| 11.06.2026 | Bezahlung im Minijob: Stundenlohn oder Monatslohn? |
| Für die Bezahlung im Minijob gibt es zwei Varianten. Zum einen gibt es die Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden und zum anderen einen festen Monatslohn. Welche Variante sinnvoller ist, hängt von den Arbeitseinsätzen der Minijobberinnen und Minijobber ab. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wissen sollten, wird in diesem Beitrag erklärt. Stundenlohn oder Monatslohn: Wo liegt der Unterschied? Beim Stundenlohn werden Minijobberinnen und Minijobber nach Bedarf eingesetzt. Jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde wird bezahlt. Der Monatslohn kann hier unterschiedlich hoch ausfallen. Dieses Modell eignet sich besonders für flexible Einsätze oder saisonale Schwankungen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können den Personaleinsatz dadurch besser an den tatsächlichen Bedarf anpassen. Beim Monatsverdienst erhalten Minijobberinnen und Minijobber dagegen jeden Monat denselben Verdienst. Häufig liegen diesem Modell feste Arbeitstage und regelmäßige Arbeitszeiten zugrunde – zum Beispiel zweimal pro Woche jeweils vier Stunden. Gerade bei regelmäßigen Einsätzen ist ein Monatsverdienst oft einfacher zu organisieren. Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage lassen sich dadurch meist leichter planen. Wie hängen Verdienstgrenze und Arbeitszeit zusammen? Für Minijobs gilt aktuell eine Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich. Das sind 7.236 Euro im Jahr. Wie viele Stunden Minijobberinnen und Minijobber arbeiten dürfen, hängt von dem vereinbarten Verdienst pro Arbeitsstunde ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung als Stunden- oder Monatslohn erfolgt. Wird beispielsweise der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro gezahlt, sind ungefähr 43 Arbeitsstunden pro Monat möglich. Bei einem festen Monatslohn lässt sich die Verdienstgrenze meist relativ einfach einhalten, da die Arbeitszeiten häufig vorher festgelegt werden. Bei flexiblen Einsätzen und einer Abrechnung nach Stunden müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Verdienstgrenze im Blick behalten. Was gilt bei schwankendem Verdienst? Bei Stundenlöhnen kommt es häufig zu schwankenden Verdiensten. In manchen Monaten fallen für Minijobberinnen und Minijobber mehr Einsätze an, in anderen weniger. Entscheidend ist, dass die Verdienstgrenze von durchschnittlich 603 Euro im Monat eingehalten wird. Der Verdienst in einzelnen Monaten darf also höher oder niedriger ausfallen. Deshalb erstellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung eine Prognose. Dafür schätzen sie den voraussichtlichen... | |
| 10.06.2026 | E-Rezepte in der Steuererklärung für 2025: Ohne Namen auf dem Kassenbon geht es nicht |
| Wer regelmäßig Medikamente aus der Apotheke holt, kennt das E-Rezept inzwischen aus dem Alltag. Statt des klassischen rosa Rezeptzettels genügt heute meist die Gesundheitskarte oder die App. Mit der Digitalisierung haben sich auch die steuerlichen Spielregeln für das Absetzen von Krankheitskosten geändert. Für viele Menschen ist dies eine Chance, sich zumindest einen Teil ihrer Ausgaben vom Finanzamt zurückzuholen. Für die Steuererklärung 2025 gelten bei den Krankheitskosten erstmals die strengeren Nachweispflichten. Ein fehlender Name auf dem Apothekenbeleg kann dazu führen, dass das Finanzamt den Steuerabzug verwehrt. Digitalisierung heißt nicht weniger Bürokratie Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abzusetzen, hat bisher das ärztliche Rezept mit dem eingedruckten Kaufpreis und dem Stempel der Apotheke ausgereicht. Seit der Einführung des E-Rezepts ist das in vielen Fällen jedoch nicht mehr möglich. Während für die Steuererklärung 2024 noch eine vereinfachte Übergangsregelung galt, ist für die Steuererklärung 2025 die reguläre Nachweispflicht in Kraft getreten. Um Ausgaben für das Finanzamt nachzuweisen, muss der Apothekenbeleg nun zwingend auf den Namen des Patienten ausgestellt sein. Bei elektronischen Rezepten erscheint er jedoch nicht immer automatisch auf dem Kassenbon. Zusätzlich müssen neben dem Medikament und dem Kaufpreis auch die Höhe der Zuzahlung und die Art des Rezepts auf dem Kassenzettel vermerkt sein. Ohne Nachweise kein Steuerabzug Da Steuerpflichtige zu Beginn des Steuerjahres meist nicht wissen, ob sie die Voraussetzungen für einen Steuerabzug von Krankheitskosten erfüllen, werden Kassenbelege oft stiefmütterlich behandelt. Viele Menschen werfen ihre Apothekenbelege achtlos in die Schublade oder sammeln diese nicht systematisch. Zudem prüft kaum einer beim Kauf in der Apotheke nach, ob der Kassenbon die Anforderungen erfüllt. Ohne vollständige Namensnennung kann der steuerliche Vorteil jedoch verloren gehen. Was Betroffene jetzt noch tun können Wenn man feststellt, dass ältere Belege fehlen, ist es häufig möglich, sich Ersatz zu besorgen. Die lokale Stammapotheke führt meist ein Kundenkonto, in dem alle Käufe gelistet sind. Auf Nachfrage können Apotheken noch nachträglich Ersatzbelege oder im Idealfall eine übersichtliche Jahresaufstellung für den Steuerpflichtigen mit allen Medikamenten ausdrucken. Trotz der Digitalisierung bleiben Papierbelege also weiterhin entscheidend. Wer seine... | |
| 08.06.2026 | Bei 25,2% aller Paare im Erwerbsalter ist eine Person geringfügig oder nicht erwerbstätig |
| Zehn Jahre zuvor betrug der Anteil der Paare mit einer geringfügig oder gar nicht erwerbstätigen Person 32,5 %. Immer weniger Paare setzen auf das traditionelle Modell, bei dem eine erwerbstätige Person den Hauptverdienst beisteuert und die andere geringfügig oder gar nicht erwerbstätig ist. 2025 gab es insgesamt rund 14,0 Millionen Paare, in denen beide Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren waren. In jedem vierten dieser Paare (25,2 %) war eine Person geringfügig oder gar nicht erwerbstätig und die zweite Person mehr als geringfügig erwerbstätig, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mitteilt. Bei mehr als zwei Drittel (68,8 %) aller Paare im Erwerbsalter waren beide mehr als geringfügig erwerbstätig. In 6,0 % der Paare waren beide geringfügig oder gar nicht erwerbstätig. Binnen zehn Jahren ist der Anteil der Paare gesunken, in denen lediglich eine der beiden Personen geringfügig oder gar nicht erwerbstätig ist: Im Jahr 2015 traf das noch auf jedes dritte (32,5 %) der damals knapp 14,4 Millionen Paare im Alter von 15 bis 64 Jahren zu. Dagegen ist der Anteil der Paare gestiegen, in denen beide mehr als geringfügig erwerbstätig sind. 2015 waren das 59,8 % der Paare. Ein Grund für diese Entwicklung dürfte der Wechsel vieler von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit, zumindest in Teilzeit, sein. Der Anteil der Paare, in denen beide geringfügig oder gar nicht erwerbstätig waren, lag 2015 bei 7,7 %. Wer nicht erwerbstätig ist, ist entweder eine Nichterwerbsperson oder erwerbslos. Erwerbslose suchen aktiv nach Arbeit. Nichterwerbspersonen stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, etwa weil sie in Ausbildung, im Vorruhestand oder arbeitsunfähig sind oder weil sie keine Erwerbstätigkeit anstreben. Methodische Hinweise: Betrachtet werden Paare im Alter von 15 bis 64 Jahren. Dazu zählen sowohl Ehepaare als auch Lebensgemeinschaften. Bei den Erwerbstätigen wird hier unterschieden zwischen einer Erwerbstätigkeit, deren Umfang über eine geringfügige Beschäftigung hinausgeht, und einer geringfügigen Beschäftigung. Wenngleich auch geringfügig Beschäftigte nach dem Labour-Force-Konzept der ILO zu den Erwerbstätigen zählen, soll hier eine Unterscheidung nach dem Umfang der Erwerbsbeteiligung getroffen werden. Als geringfügig beschäftigt galten im Jahr 2025 Personen, die im Monat maximal 556 Euro verdient haben (Minijob, "Ein-Euro-Job“) oder höchstens drei Monate... | |
| 03.06.2026 | Abfindung: Steuervorteil erstmalig nur über Steuererklärung |
| Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes geht oft eine Abfindungszahlung einher. Bisher wurde deren Besteuerung in der Regel direkt gemildert. Möglich machte das die Fünftelregelung, die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigten. Seit Anfang letzten Jahres dürfen Arbeitgeber aufgrund einer Gesetzesänderung diese Steuerreduktion jedoch nicht mehr anwenden. Doch der Steuervorteil ist nicht verloren, er kann noch über die Steuererklärung erwirkt werden. Für viele Betroffene bedeutet das eines: Sie müssen Geduld haben und viele Monate auf ihr Geld warten. Doch die Wartezeit ist vorbei, wenn die Steuererklärung für 2025 eingereicht wird. Das Prinzip gegen die Steuerprogression Die Idee hinter der Fünftelregelung ist so einfach wie sinnvoll. Abfindungen fallen in der Regel einmalig an und können sehr hoch sein. Wird die Abfindung auf das normale Jahresgehalt aufgerechnet, rutschen Steuerpflichtige in einen deutlich höheren Steuersatz. Genau hier setzt die Regelung an. Rechnerisch wird die Abfindung so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt werden. Dadurch wird die Steuerprogression abgeflacht. Die Differenz zur regulären Versteuerung entspricht der Steuerentlastung. Tatsächlich wird die Abfindung nicht über fünf Jahre versteuert, sondern einmalig. Entlastung mit zeitlicher Verzögerung Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung selbst nicht abgeändert, aber der Weg dorthin. Während der Vorteil früher sofort bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber wirkte, verzögert er sich heute um Monate, da er nur noch nachträglich greift. Die Abfindung wird zunächst komplett versteuert, als wäre sie ein regulärer Arbeitslohn. Die Anwendung der Fünftelregelung und die damit einhergehende Entlastung können nun erst im Folgejahr mit der Steuererklärung beantragt werden, sofern es sich um eine geballte Einmalzahlung handelt. Damit sind Betroffene jetzt selbst in der Pflicht. Bedeutsamkeit der Steuererklärung steigt Arbeitnehmende, die eine Abfindung erhalten haben, müssen sich jetzt erst mal in Geduld üben und dann auch noch selbst darum kümmern. Die Steuererklärung ist dabei nicht länger ausschließlich eine lästige Pflicht, sondern die einzige Chance, sich die Steuerersparnis zu sichern. Ohne Antrag bleibt der Steuervorteil ungenutzt. Die Steuererklärung ist somit ein wirksames Instrument gegen steuerliche Mehrbelastungen, insbesondere bei Abfindungen. Wer von der Fünftelregelung profitieren will, kann jetzt für das Arbeitsjahr 2025 die... | |
| 02.06.2026 | Was ist neu im Juni 2026? |
| Der Kauf eines Elektroautos kann mit bis zu 6.000 Euro bezuschusst werden. Asylverfahren werden europaweit einheitlicher, schneller und fairer. Bei Nierentransplantationen sind jetzt auch Überkreuz-Lebendspenden möglich. Die Neuregelungen im Juni im Überblick. Förderprogramm E-Auto: bis zu 6.000 Euro Zuschuss Käuferinnen und Käufer können seit dem 20. Mai 2026 bis zu 6.000 Euro Zuschuss online über das E-Auto-Förderportal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Damit soll es insbesondere Familien ermöglicht werden, sich erstmals ein Elektroauto kaufen zu können. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing. Weitere Informationen zum Förderprogramm Europäische Migrationspolitik stellt sich gemeinsam neu auf Europa zieht an einem Strang und setzt ein gemeinsames europäisches Asylsystem um (GEAS). Asylverfahren werden ab dem 12. Juni europaweit schneller, einfacher, fairer und einheitlicher gestaltet. Ziel sind weniger Doppelanträge in Deutschland und die Entlastung der Kommunen. Weitere Informationen zum GEAS Überkreuz-Lebendnierenspende nun möglich Seit langem deckt die Zahl der Spendernieren den Bedarf nicht, weshalb Betroffene oft viele Jahre auf eine Nierenspende warten. Neben der postmortalen Nierenspende ist auch eine Lebendspende möglich. Allerdings: Bei Verwandten sind manche Spender-Empfänger-Paare nicht kompatibel. Bei ihnen ist eine Organtransplantation nicht möglich, zum Beispiel wegen einer Blutgruppen- oder Gewebe-Unverträglichkeit. Dafür wird künftig die sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspende möglich. Dabei werden zwei inkompatible Spenderpaare zusammengebracht, die „über Kreuz“ spenden können. Weitere Informationen zu Überkreuz-Lebendnierenspenden Schnellerer und einfacherer Widerruf bei Onlineverfahren Der Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Internet wird verbessert: Mit einem einfachen Klick sollen künftig online geschlossene Verträge widerrufen werden können. Anbieter werden verpflichtet, ab dem 19. Juni 2026 eine klar erkennbare und jederzeit zugängliche Schaltfläche zu schaffen. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht Herkunft von Honig muss aufs Etikett Ab dem 14. Juni 2026 gilt eine neue Kennzeichnungspflicht für Honig. Auf jedem Glas müssen alle Ursprungsländer mit exakten Prozentangaben stehen. Die alte Pauschalangabe „Mischung aus EU- und Nicht-EU-Ländern“ fällt weg. Für Verbraucher bedeutet das... | |
| 01.06.2026 | Steuererklärung per App: Kein Rundum-sorglos-Paket |
| Ab Juli 2026 verspricht die Finanzverwaltung, die Steuererklärung 2025 mit nur einem Klick per Smartphone erledigen zu können. Möglich ist das durch eine neue App-Funktion von „MeinElster+“. Bisher können mit der App vor allem Belege gesammelt werden. Doch die Zeitersparnis hat einen Haken. Bei der automatisierten Abrechnung wird die individuelle Steuerersparnis weder geprüft noch ausgeschöpft. Vorausgefüllte Steuererklärung mit Lücken Die Steuerpflichtigen sollten den Vorschlag nicht ungeprüft akzeptieren. Es ist zwar positiv, dass sich Bürgerinnen und Bürger, die die neue App-Funktion nutzen, nicht mehr mühsam durch Formulare arbeiten müssen. Doch wer seine Jahresabrechnung ungeprüft abhakt, zahlt unter Umständen zu viel Steuern. Technisch steht die Ein-Klick-Erklärung für registrierte Nutzer von elster.de schnell bereit: Die App wird mit dem persönlichen Elster-Konto verbunden, um die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) inklusive einer ersten Steuerberechnung vom Finanzamt anzufordern. Dabei ist zu beachten: In die vorausgefüllte Erklärung werden lediglich die elektronisch übermittelten Daten übernommen, die dem Finanzamt bereits vorliegen – zum Beispiel Lohn, Lohnsteuer, Rentenbezüge und Sozialversicherungsbeiträge. Die Richtigkeit muss jeder selbst prüfen. Zudem fehlen individuelle Abzugsposten, die für die Jahressteuer maßgeblich sind. Ein wesentlicher Punkt: Die Ein-Klick-Erklärung suggeriert leicht, alles sei perfekt. Die optimale Steuererstattung ist allerdings längst nicht automatisch ausgeschöpft. Auch eine steuerliche Beratung kann und darf die Finanzverwaltungs-App nicht bieten. Digitale Angebote nur für sehr einfache Steuerfälle Der Steuervorschlag ist derzeit nur für einfache Arbeitnehmerfälle geeignet. Wer zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, Kapitalerträge versteuern muss, Steuerabzüge für Kinder geltend machen will oder als Ehepaar eine Zusammenveranlagung beantragen will, kann dieses Angebot nicht nutzen. Wichtig ist: App-Nutzer müssen unbedingt selbst aktiv werden, um ihre individuellen Ausgaben geltend zu machen – nur so vermeiden sie, zu viel Steuern zu zahlen. Gerade Laien übersehen jedoch häufig steuerlich relevante Ausgaben. Alle Steuerabzüge nutzen Häufig haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu viel Lohnsteuer im Voraus gezahlt. Das Geld bekommen sie aber erst durch die Steuererklärung zurück, indem sie ihre Ausgaben geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel die... | |
| 28.05.2026 | Feiertage im Minijob: Verdienst, Arbeitszeit, Zuschläge |
