02.06.2023 | Bundestag beschließt Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen |
Der Bundestag hat am 11.05.2023 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen beschlossen. Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union ansässig sind oder Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen und hierdurch eine informierte öffentliche Debatte zu ermöglichen, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind. Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 wird der Vierte Abschnitt des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches (HGB) um einen neuen Unterabschnitt ergänzt, in dem Pflichten zur Erstellung und Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten, Vorgaben zu Inhalt und Form der Berichte sowie Sanktionsvorschriften vorgesehen sind. Auch das Recht der Abschlussprüfung wird punktuell angepasst. Darüber hinaus wird unter anderem die Offenlegungspflicht nach § 325a HGB auf inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, erweitert und die Verbunddefinition des § 271 Absatz 2 HGB klarer und weiter gefasst. Durch die vom Rechtsausschuss vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen des Gesetzentwurfs wird unter anderem das in § 342 o Absatz 2 HGB-E vorgesehene Bußgeld sowie das in § 342 p Satz 4 vorgesehene Ordnungsgeld auf jeweils maximal 250.000 Euro erhöht. Zunächst weggelassene Angaben müssen zudem von den Unternehmen nun schon nach 4 Jahren veröffentlicht werden. Die Richtlinie ist bis zum 22.06.2023 in das deutsche Recht umzusetzen. Die Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung gilt erstmals für nach dem 21.06.2024 beginnenden Geschäftsjahre. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 in der Entwurfsfassung der Bundesregierung vom 15.02.2023 (BT-Drucks. 20/5653) sowie die vom Rechtsausschuss vorgenommenen Änderungen vom 10.05.2023 (BT-Drucks. 20/6758) finden Sie hier. | |
01.06.2023 | Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben (BFH) |
Hat ein Erblasser letztwillig Vor- und Nacherbschaft verfügt, erben zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser. Erbschaftsteuerlich gilt dagegen nur der Vorerbe als Erbe des Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG), sodass sein (Vor-)Erwerb in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegt. Bei Eintritt des Nacherbfalls hat der Nacherbe grundsätzlich den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs kann der Nacherbe zur Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten auch den Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Hierunter fallen z. B. Beerdigungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Zwar ist der Pauschbetrag für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren; da Vor- und Nacherbfall jedoch erbschaftsteuerlich als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln sind, kann der Pauschbetrag auch für jeden Erbfall angesetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 01.02.2023 - Az. II R 3/20) klargestellt. Ein Nachweis, dass tatsächlich überhaupt Kosten angefallen sind, ist für den Abzug des Pauschbetrags nach dem aktuellen Urteil des BFH nicht (mehr) erforderlich; insoweit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert. (Zur Vollversion des BFH-Urteils Az. II R 3/20 gelangen Sie hier) | |
30.05.2023 | Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen |
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind. Der Kläger führte als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Im Jahr 2020 war er von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen betroffen. Ihm wurden im Streitjahr eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro sowie November- und Dezemberhilfen von 42.448 Euro gewährt. Höhere Gewinne als vorher Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Der Kläger hingegen war der Auffassung, diese seien ermäßigt zu besteuern. Die Hilfszahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs. Sie hätten beim Kläger zu außerordentlichen Einkünften geführt, weil der Kläger im Jahr 2020 einen höheren Gewinn verzeichnet habe, als es bei einem normalen Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre. Daher bestehe Anlass für die Milderung der Einkommensteuer. FG: Überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen Das FG Münster hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2023 (Az.: 13 K 425/22 E) abgewiesen. Soweit sich der Kläger mit seiner Argumentation wohl auf die frühere Rechtsprechung des BFH beziehe, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, seien die Betriebseinnahmen zu betrachten. Im Jahr 2020 hätten diese aber selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen. Dass der hieraus erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren gewesen sei, belege letztlich nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führe jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften. (Auszug aus dem STB Web - Portal für Steuerberater) | |
24.05.2023 | Steuerbonus für den Frühjahrsputz |
Wer seinen Garten oder seine Wohnung verschönern lassen möchte, kann Steuern sparen. Allerdings nur, wenn die Rechnung der beauftragten Firma nicht bar, sondern per Überweisung bezahlt wird. So viel Steuerabzug ist möglich Bevor der Frühjahrsputz losgeht, sollten Stpfl. wissen, ob die Kosten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen oder zu den Handwerkerarbeiten zählen. Denn für beide Aufwendungen gibt es unterschiedliche Höchstbeträge: Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird maximal 4.000 Euro Steuerabzug gewährt, für Handwerkerleistungen bis zu 1.200 Euro. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten im Haushalt oder auf dem Grundstück des Stpfl. ausgeführt werden. Gartenarbeiten können auch Handwerkerkosten sein Um die Höchstbeträge maximal auszuschöpfen, sollte klar sein, welche Arbeiten jeweils den Abzugsposten zuzuordnen sind. Der Bonus für Handwerkerleistungen ist mit maximal 6.000 Euro Ausgaben schneller ausgeschöpft als der für haushaltsnahe Dienstleistungen mit insgesamt 20.000 Euro im Jahr. Generell zählen davon 20 % der Lohn, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der darauf anfallenden Umsatzsteuer. Außen vor bleiben Materialkosten wie für Muttererde oder Pflanzen. Die reine Gartenpflege wie Rasenmähen, Baumfällen, Unkrautjäten, Pflanzen und Laub entfernen, gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich dem Grünschnitt, den die Gartenfirma als Nebenleistung entsorgt. Wird der Garten um- oder neugestaltet, sind die Aufwendungen als Handwerkerleistungen begünstigt. Dasselbe gilt, wenn die Fachleute einen Carport bauen, die Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder Insektenschutzgitter anbauen. Sämtliche Reinigungsarbeiten wie das Säubern des Gehwegs vor dem Wohngrundstück, das Reinigen der Abflussrohre oder das Fensterputzen sind wiederum haushaltsnahe Arbeiten. Steuervorteil auch mit einem Ferienhaus Den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gibt es sogar für das selbst genutzte Ferienhaus auf Mallorca. Das gilt für sämtliche zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen in der EU, in Island, Liechtenstein und Norwegen - sei es für den Hausmeisterservice, der sich nur um das Rasenmähen und Blumengießen kümmert oder für Handwerkerarbeiten. Stpfl. müssen nachweisen können, dass sie die Rechnung unbar beglichen haben. Die Belege müssen sie grundsätzlich nicht mit der Steuererklärung einreichen,... | |
22.05.2023 | Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe |
Der BFH hat mit Urteil vom 15.02.2023 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt. Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt. Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie ggf. die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt. Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Not-rufsystem in einer Seniorenresidenz ab (Urteil vom 28.01.2016 VI R 18/14, BStBl 2016 II S. 272). Dort erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext | |
17.05.2023 | Steuerberater sind seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet |
Der BFH hat mit Beschluss vom 28.04.2023 XI B 10/22 entschieden, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung ("fast lane") keinen Gebrauch gemacht haben. In einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ging im Januar 2023 beim BFH die Beschwerdebegründung eines Steuerberaters per Telefax ein. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle, dass die Beschwerdebegründung seit dem 01.01.2023 als elektronisches Dokument übermittelt werden muss, legte der Steuerberater im Februar 2023 die Begründung (durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt) in elektronischer Form vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). Er habe die Beschwerdebegründung nicht elektronisch übermitteln können, weil die Einrichtung seines beSt durch die zuständige Steuerberaterkammer noch nicht erfolgt sei. Beigefügt war ein Schreiben der Steuerberaterkammer vom September 2022. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass für Steuerberater, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit besteht, sich für eine Priorisierung ("fast lane") anzumelden. Vortrag dazu, weshalb die Anmeldung für die "fast lane" nicht erfolgt ist, enthielt der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung verspätet in elektronischer Form übermittelt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung lehnte der BFH ab, weil die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, nicht vollständig dargelegt worden seien. Es fehle insbesondere der Vortrag, weshalb von der (aufgrund des Hinweises bekannten) "fast lane" kein Gebrauch gemacht worden ist. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext | |
16.05.2023 | Die Zeit nach dem Abi gestalten, dass das Kindergeld nicht verloren geht |
Die Zeit zwischen Abi und Studium richtig nutzen Endlich das Abitur in der Tasche. Erleichterung macht sich bei den diesjährigen Absolventen der Gymnasien breit. Monatelang wurde für die finalen Prüfungen gepaukt und nun steht die große, weite Welt offen. Viele zieht es da erstmal hinaus. Dafür sprechen zahlreiche gute Argumente: sich selbst zu finden, völlig andersartige Erfahrungen zu sammeln und die eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Viele der jetzigen Möglichkeiten kommen auch nicht wieder, wenn man erstmal unter Vertrag steht und eine Ausbildung begonnen hat. Doch diese Freiheit der Jungen kann zu einer Einbuße des Kindergeldes führen, wenn man sich nicht auskennt. Die Lohi erklärt, in welchen Fällen es zu einer Fortzahlung des Kindergeldes oder zu einer Unterbrechung kommt. Freiwilligendienste werden vom Staat voll unterstützt Jugendliche haben oft ein ausgeprägtes Gespür für soziale Gerechtigkeit oder Umweltschutz und wollen sich gerne in die Gesellschaft einbringen. Viele entscheiden sich daher für ein freiwilliges soziales, ökologisches oder ökumenisches Jahr und bewerben sich beim europäischen bzw. internationalen Freiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst. Hierbei handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die der Staat unterstützt. Somit bekommen die Eltern das Kindergeld weiterhin ausbezahlt, wenn der Träger des Dienstes anerkannt und zugelassen ist. Damit es zu keiner Unterbrechung der Zahlungen kommt, sollte der Vertrag zeitnah bei der Familienkasse vorliegen. Vier Monate für einen freiwilligen Wehrdienst Auch der Entscheidung, einen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr zum Schutz des Vaterlandes abzuleisten, steht das Kindergeld nicht komplett entgegen. Wird die Grundausbildung mit einer anschließenden Dienstpostenausbildung absolviert, wird zumindest für die ersten vier Monate - die dreimonatige Grundausbildung eingeschlossen - Kindergeld gezahlt. Wer im Anschluss an die Grundausbildung eine Ausbildung bei der Bundeswehr beginnt, erhält Kindergeld aufgrund der Berufsausbildung wie bei jedem anderen Unternehmen auch. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein militärisches Berufsbild, z. B. zum Unteroffizier, handeln, auch die Ausbildung in zivilen Berufen, wie etwa zum Telekommunikationselektroniker, gilt. Längere Praktika müssen berufsbezogen erfolgen Eine Möglichkeit, die Berufsfindung abzusichern, ist ein Praktikum im... | |
15.05.2023 | Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten |
Für Unternehmen bzw. Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem entsprechenden Staat erbracht haben, besteht die Möglichkeit, sich die ausländische Vorsteuer erstatten zu lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten können nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Die hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus. Eine Bescheinigung wird nur für Vorsteuerabzugsberechtigte erteilt, also nicht für Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze ausführen oder Kleinunternehmer sind. Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30.06. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.Neben der Unternehmerbescheinigung sind Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege beizufügen. Ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. | |
11.05.2023 | Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus einem Drittstaat (BFH) |
Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird. Zu diesem Ergebnis ist der BFH in einem aktuellen Urteil gelangt. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG schließt den Abzug der dort genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aus, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Durch diese Regelung soll ein ansonsten eintretender doppelter steuerlicher Vorteil vermieden werden. Im Entscheidungsfall (BFH-Urteil vom 14.12.2022 - X R 25/21) bezog der Kläger Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die er teils im Inland und überwiegend in China ausübte. Der auf die Betätigung in China entfallende Anteil des Arbeitslohns war nur dort zu besteuern (Art. 15 Abs. 1 DBA China) und wurde im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und d DBA China i. V. m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der auf die Auslandstätigkeit entfallende Arbeitslohn wurde nach § 4 Abs. 1 SGB IV i. V. m. Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung vom 12.07.2001 (BGBl II 2002 S. 82) in die Beitragsbemessung für die inländische Renten- sowie Arbeitslosenversicherung einbezogen, sodass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Beiträge mit steuerfreien Einnahmen bestand. Damit greift das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG. Die Ausnahmevorschrift in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a) ist nur auf steuerfreien Arbeitslohn aus einem EU/EWR-Staat sowie der Schweiz anwendbar; werden die Vorsorgeaufwendungen in einem solchen Beschäftigungsstaat nicht berücksichtigt, sind Sonderausgaben im Inland berücksichtigungsfähig. Auch verfassungsrechtlich ist ein Sonderausgabenabzug nicht geboten, wie der BFH weiter ausführt. Zum Volltext des BFH-Urteils vom 14.12.2022 - X R 25/21 gelangen Sie hier. | |
10.05.2023 | Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (BFH) |
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstands neben dem Innehaben einer Wohnung eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Mit der Frage nach der finanziellen Beteiligung hat sich der BFH in einem aktuellen Urteil befasst (BFH-Urteil vom 12.01.2023 - VI R 39/19). Danach sind Kosten der Lebensführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. Hierzu zählen vornehmlich die Kosten, die für die Nutzung des Wohnraums aufgewendet werden müssen bzw. die durch dessen Nutzung entstehen (z. B. Finanzierungs- oder Mietkosten, Betriebs- und sonstige Nebenkosten, Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen, Renovierungs- und Instandhaltungskosten), sowie die sonstigen Kosten der Haushaltsführung in der Wohnung (z. B. Aufwendungen für Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk, Telekommunikation etc.). Nicht umfasst sind dagegen insbesondere Aufwendungen für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, PKW und Gesundheitsvorsorge. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf dabei - so der BFH - nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich. Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen - einschließlich solcher am Jahresende - an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z. B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt insoweit jedoch nicht. Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen. ... | |
09.05.2023 | Besteuerung von Geflüchteten aus der Ukraine |
Bei der in bestimmten Fällen drohenden Doppelbesteuerung von Einkünften von Geflüchteten aus der Ukraine zeichnet sich keine schnelle Änderung ab. In einer Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 26.04.2023 beurteilten die Fraktionen einen Vorstoß der Deutsch-Ukrainischen Industrie- und Handelskammer zumeist kritisch. Die Kammer hatte Fälle von Geflüchteten geschildert, die auch nach ihrer Flucht weiter für Unternehmen in der Ukraine tätig sind und von dort Lohn beziehen, der in der Ukraine auch versteuert werde. Nach 183 Tagen Aufenthalt in Deutschland müssten diese Einkünfte auch in Deutschland versteuert werden. Trotz einer laut Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Anrechnung der deutschen Steuern werde diese von den ukrainischen Behörden nicht gewährt. Die Kammer empfahl, in diesen Fällen wie bei Grenzgängern während der COVID-Zeit vorzugehen und keine Besteuerung in Deutschland vorzunehmen. Die aufgrund der Flucht erzwungenen Aufenthaltstage in Deutschland sollten als Arbeitstage in der Ukraine klassifiziert werden. Die Bundesregierung stellte dazu fest, dass in diesen Fällen nicht wie bei den Konsultationsvereinbarungen mit Nachbarländern während der COVID-Zeit vorgegangen werden könne. Denn eine Vereinbarung auf Verwaltungsebene könne auf Dauer kein Doppelbesteuerungsabkommen modifizieren. Es gebe auch keine Initiative aus der Ukraine dazu. Hilfen für die Ukraine sollten besser auf nichtsteuerlicher Ebene realisiert werden. Nach Angaben der SPD-Fraktion handelt es sich nicht um Einzelfälle. Es sollte überlegt werden, ob man nicht jenseits der Vorschläge der Kammer zu einer Lösung kommen könne. Die CDU/CSU-Fraktion vertrat den Standpunkt, eine Unterstützung der Ukraine sollte direkt aus dem Bundeshaushalt erfolgen und nicht über die Steuern. SPD- und Unionsfraktion regten an, nach einer gemeinsamen europäischen Lösung zu suchen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen teilte die Einschätzung der Regierung, dass es nicht der richtige Weg sei, ein durch Gesetz beschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen auf Verwaltungsebene zu ändern. Es sollte zusammen mit der Ukraine nach einer Lösung gesucht werden. Auch die FDP-Fraktion unterstützte die Haltung der Regierung. Genauso wie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach sich auch die FDP-Fraktion für eine unbürokratische Lösung aus. Die AfD-Fraktion gab zu bedenken, dass die Betroffenen nicht freiwillig hier sein. Das unterscheide... | |
