26.08.2025 | Das Finanzamt Kassel bietet einen bislang einmaligen Service an: Die Steuer macht jetzt das Amt! |
Automatisch einen Vorschlag für die Festsetzung der Einkommensteuer 2024 erhalten, ohne vorher eine Steuererklärung abzugeben: In diesen Genuss kommen in diesem Jahr ausgewählte Bürgerinnen und Bürger im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Kassel. Ein Pilotprojekt der Hessischen Steuerverwaltung soll den Bürgerinnen und Bürgern das Leben leichter machen. Wo setzt das Pilotprojekt an? Die Abgabe der Steuererklärung ist für viele Bürgerinnen und Bürger eine jährlich wiederkehrende Herausforderung, denn sie müssen zahlreiche Daten sammeln und dem Amt übermitteln. Dabei liegen der Steuerverwaltung aufgrund von gesetzlich verankerten Meldepflichten bereits zahlreiche Informationen vor - etwa über Lohn, Rente und Versicherungen. Hier bringt ein automatisierter Vorschlag für die Festsetzung der Einkommensteuer 2024 einen echten Gewinn. Wie läuft das Verfahren im Pilotprojekt ab? Das Finanzamt Kassel wird einer ausgewählten Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, die nicht steuerlich vertreten bzw. beraten werden und deren Steuerdaten dem Finanzamt Kassel mutmaßlich bereits vorliegen, einen Vorschlag für die Festsetzung der Einkommensteuer 2024 unterbreiten. Dieser kann die Abgabe einer Steuererklärung überflüssig machen. Was müssen die beteiligten Bürgerinnen und Bürger tun? Die Bürgerinnen und Bürger müssen den Vorschlag für die Festsetzung der Einkommensteuer 2024 nur noch prüfen. Sind sie einverstanden, müssen sie nichts weiter unternehmen. Das Finanzamt Kassel wird nach Ablauf einer Frist von vier Wochen einen Einkommensteuerbescheid 2024 ohne weiteres Zutun der Bürgerinnen und Bürger erlassen. Sofern den Bürgerinnen und Bürgern weitere Aufwendungen entstanden sind, können sie diese innerhalb der Frist geltend machen. Natürlich können die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin eine Steuererklärung abgeben. Welche Vorteile sieht die Finanzverwaltung? "Was wir in diesem Projekt testen, bringt Vorteile auf beiden Seiten: Die Bürgerinnen und Bürger ersparen sich die Steuererklärung - und unsere Verwaltung steigert ihre Effizienz. Wertvolle Ressourcen können so eingespart werden. So nutzen wir die Digitalisierung, um Bürokratie abzubauen und unsere Serviceorientierung zu steigern. Wenn das Pilotprojekt erfolgreich läuft, wollen wir das Programm weiter ausweiten.", so Prof. Dr. Alexander Lorz, Finanzminister in Hessen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Hessischen... | |
25.08.2025 | Workation-Trend: Arbeiten mit Urlaubsfeeling |
Homeoffice war gestern. Jetzt kommt Workation. Wer bisher von zu Hause aus digital arbeitet, verlegt sein heimisches Büro in die Berge oder ans Meer. Die Prozesse in den Unternehmen werden weiter digitalisiert und junge Mitarbeitende wollen mehr. Die Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub) liegt im Trend. Für den Arbeitgeber die Aufgaben flexibel und ortsunabhängig erledigen und in der anschließenden Freizeit schon im Urlaub zu sein, das wünschen sich viele Arbeitnehmende. Arbeitgeber, die diesen Benefit anbieten, werden als besonders attraktiv wahrgenommen. Doch es gilt, einiges zu beachten, bevor eine Workation gebucht wird. Für das Homeoffice im Ausland gelten unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf Arbeitsrecht, Steuern, Krankenkasse, Sozialversicherung und Aufenthaltsrecht. Ohne die Zustimmung des Chefs geht nichts Selbst wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen das Recht auf Remote Work arbeitsvertraglich eingeräumt hat, können Sie nicht einfach in den Flieger steigen. Um vorübergehend im Ausland tätig zu sein, braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Je nach Aufenthaltsort sind Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag nötig. Arbeiten Sie ungefragt im Ausland, riskieren Sie eine Abmahnung oder Kündigung. Arbeitsrechtlich ist Workation eine Form des mobilen Arbeitens. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland bleibt das deutsche Arbeitsrecht weiter gültig. Obwohl Arbeitnehmende grundsätzlich nur während der regulären Arbeitszeiten für die Firma erreichbar sein müssen, ist zu überlegen, ob es während einer Workation großzügiger gehandhabt wird. Denn eine gesicherte Erreichbarkeit trotz Distanz und Zeitverschiebung kann als vertrauensbildende Maßnahme gesehen werden. Neben der Erreichbarkeit sind die technische Ausstattung, zusätzliche Kosten und datenschutzrechtliche Aspekte zu klären. Es ist ratsam, vorab zu besprechen, welche Erwartungen die Firma an den Arbeitnehmenden hat. Der Arbeitsfortschritt im Ausland sollte regelmäßig dokumentiert werden, um das Vertrauen aufrechtzuerhalten. Abgesehen von der geplanten Aufenthaltsdauer sind die Umstände festzulegen, unter welchen der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers vorzeitig zurückkehren soll. Doppelbesteuerung vermeiden Ist ein beruflicher Auslandsaufenthalt geplant, ist meistens die 183-Tage-Regel für Arbeitnehmende relevant. Unterschreitet die Dauer der Auslandstätigkeit ein halbes... | |
