05.12.2024 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Dezember 2024? |
Schwangere werden vor Gehsteigbelästigung durch Abtreibungsgegner geschützt. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei einem Produktrückruf besser informiert werden. USB-C-Kabel werden für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht. Mehr Schutz für Schwangere und Ärzte Wer Schwangere vor Beratungsstellen und Arztpraxen belästigt, dem kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen. Gleiches gilt, wenn jemand Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, bei ihrer Arbeit behindert. Die Belästigung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies sind Regelungen aus der Reform des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Weitere Informationen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erhalten Sie >hier. Mehr Produktsicherheit Mit der neuen Allgemeinen Produktsicherheits-Verordnung sollen Verbraucherinnen und Verbraucher sicherere Non-Food-Produkte erhalten. So muss zusätzlich zum bisherigen Sicherheitserfordernis ab dem 13. Dezember 2024 etwa beim Rückruf eines Verbraucherproduktes besser informiert werden. Und das unabhängig davon, ob das Produkt im Handel oder im Online-Shop erworben wird. Weitere Informationen zur Produktsicherheits-Verordnung erhalten Sie >hier. EU-einheitliches Ladekabel kommt Schluss mit dem Kabelchaos: Ab dem 28. Dezember 2024 wird der USB-C-Ladestandard für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht. Übrigens: Das einheitliche Ladekabel gilt ab 2026 auch für Laptops. Weitere Informationen zum einheitlichen Ladekabel erhalten Sie >hier. Frosthilfen im Obst- und Weinbau Obst- und Weinbauern, die durch den Frost im April 2024 Teile ihrer Produktion und somit ihres Einkommens verloren haben, werden entschädigt. Die entsprechende Verordnung ist bereits am 12. November 2024 in Kraft getreten. Damit stehen EU Krisenhilfen von insgesamt 46,5 Millionen Euro zielgerichtet für die betroffenen Bäuerinnen und Bauern bereit. Weitere Informationen zu den Frosthilfen erhalten Sie >hier. (Meldung auf Bundesregierung online) | |
04.12.2024 | 10 Tipps, um noch in 2024 Steuern zu sparen |
Die letzten Wochen des Jahres sind angebrochen. Nicht mehr lange, und das neue Jahr beendet einige Steuersparmöglichkeiten, die im Jahr 2024 noch möglich gewesen wären. Darum sollte jeder für sich prüfen, ob in diesem Jahr etwaiger Handlungsbedarf besteht, sofern Interesse daran besteht, Steuern zu sparen und Jahrespauschalen auszureizen. Durch geschicktes Anhäufen von Ausgaben in einer Steuerkategorie in diesem Jahr kann das Steuerergebnis positiv beeinflusst werden. Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), hält nachfolgende Steuertipps parat: 1. Werbungskosten bündeln Wird mit der Entfernungs- oder Homeofficepauschale die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro knapp erreicht oder schon überschritten, lohnt es sich, in diesem Jahr noch kurzfristig weitere Ausgaben zu tätigen. Ob vorgezogene Fortbildung, Anschaffung von neuen Arbeitsmitteln oder die bessere Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, jeder Cent über der Pauschale rentiert sich. Wird der private Telefon- und Internetanschluss beruflich mitgenutzt, können 20 Prozent der Kosten, maximal 20 Euro pro Monat ohne Einzelnachweise angesetzt werden. 2. Haushaltsnahe Dienstleistungen Alle fachmännischen Arbeiten rund um den Haushalt und das eigene Grundstück sind steuersenkend. Wird z. B. der Garten winterfest gemacht, die Pflanzarbeiten für das Frühjahr, der Winterdienst am Gehweg, die Reinigung der Fenster oder der Weihnachtsputz im Haus von einem Gewerbe übernommen, so ist ein Fünftel der Arbeitskosten von bis zu 20.000 Euro absetzbar. Damit der Fiskus die Zahlung anerkennt, ist sie stets unbar und gegen Rechnung durchzuführen. 3. Handwerkerleistungen Mit einem Maximalbetrag von 6.000 Euro Arbeitskosten nutzen und 20 Prozent als Steuerbonus von der Steuerlast abziehen lassen. Geeignet für alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wie z.B. Malerarbeiten, Parkett abschleifen lassen, etc. Extra-Tipp: Ist der jährliche Höchstbetrag für dieses oder nächstes Jahr voraussichtlich überschritten, ist es vorteilhaft, mit dem Handwerksbetrieb eine Bezahlung in Teilrechnungen zu vereinbaren. Allerdings werden dafür für beide Jahre Rechnungen vom Handwerksbetrieb mit Ausweis der Arbeitskosten - zumindest anteilig - benötigt. Werden diese überwiesen, können die Maximalbeträge im Idealfall verdoppelt werden. 4. Energetische Sanierung Bei Wärmedämmung, Fenster-, Türen- oder Heizungstausch, etc. können Eigenheimbesitzer... | |
02.12.2024 | Minijob und Rente 2025: So viel können Rentner mehr verdienen |
Minijob mit Verdienstgrenze oder kurzfristige Beschäftigung: Beides ist möglich Rentnerinnen und Rentner können neben der Rente einen Minijob ausüben. Das kann sowohl ein Minijob mit Verdienstgrenze als auch ein kurzfristiger Minijob sein. Aktuell können Minijobberinnen und Minijobber in einem Minijob mit Verdienstgrenze durchschnittlich bis zu 538 Euro im Monat verdienen. Das entspricht einem jährlichen Höchstverdienst von 6.456 Euro. Zum 1. Januar 2025 steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 556 Euro. Der jährliche Maximalverdienst liegt dann bei 6.672 Euro. Rentnerinnen und Rentner haben auch die Möglichkeit, einen kurzfristigen Minijob auszuüben. Dabei sind höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr erlaubt, ohne dass die Verdiensthöhe eine Rolle spielt. Minijob als Rentner: Die Art der Rente ist entscheidend Ein Minijob bietet Rentnerinnen und Rentnern eine gute Gelegenheit, das Einkommen im Ruhestand aufzubessern, ohne dass sich der zusätzliche Verdienst auf die monatliche Rentenzahlung auswirken muss. Die Regelungen unterscheiden sich jedoch je nach Art der Rente. Für einen Minijob neben der Altersrente gelten beispielsweise andere Regelungen als für Renten wegen einer Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrenten. 1. Altersrente: Keine Begrenzung beim Hinzuverdienst Für Altersrentnerinnen und Altersrentner gibt es gute Nachrichten: Es gibt keine Hinzuverdienstgrenze. Neben der Altersrente kann unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Rentenzahlungen gekürzt werden. Dies macht einen Minijob besonders attraktiv, da weiterhin die volle Rente bezogen und gleichzeitig ein zusätzliches Einkommen erzielt werden kann. Dadurch bleibt der Minijob eine flexible Möglichkeit, das Einkommen im Ruhestand aufzubessern. Wichtig ist lediglich, die generellen Regelungen für Minijobs zu beachten, wie zum Beispiel die Verdienstgrenze pro Monat. 2. Erwerbsminderungsrente: Hier gelten besondere Regelungen Bei Renten wegen Erwerbsminderung gibt es spezielle Hinzuverdienstregelungen, die je nach Art der Erwerbsminderungsrente variieren. Teilweise Erwerbsminderung: Im Jahr 2024 liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens bei 37.117,50 Euro. Geplant ist ab dem Jahr 2025 eine Erhöhung auf 39.322,50 Euro. Diese Grenze orientiert sich jedoch am höchsten Einkommen, das in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde. Aus diesem Grund kann die individuelle... | |
27.11.2024 | Steuerliche Entlastungen beschlossen: Mehr Netto vom Brutto |
Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, Bürgerinnen und Bürger weiter zu entlasten. Dazu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgt. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen. Was bedeutet das konkret? Für 2025 und 2026 werden die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - steigt 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben - auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026. 2025 und 2026 steigen auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag und der Einkommensteuertarif wird - mit Ausnahme des sogenannten "Reichensteuersatzes" - erneut an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleicht. Kinder, Jugendliche und Familien erhalten konkrete Leistungsverbesserungen. Das Kindergeld steigt im kommenden Jahr um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 dann um weitere 4 Euro auf 259 Euro. Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, erhöht sich der Sofortzuschlag ab 2025 um fünf Euro auf 25 Euro im Monat. Übrigens: Auch für dieses Jahr werden der steuerliche Grund- und der Kinderfreibetrag nochmals rückwirkend angehoben. Der Grundfreibetrag für 2024 beträgt nach der Anpassung 11.784 Euro, der steuerliche Kinderfreibetrag 9.540 Euro. Die Anpassung stellt sicher, dass das Existenzminimum für Kinder und Erwachsene 2024 steuerfrei bleibt. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben dieser Regelung bereits zugestimmt. Was ändert sich außerdem? Für Unternehmen werden steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt. Diese Maßnahmen aus der vereinbarten Wachstumsinitiative sollen Investitionen privater Unternehmen anregen und den Standort Deutschland attraktiver machen. Weitere wichtige Anpassungen betreffen die Gemeinnützigkeit: Steuerbegünstigte Organisationen dürfen sich künftig außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Also zum Beispiel der... | |
25.11.2024 | Steuerfalle für Alleinerziehende |
In Deutschland gibt es aktuell rund 11,86 Millionen Familien. Gemeint sind damit Eltern-Kind-Gemeinschaften. 23 Prozent davon sind alleinerziehend. Das heißt, dass kein Partner im Haushalt lebt und sich an den Finanzen sowie der Kinderbetreuung beteiligt. 43 Prozent der Alleinerziehenden leben infolgedessen unter der Armutsgefährdungsquote. Die finanzielle Situation ist bei den meisten Allererziehenden also recht angespannt. Es ist nicht verwunderlich, dass 84 Prozent der Meinung sind, dass die staatliche Unterstützung nicht ausreicht und ausgebaut werden sollte. Eine kleine Finanzspritze bietet der bestehende steuerliche Entlastungsbetrag. Doch Vorsicht, dieser entfällt sofort, wenn ein neuer Partner einzieht, darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Für jeden Monat, in dem die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, kann vom Entlastungsbetrag profitiert werden. Der jährliche Freibetrag für das erste Kind macht 4.260 Euro aus. Für jedes weitere Kind kommt ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro pro Jahr obendrauf. Dieser Steuerfreibetrag wird von der Summe der Einkünfte Alleinerziehender abgezogen und mindert den zu versteuernden Betrag. Somit bleibt mehr vom hart verdienten Lohn übrig. Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 Euro und einem Kind springt somit ein Steuervorteil von etwa 1.232 Euro pro Jahr heraus. Das sind gut 100 Euro mehr, die monatlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1.313 Euro. Voraussetzung ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt leben und dort gemeldet sind. Eine neue Liebe und ihre Folgen Nur echte Alleinerziehende, die sich mit keinem Partner die Wohnung teilen, werden begünstigt. Dies gilt auch für Unverheiratete und einzeln veranlagte Paare. Hat einen Amors Pfeil erneut getroffen, sollte gut überlegt werden, ob ein Zusammenziehen finanziell mehr Vor- oder Nachteile bringt. Nachteilig wirkt es sich aus, dass der Entlastungsbetrag ab dem Monat, in dem die Wohnung dauerhaft geteilt wird, entfällt. Auf der anderen Seite ist es finanziell positiv, wenn der neue Partner sich an den Miet- und Lebenshaltungskosten beteiligt und seinen Anteil dazuzahlt. Auch wenn keine finanzielle Beteiligung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, ist der Entlastungsbetrag dahin. Der Gesetzgeber ist hier rigoros. So kommt man an den Entlastungsbetrag Es gibt zwei... | |
20.11.2024 | Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025 |
Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen sollen. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent - die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus. Das Bundeskabinett hat die "Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025" beschlossen. Der Bundesrat muss ihr noch zustimmen. Dann kann die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Grenzwerte in der Krankenversicherung steigen In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Änderungen in der Rentenversicherung Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen - erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 Euro. Was sind Entgeltpunkte? Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte... | |
18.11.2024 | Schwangerschaft und Elternzeit: Das gilt im Minijob |
Schwangerschaft melden: So früh wie möglich Eine schwangere Minijobberin sollte ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen. Dabei ist es sinnvoll, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zusätzlich über den voraussichtlichen Geburtstermin und die eingeplante Elternzeit zu informieren Nur dann haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, rechtzeitig alle notwendigen und hilfreichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen unterstützen auch die Beschäftigten selbst. Unter anderem kann erst nach der Mitteilung der Schwangerschaft der Arbeitsplatz sicher und gesundheitsgerecht gestaltet werden. Falls nötig, kann sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch rechtzeitig eine Vertretung oder Unterstützung organisieren. Die Mitteilung der Schwangerschaft ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann mündlich - auch telefonisch - und schriftlich erfolgen Sicherer Arbeitsplatz durch Gefährdungsbeurteilung Sobald der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist, müssen sie eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchführen. Diese Beurteilung hilft potenzielle Risiken für die Mutter und das Kind zu erkennen. Bestehen Gefahren, muss der Arbeitsplatz angepasst werden. Ist das nicht möglich, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alternative Tätigkeiten für die werdende Mutter finden. Besteht auch keine Möglichkeit, der Minijobberin andere Aufgaben zu übertragen, kann sie während der Schwangerschaft nicht mehr beschäftigt werden. Es gilt dann ein sogenanntes Beschäftigungsverbot. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen in diesem Fall Mutterschutzlohn an die Minijobberin zahlen. Nähere Informationen und die zuständigen Stellen für die Gefährdungsbeurteilung befinden sich auf der >Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Ärztliches Beschäftigungsverbot: Was gilt hier? Es kann auch ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn gesundheitliche Risiken für die werdende Mutter oder das Kind bestehen. In diesem Fall entscheidet eine Ärztin oder ein Arzt über die weiteren Schritte. Auch während dieser Zeit zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn. Was ist bei der Zahlung von Mutterschutzlohn zu beachten? Der Mutterschutzlohn berechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate. Dies umfasst auch Zuschläge... | |