04.05.2023 | Wie geht es nach dem Abitur mit dem Kindergeld weiter? |
In der Zeit zwischen Abi und Ausbildung wird man nicht fallen gelassen: Für die diesjährigen Abiturienten gehen zwölf oder dreizehn Jahre Schule zu Ende. Jetzt fehlt nur noch das Abiturzeugnis, das je nach Bundesland Ende Juni bis Ende Juli ausgehändigt wird. Für viele geht es noch in diesem Jahr wieder weiter. Schüler, die bereits wissen, was sie mal werden möchten, haben sich schon lange vor den Abi-Prüfungen bei Unternehmen beworben und häufig eine Zusage für einen Ausbildungsplatz erhalten. Ausbildungsstart ist meist Anfang August oder September. Über eine längere, gleich mehrere Monate lange Pause können sich angehende Studierende freuen. Für sie geht es in der Regel erst im Oktober wieder richtig los, sofern es mit dem Studienplatz klappt. Das Kindergeld kann in dieser Übergangszeit weiter bezogen werden, darauf weist die Lohi hin. Jedoch ist es entscheidend, dass die richtigen Weichen und Anträge gestellt werden. Kindergeld ab 18 gibt es nur auf Antrag Kindergeld gibt es über den 18. Geburtstag hinaus, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter fallen grob erklärt eine Schulausbildung, ein Studium oder eine Berufsausbildung. G9-Abiturienten haben diese magische Altersgrenze während der Schulzeit mehrheitlich überschritten. Zum 18. Geburtstag hat die Familienkasse die Kindergeldzahlungen eingestellt, sofern kein Antrag auf Fortzahlung gestellt wurde. Sollte es versäumt worden sein, das Kindergeld Ü18 für das letzte Schuljahr zu beantragen, kann das im Nachhinein, zumindest für die vergangenen sechs Monate rückwirkend noch getan werden. Dazu wird entweder das Formular "Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes" oder der schnellere online-Antrag auf der Website der Arbeitsagentur benutzt. Die Lebenssituation des Kindes muss mit einer Schulbescheinigung belegt werden. Kindergeld während Ausbildung oder Studium Fängt das erwachsene Kind nach dem Abitur spätestens nach vier freien Monaten eine Berufsausbildung oder ein Studium an, ist diese Übergangszeit beim Kindergeld abgedeckt. Sobald der Ausbildungsvertrag unter Dach und Fach ist, sollte er in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es zu keiner Unterbrechung bei den Kindergeldzahlungen kommt. Während der Ausbildung laufen die Zahlungen bis zum 25. Geburtstag weiter, sofern jeweils der erforderliche Nachweis vorliegt. Werden die vier Monate Übergangszeit nach dem Schulabschluss überschritten,... | |
03.05.2023 | Kein Abzug sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste |
Mit Urteil vom 22.02.2023 I R 35/22 hat der BFH eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit "final" sind (sog. finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen. Der BFH führte aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sog. Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Wie der BFH nach Anrufung des EuGH weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht. Ursprünglich gingen allerdings sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat "final" sind. Das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17.12.2015 - C-388/14 war sodann vom BFH (Urteil vom 22.02.2017 I R 2/15, Pressemitteilung Nr. 031/17) als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen daran Zweifel aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat mit Urteil vom 22.09.2022 - C-538/20 sein Urteil Timac Agro... | |
02.05.2023 | Bessere Steuervorteile für die Arbeit im Homeoffice |
Für einen Teil der Beschäftigten im Büro hatte Corona auch sein Gutes. War früher die Arbeit im Büro Standard, so hat sich die Arbeitswelt seither modernisiert. Nicht alle Arbeitgeber pochen mehr auf eine dauernde Präsenz in der Firma. Stattdessen ist in vielen Haushalten das Homeoffice endgültig eingezogen. In der Arbeitswelt hat man bemerkt, dass die Arbeitsleistung von zu Hause aus genauso gut erbracht wird, beziehungsweise die Produktivität sogar oftmals höher ist und Beschäftigte zufriedener sind. Diese Umstrukturierung der Arbeitswelt wirkt sich auf die Erstellung der Steuererklärung aus. So gab es diesbezüglich weitere Steuererleichterungen, die ab dem Jahr 2023 greifen. Die im Coronajahr 2020 neu eingeführte Homeoffice-Pauschale sollte ursprünglich nur vorübergehend bis einschließlich dem Steuerjahr 2022 gelten. Sie wurde als Ausgleich für die Mehrkosten, die durch die Arbeit von zu Hause aus entstehen und für solche Fälle, in denen die Betroffenen kein Extra-Arbeitszimmer absetzen konnten, eingeführt. Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass sich die Zeiten geändert haben und hat darauf reagiert. Die Homeoffice-Pauschale bleibt nicht nur weiterhin erhalten, sondern es gibt die Tagespauschale jetzt sogar unbefristet und in einer erweiterten Ausgestaltung. Die neue Homeoffice-Pauschale 2.0 Ab dem 01.01.2023 dürfen für jeden Tag im Homeoffice 6 Euro statt wie bisher 5 Euro angesetzt werden. Zudem werden nun anstatt wie bisher 120 Tage im Jahr deutlich mehr Tage, nämlich bis zu 210 Tagen, im Homeoffice steuerlich anerkannt. Wenn man von rund 230 Arbeitstagen pro Jahr ausgeht, ist das ein beachtlicher Anteil. Somit können im Höchstfall 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Das ist mehr als doppelt so viel wie in den vergangenen drei Jahren. Darum ist die Homeoffice-Pauschale vorteilhaft Die Homeoffice-Pauschale ist unkompliziert zu beantragen und erfordert im Gegensatz zum Arbeitszimmer keine Kostenaufstellung. Auch muss die persönliche Wohnsituation nicht nachgewiesen werden. Es ist völlig egal, ob die Arbeit am Küchentisch, in einer kleinen Arbeitsecke im Schlafzimmer oder in einem eigenen Arbeitszimmer erledigt wird. Auch spielt es keine Rolle, ob das Homeoffice freiwillig oder vertraglich festgelegt erfolgt und ob ein Arbeitsplatz in der Firma verfügbar ist. Jeder, der nachweislich von zu Hause aus arbeitet, kann sie beanspruchen. Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale ... | |
