigzinsphase der Vorjahre beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand. Daher k&oenne die H&oehe der S&aeumniszuschl&aege seitdem nicht mehr als realit&aetsfremd angesehen werden. Gleichwohl hatte die Beschwerde des FA im Ergebnis keinen Erfolg. Denn die Beh&oerde hatte in ihrem Bescheid formuliert, sie werde die AdV der offenen Einkommensteuerforderung ab F&aelligkeit gew&aehren, sofern eine Sicherheitsleistung erbracht werde. Da die... | |
29.04.2025 | Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für schweizer Immobilie europarechtswidrig? |
Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 20.02.2025 (7 K 1204/22) hat der 7. Senat dem Gerichtshof der Europ&aeischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freiz&uegigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verst&oe&sst. Die Kl&aeger, ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsb&uergerschaft, wohnen in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland t&aetig und unterhielt hierf&uer eine Wohnung in Deutschland. F&uer das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diesbez&ueglich begehrten sie eine Erm&ae&ssigung ihrer Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgef&uehrt worden seien (vgl. § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG). Hiergegen erhoben die Eheleute Klage vor dem Finanzgericht K&oeln. Die Auffassung des Finanzamts versto&sse gegen das Freiz&uegigkeitsabkommen zwischen der Europ&aeischen Union und der Schweiz. Dem folgten die Richterinnen und Richter des 7. Senats. Sie bezweifeln in ihrem Vorlagebeschluss, ob es mit dem Freiz&uegigkeitsabkommen vereinbar sei, dass die Steuererm&ae&ssigungen nur f&uer Dienstleistungen in Anspruch genommen werden k&oennen, die in einem in der Europ&aeischen Union oder dem Europ&aeischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausge&uebt oder erbracht werden. Das auf den Streitfall anwendbare Freiz&uegigkeitsabkommen enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuerverg&uenstigungen (vgl. Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA). Hierauf k&oennten sich die Kl&aeger m&oeglicherweise berufen. Eine Schlechterstellung der Kl&aeger gegen&ueber inl&aendischen Steuerpflichtigen sei nicht gerechtfertigt. (Pressemitteilung des Finanzgerichts K&oeln vom 25.03.2025; Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-223/25) | |
28.04.2025 | Krankenkassenboni dauerhaft steuerfrei |
Die rund 95 gesetzlichen Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder mit einem Bonusheft oder einer Bonus-App auf unterschiedliche Weise. Solche Bonusprogramme sollen beispielsweise zur Teilnahme an Ernährungskursen, Entspannungs- oder Sportprogrammen motivieren. Wird das vorgegebene Ziel erreicht, zahlt die Krankenkasse als Belohnung eine Pr&aemie in Form eines Geldbetrages oder einer Sachpr&aemie. Bonuszahlungen bleiben bis zu einer j&aehrlichen H&oehe von 150 Euro pro versicherter Person steuerfrei. Allerdings gew&aehren manche Krankenkassen h&oehere Boni pro Jahr. &Uebersteigt die individuelle Pr&aemie den gesetzlichen Freibetrag, wirkt sich das nachteilig auf den Steuerabzug aus. Wann ist ein Krankenkassenbonus steuerfrei? Fast ein Jahrzehnt haben sich Finanzgerichte und -beh&oerden mit Pr&aemienzahlungen von Krankenkassen besch&aeftigt. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die zuletzt praktizierte Regelung mit der 150-Euro-Obergrenze auf Dauer festgelegt. Davon betroffen sind zus&aetzliche Gesundheitskosten, die der Versicherte selbst getragen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankenkasse im Nachhinein nur einen anteiligen oder den vollen Betrag ersetzt. Auch pauschale Kostenerstattungen f&uer Gesundheitsma&ssnahmen wirken sich steuerlich nicht aus und m&uessen in der Steuererkl&aerung nicht mehr angegeben werden. Welche Pr&aemien reduzieren den Steuerabzug? Es gibt aber verschiedene Pr&aemienzahlungen, die sich steuerlich auswirken. Wird f&uer Ma&ssnahmen, z.B. Vorsorgeuntersuchungen oder Schutzimpfungen, bei denen es sich um eine regul&aere Kassenleistung handelt, ein Bonus von der Krankenkasse gew&aehrt, so wertet das Finanzamt dies als Beitragsr&ueckerstattung. Denn die Kosten wurden ohnehin von der gesetzlichen Krankenkasse getragen. In diesem Fall stellt die Bonuszahlung keine Kostenerstattung dar, sondern wird von den Finanzbeh&oerden als Einnahme betrachtet, die den Krankenkassenbeitrag steuerlich reduziert. Auswirkungen auf das Steuerergebnis Die Versicherungsbeitr&aege f&uer die Basiskrankenversicherung k&oennen als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererkl&aerung in voller H&oehe geltend gemacht werden. Durch den Abzug bei den Sonderausgaben reduzieren sie die Steuerlast erheblich. Liegt indes eine Beitragserstattung der Krankenkasse vor, mindert diese... | |
