15.05.2025 | Die Kosten für eine Psychotherapie lassen sich von der Steuer absetzen |
Zahlreiche Menschen fühlen sich permanent niedergeschlagen und traurig, leiden unter starken Ängsten, meiden soziale Kontakte und schaffen es nicht mehr, die alltäglichen Anforderungen zu bewältigen. Diese Anzeichen können ein Hinweis auf eine psychische Erkrankung sein. In diesem Fall kann es ratsam sein, sich professionelle Hilfe zu holen. Aber in vielen Regionen gibt es zu wenige Psychotherapeuten mit Kassenzulassung. Daher suchen Betroffene oft Privatpraxen auf und zahlen die Therapiekosten aus der eigenen Tasche. Solche Behandlungskosten sind steuerlich absetzbar. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen nach dem deutschen Steuerrecht erfüllt sein. Wann übernimmt die Kasse die Kosten? Wenn es sich um eine diagnostizierte psychische Erkrankung, z.B. Depressionen, Angst-, Ess-, Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen handelt, übernehmen in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Psychotherapie. Dafür ist vor Beginn der Therapie ein Besuch der psychotherapeutischen Sprechstunde verpflichtend. Hier stellt ein Psychotherapeut im Gespräch fest, ob eine psychische Erkrankung vorliegt, ob eine Behandlung nötig ist, und empfiehlt die passende Therapie. Wird eine der vier Richtlinienpsychotherapien angeraten, kann ein Antrag bei der Krankenkasse auf Kostenübernahme gestellt werden. Darunter fallen die Systemische Therapie, die Verhaltenstherapie, die Analytische Psychotherapie und die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Wichtig ist, dass die Genehmigung der Krankenkasse vor Behandlungsbeginn vorliegt und die Therapie bei einem von der Kasse zugelassenen Psychotherapeuten erfolgt. Wann zahlt die Krankenkasse nicht? Bei Beamten leistet die Beihilfe in der Regel einen Zuschuss von 50 Prozent für die Behandlungskosten. Die übrigen Kosten sind selbst zu tragen. Für privat Versicherte gibt es hingegen keine einheitlichen Regelungen. Einige Therapien werden ohnehin von keiner Kasse bezahlt, auch wenn sie wissenschaftlich anerkannt sind. Dazu zählen u.a. die Gesprächstherapie, Gestalttherapie oder Logotherapie. Werden die Kosten einer Psychotherapie nur bezuschusst oder nicht übernommen, bleibt Betroffenen noch die Möglichkeit, diese steuerlich geltend zu machen. Voraussetzungen für das Finanzamt Übernimmt die Krankenkasse ausschließlich einen Teil der Behandlungskosten, können die Zuzahlungen abgesetzt werden. Bei vollständigen Selbstzahlern fordert das Finanzamt amtsärztliches Attest oder eine... | |
14.05.2025 | Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 - VI R 3/23 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige - wie in Zeiten der Corona-Pandemie - (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 - zunächst bedingt durch die Corona Pandemie - arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen. Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Er stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde... | |
12.05.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Mai 2025? |
Die elektronische Patientenakte wird Alltag in der medizinischen Versorgung. Für Pass- und Ausweisdokumente müssen digitale Passbilder eingereicht werden. Ehepaare dürfen Doppelnamen tragen und Fremdstoffe im Biomüll werden so weit wie möglich reduziert. Elektronische Patientenakte ePA startet Die elektronische Patientenakte (ePA) ist im Versorgungs-Alltag angekommen: Ab 29. April können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker die ePA nutzen. Vorausgegangen war eine erfolgreiche Testphase. Weitere Informationen zur elektronischen Patientenakte Ausweisdokumente per Post Ab dem 1. Mai 2025 können sich Bürgerinnen und Bürger ihre beantragten Ausweisdokumente gegen eine Gebühr von 15 ?Euro per Post nach Hause liefern lassen. In diesem Fall entfällt die persönliche Abholung in der Behörde. Voraussetzung für den Direktversand ist eine Meldeanschrift in Deutschland. Weitere Informationen zur Vereinfachung im Passwesen Passbilder müssen digital vorliegen Wenn neue Pass- und Ausweisdokumente beantragt werden, müssen die Passbilder digital eingereicht werden. Das gilt für Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts. Für diese Dokumente dürfen Papier-Passbilder nicht mehr von den Behörden angenommen werden. Bürgerbüros und Fotodienstleister bieten die digitale Fotoerstellung an. Wegen der umfangreichen Änderungen gilt bis zum 31. Juli 2025 eine Übergangsregelung. Weitere Informationen zum neuen Verfahren zur Ausweisbeantragung Mehr Freiheit bei der Wahl des Familiennamens Ehepaare können Doppelnamen führen, die aus beiden Familiennamen gebildet werden. Für gemeinsame Kinder wird dieser Doppelname dann zum Geburtsnamen. Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen haben, denen aber gemeinsam die elterliche Sorge zusteht, können ihren Kindern einen Doppelnamen geben, der sich aus beiden Nachnamen der Eltern zusammensetzt. Weitere Informationen zum Namensrecht Keinen Kunststoff in den Bioabfall werfen In die Biotonne dürfen grundsätzlich nur Bioabfälle gelangen. Selbst biologisch abbaubare Kunststoffe, wie entsprechend gekennzeichnete Kaffeekapseln, dürfen höchstens zu einem Prozent im Biomüll entsorgt werden. Denn Kunststoffe machen heute den größten Teil der Fremdstoffe im Biomüll aus. Sie zersetzen sich zu Mikroplastik, verschmutzen die Bioabfälle und können schließlich über die daraus entstehende Komposterde in die Umwelt... | |
Bundesregierung (Mitteilung Bundesregierung online vom 23.04.2025) | 07.05.2025 |
Wer wegen einer Krankheit oder einer Behinderung seinen Beruf teilweise oder ganz aufgeben muss, erhält eine Erwerbsminderungsrente. Seit dem 1. Juli 2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Rente. Wer davon profitiert, und was die Rente wegen Erwerbsminderung genau ist - hier im Überblick. Was genau ist eine Rente wegen Erwerbsminderung? Wer kann sie erhalten? Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente und wie wird sie berechnet? Geht die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente über? Ist es möglich trotz der Erwerbsminderungsrente weiter zu arbeiten? Wer erhält seit 1. Juli 2024 einen Zuschlag auf die Erwerbsminderungsrente? Wie wird der Zuschlag berechnet und ausgezahlt? Mehr Informationen zum Thema finden Sie im aktuellen Ratgeber "Erwerbsminderungsrente" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erwerbsminderungsrente | |
06.05.2025 | Steuererklärung 2024: Umgang mit Belegen |
