26.07.2024 | Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Rettungssanitätern |
Ob in einer Katastrophensituation, bei einem Verkehrsunfall oder im Alltag, Rettungssanitäter sind schnell zur Stelle, wenn sie gebraucht werden. Als Fahrer der Krankentransporte übernehmen sie die Erstversorgung von Kranken und Verletzten und assistieren Notärzten in Akutsituationen vor Ort. Sie starten zu Schichtbeginn in der Rettungswache und sind dann im Krankenwagen unterwegs. Ob der Weg in die Arbeit für sie als Entfernungspauschale oder Dienstreise steuerlich absetzbar ist, dazu hat sich der BFH in seinem veröffentlichten Beschluss vom 08.02.2024 geäußert. Einfache oder gesamte Kilometerzahl abrechnen? Für den Weg zur Arbeit setzen die meisten Angestellten die Entfernungspauschale für die einfache Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag ab. Für die ersten 20 km werden 30 Cent herangezogen, ab dem 21. km Wegstrecke sind es derzeit 38 Cent. Für den Gesetzgeber ist es dabei entscheidend, dass man einer Arbeitsstätte - erste Tätigkeitsstätte im Fachjargon - arbeitsvertraglich fest zugeordnet ist. Bei medizinischen (Fach-) Angestellten und Ärzten ist das die Praxis oder das Krankenhaus, in dem sie tätig sind. Bei Rettungssanitätern ist es hingegen nicht immer eindeutig. Sind Rettungssanitäter einer Rettungswache fest zugeordnet, ist die Sache klar. Der Weg zur Rettungswache ist hier mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Damit zählt nur der einfache Weg. Anders sieht es aus, wenn sie der Arbeitgeber einem größeren Versorgungsgebiet, z. B. einem Landkreis, arbeitsvertraglich zugeordnet hat und sie rollierend von verschiedenen Rettungswachen aus in den Arbeitstag starten. In jenen Fällen wird regelmäßig ein monatlicher Dienstplan erstellt, der den Startpunkt für den Einsatz festlegt. Da der Weg in die Arbeit genauso variiert wie die angefahrene Tätigkeitsstätte, können Rettungssanitäter in dieser Konstellation statt der Entfernungspauschale eine Dienstfahrt ansetzen, die sowohl den Hin- als auch Rückweg zur Arbeit berücksichtigt. Jeder gefahrene Kilometer zählt somit mit 30 Cent und die Werbungskosten und der Steuerabzug fallen infolge höher aus. Zudem darf bei Dienstreisen, die eine Tätigkeit von mehr als acht Stunden erfordern, zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro je Arbeitstag, angesetzt werden. Dienstplan allein begründet keine erste Tätigkeitsstätte Der BFH-Beschluss VI B 46/23 besagt, dass der Dienstplan von Rettungssanitätern nicht... | |
24.07.2024 | Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen |
Der BFH hat mit Urteil vom 29.02.2024 VI R 21/21 für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro (sog. Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind Die Kläger machten Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend. Das Bankkonto des Sohnes wies zum 01.01.2019 ein Guthaben 15.950 Euro aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 i. H. von 500 Euro. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfüge. Davon sei nach den Einkommensteuerrichtlinien und der ständigen Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro überschreite. Das FG folgte der Sichtweise des FA und wies die Klage ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage im Wesentlichen statt. Er stellte zunächst übereinstimmend mit dem FG klar, dass die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögen von 15.500 Euro trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen sei. Schonvermögen in dieser Höhe liege auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (9168 Euro in 2019) und unterschreite auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als "Notgroschen" zugestehen. Der BFH folgte dem FG aber nicht bei der Vermögensberechnung. Die monatlichen Unterhaltsleistungen der Kläger seien nicht sofort in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen würden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssige Unterhaltszahlung für den Januar 2019, die nach § 11 EStG erst in 2019 als bezogen gelte, sei daher beim Vermögen zum 01.01.2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt sei daher von einem (unschädlichen) Vermögen des Sohnes i. H. von 15.450 Euro auszugehen, das im streitigen Zeitraum auch nicht über 15.500 Euro angewachsen sei. (Pressemeldung des BFH Nr.... | |
22.07.2024 | Familienkasse beschreitet neue Wege der Erleichterung für Familien |
Vereinfachung für Familien mit Neugeborenen Seit Anfang des Jahres 2024 erhalten Familien direkt nach Geburt ihres Kindes ein Begrüßungsschreiben der Familienkasse mit einem QR-Code. Dieser führt über einen persönlichen Zugangscode direkt zu dem bereits größtenteils vorausgefüllten Onlineantrag auf Kindergeld. Der Antrag kann dann komplett papierlos eingereicht werden. Die Beifügung von Nachweisen ist nicht erforderlich. Familien müssen ab sofort also nicht mehr selbst die Initiative ergreifen. Sie erhalten bereits kurze Zeit nach der Geburt des Kindes automatisch Post von der Familienkasse. Digitale Angebote erleichtern den Zugang zu den Leistungen Die Angebote der Familienkasse sollen alle Anspruchsberechtigten erreichen und leicht zugänglich sein. Darum baut die Familienkasse ihre Online-Angebote kontinuierlich aus. Anträge auf Kindergeld und Kinderzuschlag können komplett online über BundID eingereicht werden. Dort kann dann die bevorzugte Identifizierungsart gewählt werden (Bsp.: ELSTER, eID). Sämtliche Mitteilungen und Nachweise können direkt online übermittelt werden. Hinweise zum Datenschutz sowie alle Informationen rund um die Leistungen der Familienkasse finden Sie > online. (Presseinfo Nr. 30 der Bundesagentur für Arbeit) | |
19.07.2024 | Steuerzahlergedenktag: Ab jetzt gehört das Einkommen rechnerisch den Bürgern |
Am 11. Juli wurde der Steuerzahlergedenktag 2024 vom Bund der Steuerzahler ausgerufen. Dieser symbolische Tag soll daran erinnern, wie viele Steuern und Abgaben die Bürger im Durchschnitt leisten. Rechnerisch wird bis zu diesem Tag für die Staatskasse gearbeitet. Erst danach steht das eigene Einkommen zur freien Verfügung. Anders ausgedrückt, von jedem verdienten Euro kommen durchschnittlich nur 47,4 Cent bei den Angestellten an. Auch wenn das eigene Haushaltsbudget durch Zwangsabgaben geschmälert wird, darf nicht vergessen werden, dass die Allgemeinheit von den Abzügen profitiert. So werden mit den Steuern von der anderen Hälfte jedes Euros z. B. Schulen, Forschung, Bundeswehr und Straßenbau finanziert. Durchschnittliche Steuer- und Abgabenlast von 52,6 Prozent Die vom Deutschen Steuerzahlerinstitut (DSi) für dieses Jahr berechnete Einkommensbelastungsquote liegt bei 52,6 Prozent. Der Wert basiert auf den Einnahmen und Ausgaben repräsentativer Haushaltsumfragen, erfasst durch das Statistische Bundesamt. Er bezieht sich auf einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt und umfasst alle Konstellationen von Singles über Alleinerziehende, kinderlose Paare bis hin zu Familien und Mehrpersonenhaushalten. Bei dieser Berechnung werden nicht nur direkte Steuern wie Lohn- und Einkommensteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Hundesteuer oder Erbschaftsteuer, sondern auch indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer oder Trinkwassergebühr beachtet. Ebenso sind z. B. die Rundfunkgebühren und die Stromumlage eingerechnet. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) gibt es in Deutschland rund 40 verschiedene Steuerarten. All diese Steuern und Abgaben werden bei der Berechnung berücksichtigt. Sie schlagen zusammen mit 20,9 Prozent vom Einkommen zu Buche. Den weitaus größeren Anteil machen die Sozialabgaben mit 31,7 Prozent aus. Wobei es sich bei diesen nicht um Steuern handelt, wie die Lohi betont. Sie werden zwar wie die Einkommensteuer direkt vom Bruttogehalt abgezogen und abgeführt, kommen aber im Bedarfsfall wieder einem selbst zugute. So erhalten Steuerpflichtige eine Rente oder bei Bedarf Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegegeld. Dem Grunde nach handelt es sich hierbei um Versicherungsbeiträge. Würden die Sozialabgaben herausgerechnet werden, wäre die Belastungsquote weit niedriger. Aber Ziel des Gedenktages ist es, auf die hohe Abgabenlast hinzuweisen und eine internationale Vergleichbarkeit herzustellen. ... | |
17.07.2024 | Upgrade für ein Digitales Deutschland kommt - Bundesrat beschließt Änderung des Onlinezugangsgesetzes |
Der Bundesrat hat am 14.06.2024 dem Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG 2.0) zugestimmt, das kurz zuvor vom Bundestag beschlossen wurde. Zuvor konnten Bund und Länder im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielen. Dieser wurde von der Bundesregierung einberufen, da das Gesetz in der Bundesratssitzung im März nicht die erforderliche Zustimmung erhielt Das Gesetz schafft den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung sowie zentrale Voraussetzungen für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren in ganz Deutschland. Es schafft mehr Verbindlichkeit für eine schnelle und effiziente Digitalisierung der Verwaltung. Damit kommt es zu mehr Standardisierung und einem breiten Onlineangebot an Verwaltungsleistungen. Die Ende-zu-Ende-Digitalisierung soll zur Regel werden, die Verwaltungsdigitalisierung wird als Daueraufgabe für Bund, Länder und Kommunen verankert. Das Paket umfasst für Bürgerinnen und Bürger insbesondere folgende Punkte: DeutschlandID als zentrales Bürgerkonto für alle: Die BundID wird zum deutschlandweiten Angebot und weiterentwickelt zur DeutschlandID. Bundesweit soll sich damit identifiziert und Anträge gestellt werden können, entweder über den Online-Ausweis (eID) oder mit dem Elster-Zertifikat. Außerdem wird ein digitales Postfach bereitgestellt, über das kommuniziert und Bescheide zugestellt werden können. Die "Zettelwirtschaft" wird endgültig durch die gesetzliche Verankerung des Once-Only-Prinzips abgeschafft. Nachweise für einen Antrag - z. B. eine Geburtsurkunde - können zukünftig auf elektronischem Weg bei den zuständigen Behörden und Registern mit Einverständnis des Antragstellers abgerufen werden. Zukünftig können Verwaltungsleistungen rechtssicher, einfach und einheitlich auch ohne händische Unterschrift beantragt werden. Digitale Anträge ersetzen Papierform, der Weg zum Amt bleibt erspart. Hoheit über eigene Daten: Das Datenschutzcockpit wird ausgebaut zum umfassenden Transparenz- und Steuerungswerkzeug für Nutzerinnen und Nutzer. Zukünftig soll dort einsehbar sein, wenn eine Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen stattgefunden hat. Recht auf digitale Verwaltung: Bürgerinnen und Bürger können zukünftig von einem einklagbaren Rechtsanspruch auf elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes Gebrauch machen. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehen damit nicht einher. Inhalte, die für Unternehmen, die... | |
12.07.2024 | Urlaubsgeld im Minijob - Tipps für Minijobber und Arbeitgeber |
Bekommt man im Minijob auch Urlaubsgeld? Eines vorab: Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit auch Minijobber nicht. Allerdings kann die Zahlung eines Urlaubsgeldes in einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder auch arbeitsvertraglich vereinbart sein. Für Minijobberinnen und Minijobber gilt dann der Grundsatz der Gleichbehandlung: Sie haben die gleichen Rechte wie ihre vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Bekommen diese ein Urlaubsgeld gezahlt, haben auch die Minijobberinnen und Minijobber einen Anspruch auf Urlaubsgeld. Wie viel Urlaubsgeld bekommt man im Minijob? In der Regel erhalten nicht alle Beschäftigten einen gleich hohen Betrag als Urlaubsgeld ausgezahlt. Wie viel Urlaubsgeld man bekommt, hängt meist von dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit ab. Auch für die Minijobberinnen und Minijobber gilt also: Das Urlaubsgeld wird nur anteilig - gemessen an den Arbeitsstunden - ausgezahlt. Die Höhe des Urlaubsgeldes kann aber auch unabhängig von den Arbeitsstunden vertraglich vereinbart werden Wann zählen Einmalzahlungen zum Verdienst? Einmalzahlungen sind Zahlungen, die aus einem bestimmten Anlass, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder als einmalige Anerkennung gezahlt werden. Sie sind nicht monatlich zu erwarten und werden häufig im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt. Jährlich wiederkehrende Zuwendungen müssen vom Arbeitgeber beim regelmäßigen Verdienst berücksichtigt werden. Ermitteln Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst, müssen sie alle zum Zeitpunkt der Berechnung feststehenden Zahlungen beachten. Einmalzahlungen wie Jubiläumszuwendungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst. Dieses sind keine jährlich wiederkehrenden Zahlungen. Anders sieht es aber beim Urlaubgeld aus: Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder auch Weihnachtsgeld sind i. d. R. einmal jährlich zu erwarten. Sie müssen zum Verdienst hinzugerechnet werden. Verdienstgrenze im Minijob - Urlaubsgeld zählt zum Verdienst Ein Minijob liegt vor, wenn der regelmäßige monatliche Verdienst nicht mehr als 538 Euro beträgt. Die jährliche Verdienstgrenze liegt somit bei 6.456 Euro. Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der... | |
10.07.2024 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Juli 2024? |