27.04.2023 | Anhebung der Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter (BMF) |
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben vom 06.04.2023 die Verwaltungsregelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege angepasst. Neben der Definition der Kindertagespflege und der steuerlichen Differenzierung zwischen selbständigen und nichtselbständigen Kindertagespflegepersonen wird die Gewinnermittlung bei selbständigen Kindertagespflegepersonen unter Benennung beispielhafter abziehbarer tatsächlicher betrieblicher Aufwendungen ausführlich dargestellt. Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können selbständige Kindertagespflegepersonen künftig statt bisher 300 Euro grundsätzlich 400 Euro je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgabe abziehen. Dieser Pauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Weicht die tatsächliche Betreuungszeit hiervon ab, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig zu kürzen. Auch für die sogenannten Freihalteplätze, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung einer anderen Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können, kann anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 50 Euro je Freihalteplatz und Monat abgezogen werden. Bei Belegung der Freihalteplätze erfolgt eine zeitanteilige Kürzung der Pauschale. Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit statt, können die Betriebsausgabenpauschalen nicht abgezogen werden; es ist nur der Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben möglich. Die Betriebsausgabenpauschalen dürfen immer nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Ein Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen enthält das BMF-Schreiben ebenfalls. (Zum Volltext des BMF-Schreibens vom 06.04.2023 - IV C 6 - S 2246/19/10004 :004 gelangen Sie hier.) | |
25.04.2023 | Die Reform der GbR durch das MoPeG |
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl 2021 I S. 3436 ff.), das am 01.01.2024 in Kraft tritt, wurden insbesondere zahlreiche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert bzw. erstmalig kodifiziert. Nach den neuen Regelungen ist zwischen der - praktisch bedeutsameren - rechtsfähigen Außen-GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt (§§ 705 ff. BGB n. F.), und der nicht rechtsfähigen Innen-GbR (§§ 740 ff. BGB n. F.) ohne Teilnahme am Rechtsverkehr zu unterscheiden. Die rechtsfähige GbR kann sich in das neu eingeführte Gesellschaftsregister (§ 707 BGB n. F.) eintragen lassen. Obligatorisch ist die Eintragung für den Erwerb von Registerrechten wie z. B. bei GmbH-Beteiligungen oder Grundstücken sowie bei Veränderungen dieser Registerrechte. Eingetragen werden die Namen der Gesellschafter, der Gegenstand der Gesellschaft sowie die Vertretungsrechte. Auf die Eintragung ist durch die Führung des Namenszusatzes "eGbR" hinzuweisen (§ 707 Abs. 2 BGB n. F.). Die Eintragung in das Gesellschaftsregister eröffnet der GbR bei beabsichtigten Umstrukturierungen künftig die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (Spaltung, Verschmelzung, Formwechsel, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F.). Weitere wesentliche Änderung ist die Aufgabe des Gesamthandsprinzips als Folge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Das Gesellschaftsvermögen wird künftig nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft zugeordnet (§ 713 BGB n. F.). Damit können u. a. etwaige Zwangsvollstreckungen gegen die Gesellschaft nur noch in das Vermögen der Gesellschaft, nicht mehr in das Privatvermögen der Gesellschafter erfolgen (§ 722 BGB n. F.). Zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR sind weiterhin die Gesellschafter gemeinsam berechtigt; Abweichendes kann vereinbart werden (§§ 715, 720 BGB n. F.). Die Stimmkraft der Gesellschafter und ihre Beteiligung an Gewinn und Verlust richtet sich künftig grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen (§709 Abs. 3 BGB n. F.), nicht mehr nach Kopfteilen. Die konkreten steuerlichen Auswirkungen des MoPeG sind aktuell unklar. Nach der Gesetzesbegründung BT-Drs. 1927635, 107 und 19/31105, 6) soll das MoPeG nicht zu Änderungen an den ertragssteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften führen. Dennoch bringt die Aufgabe des Gesamthandprinzips zahlreiche steuerliche Fragestellungen... | |
20.04.2023 | Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung |
Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 entschieden. Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird. Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert. (Auszug aus einer... | |
18.04.2023 | Lieferkettengesetz seit 01.01.2023 in Kraft |
Was regelt das Gesetz? Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG - BGBl I 2021 S. 2959) - kurz Lieferkettengesetz -regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung, das Recht auf faire Löhne, der Arbeits- und Gesundheitsschutz ebenso wie wie der Schutz der Umwelt. Für wen gilt das Gesetz? Das Lieferkettengesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer:innen im Inland. Kleine und mittlere Unternehmen unterliegen damit noch nicht direkt dem Gesetz, können aber als Zulieferer eines größeren Unternehmens schon jetzt mittelbar betroffen sein. Welche Maßnahmen fordert das Gesetz? Unternehmen müssen zunächst die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren. Anschließend werden eine Grundsatzerklärung veröffentlicht und Maßnahmen ergriffen, um Verstöße gegen die Menschenrechte sowie Schädigungen der Umwelt zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen notwendig sind. Weitere Pflichten sind die Einrichtung von Beschwerdekanälen für die Menschen in den Lieferketten und die regelmäßige Dokumentation und Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement. Wie wird die Einhaltung des Gesetzes überprüft? Die Umsetzung des Lieferkettengesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht. Das BAFA kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Zu den konkreten Aufgaben gehören dabei die Überprüfung, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen, die Durchführung von Kontrollen, die Feststellung, Beseitigung und Verhinderung von Verstößen, die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern. Gibt es Unterstützungsangebote zur Umsetzung Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen. Vielseitige Hilfen zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten sind darüber hinaus auf wirtschaft-menschenrechte.de/umsetzungshilfen zusammengefasst. Außerdem haben das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das Bundesministerium für Arbeit... | |