20.08.2025 | Den Garten mit Steuerersparnis verschönern |
Im Garten ist immer was zu tun. Warum nicht mal Profis ranlassen? Für haushaltsnahe Dienste und Handwerkerleistungen im Haushalt oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen kann es bis zu 5.200 Euro Steuerbonus im Jahr geben. Egal, ob das Grundstück gepachtet, gemietet, kostenlos überlassen oder Eigentum ist, der Bonus senkt direkt die fällige Steuer - und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Routinearbeiten bringen als haushaltsnahe Dienstleistungen Steuerabzug Ein Garten braucht regelmäßige Pflege. Rasen mähen, Hecken schneiden und Unkraut jäten gehören zum Pflichtprogramm. Erledigen Dienstleister die Reinigungs- und Pflegearbeiten daheim und im genutzten Garten, lassen sich im Jahr 2025 insgesamt 20.000 Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Davon berücksichtigt das Finanzamt 20 Prozent. So sind bis zu 4.000 Euro Steuerersparnis möglich. Selbst die Kosten für das Reinigen des Gehwegs vor dem Grundstück sind begünstigt. Ob der Garten zum Haupt- oder Nebenwohnsitz gehört oder ein Schrebergarten ist, spielt keine Rolle. Steuerbonus für einmalige Arbeiten Nicht jeder hat einen grünen Daumen, träumt jedoch von einem schönen Garten. Gestalten Profis die grüne Oase, gibt es auch dafür einen Steuerbonus. Wenn Fachleute einen Gartenteich anlegen, einen Carport bauen, die Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder eine Sonnenmarkise anbringen, sind bis zu 6.000 Euro Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten pro Haushalt im Jahr anerkannt. Hiervon rechnet das Finanzamt 20 Prozent auf die Steuerschuld an, also maximal 1.200 Euro. Die Ausgaben zählen genauso wie für Reparaturen oder Renovierungen in der Wohnung. Wichtig: Eine detaillierte Rechnung Wie erhält man die Steuerermäßigung? Sie müssen die Rechnung der Dienstleister per Überweisung begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. In der Rechnung müssen die Kosten detailliert aufgeschlüsselt sein. Dann werden jeweils die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten inklusive Umsatzsteuer addiert und in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen für das jeweilige Jahr eingetragen. Hat die Firma auch Grünschnitt entsorgt? Auch dieser Posten gehört dazu genauso wie Treibstoff, Dünge- oder Reinigungsmittel. Außen vor bleiben aber die Kosten für Materialien wie Erde, Pflanzen oder Steine. Anerkannt sind sogar Aufwendungen für Hausmeisterservice und Handwerker im selbst genutzten... | |
18.08.2025 | Steuerbefreiung für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.05.2025 - XI R 24/23 entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z.B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Der Kläger ist selbständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hat. Er übernahm in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren "Sitz- und Fahrdienste" in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20,00 ? und 40,00 ? ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, der Kläger erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst sei daher umsatzsteuerpflichtig. Der BFH gewährte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt ist als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei. Der BFH begründet dieses Ergebnis damit, dass es zwar zutrifft, dass sich die vom Kläger vertretenen Ärzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit "erkauft" haben. Allerdings habe der Kläger die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nur dadurch von der Übernahme des Dienstes freistellen können, dass er selbst den ärztlichen Notfalldienst erbracht habe. Der ärztliche Notfalldienst sei eine ärztliche Heilbehandlung. Er diene dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet. Er gewährleiste damit die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit sei. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch die Patienten kommt es nicht an. Diese Beurteilung gilt nach Auffassung des BFH für die Notfalldienste eines Vertreters in gleicher Weise wie für die Notfalldienste der von der KV dafür eingeteilten Ärzte. Der BFH überträgt damit einerseits seine... | |