Die Renten steigen, Unternehmen erhalten Arbeitsmarktzulassungen für Fachkräfte aus Drittstaaten digital, die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge wird angehoben und Namensänderungen werden einfacher. Diese und andere Neuregelungen im Überblick. Rente, Arbeit, Soziales: Renten steigen deutlich Die Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 %. Die diesjährige Rentenanpassung liegt dabei laut Jahreswirtschaftsbericht deutlich über der Inflationsrate von 2,8 %. Erstmals steigen die Renten in den alten und neuen Ländern gleichermaßen. Im vergangenen Jahr hatte der Rentenwert Ost in den neuen Bundesländern den West-Wert erreicht. Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente Ab dem 01.07.2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Das sind diejenigen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Wie der Zuschlag berechnet sowie ausgezahlt wird und was die Rente wegen Erwerbsminderung genau ist - hier im Überblick: Arbeitsmarktzulassung jetzt digital Möchten Unternehmen Fachkräfte aus Drittstaaten anstellen, können sie die Arbeitsmarkt-Zulassung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn sich die oder der künftige Beschäftigte noch in der Heimat aufhält. Unternehmen erhalten die Vorabzustimmung der Bundesagentur digital und können diese dann beispielsweise per E-Mail an ihre künftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senden. Diese können damit ihr Visum beantragen. Gesundheit und Pflege: Brustkrebs-Früherkennung Die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge für gesetzlich Versicherte wird von 69 auf 75 Jahre angehoben. Ab 01.07.2024 können sich die neu anspruchsberechtigten Frauen für einen Untersuchungstermin anmelden. Lungenkrebs-Früherkennung Starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich einer Lungenkrebs-Früherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Gesunden, die keine Krankheitssymptome aufweisen und bei denen kein konkreter Krankheitsverdacht besteht, wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile ist durch Studien belegt, dass der Nutzen der Früherkennungs-Untersuchung mit moderner Niedrigdosis-CT für bestimmte Personengruppen die strahlenbedingten Risiken überwiegt. Personalbemessung im Krankenhaus Die neue... | |
08.07.2024 | Hochwasserschäden von der Steuer absetzen |
Tief Orinoco brachte wiederholt Stark- und Dauerregen nach Deutschland. Die Niederschlagsmengen eines ganzen Monats kamen teilweise binnen weniger Stunden herunter und führten zu Dammbrüchen und Überflutungen von Wohngebieten in Südwest- und Süddeutschland. Das Ausmaß der Schäden ist noch nicht absehbar. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden rund 50 Prozent der Hochwasseropfer feststellen, dass sie keine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden besitzen, die ihnen diese Schäden ersetzt. Doch es gibt die Möglichkeit, einen Teil der Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen. Werbungskosten, Handwerker oder außergewöhnliche Belastungen? Bei gemieteten Objekten ist für die Schäden am Gebäude der Vermieter zuständig. Private Vermieter können alle Kosten, die ihre Immobilie betreffen, als Werbungskosten absetzen. Reparaturleistungen, die den alten Zustand wiederherstellen, können sofort abgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie zu davor verbessern, erfordern eine mehrjährige Abschreibung. Unter Umständen ist eine Sonderabschreibung möglich, die in Katastrophenerlässen festgesetzt wird. Übernimmt eine Versicherung die Schäden, ist ein steuerlicher Abzug für diese Leistungen ausgeschlossen. Für den durch die Fluten zerstörten Hausrat stehen Mietern hingegen die außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuererklärung offen. Die Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe Bayern weisen darauf hin, dass "sämtliche Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen laut Gesetz notwendig, existenziell und in einem angemessenen Umfang sein müssen". Das bedeutet, dass nur der Neukauf von grundlegenden Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenständen sowie Kleidungsstücken vom Finanzamt anerkannt wird. Sehr teure Luxusmarken und Luxusgegenstände, wie Schmuck oder Kunstwerke, können nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Selbiger Gesetzeswortlaut betrifft Eigenheimbesitzer ebenso. Instandsetzungen und Reparaturen werden nur an existenziell wichtigen Bereichen des Wohngebäudes vom Fiskus als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Ein Austausch der defekten Heizungsanlage oder der Kellerfenster kann z. B. problemlos geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind im Gegensatz dazu z. B. die Kosten für die Wiederherstellung einer Terrasse, des Gartens oder der Garage. Zahlungen von einer Versicherung, erhaltene Spendengelder oder steuerfreie Unterstützungen des... | |
05.07.2024 | Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung |
Das Niedersächsischen FG hat sich mit Urteil vom 23.05.2024 (8 K 66/22) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten. Nach der in R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 LStR niedergelegten Verwaltungsauffassung werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 3 Nr. 4 LStR, die von der Finanzverwaltung als Folge einer Entscheidung des BFHs aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen wurde, nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird. Im konkreten Fall entschied das Niedersächsische FG, dass die Klägerin, ein Geldinstitut, zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für eine Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen wurde. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wurde von dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde. Der Lohnsteueraußenprüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um ein Fest der Klägerin handelte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Klägerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand. Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln seien, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro überschreiten, während bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Gericht als... | |
03.07.2024 | Neue Tagespauschale ersetzt das bisherige Arbeitszimmer bei Lehrkräften |
Für Lehrkräfte lohnt es sich besonders, eine Steuererklärung abzugeben. Mehrmals wöchentlich Fahrten zur Schule, Fortbildungen, Klassenfahrten, Unterrichtsmaterialien, Fachliteratur und die digitale Ausstattung, der Lehrberuf generiert sehr viele Werbungskosten, die ein großes Steuersparpotenzial bergen. Bisher konnten Lehrkräfte ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Doch das hat sich in der Steuererklärung für das Jahr 2023 grundlegend geändert. Das Arbeitszimmer wurde durch die Tagespauschale für zu Hause ersetzt. Entfernungspauschale plus Tagespauschale Während in anderen Berufen entweder die Homeoffice- oder die Entfernungspauschale für die Fahrten in die Firma für einen Arbeitstag angesetzt werden kann, dürfen Lehrer parallel ansetzen. Eine Neuregelung, die Lehrkräften bei der Einkommensteuer einen Sonderstatus verleiht. Zum einen sind Lehrer in der Schule je nach Schultyp zwischen 21 und 29 Stunden pro Woche unterwegs, wenn sie Unterrichtsstunden abhalten. Für diese Fahrten zur Tätigkeitsstätte lassen sich für die ersten 20 km pro gefahrenen Kilometer 30 Cent und für jeden gefahrenen Kilometer darüber hinaus 38 Cent ansetzen. Zum anderen steht ihnen in der Schule üblicherweise kein Büro zur Verfügung, um die Unterrichtsvorbereitungen und Nachbereitungen zu erledigen. Daher erledigen Lehrer für gewöhnlich die Vorarbeiten und Korrekturen von Schülerarbeiten nachmittags oder abends von zu Hause aus. Dafür dürfen sie zusätzlich pro Arbeitstag ab dem Jahr 2023 die Tagespauschale für maximal 210 Arbeitstage ansetzen. Aufgrund der überarbeiteten Steuergesetze müssen Lehrkräfte nicht mehr nachweisen, zu welchem Prozentsatz sie sich an welchem Arbeitsort aufgehalten haben. Nur die Schulleitung und deren Stellvertretungen können nicht beides parallel nutzen, da sie üblicherweise über ein eigenes Büro in der Schule verfügen. Tagespauschale statt Arbeitszimmer Die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach wie vor nur dann unbegrenzt absetzbar, wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Dies war bei Lehrkräften während der Corona-Pandemie zeitweise der Fall gewesen. Als sie ausschließlich von zu Hause aus im Distanzunterricht gearbeitet haben, konnten sie die tatsächlichen Kosten in voller Höhe absetzen. Mit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes konnten sie das Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 noch anteilig mit bis zu einer Höhe von 1.250 Euro absetzen. Doch das ändert... | |