| Im Mai standen viele Feiertage an. Das wirft bei Minijobberinnen und Minijobbern sowie bei Arbeitgebern häufig Fragen auf: Ist Arbeiten an Feiertagen erlaubt oder besteht ein Arbeitsverbot? Was passiert, wenn ein geplanter Arbeitstag ausfällt – besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung? Dieser Beitrag liefert einen verständlichen Überblick über alle wichtigen Regelungen zu Feiertagen im Minijob. Welche Feiertage gibt es? Feiertage werden gesetzlich festgelegt. An diesen Tagen ruht die Arbeit in vielen Branchen. Einige Feiertage gelten in allen Bundesländern. Andere Feiertage unterscheiden sich je nach Bundesland. Diese Feiertage gelten bundesweit: Gut zu wissen: Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) sind normale Arbeitstage. In einigen Fällen gewähren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber auch eine bezahlte Freistellung. Maßgeblich sind die Regelungen im Arbeitsvertrag sowie mögliche betriebliche Vereinbarungen oder Tarifverträge. Was gilt bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen? Nicht alle Bundesländer haben die gleichen gesetzlichen Feiertage. Fronleichnam ist beispielsweise nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ein Feiertag. Arbeitet eine Minijobberin oder ein Minijobber in einem Bundesland und wohnt in einem anderen, dann gelten die Feiertagsregelungen des Arbeitsortes. Der Sitz des Unternehmens ist in diesem Fall nicht entscheidend. Entscheidend ist immer der Arbeitsort. Individuelle Absprachen dürfen die Feiertagsregelungen nicht außer Kraft setzen. Wer hat an gesetzlichen Feiertagen frei? In der Regel verbietet das Arbeitszeitgesetz die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Das gilt für Minijobberinnen und Minijobber wie für alle anderen Beschäftigten. In einigen Bereichen muss jedoch auch an Feiertagen gearbeitet werden, damit beispielsweise Versorgung und Sicherheit gewährleistet ist. Das Gesetz sieht hierfür Ausnahmen vor. Dazu zählen unter anderem: Müssen Minijobber an Feiertagen Urlaub nehmen? Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, müssen Minijobberinnen und Minijobber in der Regel nicht arbeiten. Sie benötigen dafür keinen Urlaub. Werden Feiertage beim Minijob bezahlt? Minijobberinnen und Minijobber erhalten an Feiertagen ihren Verdienst, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Beispiel: Ein Minijobber arbeitet regelmäßig montags, mittwochs und freitags in einem... | |
| 26.05.2026 | Die Abgabefrist für die Steuererklärung schmilzt dahin |
| Wie eine Kugel Eis in der Sonne schmilzt auch die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 dahin. Was noch nach ausreichend Zeit klingt, kann schneller vergehen als gedacht. Für das vergangene Steuerjahr gilt die Frist bis zum 31. Juli 2026. Auch wenn der Termin noch entfernt im Sommer erscheint, zeigt die Erfahrung eines: Viele Steuerpflichtige unterschätzen den Aufwand und geraten dann unter Zeitdruck. Wer zu lange wartet, riskiert unnötigen Stress und eventuell finanzielle Nachteile. Mehr Zeit mit Unterstützung Wer sich professionelle Hilfe holt, kann entspannt bleiben. Wird die Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung erstellt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 1. März 2027. Doch auch hier ist vorausschauendes Handeln ratsam, da die Nachfrage nach Beratungsterminen rund um den Fristablauf erfahrungsgemäß hoch ist. Liegen triftige Gründe wie eine Krankheit oder ein Umzug vor, kann man selbst eine kurze Zeitverlängerung beim Finanzamt schriftlich anfragen. Wer muss überhaupt abgeben? Nicht jeder ist verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für viele Arbeitnehmer ohne besondere Zusatzkonstellationen ist sie freiwillig. „Aber oft lohnend, da im Schnitt mehrere hundert Euro Rückzahlung rausspringen“, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. In bestimmten Fällen besteht eine Pflicht. Hier die häufigsten Sachverhalte: Wer sich nicht sicher ist, kann beim Finanzamt nachfragen. Bei einer verpflichtenden Abgabe sollte die Frist unbedingt eingehalten werden. Denn bei einer Überschreitung des Termins setzt das Finanzamt automatisch einen Verspätungszuschlag fest. Dieser beträgt ein Viertel Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat und mindestens 25 Euro pro Monat. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) | |
| 21.05.2026 | E-Auto-Förderung kann jetzt beantragt werden |
| Das Portal für das neue E-Auto-Förderprogramm für Privatpersonen wurde am 19.05.2026 offiziell freigeschaltet: Wer sein Elektroauto oder bestimmte Plug-in-Hybride sowie Elektroautos mit Reichweitenverlängerer ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen hat oder zulässt und unter bestimmten Einkommensgrenzen liegt, kann ab sofort eine Förderung von bis zu 6.000 Euro beantragen. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Förderfähig sind sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029. Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt, das Antragsverfahren läuft dabei vollkommen digital ab und ist über das Portal der Förderzentrale Deutschland zu erreichen. Hier können Privatpersonen, die sich für den Umstieg auf ein neues E-Auto oder ein Auto mit einem Plug-in-Hybrid-Antrieb entschieden haben, je nach Einkommen, Familiengröße und Fahrzeug eine Förderung zwischen 1.500 und 6.000 Euro beantragen. Portal der Förderzentrale Deutschland externe Webseite Bei dem Förderprogramm setzen das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle konsequent auf moderne, digitale und bürgerfreundliche Verwaltungsverfahren. Für die Antragstellung wird eine BundID benötigt – der zentrale Zugang zu staatlichen Online-Diensten, der eine sichere und eindeutige digitale Identifikation ermöglicht und den Zugang zu immer mehr Verwaltungsleistungen des Bundes erleichtert. Die BundID kann mit dem elektronischen Personalausweis oder alternativ mit einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet werden. Das vollständig digitale Verfahren macht die Antragstellung einfacher, schneller und bürokratieärmer: Wichtige Angaben können bereits automatisiert und papierlos über die digitale Schnittstelle zum Kraftfahrt-Bundesamt geprüft werden. Im Förderportal selbst müssen lediglich die aktuellen Einkommensteuerbescheide, bei Familien mit Kindern zusätzlich ein aktueller Kindergeldnachweis sowie bei Plug-in-Hybriden die EU-Konformitätsbescheinigung hochgeladen werden. Die Förderung gilt rückwirkend für Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2026. (Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Nr. 057/26) | |
| 20.05.2026 | Hundesteuer steigt - Was gibt das Finanzamt zurück? |
| Die Hundehaltung wird vielerorts teurer. In Nordrhein-Westfalen haben zum Beispiel 27 Kommunen ihre Hundesteuer 2026 erhöht, im Schnitt um 23 Prozent. In Lünen fällt der Anstieg mit 44 Prozent besonders hoch aus. Während in Verl laut dem Bund der Steuerzahler vergleichsweise günstige 24,60 Euro für den ersten Hund fällig werden, zahlen Halter in Hagen bis zu 180 Euro jährlich. Wer darauf hofft, sich die Hundesteuer über die Steuererklärung zurückzuholen, wird enttäuscht. Denn genau diese Abgabe bleibt steuerlich außen vor. Andere Ausgaben rund um den Vierbeiner lassen sich aber durchaus absetzen. Die Hundesteuer wird von Städten und Gemeinden erhoben und spült bundesweit jährlich Hunderte Millionen Euro in die Kassen der Kommunen. Für die Steuererklärung spielt sie jedoch keine Rolle, denn Hundehaltung gehört üblicherweise zur privaten Lebensführung und ist damit nicht absetzbar. Das gilt für auch für viele andere typische Kosten rund ums Tier wie Futter, Leine, Spielzeug oder Tierarztbesuche. Wo das Finanzamt doch mitbezahlt Vor allem dort, wo Dienstleistungen ins Spiel kommen, beteiligt sich das Finanzamt indirekt an der Tierhaltung. Wird der Hund während der Abwesenheit des Halters im dessen Haushalt versorgt und betreut, können diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Gleiches gilt für einen Gassi-Service, der den Hund zu Hause abholt und wieder zurückbringt. Auch die Fell-, Zahn- und Krallenpflege ist begünstigt, wenn der Hundefriseur ins Haus kommt. In solchen Fällen können 20 Prozent der Lohn- und Anfahrtskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Vorausgesetzt, es liegt eine Rechnung des Dienstleisters vor und die Zahlung erfolgt unbar. Wer dagegen den Hund in einen Salon bringt, geht steuerlich leer aus. Handwerkliche Arbeiten rund um die Tierhaltung können sich ebenfalls lohnen. Wer sich etwa ein Gehege bauen oder den Garten entsprechend von einem Fachbetrieb anpassen lässt, kann die Arbeitskosten anteilig steuerlich als Handwerkerkosten berücksichtigen. Bis zu 1.200 Euro sind jährlich drin. Auch hier sind eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Zahlung per Überweisung erforderlich. Die Materialkosten bleiben außen vor. Ein kleiner Steuerbonus ist zudem bei der Hundehalterhaftpflicht-Versicherung möglich. Die Beiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und können in der Steuererklärung angegeben werden. Eine steuerliche Auswirkung ist aber nur dann zu verzeichnen, wenn die entsprechenden Höchstgrenzen nicht... | |