14.04.2023 | BMF: Anhebung der Betriebsausgabenpauschale |
Das BMF hat am 06.04.2023 ein aktuelles Schreiben zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit aufgrund des gestiegenen Preisniveaus veröffentlicht (BMF IV C 6 - S 2246/20/10002:001). Danach gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Möglichkeit zur Pauschalierung der Betriebsausgaben wie folgt: bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 Euro jährlich, bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 900 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsklausel fallen, nur einmal gewährt werden. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höher Betriebsausgaben nachzuweisen. (Zum Volltext des BMF-Schreibens gelangen Sie hier). | |
13.04.2023 | Finanzverwaltung erläutert Neuregelungen zur Bewertung des Grundvermögens |
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle, an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 14. Juli 2021, BGBl I, S. 2805, für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 angepasst. Infolge dieser Änderungen haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun mit gleichlautenden Erlassen (AEBew JStG 2022 vom 20.03.2023 - FM3-S 3010-6/9) reagiert. In diesen werden Einzelheiten zu den Änderungen des Bewertungsgesetzes ausführlich erläutert und durch zahlreiche Beispiele veranschaulicht. Die Ländererlasse sind für alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 anzuwenden. Den Text des AEBewG JStG 2022 vom 20.03.2023 - FM3-S 3010-6/9 finden Sie hier. | |
11.04.2023 | Strenge Voraussetzungen für die Adoption eines Erwachsenen |
Bei den Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption ist einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg zufolge ein strenger Maßstab anzulegen. Erbschaftsteuer zu sparen, ist kein ausreichender Grund. Die Adoption von Erwachsenen ist gegenüber der Adoption von Kindern viel seltener. Dabei hängt die Frage, ob eine Erwachsenenadoption stattfinden soll, nicht allein von den beteiligten Personen ab. Die Gerichte haben vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen, wie das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 14.11.2022 (Az. 11 UF 187/22) erneut herausgearbeitet hat. Nicht ausreichend ist etwa, dass Erbschaftssteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll. Adoption muss sittlich gerechtfertigt sein Im konkreten Fall wollte ein Ehepaar ihren Urenkel adoptieren. Dessen leibliche Mutter hatte dem zugestimmt. Das zuständige Amtsgericht hatte eine Adoption abgelehnt. Auch beim OLG hatte das Ansinnen keinen Erfolg: Eine Adoption müsse sittlich gerechtfertigt sein. Zunächst sei eine starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlich, sowie eine gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen. Dies sei hier zwar gegeben. Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spreche im vorliegenden Fall aber der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter. Eine gegenseitige Unterstützung könne auch aus dem bereits bestehenden natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgen. Günstige Regelung des Nachlasses Es gebe zudem Anhaltspunkte dafür, dass es vorwiegend um eine günstige Regelung des Nachlasses gehen solle. Bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung sei eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen. Vor diesem Hintergrund, so der Senat, sei eine Erwachsenenadoption im vorliegenden Fall abzulehnen. (Auszug aus einer Information auf dem Portal für Steuerberater) | |
06.04.2023 | Organschaft im Umsatzsteuerrecht |
Der BFH hat mit zwei die Organschaft betreffenden Entscheidungen zum einen seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung geändert und zum anderen ein neues Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Beide Entscheidungen sind nach Vorabentscheidung durch den EuGH ergangen. Mit dem Urteil vom 18.01.2023 XI R 29/22 (XI R 16/18) sieht der BFH die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft entgegen früheren Zweifeln weiterhin als unionsrechtskonform an. Die vom EuGH hierfür genannten Bedingungen (Willensdurchsetzung und keine Gefahr von Steuerausfällen) werden gewährleistet, da der BFH schon bisher die Möglichkeit der Willensdurchsetzung verlangt und die Organgesellschaft nach § 73 AO für die Umsatzsteuer des Organträgers haftet. Im Hinblick auf das Kriterium der Willensdurchsetzung ändert der BFH allerdings seine Recht-sprechung zur finanziellen Eingliederung. Für das Bestehen einer Organschaft ist zwar weiter im Grundsatz erforderlich, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Die finanzielle Eingliederung liegt nunmehr aber auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, die erforderliche Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft aber dadurch gesichert ist, dass er eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt. Mit dem Beschluss vom 26.01.2023 V R 20/22 (V R 40/19) soll geklärt werden, ob an der bisherigen Annahme der Nichtsteuerbarkeit sog. Innenumsätze weiter festzuhalten ist. Es handelt sich um das bereits zweite Vorabentscheidungsersuchen in dieser Sache, bei dem es nunmehr um eine Frage geht, die aufgrund der ersten Entscheidung des EuGH in diesem Verfahren zweifelhaft geworden ist. Nach einer vor einhundert Jahren vom Reichsfinanzhof begründeten Rechtsprechung, die später vom Gesetzgeber in das UStG übernommen wurde, unterliegen Umsätze zwischen den Mitgliedern einer Organschaft nicht der Umsatzsteuer, weil die Organgesellschaft als "unselbständiger" Teil im Gesamtunternehmen des übergeordneten Organträgers angesehen wird. Zweifel an dieser Betrachtung ergeben sich daraus, dass der EuGH die Organgesellschaft als selbständig ansieht und die Organschaft nach seiner Rechtsprechung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen darf. Letzteres könnte zu bejahen sein, wenn der die... | |