01.07.2024 | Kein Wohnungstausch für Erbschaftsteuerzwecke |
Das steuerfreie Familienheim i. S. des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kann nicht durch ein vergleichbares, ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Niedersächsischen FG hervor. Sachverhalt Die Beteiligten stritten über die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG. Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner Mutter. Neben Giralgeld und anderen Kapitalforderungen war auch Grundvermögen Teil der Erbmasse. Dazu gehörten mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, darunter die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst bewohnte Wohnung sowie eine vom Kläger von der Erblasserin angemietete Wohnung. Zwei nahezu identische Wohnungen Die begehrte Steuerbefreiung setzt voraus, dass die vom Erblasser bewohnte Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Ein Umzug des Klägers in die Wohnung der Erblasserin erfolgte jedoch nicht, er vermietete sie an Dritte. Auch wenn die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte voneinander abwichen, handelte es sich um nahezu identische Wohnungen im selbigen Objekt. Er habe es als sinnvoll erachtet, die in der Vergangenheit angemietete Wohnung weiter zu bewohnen und nicht mit der zuvor von seiner Mutter bewohnten Wohnung zu tauschen. Der Umzug von einer Etage in die andere in eine baugleiche Wohnung sei aus Gründen der Sinnhaftigkeit und Verfahrensökonomie unterblieben. Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt Wie das Gericht feststellte, waren die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung damit nicht erfüllt: Die von ihr an ihren Sohn vermietete Wohnung hatte die Erblasserin folglich nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt; sie stelle daher kein begünstigungsfähiges Familienheim dar. Die von der Erblasserin selbst bewohnte Wohnung stellte zwar deren Familienheim dar. Der Kläger habe das Familienheim jedoch nicht unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, denn er zog nicht in diese Wohnung ein. Die gesetzliche Vorschrift sei auch nicht so auszulegen, dass das Familienheim durch eine andere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus substituiert werden könne, so das Gericht in seinem Urteil. (Beitrag im Portal STB Web; zum Volltext des Urteils des Niedersächsischen FG vom 13.03.2024 - Az. 3 K 154/24 - gelangen Sie > hier.) | |
28.06.2024 | Fußball EM: Wo werden die Preisgelder versteuert? |
Die 17. Fußball-Europameisterschaft ist in vollem Gange. Noch bis zum 14. Juli spielen die Nationalmannschaften um gigantische Preisgelder von insgesamt 331 Mio. Euro und den Titel Europameister 2024. Die Kosten für das Spektakel belaufen sich auf 650 Mio. Euro, knapp die Hälfte davon geht auf die zehn deutschen Austragungsorte zurück. Bezahlt wird alles aus Steuergeldern. Schließlich geht es um das Ansehen und den sportlichen Erfolg Deutschlands. Für die Veranstalter UEFA und DFB ist die EM ein großer wirtschaftlicher Erfolg. Sie erwarten einen Gewinn von 1,7 Milliarden. An Steuern sollen davon 65 Millionen, also gerade mal 3,8 % des Gewinns bzw. 10 % der Ausgaben zurück nach Deutschland fließen. Ein kostspieliges Vergnügen. Daher die Frage, ob da noch was in die Staatskasse kommt? Wie sieht es denn mit der Versteuerung der Preisgelder der Spieler aus? Wie werden die Preisgelder von der UEFA aufgeteilt? Als Antrittsprämie gibt es für die 24 qualifizierten Nationalteams jeweils 9,25 Mio. Euro von der UEFA, dem europäischen Fußballverband. Dazu erhalten die 24 Mannschaften für jeden Sieg 1 Mio. und 500.000 Euro für jedes Unentschieden bei den Gruppenspielen. Den 16 Teams, die das Achtelfinale erreichen, winken jeweils 1,5 Mio. Euro. Das Viertelfinale bringt 2,5 Mio. Euro ein und für den Einzug ins Halbfinale gibt es 4 Mio. Euro für je vier Teams. Der Vizeeuropameister streicht ganze 5 Mio. ein und der Europameister kann sich über eine Siegesprämie in Höhe von 8 Mio. Euro für den Titel freuen. Insgesamt gibt es für den finalen EM-Sieger im Verlauf aller Spielrunden inklusive dreier Gruppensiege den Maximalbetrag von 28,25 Mio. Euro. Sollte Deutschland Europameister werden, fließt diese Summe von der UEFA an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) und nicht an die Spieler. Wieviel erhalten die Spieler von den Siegesprämien? Die nationalen Verbände legen für ihr Land jeweils eigenständig fest, wie viel sie von den erfolgsbezogenen Preisgeldern ihren Mannschaftsspielern vertraglich zukommen lassen. Es wird also nur ein Teil davon an die Spieler weitergegeben. So soll jeder einzelne Spieler des deutschen EM-Kaders bei einem Gruppensieg 50.000 Euro erhalten. Der Einzug ins Viertelfinale bringt jedem doppelt so viel ein, das Halbfinale nochmals 50.000 Euro mehr. Erspielen sie den Vizeeuropameistertitel, dürfen sie sich über 250.000 Euro freuen. Im Fall des Titelgewinns erhält jeder die Rekordprämie von 400.000 Euro. Von... | |
26.06.2024 | Neue Grundsteuer: Aussetzung der Vollziehung einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell |
Der BFH hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 (Az. II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Da deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war vom BFH nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln unterliegt In beiden Streitfällen hatten die Antragsteller beim FG erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 ergangen (sog. Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Die für die Feststellung des Grundsteuerwerts maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften enthalten nach der gesetzgeberischen Konzeption aus Gründen der Automatisierung und Bewältigung der Neubewertung von über 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen.. Das FG hatte ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften und gewährte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden des FA hat der BFH in seinen Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH bestehen bereits einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Diese Zweifel ergäben sich daraus, dass den Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen... | |
24.06.2024 | Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern (OFD Karlsruhe) |