| 18.05.2026 | Behinderungsgrad: Neue Bewertungsmaßstäbe und einfacherer Steuervorteil |
| Der Staat setzt verstärkt auf Digitalisierung. Das zeigen die Änderungen rund um den Grad der Behinderung (GdB). Den Schwerbehindertenausweis gibt es seit diesem Jahr in digitaler Form – zusätzlich zum Ausweis im Scheckkartenformat, welcher im Alltag seine Gültigkeit behält. Zudem wurden neue Bewertungsmaßstäbe beim GdB erlassen. Diese Neuerungen wirken sich auf den Zugang zur steuerlichen Behindertenpauschale und möglicherweise auf die Einstufung des Behinderungsgrades aus. Denn Menschen mit anerkannten gesundheitlichen Einschränkungen können jährlich mehrere tausend Euro steuerlich geltend machen, künftig ohne Papiernachweis. Der Alltag rückt stärker in den Fokus Eine entscheidende Neuerung betrifft die Feststellung des GdB. Bereits seit Herbst 2025 gelten überarbeitete versorgungsmedizinische Grundsätze, die sich im Jahr 2026 erstmals flächendeckend auswirken. Während früher vor allem Diagnosen im Mittelpunkt standen, kommt es nun darauf an, wie sehr eine Erkrankung den Alltag tatsächlich beeinträchtigt. Entscheidend ist also nicht mehr nur die Krankheit an sich, sondern deren konkrete Auswirkungen auf Beruf, Mobilität und soziale Teilhabe. Für Betroffene bedeutet das, dass ärztliche Unterlagen künftig nicht nur Befunde enthalten müssen, sondern vor allem die funktionalen Einschränkungen möglichst genau beschrieben werden. Wer etwa unter chronischen Schmerzen, psychischen Belastungen oder Bewegungseinschränkungen leidet, sollte genau dokumentieren lassen, wie sich diese im täglichen Leben auswirken. Diese neue Betrachtungsweise kann dazu führen, dass der GdB sich in manchen Fällen verändert und niedriger als bisher ausfallen kann. Steuernachweis wird digital Parallel dazu wird der Antrag auf den steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag vereinfacht. Dieser liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 2.840 Euro. In besonderen Fällen kann er sogar bis zu 7.400 Euro betragen. Dieser Pauschbetrag ist besonders attraktiv, weil keine Einzelbelege erforderlich sind. Die finanzielle Entlastung erhöht sich mit steigendem GdB und wird pauschal gewährt. Sie ist unabhängig davon, ob und welche Kosten für die Beeinträchtigung tatsächlich angefallen sind. Kern der Reform ist eine elektronische Datenübermittlung. Denn Versorgungsämter melden seit dem laufenden Jahr bei Neufeststellungen oder Änderungen des GdB diesen direkt an die Finanzverwaltung. Für unveränderte ältere Bescheide ändert sich nichts. Hier muss das Finanzamt noch auf den Papierbescheid... | |
| 13.05.2026 | Anteil leicht gestiegen: 25% der Erwerbstätigen arbeiteten 2025 im Homeoffice |
| Aktuell gilt vermehrtes Arbeiten im Homeoffice angesichts der weltweiten Ölknappheit und der gestiegenen Kraftstoffpreise auch als Möglichkeit zum Spritsparen. Im Jahr 2025 waren 25% aller Erwerbstätigen zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit war der Anteil etwas höher als im Jahr 2024 mit 24% und im Jahr 2023 mit 23%. Im letzten Jahr hat der Anteil der Erwerbstätigen mit Homeoffice-Anteil somit wieder das Niveau des Corona-Jahrs 2021 erreicht. Wie stark sich das Arbeiten von zuhause aus inzwischen etabliert hat, zeigt der Vergleich mit dem Vor-Corona-Niveau: 2019 hatten lediglich 13% der Erwerbstätigen zumindest gelegentlich im Homeoffice gearbeitet. Homeoffice wird an weniger Tagen genutzt als in den Pandemie-Jahren Homeoffice wird inzwischen jedoch weniger umfänglich genutzt als zu Pandemiezeiten. So arbeitete im Jahr 2025 wie im Vorjahr knapp ein Viertel (24%) der Homeoffice-Nutzenden ausschließlich von zu Hause aus. 46% der Erwerbstätigen, die Homeoffice nutzten, arbeiteten weniger als die Hälfte ihrer Arbeitstage zu Hause – wie auch schon im Jahr 2024. Im von der Pandemie stark geprägten Jahr 2021 waren die Anteile noch deutlicher in Richtung Homeoffice-Nutzung verschoben: Damals waren 40% der Nutzenden vollständig im Homeoffice, 31% arbeiteten seltener im Homeoffice als am Arbeitsplatz. Erwerbstätige in größeren Unternehmen arbeiten häufiger von zu Hause aus Wie häufig Erwerbstätige Homeoffice nutzen, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, etwa von der Größe des Unternehmens oder dem Alter der Beschäftigten. So steigt der Homeoffice-Anteil mit der Größe des Unternehmens: Arbeiteten in kleinen Unternehmen (bis 49 tätige Personen im Betrieb) 19% der Erwerbstätigen von zu Hause aus, so waren es in mittleren Unternehmen (50 bis 249 Personen) 23%. In großen Unternehmen mit mindestens 250 tätigen Personen war der Homeoffice-Anteil mit 35% am höchsten. 35- bis 44-Jährige am häufigsten im Homeoffice, 15- bis 24-Jährige am seltensten Den höchsten Homeoffice-Anteil unter den Erwerbstätigen, die zumindest gelegentlich von zuhause arbeiteten, hatten 2025 die 35- bis 44-Jährigen mit 30%, gefolgt von den 25- bis 34-Jährigen mit 28%. Am seltensten nutzten Homeoffice die 15- bis 24-jährigen (10%) und 55- bis 64-jährigen Erwerbstätigen (22%). Unterschiedliche private und berufsbedingte Faktoren können hier eine Rolle spielen. Beispielsweise kann bei jüngeren Erwerbstätigen die Berufsausbildung die... | |
| 11.05.2026 | Parteispenden bis zu 1.650 Euro Steuervorteil ab 2026 |
| Spenden und Mitgliedsbeiträge an anerkannte politische Parteien werden steuerlich künftig stärker gefördert. Wer 3.300 Euro spendet, kann seine Steuer um 1.650 Euro im Jahr senken – und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Die Erhöhung gilt nach dem Steueränderungsgesetz 2025 erstmals für das Steuerjahr 2026. Zuvor gab es den Höchstbetrag für den direkten Steuerabzug seit 2007 bis zu 1.650 Euro Spenden pro Jahr – also maximal 825 Euro Steuerermäßigung. Direkter Steuerabzug wird verdoppelt Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien bis zu 3.300 Euro zieht das Finanzamt künftig 50 Prozent direkt von der festgesetzten Einkommensteuer ab – maximal 1.650 Euro. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, könne den doppelten Betrag geltend machen. In diesem Fall sind bis zu 6.600 Euro begünstigt, sodass sich die Steuer um maximal 3.300 Euro im Jahr reduziert. Zusätzlicher Sonderausgabenabzug Auch über den Betrag von 3.300 Euro hinaus können weitere 3.300 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Diese mindern das zu versteuernde Einkommen und wirken sich – abhängig vom individuellen Steuersatz – zusätzlich steuermindernd aus. So lassen sich im Jahr 2026 insgesamt 6.600 Euro für Parteispenden absetzen, bei zusammen veranlagten Paaren bis zu 13.200 Euro. Neue Regel gilt erst ab 2026 Für die Steuererklärung 2025 gelten noch die bisherigen Höchstbeträge: Von maximal 1.650 Euro Spenden und Mitgliedsbeiträgen zieht das Finanzamt die Hälfte direkt von der Steuerschuld ab – höchstens 825 Euro. Weitere 1.650 Euro gehen als Sonderausgaben ab. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können doppelt so viel abrechnen. Erst ab der Steuererklärung für das Jahr 2026 zahlen sich höhere Parteispenden aus. Als Nachweis genügt bei Spenden bis 300 Euro in der Regel ein Kontoauszug. Für höhere Beträge ist eine Zuwendungsbestätigung der Partei nötig. (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.) | |