15.11.2024 | Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen: Wichtiger Impuls für Mittelstand |
Seit dem 1. November 2024 steht Gründerinnen und Gründern sowie Unternehmensnachfolgerinnen und -nachfolgern ein neues attraktives Förderangebot zur Verfügung. In einer neuartigen Kooperation führen die KfW, die Deutschen Bürgschaftsbanken, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen den ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge ein. Am 29.10.2024 schlossen die KfW und die Deutschen Bürgschaftsbanken einen Kooperationsvertrag für das neue Förderangebot. Das neue Förderangebot setzt einen wichtigen Impuls für die Gründungs- und Nachfolgefinanzierung. Das Angebot erleichtert Gründerinnen und Gründern sowie Unternehmensnachfolgerinnen und Unternehmensnachfolgern den Zugang zu Finanzierungsmitteln und bietet maximale Sicherheit für die beteiligten Hausbanken. Das Besondere: Die Hausbanken werden durch eine 100%ige Garantie der jeweiligen Bürgschaftsbank vollständig vom Kreditausfallrisiko entlastet. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gewähren hierfür eine 80%ige Rückgarantie des Bundes. Die KfW refinanziert die Hausbanken. Dafür stellt sie die Darlehensbeträge zu verbilligten Zinssätzen aus Mitteln des Sondervermögens des European Recovery Program (ERP) zur Verfügung. Die Hausbanken müssen folglich keine eigenen Refinanzierungsquellen nutzen - und ihre Kundinnen und Kunden profitieren von attraktiven Konditionen. Die wichtigsten Programmeckpunkte Mit dem ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge werden Investitionen, Unternehmensübernahmen und Betriebsmittelfinanzierungen gefördert. Finanziert werden bis zu 35 % eines Vorhabens mit einer maximalen Kreditsumme von 500.000 Euro. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen keine Sicherheiten stellen. Aufgrund der Mittel aus dem ERP-Sondervermögen und der Übernahme des Kreditausfallrisikos durch die Bürgschaftsbanken und den Bund profitieren sie von besonders günstigen Zinsen. Darüber hinaus ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen sowie Absicherungsinstrumenten der Bürgschaftsbanken möglich. Für die Förderung stehen zwei Laufzeitvarianten zur Verfügung. Einfache Antragstellung und klare Zuständigkeiten Die Beantragung des ERP-Förderkredits ist einfach und transparent. Die Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen den Kredit für das Vorhaben zunächst bei ihrer Hausbank. Die Hausbank stellt über die zentrale Homepage kapital.ermoeglicher.de den Antrag auf Garantieübernahme bei... | |
13.11.2024 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im November 2024? |
Mehr Solarstrom sowie mehr 30er-Zonen. Außerdem: Mit dem Selbstbestimmungsgesetz den Geschlechtseintrag oder Vornamen ändern lassen. Ein Überblick über die Neuregelungen ab November 2024. Mehr Sicherheit für Deutschland Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems tritt ein absolutes Messerverbot bei Volksfesten und anderen öffentlichen Veranstaltungen in Kraft. Schutzsuchende, für die ein anderer europäischer Staat verantwortlich ist, sollen keine Sozialleistungen in Deutschland mehr erhalten. Bei nicht zwingend gebotenen Reisen ins Herkunftsland, wird der Schutzstatus aberkannt. Um Terrorismusfinanzierung besser zu bekämpfen, erhält der Bundesverfassungsschutz weitere Befugnisse. Weitere Informationen zum Sicherheitspaket erhalten Sie >hier. Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten Deutschland soll als Gerichts- und Wirtschaftsstandort attraktiver werden. Um die Verfahren bei großen privatrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten zu erleichtern, werden spezielle Wirtschaftssenate (Commercial Courts) eingeführt und Englisch als Gerichtssprache ermöglicht. Weitere Informationen zum Justizstandort-Stärkungsgesetz erhalten Sie >hier. Justiz entlasten Mit der Einführung von Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof soll die Justiz von massenhaften Einzelklagen gleichgelagerter (Verbraucher-)Ansprüche entlastet werden. Nur zwei Beispiele für die Anwendung: Klagen zum Diesel-Skandal und zu unzulässigen Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen. Weitere Informationen zum Leitentscheidungsverfahren erhalten Sie >hier. Mehr Tempo-30-Zonen, Bewohnerparken und Sonderfahrspuren möglich Durch die novellierte Straßenverkehrsordnung erhalten Länder und Kommunen mehr Möglichkeiten, Tempo-30-Zonen, Bewohnerparken und Sonderfahrspuren einzurichten. Sie können auch mehr Flächen für den Rad- und Fußverkehr bereitstellen. Für Ladebereiche wird ein einheitliches Verkehrszeichen eingeführt. Weitere Informationen zur StVO-Novelle erhalten Sie >hier. Solarstromausbau wird gestärkt Das Solarpaket I vereinfacht den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen. Balkonkraftwerke können leichter installiert werden und auch Großanlagen zur Erzeugung von Solarstrom profitieren von den unbürokratischen Verfahren. Weitere Informationen zum Solarpaket erhalten Sie >hier. Selbstbestimmungsgesetz Geschlecht und Name an die eigene Lebenswirklichkeit anpassen - das geht ab dem 1. November.... | |
11.11.2024 | Grundsteuerranking 2024 - Die 100 größten deutschen Städte im Vergleich |
Das Grundsteuerranking 2024 von Haus und Grund Deutschland in Zusammenarbeit mit dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) zeigt erneut erhebliche Unterschiede bei den Grundsteuerbelastungen in den 100 größten Städten Deutschlands. Die Untersuchung, die auch schon in den Jahren 2018 und 2021 durchgeführt wurde, verdeutlicht die teils dramatischen regionalen Unterschiede bei der Grundsteuer B, die auf Immobilieneigentümern und Mietern lasten. Für den Vergleich wurden die jährlichen Grundsteuerbeträge für ein Einfamilienhaus in den 100 größten deutschen Städten untersucht. Spitzenreiter im Jahr 2024 ist die Stadt Regensburg: Für ein typisches Einfamilienhaus wird durchschnittlich 335 Euro an Grundsteuer fällig. Am unteren Ende der Rangliste befindet sich, wie schon in der letzten Untersuchung, die Stadt Witten mit einer jährlichen Grundsteuer von 771 Euro. Die durchschnittliche Grundsteuer in den untersuchten Städten beträgt 499 Euro pro Jahr, was einem Anstieg von 4,5 % gegenüber dem letzten Ranking entspricht. Bemerkenswert ist, dass in 26 Städten die Hebesätze seit der letzten Untersuchung erhöht wurden. Nur Duisburg nahm als einzige Stadt eine Senkung vor. Der durchschnittliche Hebesatz in den 100 größten Städten liegt nun bei 589 %, ein Plus von 25 Prozentpunkten im Vergleich zu 2021. Zu den günstigsten Bundesländern gehört Bayern mit einem durchschnittlichen Grundsteuerbetrag von 419 Euro, Hauseigentümer in Berlin zahlen hingegen durchschnittlich 686 Euro. Besonders in Rheinland-Pfalz gab es deutliche Erhöhungen, wo der Betrag um 72 Euro stieg und das Land auf den fünften Rang abrutschte. Grundlage der Analyse bilden die Grundsteuerhebesätze und die gesetzlich festgelegten Steuermesszahlen. Mit diesen Faktoren wurden für jede Stadt die jährlichen Grundsteuerbeträge ermittelt. Abschließend lässt sich festhalten, dass viele Städte und Kommunen die bestehenden Möglichkeiten zur Steuererhöhung bereits jetzt voll ausschöpfen. Mit dem Jahreswechsel endet ein jahrelanger Reformprozess der Grundsteuer. Ab dem kommenden Jahr zahlen Mieter wie Eigentümer die "neue" Grundsteuer. Es bleibt zu befürchten, dass in wachsenden Städten und Ballungsräumen, in denen der finanzielle Druck auf die öffentlichen Haushalte ohnehin hoch ist, die Grundsteuerhebesätze eine zunehmend bedeutende Rolle bei der finanziellen Belastung von Immobiliennutzern spielen. (Pressemitteilung Haus und Grund; Detailinformationen zum... | |
