| 23.02.2026 | Grundsteuer: Änderungen müssen angezeigt werden - Fristen beachten! |
| Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen, die für die Bewertung der Grundstücke relevant sind, den Finanzämtern innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist mitzuteilen. Bis wann müssen Änderungen angezeigt werden? Änderungen müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres, das auf die Änderung folgt, angezeigt werden. Änderungen im Jahr 2026 sind also bis zum 31. März 2027 anzuzeigen. Abweichend davon gilt eine verlängerte Frist zur Anzeige von Änderungen, die 2025 eingetreten sind: hier ist eine Anzeige bis zum 30. April 2026 noch rechtzeitig. In welchen Fällen muss eine Änderung angezeigt werden? Zum Beispiel in Fällen von • erstmaliger Bebauung, • Anbau, Umbau, Kernsanierung oder Abriss, • Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche, • Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume, • Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland). Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter. Die Information darüber erhält das jeweilige Finanzamt von den Grundbuchämtern. Wie muss die Änderung übermittelt werden? Die Änderungen müssen grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dies ist über das Online-Finanzamt ELSTER möglich: https://www.elster.de. Das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ steht dort zur Verfügung. Wenn bereits für die im Rahmen der Grundsteuerreform erforderliche Feststellungserklärung ELSTER genutzt wurde, können mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung in eine neue Feststellungserklärung übernommen, punktuell angepasst und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung: https://lfst.rlp.de/information/grund-und-boden/grundsteuerreform (Pressemitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz) | |
| 20.02.2026 | Was ist neu im Februar 2026? |
| Die Bundesregierung kann sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Nach Großbritannien ist die Einreise nur noch mit elektronischer Genehmigung möglich. Hecken dürfen nur bis Monatsende geschnitten werden. Diese Neuregelungen treten in Kraft. Sichere Herkunftsstaaten Ab Februar 2026 kann die Bundesregierung sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Ab Juni 2026 entfällt die Pflicht, bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam einen Anwalt zu bestellen. Bereits seit Ende Dezember 2025 gilt die neue Regelung zur Einbürgerung: Wer seine Einbürgerung durch falsche Angaben – etwa durch Arglist, Drohung oder Bestechung – erlangt hat und diese rechtskräftig zurückgenommen wurde, kann für zehn Jahre nicht eingebürgert werden. Weitere Informationen zur Migrationspolitik Reisen nach Großbritannien mit Electronic Travel Authorisation (ETA)-System Seit dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation/ETA) benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden. ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Ab dem 25. Februar 2026 wird diese Regelung konsequent umgesetzt. Beförderungsunternehmen sind dann angehalten, Passagiere, die keine gültige ETA vorweisen können, nicht mehr zu befördern. Weitere Reise- und Sicherheitshinweise für Großbritannien Heckenschnitt nur noch bis Ende Februar Ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen ist nur noch bis Ende Februar möglich. Vom 1. März bis zum 30. September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen. Das regelt Paragraph 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Weitere Informationen zum Bundesnaturschutzgesetz Bereits im Januar in Kraft getreten: Trinkwasserleitungen: nur noch bleifrei Seit dem 12. Januar 2026 dürfen Wasserleitungen nicht mehr aus Blei bestehen – auch nicht nur teilweise. Das sieht die Trinkwasserverordnung vor. Denn der bereits seit Ende 2013 geltende Grenzwert von 0,01 Milligramm pro Liter ist nur ohne Bleileitungen zu erreichen. Bis Anfang dieses Jahres hatten Gebäudeeigentümer und Versorgungsunternehmen Zeit zum Umrüsten. Weitere Informationen zu bleifreiem Trinkwasser Digitalisierung in der Justiz: elektronische Beurkundungen Beurkundungen, die bei vielen bedeutsamen Rechtsgeschäften... | |
| 19.02.2026 | Steuerschulden: Unpfändbarkeit eines Kfz aus gesundheitlichen Gründen |
| Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt. Es hält die Unpfändbarkeit des Fahrzeugs aus gesundheitlichen Gründen des Antragstellers für möglich. Dieser leidet an einer Agoraphobie. Der Antragsteller befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Betroffene dieser Angststörung vermeiden oft, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Wegen Steuerschulden des Antragstellers leitete das Finanzamt die Pfändung und Verwertung seines einzigen Kfz ein. Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz für regelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Kfz als Hilfs- und Therapiemittel Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 4 V 2500/25 AO) hob das FG Münster die Vollziehung der Pfändung auf und ordnete die Herausgabe des Fahrzeugs an den Antragsteller an. Das Gericht hält die Unpfändbarkeit aus gesundheitlichen Gründen wegen der Agoraphobie für ernstlich möglich. Gesellschaftliche Eingliederung und Teilhabe Unpfändbare Sachen können nach der Zivilprozessordnung allgemein Hilfs- und Therapiemittel sein, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden. Damit seien auch Gegenstände geschützt, die aufgrund einer psychischen Erkrankung benötigt würden, um etwa eine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Der Antragsteller könne erkrankungsbedingt öffentliche Verkehrsmittel als Alternative zum eigenen Auto kaum nutzen. Dieses sei für ihn nicht nur Komfort, sondern ermögliche ihm gesellschaftliche und familiäre Teilhabe. (Online Beitrag bei STB Web; zum Volltext des Beschlusses des FG Münster siehe 5 V 608/25 U) | |
| 18.02.2026 | Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit |
| Schwarzarbeit führt in Betrieben regelmäßig dazu, dass infolge von Ermittlungen der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden die Rentenversicherung eine anlassbezogene Betriebsprüfung durchführt und Sozialversicherungsbeiträge nachfordert. Ob eine Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, ist allerdings umstritten. Der Sachverhalt: Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden stellten nach dem Tod eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, fest, dass dessen Pflegekraft nicht sozialversichert war, obwohl es sich bei der Pflege im Privathaushalt des Verstorbenen um eine abhängige Beschäftigung handelte. Gegenüber den Erben erließ die Rentenversicherung aufgrund einer anlassbezogenen Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Die Erben klagten gegen den Nachforderungsbescheid, da die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei. Das Sozialgericht hob den Nachforderungsbescheid wegen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auf. Die Sondervorschrift des § 28p Absatz 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, so dass ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung erlassen dürfe. Für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Tätigkeiten in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig. Die Entscheidung: Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Zwar sei rechtlich umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die entsprechenden Rechtsvorschriften würden aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen unterschieden, so dass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfung in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasse. Auch handle es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen. Nachdem allerdings die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. (Pressemitteilung 02-2026 des Bayerischen Landessozialgerichts; siehe auch Bayer. LSG, Urteil vom 26. Januar 2026 – L 7 BA 71/24) | |