| 07.05.2026 | Rente sichern mit einem Minijob - So geht´s richtig |
| Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig im Minijob. Durch die Zahlung der eigenen Beiträge profitieren sie von zahlreichen Vorteilen der Rentenversicherung. Wie hoch sind die Beiträge? Und welche Vorteile gibt es? In diesem Beitrag werden alle Fragen rund um die Rentenversicherungspflicht im Minijob geklärt. Rentenversicherung im Minijob: Wie hoch sind die Beiträge? Im Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte. Das bedeutet, sie zahlen monatlich einen eigenen Beitrag vom Minijob-Verdienst in die Rentenversicherung. Die Höhe des eigenen Beitrags hängt davon ab, ob Minijobberinnen oder Minijobber im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sind. Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung. Minijobberinnen und Minijobber zahlen die Differenz zum vollen Beitragssatz der Rentenversicherung. Aktuell liegt dieser Wert bei 18,6 Prozent. Minijobberinnen und Minijobber müssen somit 3,6 Prozent ihres Verdienstes zahlen. Im Privathaushalt liegt der Pauschalbeitrag für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei 5 Prozent. Haushaltshilfen zahlen daher einen Eigenanteil von 13,6 Prozent. Sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt gilt ein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung. Was hier zu beachten ist, wird auf der Website der minijob-zentrale Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob erläutert. Wie werden die Beträge zur Rentenversicherung gezahlt? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber behalten den Eigenanteil monatlich vom Verdienst der Minijobber ein. Sie überweisen diesen zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Wie die Zahlung der Abgaben im gewerblichen Bereich funktioniert, wird im Magazin-Artikel „So läuft das Beitragsverfahren im Minijob“ der minijob-zentrale erklärt. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt gilt ein vereinfachtes Verfahren. Mehr Informationen dazu gibt es im Magazin-Artikel „So einfach zahlen Arbeitgeber im Privathaushalt die Abgaben“. Welche Vorteile bietet die Rentenversicherungspflicht im Minijob? Was gilt für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob? Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlen sie keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung. Dann haben Minijobberinnen und Minijobber aber auch... | |
| 06.05.2026 | Handgeldzahlungen im Profisport |
| Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)“ zählen, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringen muss. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 (IX R 33/23) entschieden. Im Streitfall traf der Kläger, ein Profi-Fußballclub, mit seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Kläger zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten („signing fee“). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Er führte aus, dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen kann. Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft.... | |
| 04.05.2026 | Was ist neu im Mai 2026? |
| Angesichts der hohen Spritpreise werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Senkung der Energiesteuer entlastet. Die Krankenhausreform wird für den ländlichen Raum geöffnet. Der Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur wird einfacher, digitaler und schneller. Maßnahmen der Bundesregierung gegen hohe Spritpreise Die Bundesregierung sorgt mit der Spritpreisregel seit dem 1. April für mehr Transparenz beim Tanken. Die Energiesteuer sinkt dann ab dem 1. Mai, um Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Betriebe bei den Spritpreisen zu entlasten. Dafür wird die Energiesteuer um bis zu 17 Cent pro Liter für zwei Monate reduziert. Wichtige Fragen und Antworten zu den Maßnahmen der Bundesregierung Krankenhausreform passgenauer für Bedingungen im ländlichen Raum Seit Beginn des letzten Jahres wird die Krankenhausreform schrittweise umgesetzt. Die Bundesregierung hat sie nun angepasst und praxisnäher gestaltet, unter anderem um die Klinikversorgung im ländlichen Raum sicherzustellen. Dabei gibt es mehr Möglichkeiten für Krankenhaus-Kooperationen. Zudem wird es mehr Zeit für die Umsetzung der Reformschritte geben. Weitere Informationen zur Krankenhausreform Bessere Bedingungen beim Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur Wasserstoff ist entscheidend als Alternative zu fossilen Energieträgern in der Industrie. Grüner Wasserstoff und seine Folgeprodukte ermöglichen es, die CO2-Emissionen vor allem in Industrie und Verkehr deutlich zu verringern. Vor allem dort, wo Energieeffizienz und die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht ausreichen. Zudem können mit Wasserstoff betriebene Gaskraftwerke zu einer sicheren Energieversorgung beitragen. Das neue Gesetz bezweckt einen schnelleren Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur durch einfachere, digitale und schnellere Verfahren. Weitere Informationen zur Wasserstoff-Infrastruktur (Online-Mitteilung der Bundesregierung) | |
| 30.04.2026 | Thüringer Finanzverwaltung gründet Task Force zur Influencerbesteuerung |
| Die Thüringer Finanzministerin Katja Wolf hat am 7. April 2026 die Einrichtung einer Task Force zur Influencerbesteuerung vorgestellt. Ziel der Task Force ist es, Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten in Thüringen systematisch zu erfassen und eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen. Passend dazu gibt es auch eine kleine Broschüre, in der dargestellt wird, auf was Influencerinnen und Influencer in Sachen Besteuerung ihrer Einnahmen zu beachten haben. Es sollen Steuergerechtigkeit hergestellt, aber auch verhindert werden, dass junge Menschen ungewollt in eine Steuerfalle tappen, so die Finanzministerin Katja Wolf. Im vergangenen Jahr sorgten Schlagzeilen über möglichen Steuerbetrug durch Influencerinnen und Influencer bundesweit für Aufmerksamkeit. Auch Thüringen liegt inzwischen umfangreiches Datenmaterial vor. Es gibt im Social-Media-Bereich ein erhebliches Potenzial, dem Staat Einnahmen vorzuenthalten. Dem möchte die Finanzverwaltung Thüringen mit klaren Regeln, gezielter Aufklärung und einer aktiven Steuerverwaltung begegnen. Aufklärung und Transparenz als zentrale Säulen Ein zentrales Anliegen der Ministerin ist es, sowohl Influencerinnen und Influencer als auch die Öffentlichkeit über steuerliche Pflichten im Social-Media-Bereich zu informieren. Hierzu wurde ein leicht verständlicher Flyer erstellt, der online auf den Webseiten der Thüringer Finanzverwaltung unter https://finanzamt.thueringen.de/service/publikationen sowie auf den Social-Media-Kanälen verfügbar ist. Vielfach sind es auch jüngere Menschen, die bisher noch nie oder kaum mit Steuerfragen in Berührung kamen. Mit der Broschüre soll Hilfestellung gegeben werden. Personen, die unsicher über ihre steuerlichen Pflichten sind, werden ermutigt, sich an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden oder steuerberatende Berufe hinzuzuziehen. Auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige besteht. Task Force gestartet Die neu gegründete Task Force besteht aus 15 Mitgliedern aus Theorie und Praxis, darunter Steuerfachleute des Finanzministeriums, Steuerfahnder, Betriebsprüfer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steueraufsichtsstelle. Ziel ist es, alle Fachbereiche von der steuerlichen Anmeldung bis hin zu Ermittlungsmaßnahmen eng zu vernetzen und die Steuerpflichtigen systematisch zu identifizieren. Die Task Force startet mit der Prüfung bereits bekannter Influencer und Social-Media-Akteure in Thüringen. Aktuell sind 516 hauptberufliche Influencer und Influencerinnen erfasst. Dazu... | |