04.04.2023 | Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis |
In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Dies hat der BFH durch Urteil vom 23.11.2022 II R 37/19 entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben. Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt verlangte von ihr Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer. Der BFH bestätigte diese Auffassung. Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung muss dann noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung. Anders verhält es sich, wenn ausländische Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge inländischen Grundbesitz erhalten. Denn dann geht das Eigentum an der inländischen Immobilie direkt mit dem Tod des ausländischen Erblassers auf den ebenfalls ausländischen Erben über. Darauf fällt deutsche Erbschaftsteuer an. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext | |
30.03.2023 | Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden |
Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Aufgrund der Inflation hatte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können, indem sie ihnen eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Laut dem BMF kann sie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attraktiver sein, Geld statt Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu erhalten. Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht. Arbeitnehmer sollten ihren Chef auf die Möglichkeit der Überstundenvergütung mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie ansprechen, denn letztlich profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr Geld in der Tasche und der Arbeitgeber kann die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden Engagement seiner Mitarbeiter steuern. Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich - auch alternativ zum Freizeitausgleich - vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.) | |
28.03.2023 | BFH konkretisiert Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage |
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Das hat der BFH mit Urteil vom 06.12.2022 IV R 21/19 entschieden. Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer "Transformationstabelle" abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u. a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, sodass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam. Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung an-erkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) Das Urteil im Volltext | |
24.03.2023 | Bund der Steuerzahler für Senkung der Grunderwerbsteuersätze |
Wie sinnvoll und dringend eine Senkung der Grunderwerbsteuer wäre, belegt eine aktuelle Studie des Instituts für Weltwirtschaft Kiel. Demnach zahlen sich niedrige Grunderwerbsteuern für die Bundesländer letztlich aus. Denn: Bayern und Sachsen haben ihre Steuersätze im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern seit dem Jahr 2007 nicht erhöht. Im Gegenzug waren in diesen beiden Ländern die Bauinvestitionen um ein Vielfaches höher als die Grunderwerbsteuer-Mehreinnahmen, die durch Steuersatzerhöhungen hätten erzielt werden können. Der Bund der Steuerzahler plädiert seit langem für eine Reduktion der Grunderwerbsteuersätze und für die Einführung von Steuerfreibeträgen beim Immobilien-Ersterwerb von Familien. Im Koalitionsvertrag hat die Ampel vereinbart, in diese Richtung aktiv zu werden. Doch bislang fehlt es an parlamentarischen Vorstößen. Der Bund der Steuerzahler fordert deshalb die Ampel dazu auf, gemeinsam mit den Bundesländern die Aktivitäten endlich zu intensivieren, um die Hürden für den privaten Immobilienerwerb zu senken sowie um die Bauwirtschaft zu stärken. Das Grundproblem am Wohnungsmarkt und vor allem beim Immobilienerwerb sind steigende Finanzierungskosten - ob wegen galoppierender Zinsen, hoher Grundstückskosten oder merklich angezogener Rohstoffpreise. Doch der Staat befeuert diese ohnehin dynamische Preisentwicklung zusätzlich und erschwert dadurch den Immobilienerwerb und -besitz. Zugleich profitiert er sogar davon. So halten die Länder beim Immobilienkauf immer mehr die Hand auf, indem sie die Grunderwerbsteuer stetig verteuern - kaum eine Steuerart hat in den vergangenen Jahren so drastisch zugelegt wie die Grunderwerbsteuer. Nahm der Staat 2010 hier noch rund 5 Mrd. Euro ein, mussten Immobilienerwerber zuletzt bis zu 18 Mrd. Euro an den Fiskus zahlen. (Auszug aus einer Information des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.) | |
23.03.2023 | Steuerfreie Handy-Nutzung |
Die Erstattung von Telefonokosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden. Grundsätzlich ist die private Verwendung betrieblicher Gegenstände durch Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Für die Überlassung von im Betrieb eingesetzten Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte wie z. B. Laptop, Tablet und Mobiltelefon sieht § 3 Nr. 45 EStG allerdings unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung ausdrücklich Steuerfreiheit vor. Dies gilt einschließlich der Verbindungsentgelte (Grundgebühr und laufende Kosten, R 3.45 LStR). Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern ohne besonderen Verwaltungsaufwand einen steuerfreien Vorteil zu verschaffen. Soll von der Steuerfreiheit Gebrauch gemacht werden, kann es sich anbieten, dem Arbeitnehmer sein ohnehin vorhandenes Mobiltelefon abzukaufen und es ihm dann unter Übernahme der Verbindungsentgelte unentgeltlich zur privaten Nutzung zu überlassen. Die Finanzverwaltung (H 3.45 LStH Beispiel 2) hat derartige Vereinbarungen in der Vergangenheit nicht anerkannt, sofern das Gerät lediglich zu einem symbolischen Preis von z. B. 1 Euro durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer gekauft wurde, da eine solche Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht standhalte. Der BFH (Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20) hat jedoch gegenteilig entschieden und insoweit keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen. Maßgeblich ist, dass das Mobiltelefon aufgrund der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich in das Eigentum des Arbeitgebers übergeht. Außerdem muss die anschließende Überlassung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt sein; bei Beendigung der Beschäftigung muss auch die Überlassung enden, wobei das Gerät im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt. Den Volltext des Urteils VI R 50/20 finden Sie hier. | |