Die Abgabefrist für die Steuererklärung für 2024 rückt näher. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt einreichen einen Monat früher als im letzten Jahr. Der Termin gilt auch für Rentnerinnen und Rentner. Braucht das Finanzamt überhaupt Belege? Seit 2017 gilt die so genannte Belegvorhaltepflicht, das bedeutet, es sind grundsätzlich keine Belege mehr nötig es sei denn, das Finanzamt fordert ausdrücklich dazu auf. Ist in den Formularen oder Anleitungen ein Hinweis auf erforderliche Nachweise enthalten, sind die Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen, um Nachfragen des Finanzamtes zu vermeiden. Alle Nachweise für Aufwendungen 2024 auf den Tisch Gut, wer im letzten Jahr fleißig Rechnungen gesammelt hat sei es für den neuen Laptop im Homeoffice, den teuren Zahnersatz oder die Renovierungsarbeiten in der Wohnung und vieles mehr. Zahlreiche Aufwendungen lassen sich in der Steuererklärung berücksichtigen. Das lässt sich auch statistisch belegen: Von insgesamt 14,9 Millionen Steuerpflichtigen erhielten laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) im Jahr 2020 12,6 Millionen Steuerpflichtige eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 Euro. Belege für Nachfragen gut aufbewahren Wofür sind Belege wichtig? Zwar genügt es, die Steuererklärung ohne Belege einzureichen. Dennoch müssen die Nachweise bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufbewahrt werden. Das Finanzamt kann sie in besonderen Fällen anfordern. Das passiert häufig, wenn Steuerpflichtige zum ersten Mal hohe Kosten geltend machen. Ausnahmsweise Belege sofort mitschicken Generell verlangt das Finanzamt Nachweise, wenn zum ersten Mal ein Behinderten-Pauschbetrag beantragt wurde oder sich im Laufe des Jahres der Grad der Behinderung geändert hat. Das gilt genauso für den Pflege-Pauschbetrag, der ab dem Pflegegrad 2 Berücksichtigung findet. Um den Pauschbetrag von 600 Euro bis 1.800 Euro für die unentgeltliche Pflege eines Angehörigen zu erhalten, ist der Nachweis in Form eines Bescheides über die Einstufung des Pflegegrades nötig. In Auslandsfällen benötigt das Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung die EU/EWR-Bescheinigung das gilt beispielsweise, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt wird. Wer im letzten Jahr freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder an ein berufsständisches... | |
05.05.2025 | Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge ab dem mit Beginn des Ukraine-Kriegs einsetzenden Zinsanstiegs |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 21.03.2025 - X B 21/25 (AdV) entschieden, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 %. Im zugrunde liegenden Fall vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, f&uer die Zeit von M&aerz bis Dezember 2022 seien S&aeumniszuschl&aege entstanden, weil die Antragstellerin f&aellige Einkommensteuer nicht gezahlt habe. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin in einem Eilverfahren und begehrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Pflicht zur Zahlung der S&aeumniszuschl&aege. Erstinstanzlich hatte der Antrag Erfolg. Das Finanzgericht gew&aehrte AdV mit der Begr&uendung, in der Vergangenheit h&aetten mehrere Senate des BFH in vergleichbaren F&aellen ernstliche Zweifel an der Verfassungsm&ae&ssigkeit der H&oehe der S&aeumniszuschl&aege bejaht. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sah der X. Senat des BFH dies f&uer die Zeit ab M&aerz 2022 nun anders. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die fr&uehere gesetzliche Regelung &ueber die H&oehe von Nachzahlungszinsen (nach § 238 AO 0,5 % pro Monat / 6 % pro Jahr) aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden sei. Es k&oenne aber offenbleiben, ob dies auf S&aeumniszuschl&aege &uebertragbar sei. Denn mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt habe, sei die ausgepr&aegte Niedrigzinsphase der Vorjahre beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand. Daher k&oenne die H&oehe der S&aeumniszuschl&aege seitdem nicht mehr als realit&aetsfremd angesehen werden. Gleichwohl hatte die Beschwerde des FA im Ergebnis keinen Erfolg. Denn die Beh&oerde hatte in ihrem Bescheid formuliert, sie werde die AdV der offenen Einkommensteuerforderung ab F&aelligkeit gew&aehren, sofern eine Sicherheitsleistung erbracht werde. Da die... | |
29.04.2025 | Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für schweizer Immobilie europarechtswidrig? |
Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 20.02.2025 (7 K 1204/22) hat der 7. Senat dem Gerichtshof der Europ&aeischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freiz&uegigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verst&oe&sst. Die Kl&aeger, ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsb&uergerschaft, wohnen in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland t&aetig und unterhielt hierf&uer eine Wohnung in Deutschland. F&uer das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diesbez&ueglich begehrten sie eine Erm&ae&ssigung ihrer Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgef&uehrt worden seien (vgl. § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG). Hiergegen erhoben die Eheleute Klage vor dem Finanzgericht K&oeln. Die Auffassung des Finanzamts versto&sse gegen das Freiz&uegigkeitsabkommen zwischen der Europ&aeischen Union und der Schweiz. Dem folgten die Richterinnen und Richter des 7. Senats. Sie bezweifeln in ihrem Vorlagebeschluss, ob es mit dem Freiz&uegigkeitsabkommen vereinbar sei, dass die Steuererm&ae&ssigungen nur f&uer Dienstleistungen in Anspruch genommen werden k&oennen, die in einem in der Europ&aeischen Union oder dem Europ&aeischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausge&uebt oder erbracht werden. Das auf den Streitfall anwendbare Freiz&uegigkeitsabkommen enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuerverg&uenstigungen (vgl. Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA). Hierauf k&oennten sich die Kl&aeger m&oeglicherweise berufen. Eine Schlechterstellung der Kl&aeger gegen&ueber inl&aendischen Steuerpflichtigen sei nicht gerechtfertigt. (Pressemitteilung des Finanzgerichts K&oeln vom 25.03.2025; Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-223/25) | |
28.04.2025 | Krankenkassenboni dauerhaft steuerfrei |
Die rund 95 gesetzlichen Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder mit einem Bonusheft oder einer Bonus-App auf unterschiedliche Weise. Solche Bonusprogramme sollen beispielsweise zur Teilnahme an Ernährungskursen, Entspannungs- oder Sportprogrammen motivieren. Wird das vorgegebene Ziel erreicht, zahlt die Krankenkasse als Belohnung eine Pr&aemie in Form eines Geldbetrages oder einer Sachpr&aemie. Bonuszahlungen bleiben bis zu einer j&aehrlichen H&oehe von 150 Euro pro versicherter Person steuerfrei. Allerdings gew&aehren manche Krankenkassen h&oehere Boni pro Jahr. &Uebersteigt die individuelle Pr&aemie den gesetzlichen Freibetrag, wirkt sich das nachteilig auf den Steuerabzug aus. Wann ist ein Krankenkassenbonus steuerfrei? Fast ein Jahrzehnt haben sich Finanzgerichte und -beh&oerden mit Pr&aemienzahlungen von Krankenkassen besch&aeftigt. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die zuletzt praktizierte Regelung mit der 150-Euro-Obergrenze auf Dauer festgelegt. Davon betroffen sind zus&aetzliche Gesundheitskosten, die der Versicherte selbst getragen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankenkasse im Nachhinein nur einen anteiligen oder den vollen Betrag ersetzt. Auch pauschale Kostenerstattungen f&uer Gesundheitsma&ssnahmen wirken sich steuerlich nicht aus und m&uessen in der Steuererkl&aerung nicht mehr angegeben werden. Welche Pr&aemien reduzieren den Steuerabzug? Es gibt aber verschiedene Pr&aemienzahlungen, die sich steuerlich auswirken. Wird f&uer Ma&ssnahmen, z.B. Vorsorgeuntersuchungen oder Schutzimpfungen, bei denen es sich um eine regul&aere Kassenleistung handelt, ein Bonus von der Krankenkasse gew&aehrt, so wertet das Finanzamt dies als Beitragsr&ueckerstattung. Denn die Kosten wurden ohnehin von der gesetzlichen Krankenkasse getragen. In diesem Fall stellt die Bonuszahlung keine Kostenerstattung dar, sondern wird von den Finanzbeh&oerden als Einnahme betrachtet, die den Krankenkassenbeitrag steuerlich reduziert. Auswirkungen auf das Steuerergebnis Die Versicherungsbeitr&aege f&uer die Basiskrankenversicherung k&oennen als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererkl&aerung in voller H&oehe geltend gemacht werden. Durch den Abzug bei den Sonderausgaben reduzieren sie die Steuerlast erheblich. Liegt indes eine Beitragserstattung der Krankenkasse vor, mindert diese... | |