Die OFD Karlsruhe hat unter dem 08.05.2024 ein Schreiben über die Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern mit Wohnsitz in Deutschland veröffentlicht. Das Schreiben wendet sich unmittelbar an die Künstler und informiert systematisch in verständlicher Weise über Erstkontakt mit dem Finanzamt Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten Elektronische Steuererklärungen Mögliche Steuerarten Einkunftsarten in der Einkommensteuer Gewinnermittlung, Einnahmen, Ausgaben Steuerfreibeträge in der Einkommensteuer Umsatzsteuerlicher Unternehmerbegriff, Kleinunternehmer Bemessungsgrundlage, Steuersätze und Steuerbefreiungen in der Umsatzsteuer Rechnungsausstellung Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärung (Das Schreiben vom 08.05.2024 (OFDSt1-S 2045-1 - St 117) in seiner vollständigen Fassung finden Sie hier.) | |
19.06.2024 | Bundesregierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 |
Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen. Mit dem Gesetz wird der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das vorliegende Gesetz enthält dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Hervorzuheben sind unter anderem folgende Maßnahmen: Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG) Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung werden eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie Anwendungsvorbehalte überwunden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Arbeitgeber erhalten durch die neue Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) wird auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig können danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen... | |
17.06.2024 | FAQ Grundsteuer |
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen "FAQ-Katalog" zur neuen Grundsteuer veröffentlicht. Dieser ist in einer für den steuerlichen Laien verständlichen Sprache geschrieben und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen insbesondere zur Grundsteuer allgemein, zur Reform der Grundsteuer sowie zur Steuererklärung und Steuerbescheiden. . (Einzelheiten finden Sie im FAQ-Katalog vom 27.05.2024 auf der Homepage des BMF > hier.) | |
14.06.2024 | KfW-Heizungsförderung: Ab sofort Antragstellung für private Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für Wohneigentümergemeinschaften möglich |
KfW-Heizungsförderung: Ab sofort Antragstellung für private Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für Wohneigentümergemeinschaften möglich Die KfW weitet die Heizungsförderung plangemäß auf weitere Antragstellergruppen aus: Ab sofort steht die Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung auch Eigentümerinnen und Eigentümern von Mehrfamilienhäusern sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zur Verfügung. Der Bund stellt für die mit dem Heizungsaustausch verbundenen Investitionen Mittel aus dem Haushalt bereit, die als Zuschüsse direkt bei der KfW beantragt werden können. Bei vollständigen Unterlagen und förderfähigen Projekten erfolgt die Zusage digital und automatisiert in wenigen Minuten. Über die Zuschussförderung hinaus bietet die KfW zinsgünstige Ergänzungskredite an, die Kunden bei ihrer Hausbank beantragen können. Ziel der Förderungen ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen und dadurch die Treibhausgasemissionen bei der Wärmeversorgung im Gebäudesektor zu reduzieren. Zuschussförderung Auch für WEG, Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern setzt sich die KfW-Zuschussförderung aus einer Grundförderung sowie mehreren möglichen Boni zusammen. Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Maximal kann der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten für das vorliegende Gebäude berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten hängt von der Anzahl der Wohneinheiten im jeweiligen Mehrfamilienhaus ab und kann nach folgendem Muster berechnet werden: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit Beispiel: Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten für eine WEG oder ein Mehrfamilienhaus im Privateigentum mit 8 Wohneinheiten liegen bei 121.000 Euro (1 x 30.000 Euro plus 5 x 15.000 Euro plus 2 x 8.000 euro). Wenn förderfähige Kosten in dieser Höhe tatsächlich anfallen und eine Grundförderung von 30 % beantragt wird, dann liegt der Zuschussbetrag bei 36.300 Euro. Darüber hinaus sind folgende Zuschusskomponenten möglich: ein Effizienzbonus von 5 % für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird, ein... | |
13.06.2024 | Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung |
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf Die Bundesregierung hat den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Das Gesetz leistet einen weiteren wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Beurkundungsverfahren. Bislang können Notarinnen und Notare sowie andere Urkundstellen ihre Niederschriften ganz überwiegend nur in Papierform errichten. Dies soll nun geändert werden. Die Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente bei Beurkundungen leistet einen Beitrag zur Entlastung der Urkundsstellen sowie zur Digitalisierung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Der Gesetzesentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung sieht eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente durch Notarinnen und Notare sowie durch andere Urkundsstellen vor. Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen. Auch für sonstige Beurkundungen werden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet. Insbesondere wird eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung von Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form geschaffen. Während Notarinnen und Notare ihre Niederschriften bisher ganz überwiegend in Papierform errichten, erfolgt die Verwahrung notarieller Urkunden bereits elektronisch im Elektronischen Urkundenarchiv. Auch der Vollzug notarieller Urkunden ist in zunehmendem Maße digitalisiert. Damit ist in den allermeisten Beurkundungsverfahren ein Medientransfer erforderlich, der Personal- und Sachkapazitäten bindet. Dasselbe gilt für andere Urkundsstellen, wie etwa Nachlassgerichte. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung bei den Gerichten, die ab dem 01.01.2026 verpflichtend ist, entstehen auch hier Medienbrüche, die die Bearbeitung erschweren. Auch zur Beseitigung solcher Medienbrüche ist die weitere Digitalisierung des Beurkundungsverfahrens also dringend geboten. Ein weiterer Baustein zur Digitalisierung des Beurkundungswesens Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Niederschrift über eine Beurkundung zukünftig auch als elektronische Dokumente erstellt werden können, die von den Beteiligten zu signieren sind. Die Beteiligten können das Dokument entweder durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen... | |
10.06.2024 | 10 lohnende Steuertipps für Angestellte |