| 29.04.2026 | Mittlerer Bruttojahresverdienst lag 2025 bei 54.066 Euro |
| Der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, lag 2025 in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen bei 54 066 Euro. Somit verdiente die Hälfte der Beschäftigten mehr oder genau diesen Betrag, während die andere Hälfte weniger erhielt. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der mittlere Bruttojahresverdienst um 1 907 Euro. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erzielten die obersten 10 % der Vollzeitbeschäftigten 2025 einen Bruttojahresverdienst von 100 719 Euro oder mehr. Die 10 % am unteren Ende der aufsteigend sortierten Verteilung verdienten 33 828 Euro brutto oder weniger. Das oberste Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielte 2025 einen Bruttojahresverdienst von 219 110 Euro oder mehr. Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen aller Vollzeitbeschäftigten gemessen am arithmetischen Mittel betrug 64 441 Euro brutto, im Vorjahr lag er bei 62 235 Euro brutto. Der Unterschied zum Median von 54 066 Euro verdeutlicht, dass besonders hohe Verdienste den Durchschnittsverdienst nach oben beeinflussen. Werden alle Vollzeitbeschäftigten nach ihrem Bruttojahresverdienst sortiert, können Aussagen darüber getroffen werden, wie viel Prozent der Vollzeitbeschäftigten einen Verdienst oberhalb eines bestimmten Werts erzielten. 70 % aller Vollzeitbeschäftigten verdienten im Jahr 2025 beispielsweise 44 215 Euro brutto oder mehr. Mit einem Verdienst von rund 44 000 Euro gehörte man also zu den 30 % mit den niedrigsten Verdiensten. Mit einem Verdienst von rund 80 000 Euro gehörte man zu den 20 % mit den höchsten Verdiensten. Größere Unterschiede im Medianverdienst zwischen Ost- und Westdeutschland und den Wirtschaftsabschnitten Der mittlere Bruttojahresverdienst von Vollzeitbeschäftigten lag 2025 in den östlichen Bundesländern (ohne Berlin) bei 46 013 Euro und in den westlichen Bundesländern bei 55 435 Euro. Der Abstand zwischen den Medianverdiensten betrug somit 9 422 Euro. Auch zwischen den Wirtschaftsabschnitten gab es 2025 größere Unterschiede im mittleren Bruttojahresverdienst von Vollzeitbeschäftigten. Den höchsten Medianverdienst verzeichnete 2025 die Energieversorgung mit 77 522 Euro, gefolgt von der Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit 76 594 Euro. Im Gastgewerbe und in der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei war der Medianverdienst mit 35 545 beziehungsweise 35 689 Euro brutto im Vergleich der Wirtschaftsabschnitte am geringsten. Methodische Hinweise: Die Daten stammen aus... | |
| 27.04.2026 | Kassenkontrollen: Viele Mängel in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios |
| Bei Kassenkontrollen von Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios im ganzen Land hat die Finanzverwaltung zahlreiche Verstöße festgestellt. Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf. Bei gezielten Aktionstagen zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026 waren 108 Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer der Finanzämter im Einsatz. An einigen Tagen waren auch Beschäftigte der Hauptzollämter wegen illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit mit dabei. Insgesamt wurden landesweit 162 Betriebe kontrolliert – darunter 65 Barber-Shops, 45 Tattoo- und Tätowierstudios sowie 52 Nagelstudios. Das Ergebnis: Bei 94 Betrieben stellten die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest. Zum Teil gab es mehrere Verstöße gleichzeitig. Besonders häufig gab es Probleme bei der Kassenführung – insgesamt 78 Mal. Auch andere Verstöße kamen vor: In 38 Fällen wurden die Verstöße an die Straf- und Bußgeldstellen weitergegeben. Die sogenannten „Kassen-Nachschauen“ finden ohne Ankündigung statt. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer kommen während der Öffnungszeiten ins Geschäft. Sie kontrollieren dabei, ob alle Vorgänge korrekt in die Kasse eingegeben und Belege erstellt wurden. Um die Kassenführung genau zu prüfen, zählen sie das Bargeld nach oder machen verdeckte Testkäufe. Die Kontrolle umfasst sowohl moderne elektronische Kassen als auch einfache Barkassen. Sollten den Prüfern dabei größere Fehler auffallen, kann sofort eine umfassende Betriebsprüfung eingeleitet werden. Solche Aktionstage gibt es regelmäßig. Dabei werden immer wieder unterschiedliche Branchen genauer angeschaut. Welche Betriebe kontrolliert werden, wird meist per Zufall ausgewählt. Manchmal gibt es aber auch anonyme Hinweise, die zu einer Kontrolle führen. Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, sicherzustellen, dass die Einnahmen vollständig erfasst und korrekt versteuert werden – vor allem in Branchen, in denen viel bar bezahlt wird. Diese unangekündigten Kontrollen sind besonders wirksam, weil Unregelmäßigkeiten so schnell und zeitnah aufgedeckt werden. (Pressemitteilung Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg) | |
| 23.04.2026 | Arbeitsvertrag im Minijob: Welche Inhalte sind wichtig? |
| Ob Minijob im Gewerbe oder im Privathaushalt: Schriftliche Vereinbarungen helfen, Missverständnisse zu vermeiden und für Transparenz zu sorgen. Sie schützen sowohl Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch ihre Minijobber. Welche Inhalte sind für einen Arbeitsvertrag im Minijob wichtig? Und wo können Musterverträge heruntergeladen werden? Alle wichtigen Informationen gibt es in diesem Beitrag. Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag im Minijob Pflicht? Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobs ist nicht zwingend erforderlich. Mündliche Verträge mit Minijobberinnen und Minijobbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Minijobber schriftlich festzuhalten. Das Nachweisgesetz verlangt eine umfassende Dokumentation der Arbeitsbedingungen. Diese Regelungen bieten Sicherheit für Minijobberinnen und Minijobber sowie Arbeitgeber. So können Missverständnisse vermieden werden. Schriftlicher Nachweis vs. Arbeitsvertrag Der schriftliche Nachweis der Arbeitsbedingungen ist nicht dasselbe wie ein Arbeitsvertrag. Er ist nur eine vereinfachte Version. Ein vollständiger Arbeitsvertrag im Minijob bietet mehr Sicherheit. Er schafft klare und verbindliche Regelungen zwischen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und ihren Minijobbern. Was regelt das Nachweisgesetz? Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich zu erfassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihren Minijobbern den schriftlichen Nachweis aushändigen. Folgende Informationen muss der schriftliche Nachweis umfassen: 1) Vertragsparteien und Start des Minijobs 2) Tätigkeit und Einsatzort 3) Arbeitszeit und Organisation der Arbeit 4) Verdienst und Zahlweise 5) Urlaub, Fortbildung und Zusatzleistungen 6) Weitere Regelungen und Bezüge Hinweis: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen im Nachweis nur das ein, was für den Minijob tatsächlich gilt. Gibt es zum Beispiel keine Befristung oder keine Schichtarbeit, wird das nicht aufgeführt. Wichtig ist, dass alles klar und verständlich dokumentiert wird. Ist auch ein elektronischer Nachweis gültig? Seit dem ersten Januar 2025 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen auch in elektronischer Form zustellen. In vielen Fällen reicht eine digitale Übermittlung in Textform (zum Beispiel E-Mail) aus. Welche Punkte müssen erfüllt sein, damit der... | |
| 22.04.2026 | Projekt "Die Steuer macht jetzt das Amt für Sie" geht in Thüringen und vier weiteren Bundesländern an den Start |