06.11.2024 | Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage |
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z.B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an. Nach dem Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gem. § 35c EStG nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind. Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine --zusätzliche-- Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen. ... | |
04.11.2024 | Minijob und Mindestlohn 2025 - Das ändert sich beim Verdienst |
Was ist der Mindestlohn und warum ist er wichtig für Minijobs? Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Der Mindestlohn ist ein gesetzlich festgelegter Stundenlohn, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens zahlen müssen. Der Mindestlohn sichert den Beschäftigten eine angemessene Bezahlung ihrer Arbeit. Das gilt auch für Minijobs. Auch für Minijobber ist es besonders wichtig, die Mindestlohn-Regelungen zu kennen. Sie beeinflussen direkt die Arbeitsstunden und das monatliche Einkommen. In den meisten Minijobs verdienen die Beschäftigten sogar mehr als der Mindestlohn vorgibt. Der durchschnittliche Stundenlohn aller Minijobs in Deutschland lag laut > Statistischem Bundesamt im Jahr 2023 bei 13,52 Euro. Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2025? Zum 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro angehoben. Seit der Einführung des Mindestlohnes gab es bereits mehrere Erhöhungen. Im Jahr 2024 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,41 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn wird regelmäßig angepasst, um die sich ändernden Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Über die Höhe des Mindestlohnes entscheidet alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission, die sogenannte > Mindestlohnkommission. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind im > Mindestlohngesetz (MiLoG) festgeschrieben. Eine Übersicht über die > Entwicklung des Mindestlohnes seit dem Jahr 2019 finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale. Wer bekommt in 2025 den Mindestlohn - und wer nicht? Der gesetzliche Mindestlohn 2025 gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren - unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Umfang der Beschäftigung. Somit profitieren auch Minijobberinnen und Minijobber von dieser Regelung. Einige Ausnahmen gibt es jedoch: Wenige Personengruppen sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes ausgenommen. Dazu gehören unter anderem: Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Pflichtpraktikanten im Rahmen einer Schul-, Hochschulausbildung oder eines Freiwilligendienstes, Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten und grundsätzlich auch ehrenamtlich Tätige. In welchen Branchen gibt es tarifliche Mindestlöhne? In einigen Branchen gelten besondere Regelungen, die den gesetzlichen Mindestlohn übersteigen. Hier gelten... | |
30.10.2024 | Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu |
Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem "Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" (Bürokratieentlastungsgesetz) zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet. Finanzielle Entlastung durch weniger Bürokratie Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr. Erleichterungen bei Steuersachen, Wegfall der Hotelmeldepflicht Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem: kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege - diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden, eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, sodass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen, keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige, mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können - dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert, Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie digitale Steuerbescheide. Ausfertigung und Verkündung Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. (BundesratKOMPAKT, Mitteilung vom 18.10.2024) | |
28.10.2024 | Rekordeinnahmen: 421 Millionen Euro aus Hundesteuer im Jahr 2023 |
Hunde zählen hierzulande zu den beliebtesten Haustieren - und die Liebe zu den Vierbeinern füllt auch die Staatskasse. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Welthundetags am 10. Oktober mitteilt, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 rund 421 Millionen Euro aus der Hundesteuer ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 1,6 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2022 beliefen sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 414 Millionen Euro. Die Einnahmen aus der Hundesteuer sind in den letzten Jahren durchgehend gestiegen. Im Zehn-Jahres-Vergleich sogar um 41 %: 2013 hatte die Hundesteuer den Städten und Gemeinden noch 299 Millionen Euro eingebracht. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Höhe und Ausgestaltung der Steuersatzung bestimmt die jeweilige Kommune. Vielerorts hängt der Betrag, den die Hundebesitzer entrichten müssen, auch von der Anzahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl dieser vierbeinigen Haustiere gestiegen ist. Eine Steuerpflichtige mit einer vom Finanzamt anerkannten Zweitwohnung am Arbeitsort in München klagte bis vor den BFH. Die Zweitwohnungssteuer in den beiden Streitjahren, die 896 Euro und 1.157 Euro betrug, machte sie neben den Aufwendungen für die Unterkunft bei den sonstigen Aufwendungen in ihrer Steuererklärung zusätzlich geltend. Der BFH gab in seinem im Frühjahr 2024 verkündetem Urteil (Az.: VI R 30/21) entgegen dem Finanzgericht diesmal dem Finanzamt recht. Die Zweitwohnungssteuer ist in der Steuererklärung zwar absetzbar, fällt aber unter die seit dem Jahr 2014 geltende Regelung der Unterkunftskosten im Einkommensteuergesetz. Die Haltung eines Vierbeiners ist auch jenseits der Steuerzahlungen ein Kostenfaktor. Die Preise für Hunde- und Katzenfutter stiegen im Jahresdurchschnitt 2023 um 16,9 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Zum Vergleich: Die Gesamtteuerung lag im gleichen Zeitraum bei 5,9 %. (Pressemitteilung DESTATIS) | |
25.10.2024 | 13 % der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren sind erwerbstätig |