14.08.2025 | Verdacht auf Steuerbetrug in großem Stil: LBF NRW wertet Influencer-Datenpaket aus |
Die Steuerfahndung analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6000 Datensätzen und einem steuerstrafrechtlichen Volumen von rund 300 Millionen Euro für Nordrhein-Westfalen. Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen. Das Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) ist vorsätzlichen Steuerbetrügern in den sozialen Netzwerken auf der Spur. Derzeit werten die Expertinnen und Experten ein Datenpaket von mehreren großen Plattformen aus: Darin enthalten sind 6000 Datensätze, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Sie beziehen sich ausschließlich auf Influencerinnen und Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen in Höhe von rund 300 Millionen Euro. Nordrhein-Westfalen war das erste Land, das sich den Bereich des professionalisierten Steuerbetrugs mittels sozialer Medien strukturiert vorgeknöpft und Expertise in der Aufklärung aufgebaut hat. Im Fokus des Influencer-Teams stehen ausdrücklich nicht junge Menschen, die ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben. Das LBF NRW hat auch auf den sozialen Netzwerken die großen Fische im Visier. Was in der Bevölkerung kaum bekannt ist: Es gibt bei den großen Social-Media-Profilen Akteurinnen und Akteure, die mit hoher krimineller Energie jegliche Steuerverpflichtung zu umgehen versuchen. Es ist keine Seltenheit, dass eine Influencerin oder ein Influencer pro Monat mehrere zehntausend Euro verdient, aber nicht einmal eine Steuernummer hat. Da geht es nicht um Überforderung mit plötzlichem Ruhm, sondern um immense Steuerhinterziehung mit Wissen und Willen. Die Ermittlungen sind für die Profis der Steuerfahndung aufwendig. Denn einen festen Arbeitsplatz gibt es nicht, oftmals melden sich die Content-Creators mit steigenden Umsätzen ins Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen. Zudem sind die digitalen Wege zum Geld vielfältig: Vergütung für Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen, Abo-Zahlungen, Trinkgelder für persönliche Fotos - und neue Konzepte keimen ständig auf. Insbesondere bei Werbung, die nur temporär sichtbar ist und nach 24 Stunden gelöscht wird, ist die Beweisführung schwierig. Auch hier ist Nordrhein-Westfalen vorangegangen und hat Ermittlungsmethoden initiiert, um Werbepartnerschaften und -einnahmen... | |
13.08.2025 | Neues Online-Verfahren für Klagen vor dem Amtsgericht soll erprobt werden: Kabinett beschließt Gesetzentwurf |
Wer vor dem Amtsgericht eine Geldforderung einklagen will, dem wird dafür künftig ein einfaches, nutzerfreundliches und durchgängig digital geführtes Gerichtsverfahren offenstehen. Das sieht ein heute vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt hat. Die Erprobung des neuen Online-Verfahrens soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens an ausgewählten Amtsgerichten beginnen. Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor: Anwendungsbereich: Das neue Verfahren soll nur für zivilrechtliche Prozesse vor den Amtsgerichten gelten, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind. Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageeinreichung mittels digitaler Eingabesysteme: Die Rechtsuchenden werden bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Abfragedialoge unterstützt. Bürgerinnen und Bürgern wird für die Einreichung der Klage der kostenlose Dienst "Mein Justizpostfach" zur Verfügung stehen. Die Anwaltschaft soll über die bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in die Erprobung einbezogen werden. Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik: Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren. Anstelle der Verkündung des Urteils ist auch dessen rechtswirksame digitale Zustellung möglich. Digitale Strukturierung: Der Prozessstoff soll unter Nutzung von elektronischen Dokumenten, Datensätzen und Eingabesystemen digital strukturiert werden können. Insbesondere für sogenannte Massenverfahren (z.B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen technische Standards und Dateiformate für die Datenübermittlung und eine ressourcenschonende Bearbeitung festgelegt werden. Hieraus ergeben sich Entlastungs-Potentiale für die Fallbearbeitung bei den Gerichten. Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform: Die rechtlichen Grundlagen für eine neue Form der verfahrensbezogenen Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten sollen geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Auch die Bereitstellung und gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten... | |