| 12.02.2026 | Das ändert sich für Autofahrer 2026 |
| Für viele Menschen ist Mobilität Alltag, weshalb politische Entscheidungen in diesem Bereich besonders den Nerv treffen. Zum Jahreswechsel 2026 traten einige Neuerungen für Autofahrer in Kraft – an der Zapfsäule, auf dem Weg zur Arbeit und bei der Steuererklärung. Während die Bundesregierung fossile Kraftstoffe verteuert, setzt sie gleichzeitig auf Entlastungen für Berufspendler und Anreize für eine klimafreundlichere Mobilität. Hinzu kommt die Preisanpassung beim Deutschlandticket im öffentlichen Nahverkehr von 58 auf 63 Euro. Dies ist ein verkehrspolitischer Kurs mit unterschiedlichen Folgen für den Geldbeutel, je nach Fahrprofil und Lebenssituation. Führerscheinumtausch läuft weiter Wer einen alten Kartenführerschein besitzt, sollte einen Blick auf das Ausstellungsjahr werfen. Alle Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, mussten spätestens bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht sein. Hintergrund ist die EU-weite Vereinheitlichung der Führerscheindokumente. Wer die Frist versäumt hat, riskiert zwar keinen Punkteabzug, muss aber mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Der neue EU-Führerschein kostet 25 Euro, ist fälschungssicherer und muss aufgrund seiner Befristung nach 15 Jahren erneut beantragt werden. CO2-Preis stieg erneut an An den Tankstellen sind die Preise wieder spürbar angestiegen. Seit dem Jahreswechsel greift die nächste Stufe der CO2-Bepreisung. Der Preis pro Tonne Kohlendioxid beträgt nun flexibel zwischen 55 und 65 Euro. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen weiter zu senken und Anreize für alternative Antriebe zu schaffen. Für Autofahrer bedeutet das um einige Cent höhere Preise für Benzin und Diesel, wobei die exakten Mehrkosten vom Marktpreis und vom tatsächlichen CO2-Zertifikatspreis abhängen. Pendlerpauschale vereinheitlicht Berufspendler können sich über eine verbesserte steuerliche Entlastung freuen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer, und zwar ab dem ersten gefahrenen Kilometer. Bislang wurde dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer angewandt. Somit erhöht die neue Entfernungspauschale die absetzbaren Werbungskosten, erleichtert das Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrags und kann sich in einer höheren Steuererstattung bemerkbar machen. Bei Arbeitnehmenden mit einem eingetragenen Lohnsteuerfreibetrag kommt die Entlastung schon monatlich in Form von mehr Netto auf der Gehaltsabrechnung an. Mobilitätsprämie verstetigt... | |
| 11.02.2026 | Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit |
| Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr. Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 € und heute 1.464 € pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23 zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das... | |
| 09.02.2026 | Fachwissen Minijob: Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 |
| Neue Regeln, mehr Klarheit, praxisnahe Beispiele: Die Geringfügigkeits-Richtlinien sind eine wichtige Orientierung für Arbeitgeber und Minijobber. Sie erklären, wann eine Beschäftigung als Minijob gilt. Seit dem 5. Januar 2026 gilt eine neue Version dieser Richtlinien. Sie enthält aktualisierte Regelungen für Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigungen. Dieser Beitrag wirft einen genaueren Blick auf die Richtlinien und die wichtigsten Neuerungen im Jahr 2026. Unterstützung für Arbeitgeber und Minijobber Die Geringfügigkeits-Richtlinien bieten auch in der aktuellen Fassung eine wichtige Hilfestellung. Sie enthalten viele Informationen rund um das Thema Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei Minijobs. In den Richtlinien geht es um beide Arten von Minijobs: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber erhalten damit eine praktische Hilfe. Die Richtlinien geben eine umfassende Unterstützung bei der Beurteilung von Beschäftigungen und der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Zudem enthalten die Richtlinien einige praxisnahe Beispiele, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei typischen Fragen weiterhelfen können. Die Neuerungen seit dem 1. Januar 2026 Die neue Version der Geringfügigkeits-Richtlinien enthält eine Reihe von gesetzlichen Anpassungen. Diese sind größtenteils zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Änderungen im Überblick: 1. Erhöhung der Minijob-Grenze Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Daher hat sich auch die Minijob-Grenze auf 603 Euro pro Monat erhöht. Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt bei jeder Erhöhung automatisch. Im Jahr 2027 wird der Mindestlohn erneut steigen – auf 14,60 Euro. Dann erhöht sich auch die Minijob-Grenze auf 633 Euro. Alle Infos zum Mindestlohn und zur Verdienstgrenze gibt es im Artikel „Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027“. 2. Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gibt es eine wichtige Anpassung. Seit dem 1. Januar 2026 gelten für diese Art von Minijobs neue Zeitgrenzen. Kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben sind nun auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Diese Erweiterung ermöglicht Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mehr Flexibilität bei der Beschäftigung von kurzfristigen... | |
| 04.02.2026 | Digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Widerspruch 2026 noch nicht erforderlich |
| Bürgerinnen und Bürger, die ihre Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt einreichen, werden auch im Jahr 2026 weiterhin einen Steuerbescheid in Papierform erhalten. Dies gilt in diesem Jahr auch noch für Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen über ELSTER einreichen und bislang einer digitalen Bekanntgabe der Verwaltungsakte noch nicht zugestimmt haben; auch sie erhalten weiterhin ihren Steuerbescheid per Post. Erst im nächsten Jahr ergibt sich hier eine Änderung. Ab 2027 geht das Finanzamt bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung davon aus, dass man auch den Steuerbescheid elektronisch empfangen will. Sollen in diesen Fällen Steuerbescheide noch in Papierform versandt werden, muss der digitalen Bekanntgabe mit einem Antrag im ELSTER-Konto aktiv widersprochen werden. Die elektronische Widerspruchsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt. Aktuell ist ein Widerspruch nicht erforderlich und technisch auch noch nicht möglich. Die Steuerverwaltung empfiehlt jedoch allen Steuerpflichtigen, ein ELSTER-Benutzerkonto einzurichten und die elektronische Kommunikation schon jetzt zu aktivieren, um von den Vorteilen der digitalen Bekanntgabe zu profitieren. Dies sorgt nicht nur für eine schnellere, sicherere und umweltfreundlichere Zustellung von Steuerbescheiden und anderen Mitteilungen. Auch das Übersenden von Belegen oder das Erhalten und Beantworten von Fragen des Finanzamts wird beschleunigt und vereinfacht. Weitere Informationen finden sich im ELSTER-Portal unter: https://www.elster.de. (Pressemitteilung des Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz) | |
| 29.01.2026 | Neues E-Auto-Förderprogramm mit sozialer Staffelung: Zuschüsse für Neuzulassungen ab 1.1.2026 |