23.04.2025 | Unterschrift reicht nicht - ohne Arbeit keine Entgeltfortzahlung |
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird. Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverh&aeltnisses krankmeldete. Zwei Wochen sp&aeter k&uendigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begr&uendung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsg&ueltigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis zustande komme. Dies m&uesse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht m&oeglich sei. Andernfalls w&uerde er aufgrund seiner Arbeitsunf&aehigkeit leer ausgehen. Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Kl&aegers nicht anzuschlie&ssen. Der Arbeitgeber m&uesse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverh&aeltnissen generell erst nach einer vierw&oechigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung f&uer Arbeitnehmer tragen m&uessen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabh&aengig davon m&uesse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage. (Presseinformation des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.01.2025, L 16 KR 61/24) | |
23.04.2025 | Erneut mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben im Jahr 2024 |
Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe steigt um 2,7% zum Vorjahr Demgegenüber lediglich 2,1% mehr Neugründungen größerer Betriebe Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine gr&oe&ssere wirtschaftliche Bedeutung schlie&ssen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,1 % mehr neu gegr&uendete gr&oe&ssere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe um 2,7 % auf rund 99 200. Dennoch war die Zahl der Betriebsgr&uendungen auch 2024 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 h&oeher als die Zahl der Betriebsaufgaben. Neugr&uendungen nehmen insgesamt um 0,2 % zu Die Gesamtzahl der Neugr&uendungen von Gewerben war im Jahr 2024 mit rund 594 500 um 0,2 % h&oeher als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716 400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen z&aehlen neben Neugr&uendungen von Gewerbebetrieben auch Betriebs&uebernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuz&uege aus anderen Meldebezirken. Vollst&aendige Aufgaben um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr Die Gesamtzahl der vollst&aendigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503 400 um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619 100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebs&uebergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortz&uege in andere Meldebezirke. Methodische Hinweise: Von einer gr&oe&sseren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspers&oenlichkeit (Personengesellschaft) gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von nat&uerlichen Personen gegr&uendete beziehungsweise aufgegebene Betriebe k&oennen hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer besch&aeftigt oder bei der Gr&uendung eine Handwerkskarte besitzt. Ein Kleinunternehmen ist definiert als... | |
23.04.2025 | Der Fiskus zahlt beim Frühjahrsputz mit |
Der Frühling ist da. Die Vögel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen erwärmen die Luft und beleuchten erbarmungslos den Staub auf den Regalen und die Schlieren an den Fenstern. Da tut sich bei vielen ein innerer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Winters zu befreien. Es wird gesaugt, gewaschen und poliert, bis alles im Hochglanz erstrahlt. Wer sich beim Frühjahrsputz professionelle Hilfe ins Haus holt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Denn die Arbeiten einer Putzhilfe oder Reinigungsfirma werden als steuermindernd anerkannt. So einfach geht das Absetzen Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten im Haushalt stehen, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Dazu z&aehlen nicht nur Arbeiten im Haushalt, wie Teppiche reinigen, Gardinen waschen oder Fenster putzen. Auch Arbeiten am dazugeh&oerigen Grundst&ueck oder Gehweg fallen darunter. Somit kann das Entfernen von Moos von den Pflastersteinen, Obstb&aeume schneiden oder Hecke stutzen, steuerliche Vorteile bringen. Entscheidend ist, dass das Dienstleistungsunternehmen eine ordentliche Rechnung ausstellt und dabei zwischen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Verbrauchsmaterial- und Materialkosten unterscheidet. W&aehrend die ersten vier Posten auf der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer zu 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro absetzbar sind, sind Materialkosten ausgeschlossen. Da die haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, k&oennen sich sp&uerbare Steuerersparnisse ergeben. Steuerabzug geht nur mit &Ueberweisung Eine Haushaltshilfe, die die Gardinen abh&aengt und w&aescht oder B&oeden und Treppenhaus wischt, mindert die Steuerlast ebenfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass die Putzhilfe bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Ein weiterer Fallstrick ist die Barzahlung, welche das Finanzamt nicht anerkennt. Die Verg&uetung muss unbedingt auf ein Konto &ueberwiesen werden. Dann sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerbonus drin. Diese beiden Steuersparm&oeglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistung und Minijob, sind miteinander kombinierbar, sodass der gesamte Steuerbonus 4.510 Euro pro Jahr betragen kann. Es muss sich nicht einmal um die Erstwohnung handeln, eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung im EWR-Raum wird ebenso gef&oerdert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber... | |
23.04.2025 | Renten steigen zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent |
Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt. Einzelheiten: Bis zum 1. Juli 2025 gilt f&uer das Rentenniveau die Haltelinie in H&oehe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den f&uer die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird. Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Dar&ueber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten ber&uecksichtigt, die f&uer die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schlie&sslich spielt auch die f&uer Besch&aeftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Ver&aenderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht h&oeheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung f&uehrt. Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenw&aertig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. F&uer eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat. (Pressemitteilung des Bundesministeriums f&uer Arbeit und Soziales) | |
23.04.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im April 2025? |