Arbeitnehmende können vieles rund um ihre Berufstätigkeit von der Steuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt zwar bei jedem Angestellten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro automatisch pro Jahr, aber häufig kann diese durch einzelne größere Steuerposten, wie tägliches Homeoffice, einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, eine teure Fortbildung oder einen beruflich veranlassten Umzug überschritten werden. Wer seine Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nicht geltend macht, verzichtet in diesen Fällen auf eine Steuererstattung, welche durchschnittlich 1.095 Euro beträgt. 1. Entfernungspauschale Für den Weg zur Arbeit gibt es unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten 20 Kilometer jeweils 30 Cent, für jeden weiteren Kilometer 38 Cent. Es wird allerdings nur die einfache Strecke, also die Hinfahrt gezählt. Das Kilometergeld wird mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert. Bei mehr als 20 Kilometern einfachen Arbeitsweg ist die Werbungskostenpauschale bereits überschritten und es ist mit einer Steuererstattung zu rechnen. Beispiel: 210 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro ergibt 1.260 Euro. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. 2. Homeoffice-Pauschale Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Pauschale fürs Homeoffice unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers nutzen. Sie beträgt 6 Euro pro Arbeitstag. Es werden maximal 210 Tage anerkannt. Wird die Höchstzahl an Arbeitstagen erreicht, ist die Werbungskostenpauschale schon um 30 Euro überschritten. Lehrer z. B. können sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale für ein und denselben Tag nutzen, wenn sie vormittags in der Schule und nachmittags von zu Hause aus arbeiten. 3. Fortbildung und Dienstreisen Neben den Seminargebühren für die Fortbildung können Fahr-, Park- und bei Bedarf Verpflegungs- und Übernachtungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Für Übernachtungskosten ist zwingend eine Hotelrechnung erforderlich. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 28... | |
07.06.2024 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Juni 2024? |
Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert, die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche und Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Diese und andere Neuregelungen im Überblick. Integration, Arbeit und Soziales: Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert Das neue Staatsangehörigkeitsrecht erkennt die Lebensgeschichte und Lebensleistung vieler Menschen in Deutschland an. Mehrstaatigkeit ist möglich, für ehemalige Gastarbeiter entfällt der Einbürgerungstest. Wer gut integriert ist, kann schneller den deutschen Pass erhalten. Antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen schließen eine Einbürgerung aus. Das gilt auch bei Mehr-Ehen oder der Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das Gesetz tritt am 26.06.2024 in Kraft. Weitere Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht erhalten Sie > hier.) Mit der Chancenkarte zum Job Die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche. Sie basiert auf einem Punktesystem, berücksichtigt Qualifikation, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und persönliche Kriterien wie beispielsweise das Alter. Außerdem können 50.000 Menschen aus den Westbalkan-Ländern Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Weitere Informationen zur Fachkräfteeinwanderung erhalten Sie > hier.) Bezahlkarte für Geflüchtete Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Statt mit Bargeld können sie nun mit dieser Karte zahlen. Der Vorteil von Bezahlkarten ist, dass die dort zur Verfügung gestellte Summe nur im Inland ausgegeben werden kann - also dafür, wozu die Leistungen gedacht sind: für das Leben der Geflüchteten hier. Die konkrete Ausgestaltung der Bezahlkarte obliegt den Ländern. Weitere Informationen zur Bezahlkarte erhalten Sie > hier.) Umwelt und Klima: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie Ob Balkonkraftwerke oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Das Solarpaket I reduziert bürokratische Auflagen für den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV). So sind digitale Stromzähler nicht mehr verpflichtend. Leistungsfähigere PV-Anlagen sind erlaubt und die Stromeinspeisung ist über die Steckdose möglich. Weitere Informationen zum Solarpaket erhalten Sie > hier.) Klimafreundlicher Öffentlicher Nahverkehr Wenn neue Fahrzeuge wie Lkw oder Busse für den Öffentlichen... | |
05.06.2024 | Steuererklärungen für Flugpersonal: Voller Tücken |
Frankfurt, München, Düsseldorf. Das sind Deutschlands größte Drehkreuze im Flugverkehr. Gemeinsam fertigten sie im vergangenen Jahr 138,482 Mil. Passagiere ab. Um dies zu gewährleisten, arbeiten mehr als 800.000 Angestellte gem. Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft in der inländischen Luftfahrt. Ein Teil davon arbeitet in der Luft, wie Piloten und Flugbegleiter. Aufgrund ihres Berufsbildes ist es für sie um ein Vielfaches aufwendiger, eine Steuererklärung zu erstellen als für Bodenpersonal. Es kommen Verpflegungsmehraufwendungen, Trinkgelder oder Stand-by-Zimmer sowie die Reinigung der Berufsbekleidung, unter Umständen noch dazu im Ausland, in Betracht. Hier lauern jede Menge steuerrechtliche Fallen. Flugzeuge sind steuerrechtlich keine Tätigkeitsstätte Um Fahrtkosten zur Arbeit geltend zu machen, ist es für die Abrechnung seit dem Jahr 2014 entscheidend, ob es zur ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte geht. Flugzeuge sind hiervon ausgenommen, da sie nicht ortsfest sind. In der Regel wird daher die Homebase als erste Tätigkeitsstätte verwendet. Das ist der Flughafen, von dem beruflich regelmäßig gestartet und gelandet wird. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. Umfangreiche Reisekosten im In- und Ausland Für andere dienstliche Fahrten, z. B. zu einem anderen Flughafen, zählen sowohl die Hin- als auch Rückfahrt bei einer Auswärtstätigkeit. Für Fahrten mit dem privaten Pkw gibt es 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Bus- oder Taxikosten werden vom Fiskus zu 100 % anerkannt, vorausgesetzt, es werden Belege eingereicht. Dazu kommen die Verpflegungspauschalen bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als 8 Stunden Abwesenheit von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitgeber die Verpflegungsmehraufwendungen nicht steuerfrei erstattet oder eine Bordverpflegung inkludiert hat. Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist das Land, in welchem zuletzt an diesem Arbeitstag gelandet wurde, heranzuziehen. Hieran erkennt man die Schwierigkeiten des Flugpersonals gut, denn für die Steuererklärung sind die genauen Dienstzeiten und Destinationen auszuwerten. Übernachtungskosten in Hotels... | |
03.06.2024 | Steuererklärung 2023: Homeoffice deutlich attraktiver |