| Das neue E-Auto-Förderprogramm für Privatpersonen wird konkret: Wer sein Elektroauto oder bestimmte Plug-in-Hybride sowie Elektroautos mit Reichweitenverlängerer ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen hat oder zulässt und unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, kann je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße Fördermittel in Höhe von 1.500 bis 6.000 Euro beantragen. Auf entsprechende Eckpunkte hat sich die Bundesregierung verständigt. Förderfähig sind sowohl Kauf als auch Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029. Für die Förderung maßgeblich ist das Datum der Neuzulassung ab dem 1. Januar 2026. Die Förder-Anträge können rückwirkend gestellt werden, das Online-Portal dazu wird voraussichtlich im Mai 2026 freigeschaltet. Gefördert werden private Haushalte beim Kauf oder Leasing eines Neufahrzeugs mit einem rein batterie-elektrischen Antrieb oder bestimmte Fahrzeuge mit einem Plug-In-Hybrid-Antrieb beziehungsweise Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Reichweitenverlängerer ("Range-Extender"). Die Förderung erfolgt unabhängig vom Listenpreis. Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für batterieelektrische Fahrzeuge beziehungsweise 1.500 Euro für Plug-In-Hybride oder Range Extender. Damit die beiden Letzteren förderfähig sind, dürfen sie nicht mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder müssen eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometer haben. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2027 wird eine Umstellung der Förderung für danach neu zugelassene Plug-in-Hybride geprüft, die sich an den CO2-Emissionen im realen Betrieb orientiert, um einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben. Alle geförderten Fahrzeuge müssen mindestens 36 Monate gehalten werden. Soziale Staffelung Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Als Nachweis dienen die Steuerbescheide der Vorjahre. Die Summe entspricht ungefähr einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 4.800 Euro bei ledigen Personen und 5.400 Euro bei Ehepaaren. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 5.000 Euro je Kind auf bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Für Haushalte mit maximal 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen gibt es einen Aufschlag auf die Basisförderung von 1.000 Euro,... | |
| 29.01.2026 | Mindestlohnerhöhung auf 13,90 Euro betraf bis zu 4,8 Millionen Jobs |
| Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2025 waren von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 deutschlandweit bis zu 4,8 Millionen Jobs betroffen. Demnach lag knapp jedes achte Beschäftigungsverhältnis (rund 12 %) im April 2025 rechnerisch unterhalb des Mindestlohns von 13,90 Euro pro Stunde. Werden diese Jobs mit dem neuen Mindestlohn vergütet, ergibt sich für die betroffenen Beschäftigten eine geschätzte Steigerung der Verdienstsumme um bis zu 6 % beziehungsweise 275 Millionen Euro. Bei der Schätzung wurde angenommen, dass alle betroffenen Beschäftigten mindestens den zuletzt gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro erhalten hatten. Lohnsteigerungen nach April 2025 wurden nicht berücksichtigt. Bei gleichbleibender Beschäftigtenzahl und -struktur sind die Ergebnisse daher überschätzt und somit als Obergrenzen zu verstehen. Bei einer ersten Schätzung auf Basis der Verdiensterhebung von April 2024 ergab sich noch die Zahl von 6,6 Millionen Jobs, die von der Erhöhung betroffen gewesen wären. Dass diese Zahl nun nach den Ergebnissen von April 2025 niedriger liegt, lässt sich unter anderem dadurch erklären, dass in der Zwischenzeit Lohnerhöhungen stattgefunden haben. Frauen und Beschäftigte im Gastgewerbe profitierten besonders von der Erhöhung auf 13,90 Euro Da Frauen häufiger als Männer in gering bezahlten Jobs arbeiten, profitierten sie nach der Schätzung überdurchschnittlich häufig von der Mindestlohnerhöhung: In rund 14 % der von Frauen ausgeübten Jobs erhöhte sich demnach der Stundenverdienst, bei Männern waren es nur rund 11 %. Auch bei den Branchen gab es Unterschiede: Besonders stark betroffen waren das Gastgewerbe mit 47 % sowie die Branchen "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" mit 37 % und "Kunst, Unterhaltung und Erholung" mit 33 % aller Jobs. Am wenigsten betroffen war die Branche "Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung" mit gut 1 %. Regional zeigten sich ebenfalls Unterschiede: In Ostdeutschland lag der Anteil der betroffenen Beschäftigungsverhältnisse mit rund 14 % höher als in Westdeutschland mit rund 12 %. Über alle Bundesländer hinweg wies Sachsen mit knapp 15 % den höchsten Anteil an betroffenen Jobs auf, während in Bayern mit 10 % der geringste Anteil verzeichnet wurde. Voraussichtlich maximal 7 Millionen Jobs von der zweiten Erhöhungsstufe auf 14,60 Euro betroffen Zum 1. Januar 2027 soll der Mindestlohn erneut steigen – auf 14,60... | |
| 29.01.2026 | Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz |
| Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 26.01.2026 veröffentlichten Urteil vom 10. September 2025 entschieden (3 K 194/23). Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Dabei stellte er die Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser begehrt die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungssteuersatzes in Höhe von 25 Prozent. Seine Klage blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat urteilte, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellten, auf die die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent anzuwenden sei. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Senats – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Krypto-währungen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird. Vollständige Entscheidung: 3 K 194/23. (Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln) | |
| 28.01.2026 | Änderungen bei Strom und Gas |
| Steigende Energiepreise haben private Haushalte in den vergangenen Jahren stark belastet. Zum Jahreswechsel 2026 setzt die Bundesregierung nun gegenläufige Signale: Während einzelne Kostenfaktoren beim Heizen weiter zunehmen, sollen Entlastungen bei Gas und Strom insgesamt für spürbar niedrigere Rechnungen sorgen. Welche Preisbestandteile wegfallen, wo neue Belastungen entstehen und was das unter dem Strich für Haushalte bedeutet, zeigt ein genauer Blick auf die gesetzlichen Änderungen ab Januar 2026. Die Gasspeicherumlage mit 0,35 Cent pro kWh, die seit 2022 zur Sicherung der Gasversorgung erhoben wurde, entfällt zum 1. Januar vollständig. Für einen durchschnittlichen Vierpersonenhaushalt im Einfamilienhaus bedeutete sie bislang Mehrkosten von etwa 70 Euro pro Jahr. Die niedrigeren Gaspreise machen zudem eine günstigere Produktion von Strom in Gaskraftwerken möglich. Weiterhin sollen die Strompreise für Haushalte langfristig stabilisiert werden, indem die Netzentgelte für Strom sinken. Zusammengenommen könnten private Haushalte durch niedrigere Gas- und Stromkosten im Durchschnitt bis zu 160 Euro pro Jahr sparen. Der CO2-Preis hingegen steigt beim Heizen mit fossilen Energien jährlich an. Eine Tonne CO2 wurde 2025 mit 55 Euro versteuert. Mit dem Jahreswechsel dürfen die CO2-Zertifikate erstmals versteigert werden. Damit der Preissprung nicht so hoch ausfällt, darf eine Tonne maximal 65 Euro betragen. Dies würde im Beispiel Mehrkosten von 48 Euro bei Gas und 64 Euro bei Heizöl bedeuten. Dazu sind noch die Kraftstoffe an der Tankstelle davon betroffen. Rein rechnerisch hätten es rund 3 Cent mehr für einen Liter Diesel oder Benzin sein sollen. Die Preise an den Tankstellen sprechen eine andere Sprache. Und auch die Gasnetzentgelte können in vielen Regionen ansteigen. Schätzung gehen von durchschnittlich um 0,28 Cent pro kWh aus. Dies löst eine Verteuerung um 55 Euro im Beispiel aus. Jedoch hängt dies vom jeweiligen Gasanbieter ab. Die Teuerung wird durch die gesetzliche Abschreibung der Netzbetreiber und immer weniger Gasverbraucher ausgelöst. Unterm Strich bringt das Energiejahr 2026 für viele Haushalte vielleicht eine moderate Entlastung, auch wenn die Bundesregierung von zehn Milliarden Euro Entlastung spricht. Wegfallende Umlagen und niedrigere Netzentgelte dämpfen die Kosten für Strom und Gas, während steigende CO2-Preise und regionale Netzentgelte neue Belastungen darstellen. Über die Höhe der Entlastung entscheidet am Ende die individuelle... | |