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden länger gefördert. Die Einkommensgrenzen beim Elterngeld sinken. Die Liste der Berufskrankheiten wurde erweitert. Bei Reisen nach Großbritannien werden elektronische Einreisegenehmigungen notwendig. Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verlängert Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden auch gefördert, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen. Die Geltungsdauer für die Förderung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Weitere Informationen zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Elterngeld - Einkommensgrenze sinkt Eltern, deren Kinder nach dem 31. März 2025 geboren werden, erhalten nur Elterngeld, wenn sie nicht mehr als 175.000 Euro verdienen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden kommt es auf das alleinige Einkommen an. Weitere Informationen zum Elterngeld Liste der Berufskrankheiten erweitert Drei neue Krankheiten werden in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen: die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung, Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern sowie die chronische obstruktive Bronchitis, einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub. Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden. Denn sie haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Weitere Informationen zum Berufskrankheitenrecht Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten Erleichterung bei großen, grenzüberschreitenden Verfahren: Wenn internationale Wirtschaftsstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, ist künftig beispielsweise auch Englisch als Verfahrenssprache möglich. Weitere Informationen zum Justizstandort-Stärkungsgesetz Reisen nach Großbritannien - Electronic Travel Authorisation (ETA)-System Ab dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden, dies gilt auch für Dienstreisen. Das Electronic Travel Authorisation (ETA)-System ist bereits freigeschaltet.... | |
23.04.2025 | Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß |
Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet und eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung vom 26. März 2025 wurde mit Spannung erwartet. Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer eingeführt. Voraussetzung für eine solche Ergänzungsabgabe ist ein aufgabenbezogener finanzieller Mehrbedarf des Bundes, hier der Finanzierungsbedarf durch die deutsche Wiedervereinigung. Ein Wegfall dieses Mehrbedarfs könne auch heute noch nicht festgestellt werden,so das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1505/20). Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags bestehe folglich nicht. Mehrbedarf besteht weiterhin Der Bundesfinanzhof gelangte in einer Entscheidung vom Januar 2023 (Entscheidung vom 17.01.2023, Az. IV R 15/20) zu diesem Ergebnis. Angesichts der Bew&aeltigung einer Generationenaufgabe sei der lange Erhebungszeitraum noch im Rahmen. Seit 2021 werden bereits nur noch Gutverdienende sowie K&oerperschaften belastet. Der Zuschlagsatz zur Einkommen- oder K&oerperschaftsteuer betr&aegt dabei 5,5 Prozent. Im Falle des Kapitalertragsteuerabzugs bemisst sich der Solidarit&aetszuschlag nach der anfallenden Kapitalertragsteuer. Gesetzgeber muss Entwicklung regelm&ae&ssig pr&uefen Hinsichtlich des Fortbestands des finanziellen Mehrbedarfs hat der Gesetzgeber zwar Spielraum. Bei einer l&aenger andauernden Erhebung einer Erg&aenzungsabgabe trifft ihn allerdings auch eine Beobachtungsobliegenheit. Er muss in gewissen Abst&aenden die Entwicklung pr&uefen. Dieser Verpflichtung sei der Gesetzgeber durch die Anpassung ab 2021 auch nachgekommen, wodurch sich das Aufkommen deutlich verringerte, von 18,7 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf nur noch 11 Milliarden Euro 2021. Etwa 12,5 Milliarden Euro in 2025 erwartet Rund sechs Millionen steuerpflichtige Personen und etwa 600.000 Kapitalgesellschaften m&uessen laut dem Institut der deutschen Wirtschaft K&oeln (IW) den Solidarit&aetszuschlag weiterhin zahlen. Im vergangenen Jahr betrug das Aufkommen 12,6 Milliarden Euro, f&uer 2025 werden etwa 12,5 Milliarden Euro erwartet. (Mitteilung im Portal STB Web) | |
23.04.2025 | Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage |
Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft - beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen - sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 - IX R 19/24 entschieden. Die Kl&aeger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigent&uemergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsr&uecklage (vormals Instandhaltungsr&ueckstellung) zugef&uehrt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseink&uenften an. Es meinte, der Abzug k&oenne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zur&ueckgelegten Mittel f&uer die tats&aechlich angefallenen Erhaltungsma&ssnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht w&uerden. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision der Kl&aeger beim BFH hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungst&aetigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kl&aeger hatten den der Erhaltungsr&uecklage zugef&uehrten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zur&ueckgreifen, da das Geld ausschlie&sslich der Wohnungseigent&uemergemeinschaft geh&oert. Ausl&oesender Moment f&uer die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigent&uemers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen R&uecklage f&uer die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel f&uer Erhaltungsma&ssnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schlie&sslich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kl&aeger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigent&uemergemeinschaft die volle Rechtsf&aehigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs f&uer Zahlungen in die Erhaltungsr&uecklage nicht... | |
23.04.2025 | Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket |
Das Deutschlandticket wurde eingeführt, um eine erschwingliche und unkomplizierte Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen. Auch für Beschäftigte im Minijob kann es eine interessante Option sein - vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte: Das Deutschlandticket kostet derzeit 58 Euro pro Monat. Es ermöglicht die Nutzung aller Öffentlichen Nah- und Regionalverkehrsmittel in Deutschland. Das Deutschlandticket kann auch als Jobticket angeboten werden. Ein Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen ermöglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, einen Rabatt von 5 Prozent auf den aktuellen Ticketpreis (2,90 Euro) für ihre Mitarbeiter zu erhalten. Dafür müssen Sie einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent zum Ticket leisten - also mindestens 14,50 Euro. Alternativ können Minijobberinnen und Minijobber das Ticket selbst abonnieren und über die Lohnabrechnung einen Fahrkostenzuschuss erhalten Doch wie wirken sich solche Zuschüsse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus? Zuschüsse und Verdienstgrenze - worauf ist zu achten? Wer in einem Minijob arbeitet, darf durchschnittlich im Monat maximal 556 Euro verdienen (Stand: 2025). Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese Grenze bezieht sich in der Regel auf den Gesamtbetrag - also sowohl auf den eigentlichen Verdienst als auch auf mögliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wenn sie zum Arbeitsentgelt zählen. Zählen Zuschüsse zum Deutschlandticket als Zusatzleistungen? Zuschüsse zum Deutschlandticket sind zusätzliche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Diese sind steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt. - Die Zahlung des Zuschusses - entweder in Form eines Jobtickets oder als Fahrkostenzuschuss - erfolgt zusätzlich zum laufenden Verdienst. - Der Zuschuss wird maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten des Ticktes gezahlt. Das Ticket kann dann für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, aber auch für alle weiteren Fahrten im Öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Steuerfrei gleich Beitragsfrei? Ja! Sind die Bedingungen erfüllt, ist der Zuschuss nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei. Das bedeutet: Der Zuschuss zählt in der Sozialversicherung nicht zum Verdienst und muss auch nicht bei... | |