11.08.2025 | Lohnt sich ein Heizungstausch in 2025? |
Bestehende, funktionsfähige Gasheizungen müssen nicht erneuert werden. Für defekte, nicht reparable Öl- oder Gasheizungen gibt es ausreichende Übergangsfristen. Nur in Neubaugebieten müssen seit 2024 Heizungen mit einem Anteil von 65 Prozent an erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab Mitte 2028 wird diese Regelung für alle neuen Heizungen verbindlich, so sieht es das Gebäudeenergiegesetz (GEG), besser bekannt als Heizungsgesetz, vor. Ein Umstieg von fossilen Energieträgern auf eine klimafreundliche Heizung kann sich besonders in diesem Jahr noch lohnen, denn es gibt historisch hohe Förderungen von bis zu 70 Prozent der Kosten. Wie geht es mit dem Heizungsgesetz weiter? Vor der Bundestagswahl war von einer Rücknahme des Heizungsgesetzes die Rede. Inzwischen sind die Pläne der Bundesregierung gemäßigter. Der Koalitionsvertrag gibt Aufschluss darüber, wohin die Reise gehen soll. Die SPD hat sich mit einer Beibehaltung der bisherigen Linie durchgesetzt. Einer Reformation des Heizungsgesetzes stimmt sie aber zu. Die CDU will eine größere Technologieoffenheit beim Ausbau der erneuerbaren Energien erreichen. Zudem wird der Ausbau konventioneller Kraftwerkskapazitäten bevorzugt an bereits bestehenden Standorten mit einem Bau von bis zu 20 GW an Gaskraftwerksleistung angestrebt. Der Fokus soll auf marktwirtschaftlichen CO2-Preisen liegen, die als zentrales Steuerungsinstrument ihre Wirkung entfalten sollen. Ein Heizungstausch soll weiterhin gefördert werden, aber mit niedrigeren Fördersätzen. Welche Auswirkungen hat das auf Hausbesitzer? Entscheidend ist der Zeitplan für die Gesetzesänderungen. Schon zum Jahresende soll die Novelle verabschiedet werden, so dass sie im Januar 2026 in Kraft treten kann. So lange gilt das Heizungsgesetz in seiner jetzigen Form. Und die großzügigen staatlichen Förderungen sind bis dahin sicher. Da stellt sich für viele Hausbesitzer die Frage, ob sie nun schnell handeln sollten, um die Förderungen zu nutzen. Fachexperten raten zu einer individuellen Heizungsberatung, bevor eine Entscheidung zum Heizungstausch getroffen wird. Die BAFA fördert übrigens die Kosten einer Energieberatung für Wohngebäude mit bis zu 50 Prozent. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 650 Euro. Nachweislich qualifizierte Fachkräfte für energieeffizientes Bauen und Sanieren können auf der Online-Plattform Energieeffizienz-Expertenliste ausfindig gemacht werden. Beim Einbau einer neuen Gas-Heizung ist seit letztem Jahr... | |
07.08.2025 | Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen |
Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E) entschieden. Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 ? ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen kann, war der Kläger der Auffassung, dass nichts anderes gelten könne, wenn er selber bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um dadurch seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen. Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen. Durch die Bestattungsvorsorge seien dem Kläger keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Es handele es sich bereits nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, treffe jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre. Darüber hinaus fehle es bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge an der Zwangsläufigkeit. Es handele sich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht bestehe. Zwar würden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sittliche Gründe für die Übernahme von Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen in Betracht kommen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass für einen Steuerpflichtigen dieselben sittlichen Gründe bestünden, seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen. Zudem seien auf Ebene des Erben die Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen... | |