| 26.01.2026 | Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern |
| Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor. Die Beteiligten stritten über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen. Klägerin war eine GmbH. 2011 schloss die Klägerin mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein einen Sponsoringvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich darin, den Verein u.a. durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und -logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen. Ab 2017 wurde dem Verein von der Klägerin erlaubt, ihre Vertragsmarken unentgeltlich zu nutzen. Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag nicht als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig seien, sondern es sich vielmehr um Betriebsausgaben in Form von Spenden handele, die vorliegend als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst seien. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin zu sehen sei, dass ihr, der Klägerin, das Recht eingeräumt werde, das Sponsoring als solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesondere also mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug weise der Verein u.a. auf Plakaten, durch Berichterstattung (in Zeitung, Rundfunk, Internet und /oder TV) auf die Unterstützung durch sie hin. Das Gericht gab der Klägerin recht. Nach Ansicht des Senats hat der Beklagte zu Unrecht die geltend gemachten Sponsoringaufwendungen als Spenden qualifiziert und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug versagt, denn die Klägerin habe die Sponsoringaufwendungen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Der Senat sah als auslösendes Moment für das Sponsoringengagement der Klägerin die von ihr vorgetragenen kaufmännischen Gründe. Es sei der Klägerin um die Entwicklung einer „Fördermarke“ gegangen, um auf Seiten der Konsumenten Kaufanreize zu schaffen und eine erhöhte Preisbereitschaft zu erreichen sowie um... | |
| 22.01.2026 | Wissenswertes zum Thema Rente |
| Wann kann ich in Rente gehen? Wie hoch wird meine Rente sein? Darf ich neben der Rente arbeiten? Die Rente ist ein komplexes Thema. Lesen Sie hier Antworten auf die häufigsten Fragen. Was Sie schon vor der Rente wissen sollten Wird die Rente automatisch gezahlt? Nein, eine Rente erhält man nur auf schriftlichen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Wichtig: Stellen Sie den Antrag früh genug, mindestens drei bis vier Monate vor dem geplanten Rentenbeginn, damit die Rentenzahlung pünktlich beginnen kann. Was ist, wenn ich die Antragsfrist versäume? Wird der Rentenantrag innerhalb der ersten drei Monate nach Renteneintritt gestellt, werden die ausgefallenen Rentenzahlungen auch noch rückwirkend gezahlt. Wer diese Frist versäumt, erhält die Rente erst ab dem Antragsmonat. Welche Rentenarten gibt es? Bei der Altersrente gibt es verschiedene Möglichkeiten: Zahle ich Abgaben auf meine Rente? Ja, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern. Wer kann wann in Rente gehen? Wann kann ich in Rente gehen? Das hängt davon ab, wie viele Jahre Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und wann Sie geboren wurden. In Ihrer Renteninformation, die Sie einmal jährlich von der Deutschen Rentenversicherung erhalten (sofern Sie 27 Jahre alt sind und fünf Jahre Versicherungszeiten erworben haben) steht der Beginn sowie die Höhe Ihrer Rente. Die Renteninformation können Sie darüber hinaus jederzeit bei der Deutschen Rentenversicherung abrufen. Zusätzlich können Sie die Online-Rechner der Deutschen Rentenversicherung nutzen. Wann erhalte ich die Regelaltersrente? Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht und fünf Jahre Versicherungszeiten erworben haben. Für die Jahrgänge vor 1947 stellt die Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze dar; bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 liegt die Grenze zwischen 65 und 67 Jahren. Ab 1964 Geborene erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Wann können langjährig Versicherte in Rente? Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten Sie nach 35 Versicherungsjahren. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren. Langjährig Versicherte können diese Rente ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem... | |
| 20.01.2026 | Rekordjahr: Startup-Gründungen legen um rund ein Drittel zu |
| 2025 war ein Rekordjahr für Startup-Neugründungen in Deutschland: Mit 3.568 neu gegründeten Startups wurde ein neuer Höchststand erreicht – ein Plus von 29 Prozent gegenüber 2024 und sogar mehr als im bisherigen Rekordjahr 2021. Das zeigen die aktuellen Daten aus der Report-Reihe „Next Generation – Startup-Neugründungen in Deutschland“, die der Startup-Verband gemeinsam mit startupdetector halbjährlich veröffentlicht. „Über 3.500 Gründungen, ein Drittel mehr als 2024 – das zeigt den Mut und die Dynamik des deutschen Unternehmertums“, sagt Dr. Kati Ernst, stellvertretende Vorsitzende des Startup-Verbands. „Startups ziehen die deutsche Wirtschaft nach vorn, selbst in einem herausfordernden Umfeld. Hier entstehen die Unternehmen der Zukunft. Jetzt kommt es darauf an, dass Politik und Wirtschaft konsequent auf Innovation und Wachstum setzen und diesem Gründungsgeist die richtigen Rahmenbedingungen geben.“ Breite Dynamik in den Bundesländern - München führt bei Gründungen pro Kopf Die positive Entwicklung zeigt sich in fast allen Bundesländern. Besonders stark wachsen Bayern (+247, +46 %), Nordrhein-Westfalen (+164, +33 %) und Sachsen (+43, +56 %). „Die Gründungsdynamik ist nicht auf einzelne Hotspots beschränkt“, sagt Arnas Bräutigam, Co-Founder von startupdetector. „Wir sehen Wachstumsimpulse in sehr vielen Regionen. Das zeigt: Deutschland ist nicht nur in München und Berlin gut aufgestellt, sondern trägt seine Startup-Stärke zunehmend auch in die Fläche.“ Mehr als jedes fünfte neue Startup wurde in Bayern gegründet. München liegt bei den Gründungen pro Kopf klar auf Platz 1 – in den Vorjahren waren die Unterschiede in der Spitzengruppe deutlich geringer als 2025. Daneben entwickeln sich Düsseldorf sowie forschungsnahe Standorte wie Aachen, Potsdam oder Heidelberg besonders dynamisch. Das unterstreicht die wachsende Bedeutung von Wissenschaft, Technologie und Transfer für das Startup-Ökosystem. Künstliche Intelligenz ist zentraler Wachstumstreiber Der Software-Sektor verzeichnet mit Abstand den größten absoluten Anstieg und wächst von 618 Neugründungen 2024 auf 853 im Jahr 2025. Gleichzeitig gewinnen technologiegetriebene Branchen weiter an Bedeutung: 27 Prozent aller neu gegründeten Startups nutzen KI als wichtigen Bestandteil ihres Geschäftsmodells – ein deutliches Plus gegenüber dem Vorjahr. Arnas Bräutigam dazu: “Künstliche Intelligenz ist längst kein Nischenthema mehr, sondern prägt die Gründungsdynamik in vielen Bereichen. Wir sehen KI immer... | |
| 19.01.2026 | Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.11.2025 - VI R 4/23 - entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann. Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt (FA) als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das FA ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt. Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unmaßgeblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) ausdrücklich abgewichen. (Pressemitteilung des BFH Nr. 001/26 - Urteil vom 20.11.2025 VI R 4/23) | |
| 15.01.2026 | Rente 2026: Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz |
| Keinen Eigenanteil zahlen oder vielleicht doch voller Schutz in der Rentenversicherung? Minijobberinnen und Minijobber, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können sich ab Juli 2026 wieder für den Rund-um-Schutz entscheiden. Erstmals kann damit eine Befreiung wieder rückgängig gemacht werden. Was bedeutet „Aufhebung der Befreiung“ im Minijob? Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie zahlen grundsätzlich bei einer Beschäftigung im gewerblichen Bereich einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent (13,6 Prozent bei einer Beschäftigung im Privathaushalt) des Verdienstes. Beschäftigte können auf die Zahlung des Eigenanteils auch verzichten. Sie verzichten damit aber auch auf vollwertige Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Dafür stellen sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber. Bisher galt: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden. Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen. Das bedeutet: Minijobberinnen und Minijobber sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung. So erwerben sie wieder wertvolle Ansprüche in der Rentenversicherung. Welche Voraussetzungen und Fristen gelten für die Aufhebung der Befreiung? Minijobberinnen und Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Ebenso melden sie die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Sie gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich. Beispiel für die Aufhebung der Befreiung in der Rentenversicherung: Ein Minijobber hat sich zu Beginn seines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nun beantragt er die Aufhebung der Befreiung bei seiner Arbeitgeberin. Der Antrag geht am 20. September bei der Arbeitgeberin ein. Die Arbeitgeberin muss den... | |
| 14.01.2026 | IWH-Insolvenztrend: Firmenpleiten 2025 auf höchstem Stand seit zwei Jahrzehnten |
| Wie das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) in einer heute veröffentlichten Analyse feststellt, stieg die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland im Dezember wieder deutlich an. Im Gesamtjahr 2025 gab es so viele Firmenpleiten wie seit 20 Jahren nicht mehr. Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland liegt laut IWH-Insolvenztrend im Dezember bei 1.519. Das sind 17% mehr als im November, 14% mehr als im Dezember 2024 und 75% mehr als in einem durchschnittlichen Dezember der Jahre 2016 bis 2019, also vor der Corona-Pandemie. Schließungen großer Arbeitgeber führen häufig zu erheblichen und dauerhaften Einkommens- und Lohnverlusten bei den betroffenen Beschäftigten. Die Zahl der von Großinsolvenzen betroffenen Jobs liefert zudem eine gute Annäherung an die Gesamtzahl der von Insolvenz betroffenen Arbeitsplätze. Laut IWH-Insolvenztrend waren im Dezember in den größten 10% der insolventen Unternehmen mehr als 15 000 Arbeitsplätze betroffen. Damit liegt die Zahl der betroffenen Beschäftigten mehr als zwei Drittel über dem Vormonatswert, leicht unter dem Niveau von Dezember 2024 und 70% über dem Durchschnitt eines typischen Dezembers der Vor-Corona-Jahre 2016 bis 2019. Im Gesamtjahr 2025 wurden in Deutschland 17.604 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften verzeichnet – der höchste Stand seit 2005. Selbst im Zuge der großen Finanzkrise 2009 lag die Zahl rund 5% niedriger. Insgesamt waren etwa 170.000 Arbeitsplätze von Insolvenzen betroffen, ebenfalls ein sehr hoher Wert. Eine branchenspezifische Aufschlüsselung für insolvente Personen- und Kapitalgesellschaften wird vom Statistischen Bundesamt nicht veröffentlicht; entsprechende Daten werden vom IWH seit Januar 2020 erhoben. Wie bereits im Jahr 2024 entfiel auch 2025 der größte Anteil der betroffenen Arbeitsplätze auf das Verarbeitende Gewerbe mit rund 62.000 Jobs. Laut Steffen Müller, Leiter der IWH-Insolvenzforschung, lassen sich die derzeit hohen Insolvenzzahlen nicht mehr durch Nachholeffekte aus der Pandemie und der jahrelangen Niedrigzinspolitik erklären. Extrem niedrige Zinsen sowie umfangreiche staatliche Hilfen hatten Insolvenzen zunächst über Jahre hinweg verhindert. Mit dem Zinsanstieg und dem Wegfall der Subventionen seien ab 2022 zwar Nachholeffekte ausgelöst worden. „Mittlerweile aber dürften die Nachholeffekte an Kraft verloren haben. Die aktuell hohen Insolvenzzahlen spiegeln immer deutlicher die... | |
| 12.01.2026 | Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 |
| Grundfreibetrag, Stromkosten, Pendlerpauschale, E-Autos, Aktivrente und vieles mehr: Zum 1. Januar 2026 wirken steuerliche und weitere Änderungen, von denen sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen profitieren. Wie genau? Das erfahren Sie hier. Höherer Grundfreibetrag und mehr Geld für Familien Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. 2026 steigt er um 252 Euro auf 12.348 Euro. Darüber hinaus wird auch der übrige Einkommensteuertarif angepasst, damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt. Auch Familien profitieren 2026 von steuerlichen Anpassungen: Das Kindergeld steigt um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderfreibetrag steigt 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro. Energie wird spürbar günstiger Die Bundesregierung hat mehrere Maßnahmen beschlossen, die zum 1. Januar 2026 greifen und die Energiekosten spürbar senken: Höhere Pendlerpauschale schafft mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Wer weite Wege zur Arbeit hat, wird also spürbar entlastet: im Jahr 2026 um insgesamt circa 1,1 Mrd. Euro und ab 2027 jährlich um insgesamt circa 1,9 Mrd. Euro. Zudem erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert Wer privat elektrisch fährt, bezahlt auch in Zukunft keine Kraftfahrzeugsteuer für sein E-Auto: Die Befreiung reiner Elektrofahrzeuge von der Kfz-Steuer wird bis Ende 2035 verlängert und macht Elektroautos damit vor allem für Leute mit kleinen und mittleren Einkommen besser bezahlbar. Im Jahr 2026 beträgt die Entlastung insgesamt 45 Mio. Euro. Dieser Betrag steigt in den darauffolgen Jahren an – auf bis zu 370 Mio. Euro im Jahr 2030. Die Befreiung von der Kfz-Steuer setzt gezielte Kaufanreize für Elektroautos und stärkt damit die Automobilindustrie, die zentral ist für Wohlstand, Arbeitsplätze und Innovation in Deutschland. Aktivrente macht Arbeiten im Alter attraktiver Wer im Alter freiwillig weiterarbeitet, profitiert von der Aktivrente und erhält seinen Arbeitslohn in Höhe von bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Die Aktivrente begünstigt sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne... | |
| 08.01.2026 | Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig |
| Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten - anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - angerechnet. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 entschieden, dass dies nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (Aktenzeichen B 5 R 9/24 R). Es bestehen hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Regelungsziel war es, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem „Grundrentenbedarf“ zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich nicht bedürfen. Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist. Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als ein nichtverheirateter Versicherter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht. (Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 27/2025) | |
| 07.01.2026 | Was ist neu im Januar 2026? |