23.04.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im März 2025? |
Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Der Mindestlohn in der Leiharbeit steigt. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Die gesetzlichen Neuregelungen im März im Überblick. Mehr Direktvermarktung von Solarstrom Bei Stromspitzen und negativen Preisen erhalten Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen keine staatliche F&oerderung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Solarstrom leichter selbst vermarkten k&oennen. für einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen und ihre Anschlussförderung sorgen Änderungen im EEG. Weitere Informationen zum Energiewirtschaftsrecht Treibhausgas-Emissionshandel Der Europäische Emissionshandel gilt bislang vor allem für Energieunternehmen und die energieintensive Industrie, ab 2027 auch für den Gebäude- und Verkehrssektor. Das Gesetz zur Anpassung und Umsetzung der EU-Reform zum Emissionshandel ist am 6. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zum EU-Emissionshandel Hausarztberuf soll attraktiver werden Das Gesetz, dass die kommunale Gesundheitsversorgung stärkt, ist nun in Kraft. Das bedeutet bessere Arbeitsbedingungen für Hausärztinnen und -ärzte und mehr Zeit für Patientinnen und Patienten. Weitere Informationen zur Gesundheitsversorgung Beschäftigte in der Leiharbeit erhalten mehr Geld Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten seit 1. März 2025 mehr Geld: Der Mindestlohn ist von 14,00 Euro auf 14,53 Euro gestiegen. Diese Lohnuntergrenze gilt auch für Beschäftigte, die für Verleiher mit Sitz im Ausland arbeiten. Weitere Informationen zur Verordnung über Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerberlassung (Mitteilung bundesregierung-online) | |
23.04.2025 | Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen |
Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (9 K 83/24 - Urteil vom 11. Dezember 2024). Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen&ueberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten R&ueckzahlung von Einspeiseverg&uetungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese R&ueckzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe ber&uecksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einf&uehrung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt sind. Das Gericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsf&aehigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschlie&sst, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die urspr&uenglichen Einnahmen aus den Einspeiseverg&uetungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entf&aellt eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enth&aelt § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nach Auffassung des Gerichts kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines "Nur-Photovoltaikbetriebs" lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die R&ueckzahlung einer fr&ueher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsf&aehig, wenn sp&aetere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind. Die Entscheidung d&uerfte f&uer viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein. Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen AZ: X R 2/25 gef&uehrt wird. (Nieders&aechsisches Finanzgericht, Presseinformation im Newsletter 3/2025) | |
23.04.2025 | Grunderwerbsteuer bei nachträglich vereinbarten Sonderwünschen zu einer noch zu errichtenden Immobilie |
Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie sind dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid ü;ber die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen - so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 30.10.2024 - II R 15/22. Dies gilt allerdings nicht f&uer Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundst&uecksk&aeufer zur &Uebernahme dieser Kosten bereits im (urspr&uenglichen) Grundst&ueckskaufvertrag verpflichtet hat - wie der BFH in einem weiteren Urteil vom selben Tag - Az. II R 18/22 - entschieden hat. Im Verfahren Az. II R 15/22 kauften der Kl&aeger und seine Ehefrau ein Grundst&ueck, auf dem Eigentumswohnungen zu errichten waren; im Verfahren Az. II R 18/22 erwarb der Kl&aeger ein Grundst&ueck, auf dem eine Doppelhaush&aelfte gebaut werden sollte. Die jeweilige Verk&aeuferin verpflichtete sich in den Kaufvertr&aegen auch zum Bau der noch nicht errichteten Immobilien. Nach Beginn der Rohbauarbeiten an den jeweiligen Geb&aeuden &aeu&sserten die Kl&aeger &Aenderungsw&uensche bei der Bauausf&uehrung gegen&ueber der Verk&aeuferin ("nachtr&aegliche Sonderw&uensche"). F&uer diesen Fall sahen die Kaufvertr&aege vor, dass die K&aeufer Mehrkosten f&uer solche nachtr&aegliche Sonderw&uensche zu tragen hatten und nur die Verk&aeuferin diese umsetzen durfte. Das Finanzamt (FA) hielt die Entgelte f&uer die nachtr&aeglichen Sonderw&uensche f&uer grunderwerbsteuerpflichtig und erlie&ss entsprechende Steuerbescheide gegen&ueber den jeweiligen Kl&aegern. Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Der BFH gab in den Revisionsverfahren ebenfalls &ueberwiegend dem FA Recht. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) geh&oeren auch solche Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, die der Erwerber des Grundst&uecks dem Ver&aeu&sserer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zus&aetzlich gew&aehrt. Die Vorschrift erfasst jedoch nur zus&aetzliche Leistungen, die nachtr&aeglich gew&aehrt werden; zus&aetzliche Leistungen, zu denen sich der K&aeufer bereits bei Abschluss eines... | |
23.04.2025 | Neue CYBERsicher Notfallhilfe für den Mittelstand |