Viele Menschen in Deutschland arbeiten, obwohl sie bereits eine Altersrente beziehen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen einer Zusatzerhebung der EU-Arbeitskräfteerhebung 2023 mitteilt, waren 13 % der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren hierzulande erwerbstätig. Männer mit einer Altersrente (16 %) gingen dabei häufiger noch einer Arbeit nach als Frauen (10 %). Auch Rentenbeziehende mit höherem Bildungsniveau arbeiteten häufiger: Während knapp jede oder jeder Fünfte (18 %) von ihnen erwerbstätig war, lag der Anteil unter Rentnerinnen und Rentnern mit niedrigerem oder mittlerem Bildungsniveau bei 11 % bzw. 12 %. 33 % der Rentnerinnen und Rentner arbeiten aus finanzieller Notwendigkeit, 29 % aus Freude an der Arbeit Es gibt viele unterschiedliche Gründe für eine Erwerbstätigkeit während des Rentenbezugs: Ein Drittel (33 %) der Rentnerinnen und Rentner, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen, tat dies aus finanzieller Notwendigkeit. 29 % gaben die Freude an der Arbeit als Hauptgrund für ihre Erwerbstätigkeit an. 11 % gingen einer Erwerbstätigkeit nach, weil diese finanziell attraktiv war oder die Partnerin oder der Partner ebenfalls noch arbeitete. Die soziale Integration durch den Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen war für 9 % der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner ausschlaggebend. Sonstige Gründe nannten 18 %. 16 % der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner mit mehr als 40 Wochenarbeitsstunden In der Regel arbeiten Rentnerinnen und Rentner mit reduziertem Stundenumfang: Mit einem Anteil von 40 % ging ein Großteil von ihnen weniger als 10 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Viertel (25 %) arbeitete 10 bis unter 20 Wochenarbeitsstunden. 12 % der Rentenbeziehenden mit einer Arbeit übte diese 20 bis unter 30 Stunden in der Woche aus. Bei 8 % waren es 30 bis unter 40 Stunden. 16 % der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner hatten eine Arbeitswoche mit mehr als 40 Stunden. Die Hälfte der erwerbstätigen Rentnerinnen ist geringfügig beschäftigt Die Hälfte (50 %) der Rentnerinnen und Rentner, die trotz Rentenbezug einer Erwerbstätigkeit nachgingen, gab an, geringfügig beschäftigt zu sein. Insgesamt arbeiteten mehr als zwei Drittel (69 %) der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner als abhängig Beschäftigte, weniger als ein Drittel (31 %) war selbstständig tätig. Methodische Hinweise: Der Mikrozensus ist die größte jährliche... | |
23.10.2024 | Abzug der Zweitwohnungssteuer bei doppeltem Haushalt |
Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer, die in ihrer Gemeindesatzung geregelt ist. Die Höhe variiert zwischen 0 % und 18 %, meist bezogen auf die Jahreskaltmiete der Wohnung. Liegt die beruflich veranlasste Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist das für Steuerpflichtige nachteilig. Zum einen sind die Mieten exorbitant hoch, zum anderen schlägt die Zweitwohnungssteuer zu Buche. Diese Kosten sind zwar steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag. Dieser gilt in ganz Deutschland für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen, unabhängig von der Wohn- und Kostensituation vor Ort. Wie hoch fällt die Zweitwohnungssteuer aus? Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1232/00) von der Zahlung einer Zweitwohnungssteuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden zur Kasse gebeten. Die höchste Zweitwohnungssteuer fällt in München mit 18 % an. Leipzig und Freiburg schließen sich mit jeweils 16 % an. Berlin belegt mit 15 % Platz vier. Die Mehrheit der großen deutschen Städte verlangt 10 %. Hamburg und Kassel sind mit 8 % verhältnismäßig günstig. In Düsseldorf und Ingolstadt wird beispielsweise keine Zweitwohnungssteuer erhoben. Zweitwohnungssteuer fällt unter die Unterkunftskosten Eine Steuerpflichtige mit einer vom Finanzamt anerkannten Zweitwohnung am Arbeitsort in München klagte bis vor den BFH. Die Zweitwohnungssteuer in den beiden Streitjahren, die 896 Euro und 1.157 Euro betrug, machte sie neben den Aufwendungen für die Unterkunft bei den sonstigen Aufwendungen in ihrer Steuererklärung zusätzlich geltend. Der BFH gab in seinem im Frühjahr 2024 verkündetem Urteil (Az.: VI R 30/21) entgegen dem Finanzgericht diesmal dem Finanzamt recht. Die Zweitwohnungssteuer ist in der Steuererklärung zwar absetzbar, fällt aber unter die seit dem Jahr 2014 geltende Regelung der Unterkunftskosten im Einkommensteuergesetz. Liegt eine berufliche Zweitwohnung vor, können laufend anfallende Kosten für die Unterkunft wie Miete, KFZ-Stellplatz, Betriebskosten, Stromkosten und Reinigungskosten als Unterkunftskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat steuerlich geltend gemacht werden. Unter diesen Höchstbetrag von 12.000 Euro pro Jahr fällt auch die Zweitwohnungssteuer, da sie die Unterkunft direkt betreffe und regelmäßig zu zahlen ist. Ein... | |
21.10.2024 | Steuerliche Vorteile durch Privatschulbesuch |
Mit Bayern hat im letzten Bundesland das neue Schuljahr für die gut 11 Millionen Schüler in der Bundesrepublik begonnen. Die Mehrheit der Kinder und Jugendlichen gehen auf öffentliche Schulen, dennoch besuchen gemäß Statistischem Bundesamt rund 1 Million eine Privatschule. Damit wird jedem elften Schüler eine exklusivere Schulbildung zuteil. Den Löwenanteil verbuchen Privatgymnasien, die mehr als ein Drittel aller Gymnasiasten vereinen. Eltern zahlen im Schnitt 2.030 Euro Schulgeld pro Jahr für den Platz an der Schule ihres Kindes. Dieses ist steuerlich bis zu 5.000 Euro absetzbar. 30 % des Schulgeldes mindern die Steuerlast Steuerlich absetzen lässt sich das Schulgeld, wenn die private Schule oder Schule in freier Trägerschaft staatlich anerkannt ist. Das bedeutet, dass sie in einem anerkannten allgemeinen oder berufsbildenden Abschluss endet. Zudem müssen die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein und für ihr Kind Kindergeld bekommen. Dann lassen sich 30 % des Schulgeldes und der Anmeldegebühr bis maximal 5.000 Euro als Sonderausgabe bei der Steuer absetzen. Es wird also ein Schulgeld bis zu 16.666 Euro pro Jahr berücksichtigt. Bei getrennten Eltern rechnet das Finanzamt demjenigen Elternteil die Kosten an, der sie getragen hat. Beispiel: Die Kosten für ein Privatgymnasium belaufen sich auf 450 Euro im Monat. Für jedes Kalenderjahr lassen sich von den 5.400 Euro, die an die Schule gezahlt werden, 1.620 Euro vom Finanzamt zurückholen?. Absetzbarkeit ist nicht auf Deutschland beschränkt Diese Steuerentlastung gilt gleichermaßen für Eltern, deren Kinder ein Internat in der EU oder einem EWR-Staat sowie eine internationale oder deutsche Schule im Ausland, sogar außerhalb Europas, besuchen. Hierfür können monatliche Gebühren von 2.000 bis 4.000 Euro anfallen. Das Absetzen ist wieder an die Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen geknüpft. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung zählen nicht zu den Schulgebühren und sind i. d. R. nicht absetzbar. Ausgaben für die nachmittägliche Hausaufgabenbetreuung können indes als Sonderausgabe bei den Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Schulgeld geltend gemacht werden. Dies ist zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 Euro bis zum 14. Geburtstag des Kindes möglich. JAls Nachweis ist eine Schulbesuchsbescheinigung erforderlich. Auf der Rechnung der Bildungseinrichtung muss das Schulgeld getrennt von anderen Kosten wie Unterkunft, Verpflegung,... | |
18.10.2024 | Gartenarbeiten: Bis zu 5.200 Euro Steuerbonus |