| Die Energiekosten sinken, die Pendlerpauschale sowie der Mindestlohn werden erhöht. Der Bundeshaushalt 2026 ermöglicht Rekordinvestitionen. Der Wehrdienst wird modernisiert. Das Rentenniveau bleibt stabil und die Aktivrente erlaubt einen steuerfreien Hinzuverdienst. Energie Entlastung beim Gaspreis Die Gasspeicherumlage entfällt ab dem 1. Januar 2026. Die Weitergabe der Entlastungen an die Endkundinnen und -kunden wird überwacht. Damit wird sichergestellt, dass sie direkt mit einer niedrigeren Gasrechnung profitieren. Weitere Informationen zur Gasspeicherumlage Sinkende Stromkosten Die Bundesregierung entlastet private Haushalte und Unternehmen ab 2026 bei den Stromkosten mit einem Bundeszuschuss. Der Zuschuss wird von den Netzbetreibern bei der Kalkulation der Netzentgelte für 2026 berücksichtigt. Die Kostendämpfung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Stromlieferanten. Zudem bleibt für produzierende Unternehmen und Landwirte die Stromsteuer dauerhaft niedrig. Zusammen mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage werden Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen im nächsten Jahr so um etwa zehn Milliarden Euro bei den Energiekosten entlastet. Weitere Informationen zu niedrigeren Netzentgelten Verteidigung Wehrdienst wird modernisiert Alle 18-jährigen Frauen und Männer sollen ab 2026 einen Fragebogen ausfüllen, um die Motivation und Eignung für den Einsatz in der Bundeswehr zu erfragen. Männer müssen den Fragebogen ausfüllen, für die Frauen ist die Beantwortung freiwillig. Bei allen Interessierten wird die Eignung für den Einsatz in der Bundeswehr anschließend in einem Assessment festgestellt. Weitere Informationen zum Wehrdienst Finanzen Bundeshaushalt 2026: Investieren in die Zukunft Deutschlands Mit dem Bundeshaushalt 2026 führt die Bundesregierung ihre Investitionsoffensive fort: mit Rekordinvestitionen von über 128 Milliarden Euro für eine verlässliche Verkehrsinfrastruktur, gute Bildung, eine umfassende Digitalisierung, neuen Wohnraum sowie die innere und äußere Sicherheit. Dabei leiten die Bundesregierung drei finanzpolitische Prioritäten: Investitionen, Strukturreformen und Konsolidierung. Weitere Informationen zum Bundeshaushalt 2026 Mehr Investitionen in Forschung ermöglichen Über die Forschungszulage profitieren Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Ab 2026 wird diese steuerliche Förderung ausgebaut: Die Obergrenze zur Bemessung der Forschungszulage steigt von zehn auf zwölf Millionen Euro. Außerdem zählen... | |
| 05.01.2026 | Eine Erbschaft ist dem Finanzamt zu melden |
| Ob ein Einfamilienhaus, Geldvermögen oder Familienschmuck – wer erbt, hat nicht nur Grund zur Freude, sondern auch Pflichten gegenüber dem Finanzamt. Denn jede Erbschaft und jedes Vermächtnis muss gemeldet werden. Da auf das Erbe möglicherweise Steuern anfallen, ist das Finanzamt daran interessiert, wer wem was vermacht hat. Wer diese Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Was Erben wissen müssen: alle Informationen zu Fristen, Meldeverfahren und Freibeträgen im Überblick. Ich habe geerbt. Was ist zu tun? Sobald Erben vom Vermögensübergang erfahren, müssen sie ihr Finanzamt innerhalb von drei Monaten von sich aus über das Erbe oder das Vermächtnis informieren. Dafür ist ein formloses, aber inhaltlich umfassendes Schreiben zu erstellen. Darin müssen der Name, die Anschrift und der Beruf des Erblassers sowie des Erwerbers angegeben werden. Des Weiteren müssen der Todestag und der Sterbeort genannt werden. Auch die Art, der Umfang und der Wert des Vermögens müssen aufgeführt sein. Ergänzend muss das Finanzamt über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe informiert werden. Die Erbschaftsanzeige nach § 30 ErbStG kann elektronisch als ELSTER-Nachricht oder in Briefform erfolgen. Zuständig ist das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers, jedoch hat nur selten ein Finanzamt eine Erbschaftsteuerstelle bei sich. Das befähigte Finanzamt für den Wohnbezirk ist im Verzeichnis auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums einsehbar. Nach dem Eingang der Meldung prüft das Finanzamt im nächsten Schritt, ob eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich ist. Diese wird zur Pflicht, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben oder Unternehmensanteile übergehen. Freibeträge befreien von der Steuerpflicht Doch nicht jede Erbschaft ist steuerpflichtig. Das Gesetz gewährt Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Daher ist es für den Fiskus von Interesse, in welchem Verhältnis die Beteiligten zueinanderstehen. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind bis zu 500.000 Euro steuerfrei. Kinder dürfen von jedem Elternteil 400.000 Euro und Enkel von ihren Großeltern 200.000 Euro steuerfrei erben. Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten können mit einem Freibetrag von 20.000 Euro rechnen. Viele wissen gar nicht, dass sie verpflichtet sind, das Finanzamt aktiv zu informieren – selbst dann, wenn sie glauben, keine Steuern zahlen zu müssen. Auch wenn die Erbschaft... | |
| 29.12.2025 | Übungsleiterpauschale und Ehrenamt - Was gilt ab 2026? |
| Gemeinnützig arbeiten oder den Nachwuchs trainieren: Ein Ehrenamt oder die Tätigkeit als Übungsleiter sind für viele Herzenssache. Die steuerfreie Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale setzen hierbei einen zusätzlichen Anreiz für das gemeinnützige Engagement. Was aktuell gilt und was sich im Jahr 2026 ändert, erfahren Sie in diesem Artikel. Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale kurz erklärt Bei der Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale handelt es sich jeweils um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Je nach Tätigkeit gelten dabei folgende Regelungen. Was ist eine Ehrenamtspauschale? Die Ehrenamtspauschale ist eine steuerfreie Pauschale. Nutzen können sie Personen, die sich freiwillig in sozialen, kulturellen oder gemeinnützigen Bereichen engagieren. Sie dient dazu, kleinere Aufwände, die mit ehrenamtlicher Tätigkeit verbunden sind, steuerfrei zu kompensieren. Was ist eine Übungsleiterpauschale? Die Übungsleiterpauschale richtet sich an Personen, die in Sportvereinen, Volkshochschulen oder ähnlichen Einrichtungen als Übungsleiter oder Trainer tätig sind. Diese Pauschale soll helfen, die Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Kursen oder Trainings zu decken. Einnahmen für solche Tätigkeiten bleiben steuerfrei, soweit sie die Höhe der Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrages nicht überschreiten. Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an. Einnahmen bis zur Höhe der steuerfreien Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale bleiben auch sozialversicherungsfrei. Für diese Vergütungen müssen somit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Pauschalen haben keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze. Geplante Erhöhung ab 2026 Ab dem 1. Januar 2026 soll sowohl der Betrag für die Ehrenamtspauschale, als auch die Übungsleiterpauschale angehoben werden. Die geplante Erhöhung der Pauschalen ist Teil eines entsprechenden Gesetzesentwurfs. Vorbehaltlich der Zustimmung aller Gremien bedeutet das in konkreten Zahlen: Ehrenamtspauschale Übungsleiterpauschale Welche Tätigkeiten sind begünstigt? Ob die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale angewendet werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grob zusammengefasst gelten hierbei folgende Bedingungen: Wann kann die Übungsleiterpauschale genutzt werden? Die Übungsleiterpauschale kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dazu zählen zum... | |
| 23.12.2025 | Bund und Länder verabschieden Modernisierungsagenda |