Im Februar ist im Rahmen der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" gestartet. Damit werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-ups unterstützt. Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" Die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft erh&oeht die Angriffsfl&aeche f&uer Cyberkriminalit&aet. Die Herausforderungen der Cybersicherheit betreffen insbesondere den Mittelstand. Laut der letzten BITKOM-Erhebung vom August 2024 betr&aegt der Schaden im Zusammenhang mit der digitalen Welt f&uer die deutsche Wirtschaft 266 Mrd. Euro im Jahr. Davon entfallen zwei Drittel der Sch&aeden auf Cyberangriffe. Kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Handwerksbetriebe sind mittlerweile h&aeufig Ziel von Cyberangriffen. Aufgrund eines geringeren IT-Schutzniveaus und einer h&aeufigen Untersch&aetzung des Risikos sind diese oft besonders gef&aehrdet. Eines der gr&oe&ssten Cyberrisiken sind sogenannte Ransomware-Angriffe, &ueber die die gesamten Daten eines Unternehmens verschl&uesselt werden. Die Entschl&uesselung der Daten wird anschlie&ssend erpresserisch angeboten. In Deutschland steht nun in einem solchen Fall mehr Unterst&uetzung zur Verf&uegung. Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand hat mit der CYBERsicher Notfallhilfe ein Tool entwickelt, das Unternehmen hilft, mit wenigen Klicks den Vorfall einzusch&aetzen. Auf Basis eines Online-Selbstchecks erhalten Unternehmen Handlungsempfehlungen, Informationen zu geeigneten &oeffentlichen Anlaufstellen und R&ueckmeldung zu m&oeglichen Hilfeleistungen von verf&uegbaren IT-Dienstleistungsunternehmen. Um zu &ueberpr&uefen, ob sie besseren Schutz ben&oetigen, k&oennen Unternehmen auch den sog. CYBERsicher-Check der Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand durchf&uehren. Zur CYBERsicher Notfallhilfe geht es hier: https://notfallhilfe.transferstelle-cybersicherheit.de/ Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand ist das zentrale Verbundprojekt der "Initiative IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des BMWK, mit der kleine und mittlere Unternehmen, das Handwerk und Start-ups dabei unterst&uetzt werden, ihr IT-Sicherheitsniveau zu erh&oehen. Sie unterst&uetzt diese dabei,... | |
23.04.2025 | Tätigkeit als Tätowierer - freiberuflich oder gewerblich? |
Die Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein, so dass die durch sie erzielten Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit sind. Das FG Düsseldorf hatte über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers zu entscheiden. Der Kläger war seit 2013 als Tätowierer tätig. Seinen in der Einkommensteuererkl&aerung 2019 angegebenen Gewinn aus "freiberuflicher T&aetigkeit" behandelte das beklagte Finanzamt abweichend als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dagegen argumentierte der Kl&aeger, er sei als Tattoodesigner sowie T&aetowierk&uenstler t&aetig. Er schilderte seinen Arbeitsprozess als kreative T&aetigkeit, bei der er keine Motive aus einem Katalog ausw&aehle, sondern individuell entwickle und umsetze. Seine Tattoos entst&uenden in einem individuellen Gestaltungsprozess. Er schaffe jeweils Vorlagen, die nur ein einziges Mal zu einem Tattoo gestochen w&uerden. Mit den von ihm erstellten Motiven nehme er au&sserdem an Ausstellungen und Wettbewerben teil. Das beklagte Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass trotz der kreativen Komponente die T&aetigkeit handwerklich sei, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege. Es handele sich um sog. Gebrauchskunst, die durch Auftrags- und Weisungsgebundenheit gekennzeichnet sei. Der 4. Senat gab der Klage mit Urteil vom 18. Februar 2025 (4 K 1875/23 G,AO) Finanzgericht D&uesseldorf, 4 K 1875/23 G,AO und hob den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid auf. Das Gericht sah die T&aetigkeit des Kl&aegers als k&uenstlerisch im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG an. Dies sei bereits deshalb zu bejahen, da die T&aetigkeit im konkreten Fall dem Bereich der zweckfreien Kunst zuzuordnen sei. Den erstellten T&aetowierungen komme - &aehnlich wie bei Gem&aelden - kein &ueber den &aesthetischen Genuss hinausgehender Gebrauchswert zu. Die Frage nach der Auftrags- bzw. Weisungsgebundenheit sei zur Differenzierung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst ungeeignet, da auch weisungsgebundene Auftragsarbeiten frei von Gebrauchszwecken sein k&oennten. Im &Uebrigen l&aege, selbst wenn man die T&aetigkeit als Gebrauchskunst einordnen w&uerde, nach der &Ueberzeugung des Senats eine k&uenstlerische T&aetigkeit vor. Schlie&sslich k&aeme die Verneinung einer eigensch&oepferischen T&aetigkeit einer... | |
23.04.2025 | Gesetzliche Pausenregelungen im Minijob: Arbeitszeit und Pausen im Detail |
Pausen und Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sorgt dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßige Pausen einlegen können. Das gilt auch für Minijobs. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Besch&aeftigten gesetzlich festgelegte Ruhepausen zu gew&aehren, um deren Gesundheit zu sch&uetzen. Der Begriff "Pause" ist im Gesetz nicht eindeutig definiert. In der Regel versteht man unter einer Ruhepause eine Unterbrechung der Arbeitszeit, in der die T&aetigkeit nicht ausge&uebt wird. Besch&aeftigte k&oennen ihre Ruhepause frei gestalten. Sie k&oennen die Pause zum Beispiel zum Essen oder f&uer einen kurzen Spaziergang nutzen. Der genaue Zeitpunkt der Pause muss nicht festgelegt werden, aber es muss ein Zeitraum definiert sein, in dem sie genommen werden kann. Wichtig ist die Dauer der Pause. Diese h&aengt von der Arbeitszeit ab: Nach 6 Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause Nach 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 45 Minuten Pause Diese Vorgaben sind die gesetzlich festgelegten Mindestpausen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber k&oennen auch l&aengere Pausen anbieten, wenn sie wollen. Die Pausenzeiten k&oennen auch aufgeteilt werden. Jede Teilpause muss aber mindestens 15 Minuten lang sein. Freiwillige Pausen im Minijob: Was gilt bei k&uerzeren Arbeitszeiten? Bei k&uerzeren Arbeitszeiten k&oennen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit ihren Minijobbern freiwillige Pausen vereinbaren, die jedoch nicht verpflichtend sind. Wenn Minijobber weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten, ist gesetzlich keine Pause vorgeschrieben. Im Minijob kommt das h&aeufig vor. Dennoch k&oennen Arbeitgeber und Minijobber eine freiwillige Pause vereinbaren, wenn beide Seiten zustimmen. Wenn die Arbeitszeit jedoch mehr als 6 Stunden dauert, m&uessen Minijobberinnen und Minijobber eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Der Arbeitgeber kann den Zeitpunkt der Pause festlegen. Erholung ist Pflicht: Auf Pausen kann nicht verzichtet werden Wichtig: Egal, wie Minijobberinnen und Minijobber ihre Pause einteilen - sie m&uessen Pausen machen! Besch&aeftigte k&oennen nicht auf eine Pause verzichten, um fr&ueher Feierabend zu machen. Auch im Arbeitsvertrag k&oennen Pausenregelungen nicht ausgeschlossen werden. Beispiel f&uer eine Pause im... | |
23.04.2025 | Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger |
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls erst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 04.02.2025 - VIII R 4/22 entschieden. Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufm&aennische F&uehrung und die Organisation der &aerztlichen T&aetigkeit des Praxisbetriebs der Kl&aegerin (z.B. Vertretung gegen&ueber Beh&oerden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahn&aerztlichen Ger&aetschaften). Er war weder "am Stuhl" behandelnd t&aetig noch in die praktische zahn&aerztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahn&aerzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr f&uenf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringf&uegigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Eink&uenfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Dem folgte der BFH nicht. Alle Mitunternehmer erzielten Eink&uenfte aus freiberuflicher T&aetigkeit. Die freiberufliche T&aetigkeit ist durch die unmittelbare, pers&oenliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufstr&aegers gepr&aegt. Daher reicht die blo&sse Zugeh&oerigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden k&oennen, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, n&aemlich die pers&oenliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. Die pers&oenliche Aus&uebung der freiberuflichen T&aetigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich t&aetig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Bet&aetigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang f&uer die nach au&ssen gerichtete qualifizierte T&aetigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahn&aerztliche T&aetigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen. Auch... | |