Das Laub leuchtet in sattem Gelb und warmem Rot. Der Herbst zeigt sich von seiner schönsten Seite. Noch ein paar Wochen bis zu den ersten Nachtfrösten. Zeit, die letzten Arbeiten auf der Terrasse und im Garten für dieses Jahr anzupacken. Sträucher schneiden, Zwiebeln für den Frühling setzen und empfindliche Pflanzen winterfest machen. Wer die Arbeiten nicht selbst verrichten kann oder möchte, holt sich z.B. von einem Landschaftsgärtner professionelle Unterstützung. Viele dieser Ausgaben rund um den Garten lassen sich in der Steuererklärung absetzen. Wer kann von den Steuervorteilen profitieren? Egal, ob Eigenheimbesitzer oder Mieter mit Gärtchen, beide können gleichermaßen die Kosten geltend machen. Die Immobilie muss auch nicht ganzjährig selbst genutzt werden, das heißt Zweit- und Ferienhäuser sind eingeschlossen. Diese dürfen sich sogar in der EU oder EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt. Eine Besonderheit gilt für Neubauten. Gartenarbeiten sind erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Daher rät der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., erst ins Eigenheim zu ziehen und den Garten anschließend gestalten zu lassen. Das spart eine Menge Geld. Gefördert werden alle Arbeiten, die auf dem Grundstück oder angrenzenden Bürgersteig anfallen. Werden Pflanztöpfe hingegen z. B. von einer Gärtnerei abgeholt und den Winter über in Gewächshäusern eingelagert, ist der Steuerabzug nicht zugelassen. Welche Gartenarbeiten sind steuerlich absetzbar? Die ausgeführten Tätigkeiten sind steuerlich in haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu unterteilen. Es spielt keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, das Anbringen eines Sonnenschutzes, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen. Der Herbst bietet aufgrund von Temperatur und Feuchtigkeit die optimalen Bedingungen, damit Pflanzen vor dem Winter noch gut anwurzeln und sich eingewöhnen können. Jeder, der einen eigenen Garten hat, kennt das: Im Garten ist laufend etwas zu tun. Wiederholt anfallende Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Werden sie von einem... | |
16.10.2024 | Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zur neuen Grundsteuerbewertung |
Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem aktuell veröffentlichten Urteil (4 K 2189/23) entschieden. Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer (sog. Einheitsbewertung zum 01.01.1935 bzw. 01.01.1964) für verfassungswidrig erklärt hatte und der Gesetzgeber aufgefordert war, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Gegenstand der Bewertung ist eine Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wurde u.a. ein Bodenrichtwert von 2.280 Euro angesetzt. Die Kläger halten die neue Bewertung nach dem Bundesmodell für verfassungswidrig. Der Grundsteuermessbetrag habe sich wesentlich erhöht. Zudem sei bei einer weiteren in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, die sich unweit entfernt in einer - nach Ansicht der Kläger - besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt worden. Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Klage abgewiesen. Der festgestellte Wert entspreche den Vorgaben der neuen Wertermittlungsvorschriften nach dem Bewertungsgesetz. Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken . Ziel der Bewertung sei ein "objektiviert-realer Grundsteuerwert" innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten). Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der alten Einheitsbewertung betont, dass der Gesetzgeber gerade in Masseverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfüge. Die bisherigen Bewertungsvorschriften seien nicht wegen einer zu typisierenden Wertermittlung verworfen worden, sondern vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber jahrzehntelang auf neue Hauptfeststellungen verzichtet habe. Nunmehr sei mit Blick auf die rund 36 Millionen erforderlichen Neubewertungen von Grundstücken ein möglichst einfaches, automationsfreundliches Verfahren gewählt worden. Dies bedinge - auch und gerade im Hinblick auf das Ziel einer künftig automatisierten Immobilienbewertung ohne die erneute Vorlage manuell... | |
15.10.2024 | Fortsetzung der Förderung von E-Lastenfahrrädern (BMWK) |
Die Anschaffung von gewerblich genutzten E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern wird mit der neuen E-Lastenfahrrad-Förderrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weiterhin finanziell unterstützt. Antragsberechtigt sind private Unternehmen sowie Körperschaften bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen. Anträge können ab dem 01.10.2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Durch die Anhebung der Höchstfördersumme auf 3.500 Euro pro Rad werden nun größere E-Lastenfahrräder und E-Lastenfahrradanhänger, die großvolumige und/oder besonders schwere Lasten befördern können, besser gefördert. Die Förderquote beträgt weiterhin 25 % der förderfähigen Ausgaben. Von Architekturbüros und Abwasserentsorgung bis zum Verlags- sowie Veterinärwesen profitiert bereits eine Vielzahl verschiedener Unternehmen und Wirtschaftszweige von der Förderung. Bisher konnten im Rahmen der E-Lastenfahrrad-Richtlinie Förderzusagen von rund 17,5 Millionen Euro für knapp 11.800 E-Lastenfahrräder erteilt werden. Mit dem > Merkblatt zur E-Lastenfahrrad-Richtlinie informiert das BAFA über den Ablauf des Antragsverfahrens, die Höhe der Förderung sowie die Fördervoraussetzungen. Förderfähige E-Lastenfahrräder werden in einer Positivliste > geführt, die fortlaufend durch das BAFA gepflegt wird.> Informationen zur Antragstellung:> Weitere Informationen: > (Pressemitteilung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) | |
14.10.2024 | Ruhen von Einspruchsverfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Niedersächsischen Grundsteuer |
Bei dem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ein Klageverfahren rechtshängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Es wird unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt. Im Rahmen der Neuregelung der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer durch den Bundesgesetzgeber hat Niedersachsen von der im Gesetz vorgesehenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sich in einem Niedersächsischen Grundsteuergesetz für das sog. "Flächen-Lage-Modell" entschieden. Grundlage für die Bewertung der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück. Mit Allgemeinverfügung hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen nun mitgeteilt, dass es sich um ein Musterverfahren handelt und angeordnet, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des 1. Senats ruhen sollen. Möchte man von dieser Ruhensanordnung profitieren, ist es aber weiterhin erforderlich, gegen eventuell noch ergehende Bescheide Einspruch einzulegen. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen. (Auszug aus Newsletter 3 und 10/2024 des Niedersächsischen Finanzgerichts; zu der im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 387 vom 04.09.2024 veröffentlichten Allgemeinverfügung gelangen Sie > hier | |
09.10.2024 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Oktober 2024? |