| Über 200 Maßnahmen für mehr Vertrauen in den handlungsfähigen Staat Koordiniert vom Bundeskanzleramt und unter aktiver Mitwirkung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS), des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums des Innern (BMI) haben Bund und Länder bei der Ministerpräsidentenkonferenz vom 05.12.2025 eine föderale Modernisierungsagenda verabschiedet. In intensiven Verhandlungen in elf Arbeitsgruppen wurden alle Bereiche der föderalen Zusammenarbeit von Daseinsvorsorge bis Cybersicherheit geprüft und neu sortiert. Die Agenda verschlankt den Staat, beschleunigt Prozesse und schafft einheitliche digitale Standards für die Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen. Die föderale Modernisierungsagenda enthält mehr als 200 Maßnahmen in fünf Handlungsfeldern: 1. Weniger Bürokratie – weniger Behördengänge Bund und Länder wollen Berichtspflichten und Nachweise stark reduzieren, mit dem Ziel, die Bürokratiekosten um 25 Prozent zu reduzieren. Ein zentrales Instrument ist die Genehmigungsfiktion: Entscheidungen von Behörden in bestimmten Fällen gelten künftig als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten erfolgen. Damit werden langwierige Verfahren automatisch beendet. Zudem werden unnötige Dokumentationspflichten reduziert. Bürgerinnen und Bürgern sollen unnötige Behördengänge durch die Reduktion von Beglaubigungen künftig erspart werden. Der Personalausweis ist ab 70 Jahren künftig unbefristet gültig. All das entlastet Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen spürbar. 2. Schnellere Verfahren – schnellere Genehmigungen Die föderale Modernisierungsagenda enthält zahlreiche Vorschläge zur Beschleunigung und Vereinfachung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, die der Bund beim anstehenden Infrastruktur-Zukunftsgesetz berücksichtigen und angehen wird. Damit können die Mittel des Sondervermögens besser abfließen und dringend benötigte Infrastrukturprojekte schneller umgesetzt werden. So ist der Vorschlag enthalten, Straßen und Brücken künftig ohne langwierige Planfeststellungsverfahren genehmigen zu lassen und die Genehmigungsprozesse im Bereich Erneuerbare Energien, Glasfaser und Schulen zu beschleunigen. Das Vergaberecht wird mit einem digitalen Marktplatz und KI-gestützten Verfahren modernisiert, wodurch Ausschreibungen stark verkürzt werden. 3. Resiliente Strukturen – effizienter Staat Das föderale System wird so organisiert, dass Doppelstrukturen... | |
| 22.12.2025 | Gutes tun und dabei Steuern sparen |
| Gerade zum Jahreswechsel wollen viele Menschen noch etwas Gutes tun und für humanitäre Hilfe spenden. Ob für Ärzte ohne Grenzen, die Deutsche Welthungerhilfe, Vereine oder andere steuerbegünstigte Organisationen: Die Spende zahlt sich auch steuerlich aus. Der Betrag senkt mit der nächsten Steuererklärung die fällige Einkommensteuer. Welche Spenden lassen sich absetzen? Laut aktuellem Bericht des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) spendet fast jeder zweite Deutsche im Schnitt 415 Euro – insbesondere für Kinder- und Jugendhilfe, Tierschutz und Co. So kamen 2024 insgesamt 14 Milliarden Euro für den guten Zweck zusammen, knapp 13 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Die freiwilligen Sach- und Geldspenden an staatlich anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen kann jeder als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung absetzen – maximal in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Einkünfte. Begünstigt sind Geld- und Sachspenden an große Hilfswerke, eingetragene Vereine und öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Museen oder Theater. Nicht begünstigt sind dagegen finanzielle Hilfen für eine bestimmte Person oder für private Projekte, wie sie häufig über Internetplattformen organisiert werden. Das Finanzamt verwehrt den Abzug auch, wenn der Spender eine Gegenleistung erhält – also, wenn beispielsweise der Golfplatz des Vereins kostenlos genutzt werden darf. Wie erkenne ich, ob die Organisation Spendenbelege ausstellen darf? Entscheidend ist, dass der Spendenempfänger nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine Spendenbescheinigung auszustellen. Das lässt sich neuerdings viel leichter prüfen: Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt es online ein zentrales Zuwendungsempfängerregister (https://zer.bzst.de). Seit Anfang 2025 werden dort auch anerkannte Hilfswerke aus dem EU-Ausland, Island, Liechtenstein und Norwegen erfasst. Wie funktioniert eine Aufwandsspende? Eine spezielle Form der Spende ist die Aufwandsspende. Ehrenamtlich Tätige können damit etwas Gutes tun, indem sie freiwillig auf einen Ersatzanspruch gegenüber ihrem Verein oder einer anderen öffentlichen Einrichtung verzichten. Im Gegenzug können sie den Betrag in ihrer Steuererklärung als Spende geltend machen. Verzichtet zum Beispiel ein Vereinstrainer freiwillig auf die Erstattung seiner Fahrtkosten, so darf der Verein ihm stattdessen über diesen Betrag eine Spende fürs Finanzamt bescheinigen. Die Erstattung muss allerdings dem Trainer gemäß Satzung oder... | |
| 18.12.2025 | Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen |
| Am 19. November 2025 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Die Pflegemindestlöhne werden hierbei wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,95 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 18,26 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 21,58 Euro pro Stunde. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) betragen. Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis zum 30. September 2028 ausgesprochen. Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt: Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. Juni 2026 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 16,10 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und für Pflegefachkräfte 20,50 Euro betragen. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro pro Stunde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag. Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, freigemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten. Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit unter dem Vorsitz der ehemaligen Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre.... | |
| 17.12.2025 | Unterhaltszahler aufgepasst: Barzahlungen seit 2025 nicht mehr steuerlich anerkannt |
| Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, muss neue Steuerregeln beachten. Seit dem 1. Januar 2025 erkennt das Finanzamt keine Barzahlungen mehr an. Das wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 geändert, um Missbrauch zu vermeiden. Die Änderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Oktober 2025 präzisiert auf 15 Seiten, was ab der Steuerklärung 2025 gilt. Wie viel Unterhalt lässt sich absetzen? Unterhaltspflichtige müssen den Unterhalt per Bank überweisen und die Belege sorgfältig aufbewahren. Im Jahr 2025 können Unterhaltsaufwendungen bis zu 12.096 Euro als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden – also pro Monat 1.008 Euro. Zusätzlich zählen übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Steuerlich anerkannt sind beispielsweise Unterhaltsleistungen für Eltern oder Kinder und Enkelkinder über 25 Jahre in Ausbildung, für die es kein Kindergeld oder keine Kinderfreibeträge mehr gibt. Voraussetzung: Die unterstützte Person ist bedürftig und hat keine bzw. nur geringe Einkünfte oder Bezüge. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern den abzusetzenden Höchstbetrag. Zudem darf das Vermögen des Empfängers nicht mehr als 15.500 Euro betragen – das gilt als sogenanntes Schonvermögen. Welche Belege sind nötig? Unterhaltszahler müssen ab 2025 Folgendes beachten: Sie müssen den Betrag direkt auf ein Konto des Unterhaltsempfängers überweisen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Typische Unterhaltskosten wie Miete dürfen direkt an Dritte gezahlt werden. So ist es nicht steuerschädlich, wenn Eltern die Miete für ihr Kind direkt an den Vermieter überweisen. Auch Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf ein Bankkonto der unterstützten Person sind begünstigt. Aber Vorsicht! Eine Überweisung per E-Wallet-App an eine Mobilfunknummer oder eine E-Mail-Adresse des Unterhaltsempfängers wird nicht anerkannt. Hier lässt sich die Identität des Empfängers nicht eindeutig zuordnen. Als Beleg genügen Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge. Die Nachweise sind dem Finanzamt jedoch erst auf Anforderung vorzulegen. Wer kann den Höchstbetrag ohne Nachweis absetzen? Eine Vereinfachungsregelung gilt nach wie vor: Ohne Nachweis können Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 12.096 Euro in ihrer Steuererklärung absetzen, wenn zum Beispiel ihr erwachsenes Kind über 25 Jahre noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Finanzamt benötigt... | |