23.04.2025 | Doppelte Besteuerung von Renten: Neue Gutachten |
Klares Ergebnis: Keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung erforderlich. Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskl&aeger eine sog. "doppelte Besteuerung" ihrer Rentenbez&uege r&uegten. Die beiden konkret zur Entscheidung stehenden Revisionen wurden durch den X. Senat des BFH jeweils als unbegr&uendet zur&ueckgewiesen. Gleichwohl hatte der erkennende Spruchk&oerper erstmals umfassende Festlegungen zur Berechnung einer sog. "doppelten Besteuerung" getroffen und war dabei davon ausgegangen, dass eine solche "doppelte Besteuerung" in jedem Einzelfall und "auf den Euro genau" zu vermeiden sei. Obwohl die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde &ueblicherweise nicht begr&uendet wird, hat sich die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG dezidiert mit dieser vom BFH vertretenen einzelfallbezogenen Sichtweise auseinandergesetzt. Entgegen dem Verst&aendnis des BFH hat das BVerfG ausgef&uehrt, dass ein einzelfallbezogenes Verbot "doppelter Besteuerung" jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass "in jedem Fall" eine "doppelte Besteuerung" zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle "doppelte Besteuerung" von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrg&aengen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen im Nachgang dieser Nichtannahmebeschl&uesse zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt. Sowohl Herr Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) als auch Herr Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. (ND) kommen in ihrer jeweiligen Expertise &uebereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geltende - zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte - Recht der Besteuerung von Renten aus der... | |
23.04.2025 | Minijob und Midijob - Wo liegt der Unterschied? |
Sowohl beim Minijob als auch beim Midijob sind Verdienstgrenzen zu beachten. Diese Grenzen regeln, ob ein Minijob oder ein Midijob vorliegt. Davon hängt unter anderem ab, welche Beiträge zur Sozialversicherung für die Beschäftigung anfallen: Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze? Ein Minijob ist eine geringf&uegige Besch&aeftigung, bei der die monatlichen Eink&uenfte eines Besch&aeftigten eine festgelegte Grenze nicht &ueberschreiten d&uerfen. Verdienstgrenze: Seit dem 1. Januar 2025 liegt die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze im Minijob bei maximal 556 Euro. Sozialversicherung: Minijobberinnen und Minijobber sind grunds&aetzlich nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie zahlen hier einen kleinen Eigenanteil und erzielen dadurch vollwertige Anspr&ueche. Wenn sie den Eigenanteil zur Rentenversicherung nicht zahlen wollen, k&oennen sie sich davon befreien lassen. In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Im Minijob zahlen sie hier keine Sozialabgaben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen u. a. Pauschalbeitr&aege zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Steuern: In der Regel werden Minijobs pauschal durch den Arbeitgeber besteuert. Die Pauschsteuer liegt bei 2 Prozent des Verdienstes. Es besteht jedoch auch die M&oeglichkeit, die Eink&uenfte nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) der Minijobberinnen und Minijobber zu besteuern. Beispiel - Minijob: Ein Besch&aeftigter arbeitet als Aushilfe im Café. Die Arbeitszeit variiert je nach Bedarf, aber der Verdienst &ueberschreitet im Monatsdurchschnitt nie die Einkommensgrenze von 556 Euro. Das Arbeitsverh&aeltnis f&aellt daher unter die Regelungen eines Minijobs. Was ist ein Midijob? Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigungen. Ein Midijob liegt vor, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze liegt, aber die Midijob-Verdienstgrenze nicht &uebersteigt. Midijobberinnen und Midijobber zahlen reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Midijob-Zone: Midijobs sind Besch&aeftigungen, bei denen das monatliche Einkommen von 556,01 Euro bis 2.000 Euro (Stand 2025) liegt - also im sogenannten &Uebergangsbereich. Sozialversicherung: Im Midijob sind die... | |
23.04.2025 | Grundsteuerwert: Wann liegt eine von der Grundsteuer befreite öffentliche Wegefläche i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG vor? |
Gem. § 4 Nr. 3a GrStG sind von der Grundsteuer u.a. dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen und Wege befreit. Da das BFH-Urteil vom 25.4.2001 - II R 19/98 (BStBl. II 2002, 54) nicht zu einer mittelbar einer Wohnnutzung dienenden Verkehrsfläche ergangen ist, und es in Deutschland eine Vielzahl von nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegen und Straßen im Privateigentum mit entsprechender, dienender Zwecksetzung gibt, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. FG Münster v. 9.1.2025 - 3 K 1444/24 Ew Der Sachverhalt: Die Kl&aeger sind Miteigent&uemer einer wirtschaftlichen Einheit, bei der es sich grundbuchrechtlich um mehrere Flurst&uecke handelt, von denen eines mit dem Wohnhaus der Kl&aeger, einem Reihenendhaus an der Ostseite eines Riegels von neun Reihenh&aeusern, bebaut ist. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 13.3.2023 &ueber die Feststellung des Grundsteuerwerts f&uer die wirtschaftliche Einheit den Grundst&ueckswert auf den 1.1.2022 auf 376.100 € fest. Dabei ging er, der eingereichten Erkl&aerung zur Feststellung des Grundsteuerwerts folgend, von einer gesamten Grundst&uecksfl&aeche von 500 qm aus. In dieser Fl&aeche war das Flurst&ueck N02 mit einem Anteil von insgesamt 1/16, d.h. 19 qm, enthalten. Die Kl&aeger legten dagegen am 5.4.2023 Einspruch ein mit dem Ziel, die anteilige Wegefl&aeche als von der Grundsteuer befreite, dem &oeffentlichen Verkehr dienende Fl&aeche i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG nicht mit in die Feststellung einzubeziehen. Sie waren der Ansicht, auf Grund der Planungsvorgaben der Stadt h&aetten sie bei Erwerb des Flurst&uecks N01 zugleich das Miteigentum am Flurst&ueck N02 erwerben m&uessen. Diese Wegefl&aeche werde bei weitem nicht nur von den Eigent&uemern benutzt. Faktisch handele es sich um eine &oeffentliche Wegefl&aeche. Indem die Stadt das Flurst&ueck im Bebauungsplan als Wegefl&aeche ausgewiesen habe, habe sie es implizit der &Oeffentlichkeit gewidmet. Abgesehen davon komme es nach dem BFH-Urt. vom 11.11.1970 III R 55/69 nicht auf eine etwaige &oeffentlich-rechtliche Widmung an, sondern allein darauf, dass das Grundst&ueck der &Oeffentlichkeit zur Benutzung offenstehe und tats&aechlich auch von ihr benutzt werde. Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen der grunds&aetzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Die... | |