Eine Pflegebegutachtung ist jetzt per Video möglich. Die Kosten für RSV-Prophylaxe bei Säuglingen werden übernommen. Die Neuregelungen im Überblick. Zeitnähere Pflegebegutachtung durch Video-Telefonie Pflegebegutachtungen per Video-Telefonie - das ist seit dem 26.09.2024 möglich. Der Medizinische Dienst kann Pflegebedürftige so zeitnäher begutachten. Das ist wichtig, da es ohne die Begutachtung keine Leistungen der Pflegeversicherung gibt. In welchen Fällen Videobegutachtungen möglich sind, regeln die Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Grundlage hierfür ist das seit März geltende Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Kosten für RS-Viren-Prophylaxe werden übernommen Neugeborene und Säuglinge können zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) Medikamente mit entsprechenden Antikörpern bekommen. Die Kosten für diese Prophylaxe übernehmen seit dem 14.09.2024 die gesetzlichen Krankenkassen. Das hilft, RSV-bedingte Krankenhausaufenthalte und Todesfälle zu verhindern. (Meldung auf Bundesregierung online) | |
07.10.2024 | Grundsätzlich kein Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird |
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten. Die Kläger beauftragten im Streitjahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E-Mail vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs erfolgte nicht. Dennoch überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende Beträge in Höhe von insgesamt 5.242 EUR an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Folgejahr 2023 durchgeführt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Dazu führten sie aus, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor. Das beklagte Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, weil im Streitjahr weder Rechnungen vorlägen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien. Das FG wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 18.07.2024 ab (Az. 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG setze u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei. Beides sei im Streitjahr nicht erfüllt. Die E-Mail des Klägers vom 24.11.2022 stelle keine Rechnung dar. Auch könnten die in 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht "nachbessern". Zudem seien im Streitjahr keine Aufwendungen "für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen" getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien. Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung. (FG Düsseldorf, Newsletter September 2024; zum Volltext des Urteils Az. 14 K 1966/23 E gelangen Sie > hier.) | |
02.10.2024 | 6,9 % mehr Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2023 |
Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2023 rund 75,1 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 4,9 Milliarden Euro beziehungsweise 6,9 % gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2023 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 und 2022 auf neue Höchststände seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 gestiegen. Gewerbesteuereinnahmen Unter den Flächenländern verzeichneten Brandenburg mit +27,0 % und Sachsen mit +21,8 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte Bremen mit +23,3 % den stärksten Zuwachs. Dagegen verbuchte Rheinland-Pfalz mit -29,1 % als einziges Bundesland einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr. Grundsteuereinnahmen leicht im Plus Die Einnahmen der Gemeinden aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen im Jahr 2023 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies war ein Anstieg um 0,8 % zum Vorjahr. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2023 insgesamt 15,1 Milliarden Euro ein, das waren 1,3 % mehr als 2022. Insgesamt 5,9 % mehr Einnahmen aus Grund- und Gewerbesteuer Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2023 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) von rund 90,6 Milliarden Euro. Gegenüber 2022 war dies ein Anstieg um 5,1 Milliarden Euro beziehungsweise 5,9 %. Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht erhöht Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 407 % und damit um 4 Prozentpunkte höher als im Vorjahr. Bei der Grundsteuer A stieg der durchschnittliche Hebesatz im Jahr 2023 gegenüber 2022 um 5 Prozentpunkte auf 355 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B erhöhte sich im selben Zeitraum um 7 Prozentpunkte auf 493 %. Weitere Informationen: Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise bietet der Statistischen Bericht "Realsteuervergleich 2023" auf der Themenseite "Steuereinnahmen" im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes. Basisdaten und lange Zeitreihen können über... | |
30.09.2024 | Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz |
Das Bundeskabinett hat am 18.09.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden - insbesondere für Geringverdiener und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen. Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern. Rund 54 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die nun geschlossen werden sollen. Mit dem neuen Gesetz entwickelt die Bundesregierung die Rahmenbedingungen weiter, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können. Wichtige Änderungen im Überblick: Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zu erleichtern: Erweiterung des Sozialpartnermodells: Das auf Tarifverträgen beruhende 2018 eingeführte Sozialpartnermodell wird weiter ausgebaut. Unternehmen und ihre Beschäftigten können jetzt leichter bei bereits bestehenden Modellen mitmachen. Damit wird besonders kleinen Betrieben die Möglichkeit eröffnet, einfache, effiziente und sichere Betriebsrenten zu organisieren. Förderung für Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen: Die Förderung, die der Staat dazugibt, wenn Arbeitgeber diesen Beschäftigten eine Betriebsrente zusagen, wird verbessert. Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag wird angehoben (auf 2.718 Euro monatlich, unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und dynamisiert, sodass Beschäftigte nicht durch Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen; das schafft Planungssicherheit. Flexiblere Auszahlungsmodelle: Rentnerinnen und Rentner, die im Ruhestand weiterarbeiten, können ihre Betriebsrente auch mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren. (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die FAQs-Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz Stand 18.09.2024 finden Sie > hier.) | |
27.09.2024 | Corona-Wirtschaftshilfen: Wichtige Informationen zur Corona-Schlussabrechnung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) |
Schlussabrechnungen können noch bis einschließlich 15. Oktober 2024 eingereicht werden. Damit sollen eventuelle technische Probleme von prüfenden Dritten gelöst werden. Prüfende Dritte, die bis dahin keine Schlussabrechnung eingereicht haben, erhalten Mahn- und Anhörungsschreiben per E-Mail. Damit erhalten sie die Gelegenheit zu Stellungnahme sowie die Option, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen. Im Anschluss daran werden Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Die Nichteinreichung der Schlussabrechnung hat eine vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich. (Aktuelle Mitteilung im Online-Portal der Bundessteuerberaterkammer.) | |
25.09.2024 | Entwurf Jahressteuergesetz 2024: Von Mobilitätsbudget bis Biersteuer |