| Aus der „Amsel“ wird „Die Steuer macht jetzt das Amt für Sie“. Unter diesem Namen geht in Thüringen und vier weiteren Bundesländern das Projekt an den Start, mit dem zunächst ausgewählte Steuerpflichtige von der ungeliebten Abgabe einer Steuererklärung entlastet werden. Es handelt sich um ein Serviceangebot zur vereinfachten Einkommensteuerveranlagung (Amtsveranlagung, kurz: Amsel). Das gemeinsame Ziel der Vereinfachung für die Bürgerinnen und Bürger verfolgen alle Finanzverwaltungen der 16 Bundesländer. Den Rahmen dafür bildet das seit 20 Jahren gelebte Prinzip der gemeinsamen Software-Entwicklung im so genannten „KONSENS“-Verbund. Damit nimmt die Finanzverwaltung eine digitale Vorreiterrolle innerhalb der öffentlichen Verwaltung ein. Für ausgewählte Steuerpflichtige in Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen heißt es nun: „Die Steuer macht jetzt das Amt!“ Die Länder weiten damit das Pilotprojekt, das 2025 im Finanzamt Kassel begann, deutlich aus. Bundesweit könnten dann rund 500.000 Steuerpflichtige profitieren. In Thüringen sind alle elf Finanzämter mit von der Partie. Konkret bedeutet das: Bei geeigneten Steuerfällen werden die teilnehmenden Finanzämter in den fünf Bundesländern den Bürgerinnen und Bürgern einen vorbereiteten Festsetzungsvorschlag für den späteren Steuerbescheid übersenden. Die Steuerpflichtigen in Thüringen, die einen solchen Vorschlag erhalten, können diesem per beigelegtem Schreiben schriftlich zustimmen. Dann erhalten Sie wenig später den Bescheid. Sie können aber auch, etwa weil sie noch zusätzliche Ausgaben geltend machen wollen, wie bisher eine eigene Steuererklärung abgeben. Mit diesem Projekt werden - ergänzend zum Elster-Projekt „Steuererklärung mit einem Klick" - Erfahrungen für alle Bundesländer gesammelt, wie das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden kann. Das Serviceangebot zur vereinfachten Einkommensteuerveranlagung (Amtsveranlagung/Amsel) ergänzt das im KONSENS-Verbund unter Federführung von Bayern entwickelte, app-basierte Serviceangebot „Steuererklärung mit einem Klick", das im Juli 2026 erstmals angeboten werden soll und die Abgabe einer Steuererklärung über ELSTER für ausgewählte Zielgruppen weiter vereinfacht. Der Charme des Projektes “Die Steuer macht jetzt das Amt” ist, dass für alle ein Vorteil entsteht. Im ersten Schritt werden mehrere tausend Thüringerinnen und Thüringer daran beteiligt. Bürgerinnen und Bürger werden von Bürokratie entlastet, behalten aber die volle... | |
| 21.04.2026 | Ladestationen für Mehrparteienhäuser gefördert |
| Für einen Umstieg auf ein E-Auto sind ausreichende Lademöglichkeiten eine wichtige Voraussetzung. Die Bundesregierung treibt deshalb den Ausbau weiter voran – mit einem neuen Förderprogramm für Ladeinfrastruktur an und in Mehrparteienhäusern. Elektromobilität ist im Alltag angekommen – muss aber weiter ausgebaut werden. Besonders in Mehrparteienhäusern, wo ein Großteil der Menschen in Deutschland lebt, fehlt es oft noch an Ladeinfrastruktur. Die Bundesregierung will deshalb mit einem Förderprogramm unterstützen. Für den Ausbau werden insgesamt 500 Millionen Euro bereitgestellt. Ab wann können Anträge eingereicht werden? Ein Antrag kann ab 15. April gestellt werden. Das Förderprogramm ist in drei zeitgleich laufende Förderaufrufe für folgende Zielgruppen unterteilt: Eine Antragstellung ist bis zum 10. November 2026 möglich. Die Vergabe der Fördermittel für Unternehmen mit einem großen Wohnungsbestand erfolgt auf Grundlage eines wettbewerblichen Verfahrens. Hier ist eine Antragstellung bis zum 15. Oktober 2026 möglich. Was wird konkret gefördert? Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung von privater Ladeinfrastruktur, darunter zählen beispielsweise Wandladestationen in Verbindung mit der technischen Ausrüstung, aber auch Netzanschlüsse oder notwendige Baumaßnahmen. Der Förderbetrag je zu elektrifizierendem Stellplatz beträgt: Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Die Ladeleistung pro Ladepunkt darf maximal 22 Kilowatt betragen. Eine Bedingung für den Erhalt der Förderung ist außerdem, dass mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze eines Mehrparteienhauses vorverkabelt werden müssen. Zudem müssen immer mindestens sechs Stellplätze in oder an einem Mehrparteienhaus elektrifiziert werden. Weitere Informationen zum Förderprogramm lesen Sie beim Bundesverkehrsministerium. Wie unterstützt der Bund den weiteren Ladeinfrastrukturausbau und E-Mobilität? Die Bundesregierung hat im November 2025 einen Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 auf den Weg gebracht. Er bildet den zentralen strategischen Rahmen für den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland. Ziel ist es, das Laden aller Elektrofahrzeuge zu verbessern und ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Ladenetz zu schaffen. Um die E-Mobilität weiter voranzubringen, hat die Regierung bereits bessere Abschreibungen für Elektro-Firmenfahrzeuge und eine höhere Förderung bei der Dienstwagenbesteuerung eingeführt. Sie hat außerdem die Kfz-Steuerbefreiung für neue... | |
| 16.04.2026 | Grundsteuer: Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen |
| Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden. Beispiele für relevante Änderungen: Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben. Gibt es Ausnahmen? Ja, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig. Welche Fristen sind zu beachten? Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert. Sofern Sie diese Frist nicht einhalten können, informieren Sie bitte frühzeitig das Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung. Mögliche Wege für die Änderungsanzeige? Die Änderungen können entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) angezeigt werden. Die Vordrucke können einfach und elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder in Papierform (verfügbar unter www.grundsteuer.bayern.de) abgeben werden. Eine Registrierung für ELSTER ist unkompliziert und kostenlos möglich. Wie geht es danach weiter? Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten Grundsteuer steht. (Pressemitteilung Bayerisches Landesamt für Steuern) | |
| 15.04.2026 | Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer |
| Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt. Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt. Dem trat der BFH entgegen und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne... | |
| 14.04.2026 | Rund 37 Millionen Euro Steuerschaden: Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW durchsucht Autohändler |
| Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen sind Teil eines Action Day der Europäischen Staatsanwaltschaft gegen ein Betrugsnetzwerk in mehreren EU-Staaten. Das Volumen der fingierten Fahrzeugverkäufe liegt insgesamt bei über 1 Milliarde Euro. Eine Tätergruppe, die in Nordrhein-Westfalen einen Autohandel führt, steht im Verdacht, Umsatzsteuerbetrug im großen Stil betrieben zu haben: Zwischen 2018 und 2025 sollen die Drahtzieher nach derzeitigem Stand der Ermittlungen mit fingierten Autoverkäufen an Scheinfirmen im EU-Ausland Umsatzsteuer in Höhe von rund 25 Millionen Euro verkürzt und zu Unrecht Vorsteuererstattungen in Höhe von rund 12 Millionen Euro erschlichen haben. Jetzt haben Steuerfahnderinnen und -fahnder des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) den Betrieb durchsucht, außerdem wurden Haftbefehle gegen zwei Hauptverantwortliche vollstreckt und Vermögensarreste in zweistelliger Millionenhöhe angeordnet. Der nordrhein-westfälische Betrieb war den Ermittlungen zufolge Teil eines kriminellen Netzwerks, das den europäischen Binnenmarkt geschickt für ein Umsatzsteuerbetrugskarussell nutzte. Fahrzeuge – teils Luxusmodelle der Marken Mercedes und Lamborghini – wurden im Inland angekauft und gingen als innergemeinschaftliche Lieferungen ins europäische Ausland. Solche EU-Verkäufe sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Beschuldigten ließen sich die Vorsteuer erstatten. Allerdings handelte es sich bei den angeblichen Abnehmern der Autos im Ausland, bei denen die Steuerzahlung dann fällig geworden wäre, größtenteils um Schein- und Briefkastenfirmen. Sie verschwanden schnell wieder vom Markt, bevor die Steuerbehörden eine entsprechende Forderung stellen konnten. Durch manipulierte Lieferketten und Scheinrechnungen wurden einzelne Fahrzeuge vermutlich wiederholt durch das Betrugskarussell geschleust, so dass für dasselbe Auto mehrfach Vorsteuer erstattet wurde. Die Autoverkäufe europaweit sollen ein Volumen von rund einer Milliarde Euro gehabt haben. Zeitgleich mit den Durchsuchungen in Nordrhein-Westfalen fanden im Rahmen eines konzertierten Action Day Maßnahmen in Bayern, Berlin und Brandenburg sowie in sieben EU-Staaten statt. Mehr als 1000 Einsatzkräfte waren beteiligt. Die verzahnten internationalen Ermittlungen werden durch die Europäische Staatsanwaltschaft geführt, welche seit 2021 für die Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug in der Europäischen Union zuständig ist. (Pressemitteilung Landesamt zur Bekämpfung der... | |