17.02.2025 | Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids |
Die neue 4-Tages-Frist Versendet eine Behörde einen Brief, zum Beispiel einen Steuerbescheid, erfolgt das in der Regel über den Postweg. Da normale Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde. Daher gilt für die Verwaltung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich mit Jahresbeginn 2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024 steuerrechtlich Rechnung getragen. Für Steuerzahler gilt in der Folge eine veränderte Einspruchsfrist. Wann gilt ein Steuerbescheid als zugestellt? Bisher musste die Deutsche Post inländische Briefsendungen zu 95 Prozent am zweiten Werktag nach der Einlieferung zugestellt haben. Seit diesem Jahr gilt diese Quote erst für den dritten Werktag nach der Einlieferung. Damit hat die Deutsche Post einen Tag mehr Zeit für die Briefzustellung. Aufgrund dieser Vorgabe wurde die gesetzliche Vermutungsregel für den Eingang von Verwaltungsakten zugunsten der Empfänger ebenfalls um einen Tag verlängert. Zudem sind Wochenenden und gesetzliche Feiertage im jeweiligen Bundesland von der Zustellungsfiktion ausgeschlossen. Für den Posteingang wird der nächste Werktag herangezogen. Trifft ein Brief in der Praxis früher ein, wird dennoch mit dieser Frist für den Ablauf der Einspruchsfrist eines Steuerbescheids gerechnet. Kommt ein Brief verzögert an, ändert sich an der Einspruchsfrist üblicherweise nichts, da der Empfänger den späteren Eingang schwer erklären kann. Beispiele: Das Finanzamt versendet den Steuerbescheid am Montag, dem 3. März 2025. Am vierten Tag nach der Einlieferung gilt der Brief als zugestellt. Dies ist Freitag, der 7. März 2025. Hätte das Finanzamt den Brief am Dienstag, dem 4. März, abgeschickt, würde der vierte Tag auf den Samstag fallen. Somit gilt der Brief am Montag, dem 10. März, als zugegangen. Wäre der Brief am Mittwoch, dem 12. März, eingeliefert worden, fällt der fiktive Tag des Posteingangs ebenfalls auf Montag, den 10. März 2025. Wann endet die Einspruchsfrist beim Finanzamt? Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist und Einspruch einlegen möchte, muss sich an die gesetzlich vorgegebene Frist halten. Mit der neuen 4-Tage-Regelung gilt der Steuerbescheid nun einen Tag später als bekannt. Somit endet... | |
13.02.2025 | Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide |
Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide auch, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist. Die Kommunen im Freistaat versenden aktuell die neuen Grundsteuerbescheide an Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Auch diejenigen, die beim zuständigen Finanzamt noch einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen von den zuständigen Kommunen neue Grundsteuerbescheide. Aktuell häufen sich dazu Beschwerden in den Finanzämtern des Freistaats und im Thüringer Finanzministerium. Eigentümerinnen und Eigentümer, die fristgerecht Einspruch gegen die Grundlagenbescheide (Grundsteuermessbetragsbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide) beim Finanzamt eingelegt und diesen mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet haben, gehen davon aus, dass ihnen keine neuen Grundsteuerbescheide zugestellt werden dürfen. Das ist jedoch falsch. Auch in den Fällen, in denen die Bürgerinnen und Bürger Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Grundsteuermessbetragsbescheid eingelegt haben, legen die Kommunen die vom Finanzamt festgestellten Werte ihren Berechnungen für die Grundsteuer zugrunde. Sollte es (später) im anhängigen Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt zu einer Änderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid vorgenommen. Die bei den Finanzämtern anhängigen Einspruchsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ruhen kraft Gesetzes. Eine Eingangsbestätigung über diese Einsprüche und eine Mitteilung über eine vorgenommene Verfahrensruhe erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern der Einspruch elektronisch via ELSTER übermittelt wurde, wird jedoch eine automatische Mitteilung erstellt. Die Einsprüche werden solange von der Bearbeitung zurückgestellt, bis das rechtshängige Verfahren entschieden wurde. Die Finanzverwaltung bittet Bürgerinnen und Bürger, die sich im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid befinden, von Beschwerden zu einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid Abstand zu nehmen. (Pressemitteilung des Thüringer Finanzministeriums vom 07.02.2025) | |
10.02.2025 | Neue Regelung für Unterhaltszahlungen |
Barzahlungen sind nicht mehr absetzbar Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Aufwendungen mit der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Jedoch ist das Absetzen an mehrere gesetzliche Bedingungen geknüpft. Zu den bisherigen Voraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, kam eine neue Auflage hinzu. Ab 1. Januar 2025 werden Unterhaltszahlungen vom Finanzamt nur noch anerkannt, wenn diese von einem Bankkonto überwiesen werden. Barzahlungen sind mit Jahresbeginn nicht mehr abzugsfähig. Unterhaltszahlungen sind absetzbar Für Kinder unter 25 Jahren besteht eine Unterhaltspflicht der Eltern. Jedoch ist Kindesunterhalt bis zu diesem Alter nicht absetzbar, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Liegt Letzteres nicht vor, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dies gilt ebenfalls für Verwandte sowie Zahlungen für die Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim und für Ehegatten im In- und Ausland, für die nach deutschem Recht eine Unterhaltspflicht besteht. Solche Unterhaltszahlungen sind bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags absetzbar. Der Höchstbetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 Euro. Eine zumutbare Eigenbelastung, die sonst bei außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, gibt es beim Unterhalt nicht. Ein Vermögen von über 15.500 Euro bei Unterhaltsbedürftigen kippt die Absetzbarkeit aber ganz. Eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers oder staatliche Fördermittel, z.B. Bafög, über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag hingegen nur. Bei Verwandten oder Ehepartnern im Ausland kann der Höchstbetrag an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat angepasst und gekürzt werden. Auswirkungen der Neuregelung Bisher konnten Unterhaltszahlungen auch in bar geleistet werden. Dies war bis zum Vierfachen des Nettolohns des Unterhaltszahlers möglich, ohne dass die strengen Nachweispflichten für Geldmittel galten. Gerade im Rahmen von Familienheimfahrten wurden die Nachweiserleichterungen in Anspruch genommen. So musste lediglich die Reise selbst in Form von Tickets oder Tankquittungen nachgewiesen werden. Insbesondere bei Besuchen des im Ausland ansässigen Ehepartners oder der im Haushalt des Ehepartners lebenden Kindern war die Mitnahme von Bargeld eine gängige Praxis. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden nur noch Banküberweisungen auf das Konto des Unterhaltsempfängers... | |
07.02.2025 | Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab. Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote -jenseits des medizinisch... | |