21.03.2023 | Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente |
Grundsätzlich ist die gesetzliche Altersrente ebenso wie die Rente aus berufsständischen Versorgungswerken einkommensteuerlich als Leibrente in der Einkunftsart "Sonstige Einkünfte" nach § 22 EStG in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu versteuern. Die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils bemisst sich dabei nach dem Jahr des Rentenbeginns und des für dieses Jahr vom Gesetzgeber festgelegten Prozentsatzes, der auf den Jahresbetrag der Rente anzuwenden ist, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Nach ständiger Rechtsprechung ist als Beginn der Rente der Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs und damit die formale Erfüllung der Voraussetzungen dieses Anspruchs anzusehen. Die Finanzverwaltung stellt für den Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bewilligung der Rente ab und verweist insoweit auf den Rentenbescheid. Damit kommen Rechtsprechung und Finanzverwaltung so zu dem gleichen Ergebnis. Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, bestimmt sich nach einer aktuellen Entscheidung des BFH der für die Besteuerung maßgebliche Rentenbeginn ebenfalls nach dem tatsächlichen Renteneintritt. Das Erreichen der Regelaltersgrenze für den Rentenbezug ist in den Fällen aufgeschobener Altersrente somit irrelevant. Der tatsächliche Renteneintritt ergibt sich dabei aus dem vom Rentenberechtigten in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems (siehe § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI für die gesetzliche Altersrente) als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmten Zeitpunkts. Im Ergebnis führt der Aufschub der Altersrente damit zu einer höheren Steuer auf die gesamte Rente, die mit den rentenrechtlichen Vorteilen des Aufschubs und der damit verbundenen höheren Rente abzuwägen ist. Umgekehrt führt eine vorgezogene Altersrente zwar zu rentenrechtlichen Abschlägen, gleichzeitig aber auch zu einer niedrigeren Einkommensteuer. Das Urteil X R 29/20 des BFH im Volltext finden Sie hier. | |
17.03.2023 | Erhöhter Steuerfreibetrag für Alleinerziehende senkt die Steuerlast |
Wieviel bringt der Entlastungsbetrag? Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Steuerliche Entlastungsbetrag für ein Kind auf 4.260 Euro ab dem 01.01.2023 angehoben. Bisher gab es bei einem Kind 4.008 Euro. Die Erhöhungskomponente für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind bleibt bei 240 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag wird von den zu versteuernden Einkünften abzogen, sofern er beantragt wird. Bei einem Steuersatz von 30 % und einem Kind macht das beispielsweise 1.278 Euro Steuerersparnis im Jahr. Das entspricht einer monatlichen Entlastung von rund 106 Euro. Aber nur für "echte" Alleinerziehende Der Gesetzgeber versteht unter Alleinerziehenden ledige, dauerhaft getrenntlebende, geschiedene oder verwitwete Elternteile, die in keiner Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen leben, die finanziell etwas beisteuern können, und zwar unabhängig davon, ob eine finanzielle Beteiligung erfolgt. Wer sich also mit seinem Lebensgefährten, seiner Freundin, Schwester oder Mutter die Wohnung teilt, fällt raus. Lebt ein volljähriges Geschwisterkind mit im Haushalt, ist das unproblematisch, solange für dieses Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Ebenfalls unschädlich ist seit vergangenem Jahr die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen au der Ukraine in den Haushalt. Dreh- und Angelpunkt ist die Haushaltszugehörigkeit Damit ein Elternteil steuerlich als alleinerziehend angesehen wird, muss mindestens ein Kind in seiner Wohnung leben und dort gemeldet sein. Grundvoraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Solange dieser besteht, kann der Entlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse II genutzt werden. Dies schließt nicht nur leiblich Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkinder ein. Auch eine Oma kann somit als alleinerziehend gelten, wenn sie ein Kind unter diesen Voraussetzungen großzieht. Wie sieht das beim Wechselmodell aus? Übernehmen Mutter und Vater die Kinderbetreuung abwechselnd und ist das Kind in beiden Haushalten gemeldet, gelten beide als alleinerziehend. Dennoch können nicht beide Elternteile den Entlastungsbetrag erhalten. Er wird grundsätzlich nur bei einem Erziehungsberechtigten berücksichtigt, und zwar bei demjenigen, der auch das Kindergeld bezieht. Individuelle Absprachen zwischen den Elternteilen sind nur möglich, wenn sich das Kind bei beiden Eltern zu annähernd gleichen Teilen aufhält. Was passiert bei neuer Partnerschaft -... | |
16.03.2023 | Studierende können ab sofort Energiepreispauschale beantragen |
Seit Mittwoch, 15.03.2023, können Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler die Energiepreispauschale beantragen. Dies antwortet die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Bereits in der neunten Kalenderwoche sei eine Pilotphase angelaufen, in der das Antragsverfahren mit ausgewählten Ausbildungsstätten getestet worden sei. Die 200-Euro-Einmalzahlung könne über eine eigens entwickelte Onlineplattform beantragt werden. Hierfür seien die von der Ausbildungsstätte versandten Zugangsdaten sowie ein BundID-Konto erforderlich. Am 21.12.2022 trat das "Studierenden-Energiepreispauschalengesetz" in Kraft. Ziel sei es, Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler mit einer Einmalzahlung bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten. Die rund 3,5 Millionen Berechtigten hätten nun 6,5 Monate Zeit, das Geld zu beantragen. (Pressemitteilung des Deutschen Bundestages (hib 181/2023)) | |