| 09.04.2026 | Rentengestaltung mit der Aktivrente |
| 08.04.2026 | Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung wegen fehlenden Datenabgleichs |
| Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Oktober 2025 (Az. 4 K 884/23 Ki) entschieden. Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlende Kirchenzugehörigkeit des Klägers an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm daraufhin keinen Abzug von Kirchenlohnsteuer mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegenden Kirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2017 bis 2020 gab der Kläger weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt nahm bei der Bearbeitung der Erklärungen in Bezug auf die Kirchenzugehörigkeit keinen Abgleich dieser Angaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend römisch-katholische Kirchensteuer gegenüber dem Kläger fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger für 2017 eine Änderung und für die übrigen Streitjahre eine Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da keine Änderungsvorschrift eingreife. Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Eine Änderung könne zwar nicht auf § 129 AO gestützt werden, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliege und damit gerade keine offenbare Unrichtigkeit. Wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen liege ein grobes Verschulden des Klägers vor, das eine Änderung zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließe. Allerdings ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Änderung bzw. Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung aus § 175b Abs. 1 AO. Nach dieser ab 2017 geltenden Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Zu den hiervon erfassten Daten gehöre nach § 39e EStG auch ein Kirchenaustritt, welcher im... | |
| 07.04.2026 | Private Veräußerungsgeschäfte - Auch Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein |
| 02.04.2026 | Sofortmeldung im Minijob: Wer vor Arbeitsbeginn melden muss |
| Auch im Minijob ist in einigen Branchen eine Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn erforderlich. Für welche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist die Meldung relevant? Was hat sich im Jahr 2026 geändert? Und wie funktioniert das Meldeverfahren? Diese und weitere Fragen rund um die Sofortmeldung, werden in diesem Beitrag beantwortet. Anmeldung des Minijobs und zusätzliche Sofortmeldung Wird ein Minijob aufgenommen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Sie haben dafür grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, maximal jedoch 6 Wochen ab Beginn der Beschäftigung. Melden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Minijobber nicht an, handelt es sich um Schwarzarbeit. Weitere Infos zur Anmeldung von gewerblichen Minijobs gibt es hier. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftsbereichen besteht eine zusätzliche Pflicht: die Sofortmeldung. Die Sofortmeldung ergänzt die reguläre Anmeldung des Minijobs. Diese müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowohl für Minijobber mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristig Beschäftigte abgeben. Die Sofortmeldung dient dazu, Beschäftigungen elektronisch und zeitnah zu übermitteln – und zwar bevor die Arbeit beginnt. Für welche Wirtschaftsbereiche gilt die Sofortmeldepflicht? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgender Bereiche sind sofortmeldepflichtig: In diesen Bereichen sieht der Gesetzgeber eine erhöhte Gefahr für Schwarzarbeit. Deshalb ist hier die Sofortmeldung vorgesehen. Was hat sich 2026 bei der Sofortmeldung geändert? Am 30. Dezember 2025 sind Änderungen zur Sofortmeldepflicht in Kraft getreten. Sowohl das Forstwirtschaftsgewerbe als auch das Fleischerhandwerk wurden von der Sofortmeldepflicht ausgenommen. Neu in die Sofortmeldepflicht aufgenommen wurden hingegen: Sofortmeldung vor Beschäftigungsaufnahme – Wie geht das? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der oben genannten Wirtschaftsbereiche müssen die Sofortmeldung vor dem Beginn der Beschäftigung – spätestens jedoch unmittelbar vor Arbeitsbeginn – an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermitteln. Die Sofortmeldung ist zusätzlich zur Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich und ersetzt diese nicht. In den betroffenen Branchen müssen Arbeitgeber immer zwei Meldungen abgeben: Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bleibt auch dann erforderlich, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Sofortmeldung bereits vor dem Beginn der Beschäftigung abgegeben haben. Beispiel: Ein... | |
| 01.04.2026 | Was ist neu im April 2026? |
| Tankstellen dürfen die Kraftstoffpreise nur noch einmal am Tag um 12 Uhr erhöhen. Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Alle Neuregelungen im Überblick. Maßnahmen der Bundesregierung gegen hohe Spritpreise Die hohen Spritpreise besorgen viele Bürgerinnen und Bürger. Die Bundesregierung hat daher ein Gesetzespaket auf den Weg gebracht, um gegen die hohen Kraftstoffpreise vorzugehen. Unter anderem dürfen Tankstellen ihre Preise nur noch einmal am Tag erhöhen und das Bundeskartellamt wird gestärkt. Weitere Informationen zu den Maßnahmen gegen hohe Kraftstoffpreise Minderjährige vor Lachgas und K.O.-Tropfen schützen Lachgas und sogenannte K.O.-Tropfen sind in Deutschland vielerorts erhältlich. Dadurch können sie leicht missbraucht oder für Straftaten genutzt werden. Ab Mitte April sind Abgabe an sowie Erwerb und Besitz für Minderjähre verboten. Der Vertrieb über den Versandhandel und Automaten wird ebenfalls untersagt. Weitere Informationen über das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz Reform der Vaterschaftsanfechtung Die Rechte leiblicher Väter werden gestärkt. So gibt es zum Beispiel eine Anerkennungssperre während eines laufenden Verfahrens, damit kein „Wettlauf um die Vaterschaft“ entsteht. Das Kindeswohl steht dabei weiterhin im Zentrum. Weitere Informationen zur Anfechtung der Vaterschaft USB-C-Ladeanschluss für Laptops Was für Smartphones bereits seit Ende 2024 gilt, tritt nun auch für Laptops in Kraft. Ab dem 28. April müssen in der Europäischen Union angebotene Laptops einen USB-C-Ladeanschluss haben. Weitere Informationen zu einheitlichen Ladegeräten Lungenkrebs-Früherkennung Starke Raucherinnen und Raucher ab 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich auch ohne Krankheitssymptome einer Lungenkrebsfrüherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Personen ohne konkreten Krankheitsverdacht wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile haben Studien allerdings belegt, dass der Nutzen der CT-Früherkennungsuntersuchung die strahlenbedingten Risiken für bestimmte Personengruppen überwiegt. Weitere Informationen zur Lungenkrebsfrüherkennung (Online-Mitteilung der Bundesregierung) |