23.04.2025 | Unterschrift reicht nicht - ohne Arbeit keine Entgeltfortzahlung |
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird. Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverh&aeltnisses krankmeldete. Zwei Wochen sp&aeter k&uendigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begr&uendung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsg&ueltigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis zustande komme. Dies m&uesse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht m&oeglich sei. Andernfalls w&uerde er aufgrund seiner Arbeitsunf&aehigkeit leer ausgehen. Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Kl&aegers nicht anzuschlie&ssen. Der Arbeitgeber m&uesse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverh&aeltnissen generell erst nach einer vierw&oechigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung f&uer Arbeitnehmer tragen m&uessen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabh&aengig davon m&uesse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage. (Presseinformation des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.01.2025, L 16 KR 61/24) | |
23.04.2025 | Erneut mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben im Jahr 2024 |
Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe steigt um 2,7% zum Vorjahr Demgegenüber lediglich 2,1% mehr Neugründungen größerer Betriebe Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine gr&oe&ssere wirtschaftliche Bedeutung schlie&ssen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,1 % mehr neu gegr&uendete gr&oe&ssere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe um 2,7 % auf rund 99 200. Dennoch war die Zahl der Betriebsgr&uendungen auch 2024 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 h&oeher als die Zahl der Betriebsaufgaben. Neugr&uendungen nehmen insgesamt um 0,2 % zu Die Gesamtzahl der Neugr&uendungen von Gewerben war im Jahr 2024 mit rund 594 500 um 0,2 % h&oeher als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716 400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen z&aehlen neben Neugr&uendungen von Gewerbebetrieben auch Betriebs&uebernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuz&uege aus anderen Meldebezirken. Vollst&aendige Aufgaben um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr Die Gesamtzahl der vollst&aendigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503 400 um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619 100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebs&uebergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortz&uege in andere Meldebezirke. Methodische Hinweise: Von einer gr&oe&sseren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspers&oenlichkeit (Personengesellschaft) gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von nat&uerlichen Personen gegr&uendete beziehungsweise aufgegebene Betriebe k&oennen hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer besch&aeftigt oder bei der Gr&uendung eine Handwerkskarte besitzt. Ein Kleinunternehmen ist definiert als... | |
23.04.2025 | Der Fiskus zahlt beim Frühjahrsputz mit |
Der Frühling ist da. Die Vögel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen erwärmen die Luft und beleuchten erbarmungslos den Staub auf den Regalen und die Schlieren an den Fenstern. Da tut sich bei vielen ein innerer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Winters zu befreien. Es wird gesaugt, gewaschen und poliert, bis alles im Hochglanz erstrahlt. Wer sich beim Frühjahrsputz professionelle Hilfe ins Haus holt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Denn die Arbeiten einer Putzhilfe oder Reinigungsfirma werden als steuermindernd anerkannt. So einfach geht das Absetzen Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten im Haushalt stehen, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Dazu z&aehlen nicht nur Arbeiten im Haushalt, wie Teppiche reinigen, Gardinen waschen oder Fenster putzen. Auch Arbeiten am dazugeh&oerigen Grundst&ueck oder Gehweg fallen darunter. Somit kann das Entfernen von Moos von den Pflastersteinen, Obstb&aeume schneiden oder Hecke stutzen, steuerliche Vorteile bringen. Entscheidend ist, dass das Dienstleistungsunternehmen eine ordentliche Rechnung ausstellt und dabei zwischen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Verbrauchsmaterial- und Materialkosten unterscheidet. W&aehrend die ersten vier Posten auf der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer zu 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro absetzbar sind, sind Materialkosten ausgeschlossen. Da die haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, k&oennen sich sp&uerbare Steuerersparnisse ergeben. Steuerabzug geht nur mit &Ueberweisung Eine Haushaltshilfe, die die Gardinen abh&aengt und w&aescht oder B&oeden und Treppenhaus wischt, mindert die Steuerlast ebenfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass die Putzhilfe bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Ein weiterer Fallstrick ist die Barzahlung, welche das Finanzamt nicht anerkennt. Die Verg&uetung muss unbedingt auf ein Konto &ueberwiesen werden. Dann sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerbonus drin. Diese beiden Steuersparm&oeglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistung und Minijob, sind miteinander kombinierbar, sodass der gesamte Steuerbonus 4.510 Euro pro Jahr betragen kann. Es muss sich nicht einmal um die Erstwohnung handeln, eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung im EWR-Raum wird ebenso gef&oerdert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber... | |
23.04.2025 | Renten steigen zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent |
Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt. Einzelheiten: Bis zum 1. Juli 2025 gilt f&uer das Rentenniveau die Haltelinie in H&oehe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den f&uer die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird. Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Dar&ueber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten ber&uecksichtigt, die f&uer die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schlie&sslich spielt auch die f&uer Besch&aeftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Ver&aenderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht h&oeheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung f&uehrt. Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenw&aertig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. F&uer eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat. (Pressemitteilung des Bundesministeriums f&uer Arbeit und Soziales) | |
23.04.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im April 2025? |
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden länger gefördert. Die Einkommensgrenzen beim Elterngeld sinken. Die Liste der Berufskrankheiten wurde erweitert. Bei Reisen nach Großbritannien werden elektronische Einreisegenehmigungen notwendig. Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verlängert Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden auch gefördert, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen. Die Geltungsdauer für die Förderung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Weitere Informationen zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Elterngeld - Einkommensgrenze sinkt Eltern, deren Kinder nach dem 31. März 2025 geboren werden, erhalten nur Elterngeld, wenn sie nicht mehr als 175.000 Euro verdienen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden kommt es auf das alleinige Einkommen an. Weitere Informationen zum Elterngeld Liste der Berufskrankheiten erweitert Drei neue Krankheiten werden in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen: die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung, Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern sowie die chronische obstruktive Bronchitis, einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub. Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden. Denn sie haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Weitere Informationen zum Berufskrankheitenrecht Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten Erleichterung bei großen, grenzüberschreitenden Verfahren: Wenn internationale Wirtschaftsstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, ist künftig beispielsweise auch Englisch als Verfahrenssprache möglich. Weitere Informationen zum Justizstandort-Stärkungsgesetz Reisen nach Großbritannien - Electronic Travel Authorisation (ETA)-System Ab dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden, dies gilt auch für Dienstreisen. Das Electronic Travel Authorisation (ETA)-System ist bereits freigeschaltet.... | |
23.04.2025 | Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß |
Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet und eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung vom 26. März 2025 wurde mit Spannung erwartet. Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer eingeführt. Voraussetzung für eine solche Ergänzungsabgabe ist ein aufgabenbezogener finanzieller Mehrbedarf des Bundes, hier der Finanzierungsbedarf durch die deutsche Wiedervereinigung. Ein Wegfall dieses Mehrbedarfs könne auch heute noch nicht festgestellt werden,so das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1505/20). Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags bestehe folglich nicht. Mehrbedarf besteht weiterhin Der Bundesfinanzhof gelangte in einer Entscheidung vom Januar 2023 (Entscheidung vom 17.01.2023, Az. IV R 15/20) zu diesem Ergebnis. Angesichts der Bew&aeltigung einer Generationenaufgabe sei der lange Erhebungszeitraum noch im Rahmen. Seit 2021 werden bereits nur noch Gutverdienende sowie K&oerperschaften belastet. Der Zuschlagsatz zur Einkommen- oder K&oerperschaftsteuer betr&aegt dabei 5,5 Prozent. Im Falle des Kapitalertragsteuerabzugs bemisst sich der Solidarit&aetszuschlag nach der anfallenden Kapitalertragsteuer. Gesetzgeber muss Entwicklung regelm&ae&ssig pr&uefen Hinsichtlich des Fortbestands des finanziellen Mehrbedarfs hat der Gesetzgeber zwar Spielraum. Bei einer l&aenger andauernden Erhebung einer Erg&aenzungsabgabe trifft ihn allerdings auch eine Beobachtungsobliegenheit. Er muss in gewissen Abst&aenden die Entwicklung pr&uefen. Dieser Verpflichtung sei der Gesetzgeber durch die Anpassung ab 2021 auch nachgekommen, wodurch sich das Aufkommen deutlich verringerte, von 18,7 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf nur noch 11 Milliarden Euro 2021. Etwa 12,5 Milliarden Euro in 2025 erwartet Rund sechs Millionen steuerpflichtige Personen und etwa 600.000 Kapitalgesellschaften m&uessen laut dem Institut der deutschen Wirtschaft K&oeln (IW) den Solidarit&aetszuschlag weiterhin zahlen. Im vergangenen Jahr betrug das Aufkommen 12,6 Milliarden Euro, f&uer 2025 werden etwa 12,5 Milliarden Euro erwartet. (Mitteilung im Portal STB Web) | |
23.04.2025 | Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage |
Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft - beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen - sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 - IX R 19/24 entschieden. Die Kl&aeger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigent&uemergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsr&uecklage (vormals Instandhaltungsr&ueckstellung) zugef&uehrt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseink&uenften an. Es meinte, der Abzug k&oenne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zur&ueckgelegten Mittel f&uer die tats&aechlich angefallenen Erhaltungsma&ssnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht w&uerden. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision der Kl&aeger beim BFH hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungst&aetigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kl&aeger hatten den der Erhaltungsr&uecklage zugef&uehrten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zur&ueckgreifen, da das Geld ausschlie&sslich der Wohnungseigent&uemergemeinschaft geh&oert. Ausl&oesender Moment f&uer die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigent&uemers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen R&uecklage f&uer die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel f&uer Erhaltungsma&ssnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schlie&sslich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kl&aeger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigent&uemergemeinschaft die volle Rechtsf&aehigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs f&uer Zahlungen in die Erhaltungsr&uecklage nicht... | |
23.04.2025 | Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket |
Das Deutschlandticket wurde eingeführt, um eine erschwingliche und unkomplizierte Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen. Auch für Beschäftigte im Minijob kann es eine interessante Option sein - vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte: Das Deutschlandticket kostet derzeit 58 Euro pro Monat. Es ermöglicht die Nutzung aller Öffentlichen Nah- und Regionalverkehrsmittel in Deutschland. Das Deutschlandticket kann auch als Jobticket angeboten werden. Ein Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen ermöglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, einen Rabatt von 5 Prozent auf den aktuellen Ticketpreis (2,90 Euro) für ihre Mitarbeiter zu erhalten. Dafür müssen Sie einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent zum Ticket leisten - also mindestens 14,50 Euro. Alternativ können Minijobberinnen und Minijobber das Ticket selbst abonnieren und über die Lohnabrechnung einen Fahrkostenzuschuss erhalten Doch wie wirken sich solche Zuschüsse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus? Zuschüsse und Verdienstgrenze - worauf ist zu achten? Wer in einem Minijob arbeitet, darf durchschnittlich im Monat maximal 556 Euro verdienen (Stand: 2025). Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese Grenze bezieht sich in der Regel auf den Gesamtbetrag - also sowohl auf den eigentlichen Verdienst als auch auf mögliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wenn sie zum Arbeitsentgelt zählen. Zählen Zuschüsse zum Deutschlandticket als Zusatzleistungen? Zuschüsse zum Deutschlandticket sind zusätzliche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Diese sind steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt. - Die Zahlung des Zuschusses - entweder in Form eines Jobtickets oder als Fahrkostenzuschuss - erfolgt zusätzlich zum laufenden Verdienst. - Der Zuschuss wird maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten des Ticktes gezahlt. Das Ticket kann dann für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, aber auch für alle weiteren Fahrten im Öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Steuerfrei gleich Beitragsfrei? Ja! Sind die Bedingungen erfüllt, ist der Zuschuss nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei. Das bedeutet: Der Zuschuss zählt in der Sozialversicherung nicht zum Verdienst und muss auch nicht bei... | |
23.04.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im März 2025? |
Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Der Mindestlohn in der Leiharbeit steigt. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Die gesetzlichen Neuregelungen im März im Überblick. Mehr Direktvermarktung von Solarstrom Bei Stromspitzen und negativen Preisen erhalten Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen keine staatliche F&oerderung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Solarstrom leichter selbst vermarkten k&oennen. für einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen und ihre Anschlussförderung sorgen Änderungen im EEG. Weitere Informationen zum Energiewirtschaftsrecht Treibhausgas-Emissionshandel Der Europäische Emissionshandel gilt bislang vor allem für Energieunternehmen und die energieintensive Industrie, ab 2027 auch für den Gebäude- und Verkehrssektor. Das Gesetz zur Anpassung und Umsetzung der EU-Reform zum Emissionshandel ist am 6. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zum EU-Emissionshandel Hausarztberuf soll attraktiver werden Das Gesetz, dass die kommunale Gesundheitsversorgung stärkt, ist nun in Kraft. Das bedeutet bessere Arbeitsbedingungen für Hausärztinnen und -ärzte und mehr Zeit für Patientinnen und Patienten. Weitere Informationen zur Gesundheitsversorgung Beschäftigte in der Leiharbeit erhalten mehr Geld Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten seit 1. März 2025 mehr Geld: Der Mindestlohn ist von 14,00 Euro auf 14,53 Euro gestiegen. Diese Lohnuntergrenze gilt auch für Beschäftigte, die für Verleiher mit Sitz im Ausland arbeiten. Weitere Informationen zur Verordnung über Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerberlassung (Mitteilung bundesregierung-online) | |
23.04.2025 | Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen |
Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (9 K 83/24 - Urteil vom 11. Dezember 2024). Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen&ueberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten R&ueckzahlung von Einspeiseverg&uetungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese R&ueckzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe ber&uecksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einf&uehrung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt sind. Das Gericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsf&aehigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschlie&sst, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die urspr&uenglichen Einnahmen aus den Einspeiseverg&uetungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entf&aellt eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enth&aelt § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nach Auffassung des Gerichts kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines "Nur-Photovoltaikbetriebs" lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die R&ueckzahlung einer fr&ueher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsf&aehig, wenn sp&aetere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind. Die Entscheidung d&uerfte f&uer viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein. Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen AZ: X R 2/25 gef&uehrt wird. (Nieders&aechsisches Finanzgericht, Presseinformation im Newsletter 3/2025) | |