Homeoffice spart nicht nur Arbeitswege, sondern kann auch beim Steuersparen helfen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für die Arbeit im Homeoffice bis zu 1.260 Euro pro Jahr in ihrer Steuererklärung 2023 absetzen - selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dafür hatten sich der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) und der Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) lange stark gemacht. Homeoffice weiterhin beliebt: Rund 11 Millionen der 45,7 Millionen Erwerbstätigen sind laut aktueller Umfrage des ifo-Instituts zumindest für einige Tage in der Woche im Homeoffice. Sie können pro Tag pauschal sechs Euro Tagespauschale für maximal 210 Tage im Jahr geltend machen - egal, ob sie am Küchentisch oder am Schreibtisch arbeiten. Wer alle Tage ausschöpft, kommt allein dadurch auf 1.260 Euro Werbungskostenpro Jahr. Die Pauschale gibt es für Tage, an denen man mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt. Daneben dürfen auch Auswärtstermine wahrgenommen werden. Arbeitet zum Beispiel eine Angestellte fünf Stunden daheim und hat am Nachmittag ein berufliches Meeting außerhalb der Firma, kann sie für diesen Tag sechs Euro Tagespauschale beantragen. Hinzu kommen 30 Cent Reisekosten je Fahrkilometer mit ihrem Auto. Ist das Meeting allerdings in ihrer Firma, entfällt die Tagespauschale für den Tag und stattdessen kann die Pendlerpauschale angesetzt werden, die lediglich 30 Cent pro Entfernungskilometer bis zum 20. Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer beträgt. Allerdings spielt die Länge der Arbeitszeit im Homeoffice für diejenigen keine Rolle, die keinen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie häufig bei Lehrern, Richtern oder Außendienstmitarbeitern. In diesen Fällen kann die Tagespauschale angesetzt werden, selbst, wenn sie nur kurze Zeit daheim ihren Job erledigen. Zusätzlich gibt es für die Wege zur Arbeit die Pendlerpauschale oder es zählen die höheren Ticketkosten im Jahr. Wenn beispielsweise eine Lehrerin am Vormittag in der Schule unterrichtet und nachmittags zu Hause die Klassenarbeiten korrigiert, stehen ihr für diesen Tag sechs Euro Tagespauschale und die Pendlerpauschale zu. Und was wird nun mit den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer? Hier müssen viele umdenken. Diese lassen sich seit 2023 nur noch im Einzelnen geltend machen, wenn das Heimbüro Dreh- und Angelpunkt sämtlicher beruflicher Tätigkeiten ist (BMF-Schreiben : - IV C 6 - S 2145/19/10006... | |
31.05.2024 | Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung |
Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies hat der BFH mit Urteil vom 22.11.2023 (Az.: I R 9/20) entschieden. Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer 100 %-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück (Pressemitteilung des BFH; zum vollständigen Urteil vom 22.11.2023 (Az.: I R 9/20) gelangen Sie > hier.) | |
29.05.2024 | Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerabzug) |
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der BFH mit Urteil vom 20.12.2023 (Az.: I R 21/21) entschieden hat. Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die eine Konzertdirektion in einer deutschen Stadt betreibt und unter anderem ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltet. Dafür engagiert sie ausländische Künstler und Künstlergruppen. Deren Honorare unterliegen im Inland der Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Die Einkommensteuer auf die von den ausländischen Künstlern erzielten Honorare wird gem. § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG durch den sog. Steuerabzug erhoben, d. h. die inländische Konzertdirektion als Auftraggeberin der Künstler behält einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab. Die klagende Personengesellschaft verfuhr auf diese Weise und versandte entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt. Unter dem 12.02.2020 erließ das örtlich für die klagende Personengesellschaft zuständige Finanzamt eine Prüfungsanordnung; die Prüfung sollte sich auch auf den "Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG" beziehen. Die Klägerin ging gegen die Prüfungsanordnung vor. Das von ihr angerufene FG gab der Klage statt. Nicht das örtliche Finanzamt, sondern das BZSt sei für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig. Dem ist der BFH entgegengetreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes hat das BZSt u. a. die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden kann. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des... | |
27.05.2024 | Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen |
Mit Urteil vom 29.02.2024 (Az. VI R 2/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter. Im Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromosomenmutation bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen i. S. von § 33 Abs. 1 EStG beantragte. Das FA lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das FG gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. sei. Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Schließlich war auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften -insbesondere dem Embryonenschutzgesetz - erfüllt. (Pressemitteilung des BFH vom 10.05.2024; zum Volltext des Urteils vom 29.02.2024 - VI R 2/22 gelangen Sie > hier.) | |
23.05.2024 | Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.02.2024 (VI R 25/21) entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten übersandt wird, dessen Vollmacht allerdings, wie dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsaktes angezeigt worden ist, bereits zuvor widerrufen worden war. Das Finanzsamt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den ihr von der Klägerin benannten Bevollmächtigten gesandt. Dieser schickte die Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurück und teilte mit, seine Vollmacht sei zwischenzeitlich widerrufen worden. Daraufhin wurde die Einspruchsentscheidung zeitnah an die Klägerin gesandt, die jedoch erst Monate später selbst Klage erhob. Ob die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig war, hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war. Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen. Letzteres gilt aber nur so lange wie das Finanzamt von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf. Das FG und der BFH bejahten eine wirksame Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten und sahen die Klage der Klägerin daher als unzulässig an. Die Einspruchsentscheidung sei dem Bevollmächtigten wirksam bekanntgegeben worden, da das Finanzamt nach Aktenlage bis zu der Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur auf den Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Absendung abzustellen sei. (Pressemitteilung des BFH vom 10.05.2024; zum Volltext des Urteils vom 08.02.2024 - VI R 25/21 gelangen Sie > hier.) | |
21.05.2024 | Energiepreispauschale ist steuerbar |
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Dies hat der 14. Senat des FG Münster mit Urteil vom 17.04.2024 (Az. 14 K 1425/23 E) entschieden.. Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 ? ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gem. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das "Markteinkommen" besteuern dürfe. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt. (Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster; zum Volltext des Urteils Az. 14 K 1425/23 E gelangen Sie > hier.) | |
17.05.2024 | Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer |
Der Beginn des Begünstigungszeitraums für die Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer und damit regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.11.2023 (Az.: X R 20/21) in einem interessanten Fall entschieden. Das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält eine Regelung zur Ermäßigung der Einkommensteuer bei Belastung mit Erbschaftsteuer. Liegen danach Einkünfte vor, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt (§ 35b Satz 1 EStG). Wie der BFH nun entschieden hat, beginnt der diesbezügliche Begünstigungszeitraum mit Entstehung der Erbschaftsteuer und damit regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Langjährige Erbenermittlung Im entschiedenen Fall ist der Kläger Alleinerbe einer 2010 verstorbenen Person, zu deren Nachlass unter anderem zwei Beteiligungen an Kommanditgesellschaften gehörten. Aufgrund einer nahezu sechs Jahre andauernden Erbenermittlung in einem mehrinstanzlichen Erbscheinverfahren sowie personeller Engpässe im Nachlassgericht wurde erst im März 2016 der Erbschein ausgestellt. Im Erbschaftsteuerbescheid vom 17.11.2016 wurde Erbschaftsteuer festgesetzt. Die Erbschaftsteuer hatte der Kläger bereits Ende Dezember 2016 entrichtet.. Späte Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt Da es mit der Zeit immer schwieriger werde, die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden stillen Reserven zu ermitteln, die bereits der Erbschaftsteuer unterlegen hätten, sei aus Gründen der Praktikabilität ein fünfjähriger Zeitraum relevant. Der Kläger argumentierte, dass es stattdessen auf den Zeitpunkt der Belastung durch die Erbschaftsteuer ankommen müsse, hatte jedoch vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Auch die Revision zum BFH scheiterte. Nach ausgiebiger Auseinandersetzung mit dem Gesetzeswortlaut stellt der BFH fest, dass der Ermäßigungszeitraum zu einem klar definierten Zeitpunkt beginnen muss, der einfach feststellbar ist, aber auch über den Einzelfall hinaus eine gewisse Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet. Dies sei regelmäßig der Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer, meist also der Todestag des Erblassers oder der Erblasserin. (Beitrag in STB Web; zum Volltext des BFH-Urteils vom 28.11.2023, Az. X R 20/21, gelangen Sie > hier.) | |
15.05.2024 | Entschließung des Bundesrats: Mutterschutz muss auch für Selbständige gelten |
Länder fordern Mutterschutz für Selbständige Selbständige sollen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung die gleichen Mutterschutzleistungen erhalten wie Arbeitnehmerinnen. Dies fordert der Bundesrat von der Bundesregierung in einer Entschließung, die auf eine Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg zurückgeht. Geringer Frauenanteil bei Selbständigen Der Bundesrat begründet seine Forderung mit dem immer noch auffällig niedrigen Anteil von Frauen bei Unternehmensgründungen und in der Geschäftsführung von Start-Ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Gleichbehandlung mit Arbeitnehmerinnen Die deutsche Rechtsordnung enthalte Regelungen für Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen und Richterinnen - nicht jedoch für Selbständige. Es müssten gleichwertige Verhältnisse in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden, um den Frauenanteil unter den Selbständigen zu erhöhen. Daher sei es notwendig, die bestehenden Nachteile für selbständige Schwangere oder Mütter in der Zeit nach der Entbindung abzubauen, um so einen wichtigen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu leisten. Unternehmerinnen im Handwerk besonders betroffen Gerade junge Unternehmerinnen hätten oft noch keine Rücklagen für eine ausreichende Vorsorge. Ihnen drohten beim Ausfall durch Schwangerschaft und Geburt Auftragseinbußen und Umsatzrückgänge, die bis zur Insolvenz führen könnten. Unternehmerinnen im Handwerk seien besonders betroffen, da die Arbeit oft körperlich belastend und in dieser Lebensphase der Investitionsbedarf besonders hoch sei. Daher müssten für Gründerinnen und Selbständige Instrumente geschaffen werden, die einerseits Rückhalt zur Gründung geben und andererseits schwangerschaftsbedingte Betriebsschließungen verhindern, verlangt der Bundesrat. Finanziert werden könnten diese Instrumente durch Bundesmittel oder durch Schaffung eines solidarischen Umlagesystems. Wie es weitergeht Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht. (Veröffentlichung BundesratKOMPAKT vom 26.04.2024) | |
13.05.2024 | Die Steuervorteile eines Jobrads |
Die Tage werden wärmer und die Fahrräder aus dem Keller geholt und geputzt. E-Bikes und E-MTBs liegen seit Jahren stark im Trend. Neben den hohen Spritpreisen sind Argumente wie Gesundheit, Umweltfreundlichkeit und Spaßfaktor der Grund. Für ein richtig gutes E-Bike muss man als Privatperson hunderte oder im hochpreisigen Segment tausende Euro hinblättern. Günstiger kommt es, sich für ein Leasing-Bike zu entscheiden. Immer mehr Arbeitgeber springen auf den Trend auf und bieten ihren Mitarbeitenden ein Jobrad an. Wir zeigen auf, warum sich ein Job-Bike lohnt, sofern der Arbeitgeber mitspielt. Steuerlich macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber das Fahrrad als Gehaltsextra oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung anbietet. Beide Varianten werden im Folgenden mit ihren Voraussetzungen und Steuervorteilen erläutert. Sie beziehen sich auf Fahrräder ohne oder mit Elektromotor als Unterstützung, bis maximal 25 km/h oder reine E-Bikes bis 6 km/h ohne zu treten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein klassisches Hollandfahrrad, Rennrad, Mountainbike, Pedelec oder E-Bike handelt. Die steuerfreie Variante Bei diesem Modell gehört das Dienstrad der Firma und wird vom Arbeitgeber unentgeltlich und zusätzlich zum regulären Gehalt zur Verfügung gestellt. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad, kann er es über sieben Jahre abschreiben. Alternativ kann der Arbeitgeber das Dienstrad über einen Leasinganbieter vorhalten. Damit dieses für den Mitarbeitenden steuerfrei bleibt, muss der Arbeitgeber die monatlichen Leasingraten zu hundert Prozent übernehmen. Der Arbeitgeber spart auf diese Art und Weise zum einen Lohnnebenkosten ein, zum anderen kann er Leasing- und Versicherungsraten sowie Inspektions- und Wartungsgebühren als Betriebsausgaben absetzen. Der Mitarbeitende kann das Fahrrad in diesem Fall nicht nur dienstlich, sondern auch privat in der Freizeit völlig steuerfrei nutzen. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019 und endet am 31. Dezember 2030. Die steuerbegünstigte Variante Auch wenn der Arbeitgeber das Jobrad nicht kostenlos überlässt und der Mitarbeitende für die Leasingraten selbst aufkommt, gewährt der Gesetzgeber für die private Nutzung Steuervorteile. Bei dieser Variante hat der Arbeitgeber mit einer Fahrradleasingfirma einen Rahmenvertrag geschlossen. Die monatliche Leasingrate wird vom Arbeitgeber einbehalten, indem sie vom Bruttolohn des Mitarbeitenden abgezogen wird. Es fallen daher keine Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Leasingraten... | |