| 15.12.2025 | Bundesfinanzhof hält Grundsteuer "Bundesmodell" für verfassungskonform |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren – Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. Zum jeweiligen Sachverhalt der drei Verfahren: Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Die Kläger in dem Verfahren II R 25/24 sind Miteigentümer einer 54 qm umfassenden vermieteten Eigentumswohnung. Die Wohnung befindet sich in guter Wohnlage in Köln, im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Klägerin des Verfahrens II R 31/24 gehört eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfläche in einer sächsischen Gemeinde. Der Kläger in dem Verfahren II R 3/25 ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin. Das Finanzamt (FA) hatte in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, §§ 252 Satz 1 des Bewertungsgesetzes – BewG –) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt. Nachdem die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Berechnung des Grundsteuerwerts angerufenen Finanzgerichte (FG) jeweils die Klagen als unbegründet zurückgewiesen hatten, weil die Gerichte entgegen der Auffassung der Kläger die einschlägigen Bewertungsregeln für verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwerte durch die Finanzverwaltung für zutreffend hielten, machten die Kläger in den Revisionsverfahren vor dem BFH erneut jeweils umfangreiche Verstöße gegen das Grundgesetz (GG) geltend. Formell habe sich der Bundesgesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, durch das die damals geltenden Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt wurden, für den Erlass des Grundsteuerreformgesetzes (GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) nur auf seine Fortschreibungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt. Die mit der noch vor Inkrafttreten des GrStRefG im Jahr 2019 eingeführten... | |
| 10.12.2025 | Letzte Chance auf Geld vom Staat |
| Freiwillig eine Steuererklärung abgeben? Viele verzichten darauf und schenken dem Staat so bares Geld. Dabei zeigt eine aktuelle Auswertung des Statistischen Bundesamts, dass sich die Mühe fast immer auszahlt. 86 Prozent aller Steuererklärungen führten im Jahr 2021 zu einer Erstattung. Im Durchschnitt überwies das Finanzamt 1.172 Euro zurück. Das ist im Grunde das 13. Gehalt vom Finanzamt – man muss es sich nur abholen. Der großzügig bemessene Zeitraum ermöglicht eine freiwillige Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend. Für das Steuerjahr 2021 endet die Frist am 31. Dezember 2025. Mehr Chance anstatt lästiger Pflicht Bei der Lohnsteuer wird unterjährig ein Teil des Einkommens als Vorauszahlung an das Finanzamt abgeführt. Dabei werden pauschale Annahmen getroffen, ohne die individuellen Lebensumstände des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Eine Steuererklärung lohnt sich daher in den meisten Fällen, insbesondere für Beschäftigte mit zusätzlichen beruflichen Ausgaben. Aufwendungen für den Beruf, die den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro für das Jahr 2021 übersteigen, schlagen sofort zu Buche. Bereits bei einer einfachen Entfernung von 15 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wird dies erreicht. Wer weiter pendelt, hat deutlich höhere Werbungskosten. Wurde wegen Corona zu Hause im Homeoffice gearbeitet, können rückwirkend bis zu 600 Euro Homeoffice-Pauschale angesetzt werden. Auch Weiterbildungskosten und gekaufte Arbeitsmittel sind Posten, von denen das Finanzamt ohne Steuererklärung nichts erfährt. Typische Fälle für Rückerstattungen Ausgaben im privaten Umfeld reduzieren ebenfalls das steuerpflichtige Einkommen. Für Wohnräume können beispielsweise Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Wer seine Mietnebenkostenabrechnung genau inspiziert, entdeckt darin einige absetzbare Posten. Eltern profitieren zudem von Kinderbetreuungskosten und pflegende Angehörige vom Pflegepauschbetrag. Viele denken nicht daran, dass Krankheitskosten, ein Behinderungsgrad und Altersvorsorgebeiträge die Steuerbelastung senken können. Gleiches gilt für Unterhaltszahlungen, die Kirchensteuer oder größere Spenden. Gerade in der zweiten Jahreshälfte 2021 wurde wegen der Ahrtal-Katastrophe übermäßig viel gespendet. Um die Steuererklärung für 2021 nachzureichen und sich sein Geld zurückzuholen, bleibt noch ein bisschen Zeit übrig, nämlich bis Jahresende. Erst danach verbleibt es endgültig beim Staat. (Pressemitteilung... | |
| 08.12.2025 | Rente und Minijob 2026: So viel dürfen Rentner hinzuverdienen |
| Viele Rentnerinnen und Rentner möchten auch nach dem Eintritt in den Ruhestand finanziell unabhängig bleiben oder ihre berufliche Tätigkeit in kleinerem Umfang fortsetzen. Ein Minijob kann hier die ideale Lösung sein – aber wie viel dürfen Rentner 2026 dazuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird? Verdienst im Minijob: Was geht in 2026? Wenn Rentnerinnen und Rentner einen Minijob ausüben, gelten für sie die gleichen Regelungen wie für alle anderen Beschäftigten. Es gibt zwei Arten von Minijobs: Weitere Informationen zu den aktuellen Änderungen zum Mindestlohn und wie sich dieser auf Minijobs auswirkt gibt es in unserem Artikel Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027. Mehrere Minijobs kombinieren Rentnerinnen und Rentner können auch mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausüben. Sie dürfen dann aber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Der Gesamtverdienst aus allen Minijobs darf im Jahr 2026 603 Euro pro Monat nicht überschreiten. Andernfalls verlieren die Minijobs ihren Status und werden versicherungspflichtig. Neben einem Minijob mit Verdienstgrenze können Rentnerinnen und Rentner auch eine kurzfristige Beschäftigung annehmen. Der Verdienst spielt hier keine Rolle. Um Kürzungen der Rente zu vermeiden, müssen Rentnerinnen und Rentner aber die Hinzuverdienstgrenze abhängig von der Art der Rente beachten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Magazin-Artikel Kurzfristige Beschäftigung neben Minijob: So geht’s. So viel können Rentner in 2026 neben der Rente verdienen Ein Minijob bietet vielen Rentnerinnen und Rentnern eine attraktive Möglichkeit, ihr Einkommen zu steigern. Ob ein Minijob sich auf die Höhe der Rente auswirkt, hängt vom Verdienst und der Rentenart ab. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zusammengefasst. 1. Altersrente: Hinzuverdienst ohne Einschränkungen Rentnerinnen und Rentner, die eine Altersrente beziehen, können ohne Einschränkungen hinzuverdienen – unabhängig davon, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde oder nicht. Rentnerinnen und Rentner können sowohl in einem Minijob als auch in einer Beschäftigung mit einem Verdienst über der Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro weiterhin arbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. 2. Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstregelungen beachten Rentnerinnen und Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, müssen spezielle Hinzuverdienstgrenzen beachten: Ein Minijob mit Verdienstgrenze stellt für Rentnerinnen und Rentner... |