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (20/12780). Dieses enthält laut dem Entwurf "eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben". Einige Maßnahmen hebt die Bundesregierung dabei hervor. Dazu gehört beispielsweise die vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 Prozent versteuern. "Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht", heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden "um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert". Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt. Auch für Stromspeicher will die Bundesregierung die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern. So sollen bei der Gewerbesteuer künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten. Es sollen "die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber" beteiligt werden. Das soll die Akzeptanz für solche Anlagen vor Ort schaffen. Die Unterscheidung von Grün- und Graustrom kann dabei aus Sicht der Bundesregierung "für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Speicherprojekten kein taugliches Abgrenzungskriterium sein". Der JStG-Entwurf enthält darüber hinaus eine Klarstellung zur Vermietung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen. Diese stellt demnach die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke dar. "Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden" erklärt die Bundesregierung. Änderungen sind auch bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Maßgeblich hierfür ist laut Gesetzesbegründung das Europarecht. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000... | |
23.09.2024 | Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023 |
Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder (zum Stand 6. Juni 2024) die Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023 zusammengestellt: Unerledigte Einsprüche am 31.12.2022: 2.301.492 Eingegangene Einsprüche: 9.932.766 (Veränderung gegenüber Vorjahr: +233,5 %) Erledigte Einsprüche: 3.675.126 (Veränderung gegenüber Vorjahr: +12,8 %), davon erledigt durch - Rücknahme des Einspruchs: 679.983 (18,5 %) - Abhilfe: 2.528.109 (68,8 %) - Einspruchsentscheidung: (ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 437.350 (11,9 %), Teil-Einspruchsentscheidung 8.822 (0,2 %) - auf andere Weise: 20.862 (0,6 %) Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen 109.501 Unerledigte Einsprüche am 31.12.2023: 8.668.633 (Veränderung gegenüber Vorjahr: +276,7 %) Gegenüber den Vorjahren haben sich die Anzahl der eingegangenen Einsprüche und auch der Stand der zum 31. Dezember 2023 unerledigten Einsprüche erheblich gesteigert, was im Wesentlichen auf die eingehenden Einsprüche betreffend die Grundsteuerreform zurückzuführen ist. Im Jahr 2023 wurden gegen die Finanzämter 47.309 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einem Prozentsatz von lediglich 1,3 % der insgesamt erledigten Einsprüche. (Auszug aus der Statistik des Bundesministeriums der Finanzen über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023; weitere Einzelheiten zu den Auswertungen finden Sie > hier.) | |
20.09.2024 | Die Kreditkarte lässt sich von der Steuer absetzen |
Viele Steuerpflichtige erstellen ihre Einkommensteuererklärung selbst. Bei dem Ganzen schwingt die Hoffnung auf eine Steuererstattung mit. Je mehr absetzbar ist, desto näher kommt man seinem Ziel. Auf der Suche nach absetzbaren Posten stellt sich die Frage, inwieweit die Gebühren einer Kreditkarte absetzbar sind. Dass das möglich ist und warum die Ausgaben in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen müssen, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) Viele Buchungen sind ohne Kreditkarte schlichtweg unmöglich. Ob Hotelreservierung oder Mietwagen, die Kreditkartennummer muss meist als Sicherheit hinterlegt werden. Für Karteninhaber ist es zudem sehr bequem, mit ein paar Klicks online zu bezahlen, statt eine Überweisung auszuführen. Auch unterwegs ist eine Kreditkarte recht vorteilhaft, da in Geschäften gezahlt werden kann, ohne die entsprechende Summe an Bargeld dabei zu haben. Da die Abbuchung in der Regel erst Monate später vom Girokonto erfolgt, erhöht sich der finanzielle Spielraum. Dazu locken Mehrwerte, wie Reiseversicherungen, Garantien, Cashback oder Prämien. Doch all dies hat einen Preis. Einmal im Jahr wird für Kreditkartenbesitzer in der Regel eine Jahresgebühr fällig. Dazu gesellen sich oft Abhebungsgebühren im In- und Ausland. 100 % der Gebühren sind absetzbar In der Steuererklärung sind Ausgaben, die einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben, als Werbungkosten absetzbar. Somit kann auch die volle Jahresgebühr der Kreditkarte steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Nutzung der Karte ausnahmslos beruflich erfolgt. Berufliche Einsätze sind zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen, Bahntickets, Restaurantbesuche mit Kunden, Seminargebühren für berufliche Fortbildungsmaßnahmen und der Einkauf von Fachliteratur. Stellt der Arbeitgeber aber eine Kreditkarte zur Verfügung, sind keine Werbungskosten privat absetzbar, da dieser die Gebühren trägt. Private und berufliche Kreditkartennutzung Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, muss der berufliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür müssen alle Posten auf den Kontoauszügen sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend muss die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil ist auf die Jahresgebühr der Kreditkarte anzuwenden. Bei einer... | |
19.09.2024 | Gesetzesvorhaben der Bundesregierung: Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge |
Mit der Wachstumsinitiative hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die Autoindustrie und ihre Beschäftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilität zu unterstützen. Die steuerliche Förderung von dienstlich genutzten E-Autos soll dabei helfen, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu erhöhen. Zudem soll der Standort gezielt vorangebracht werden. Wie werden E-Dienstwagen konkret gefördert? Für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Dazu wird eine neue Sonderabschreibung eingeführt. Über einen Zeitraum von 6 Jahren können die Anschaffungen - beginnend mit einem Satz von 40 % - von der Steuer abgeschrieben werden. Das sorgt für zusätzliche Liquidität bei Unternehmen. Die Regelung gilt befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028. Die Verlängerung der Postlaufzeiten wirkt sich auch auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten aus. So gilt für die Bekanntgabe von -auch elektronisch übermittelten - Verwaltungsakten statt der bisherigen Drei-Tages-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO, § 122a Abs. 4 AO) ab dem 01.01.2025 eine Vier-Tages-Fiktion. Verwaltungsakte gelten damit grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post bzw. bei elektronischen Dokumenten nach Absendung als bekannt gegeben. Fällt das Ende der neuen Vier-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet - wie bisher - die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächsten Werkstages (siehe Art. 20 PostModG). Zusätzlich wird die Dienstwagenbesteuerung für Elektro-Fahrzeuge erweitert. Das heißt konkret: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil vergünstigt. Dies gilt bislang nur, wenn das Auto nach dem sogenannten Bruttolistenpreis höchstens 70.000 Euro kostet. Dieser Betrag wird nun auf 95.000 Euro angehoben. Die neue Höchstgrenze gilt für Firmenwagen, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden. Hier finden Sie weitere Informationen zur > Wachstumsinitiative. (Mitteilung auf Bundesregierung online - Gesetzesvorhaben) | |