06.08.2025 | Warnung: Keine Steuerforderung per Inkassounternehmen |
Erneute Betrugsmasche Aktuell sind betrügerische E-Mails und Schreiben im Umlauf, die angeblich von einem Inkassounternehmen stammen. In der "Rechnung" wird zur Zahlung einer "offenen Forderung aus steuerlichen Verpflichtungen" samt Inkassogebühren und Verzugszinsen aufgefordert. Hierauf weisen die Finanzministerien verschiedener Bundeländer hin. Finanzamt fordert nie Zahlungen über Inkassounternehmen Für die Besteuerung sind die örtlichen Finanzämter der Landessteuerverwaltung zuständig. Die Steuerverwaltung und Finanzämter fordern Steuerschulden immer selbst ein und beauftragen keine externen Inkassounternehmen. Es wird ausdrücklich davor gewarnt, Zahlungen zu leisten und Anhänge oder Links in solchen E-Mails zu öffnen. Diese könnten mit schadhafter Software oder Viren infiziert sein. Generelle Hinweise und Schutzmaßnahmen: Um Zahlungen auf falsche Konten von vornherein zu vermeiden, bietet die Teilnahme am Lastschrifteneinzugsverfahren (SEPA-Mandat) die größte Sicherheit: Das Ausfüllen von Überweisungen und Buchungsgebühren entfallen, zudem werden Zahlungsfristen nicht versäumt. Nähere Infos auf den Internetseiten des Landesamtes für Steuern. Leisten Sie Zahlungen nur auf im Steuerbescheid angegebene Konten. Überprüfen Sie den Absender der E-Mail und der Schreiben sorgfältig. Grundsätzlich werden seitens der Finanzämter keine Bescheide per E-Mail oder von Inkassounternehmen verschickt. Öffnen Sie keine Anhänge oder Links in E-Mails von unbekannten oder verdächtigen Absendern. Geben Sie keine persönlichen Daten per E-Mail weiter, insbesondere keine Zahlungsinformationen. (Pressemitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz vom 23.07.2025) | |
04.08.2025 | Was ist neu im August 2025? |
Die Mietpreisbremse wird bis Ende 2029 verlängert. Bürokratische Hürden werden abgebaut, Passbilder für den Ausweis müssen digital sein. Und: Der Bahnverkehr zwischen Hamburg und Berlin ist bis April 2026 eingeschränkt. Die gesetzlichen Neuregelungen im Überblick. Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert Die Mietpreisbremse wurde um weitere vier Jahre bis Ende 2029 verlängert, damit Mieten nicht zu stark steigen - vor allem in Gegenden mit besonders großer Wohnungsknappheit. So soll es leichter werden, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Weitere Informationen zur Mietpreisbremse Passbilder müssen digital vorliegen Wenn neue Pass- und Ausweisdokumente beantragt werden, müssen die Passbilder digital vorliegen. Das gilt für: Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts. Papier-Passbilder dürfen von den Behörden nicht mehr angenommen werden. Bürgerbüros und Fotodienstleister bieten die digitale Fotoerstellung an. Bis 31. Juli 2025 gilt eine Übergangsregelung, nach der Papierpassbilder noch akzeptiert werden können. Weitere Informationen zur Sicherheit bei Ausweisdokumenten Wachstumsbooster: Bessere Abschreibung für Ausrüstungsinvestitionen Das steuerliche Investitionssofortprogramm soll die Wirtschaft ankurbeln und Arbeitsplätze sichern. Dabei können Ausrüstungsinvestitionen - etwa für Maschinen, Geräte und Fahrzeuge - mit 30 Prozent pro Jahr schneller abgeschrieben werden, wenn sie vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 getätigt werden. Unternehmen können 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr abschreiben, wenn sie zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 neu angeschafft werden. Die Bruttopreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von aktuell 70.000 Euro wird auf 100.000 Euro erhöht. Weitere Informationen zum Wachstumsbooster Mehr Zeit für Umsetzung des Tierwohlkennzeichens Die für August 2025 geplante Einführung des staatlichen Tierwohlkennzeichens wird auf den 1. März 2026 verschoben. Die Bundesländer und Lebensmittelunternehmer bekommen somit mehr Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen. Das neue Kennzeichen unterscheidet fünf verschiedene Haltungsformen und gilt zunächst nur für Schweinefleisch. Weitere Informationen zur Tierwohlkennzeichnung Stoffstrombilanz: Bauern von Aufzeichnungspflichten befreit Landwirtinnen und Landwirte werden von... | |
31.07.2025 | Die erste eigene Wohnung - aber bitte mit Steuervorteil |
Ein Umzug will gut organisiert sein Zieht der Nachwuchs aus dem Elternhaus aus, muss er sich einigen Herausforderungen stellen und Verantwortung für das eigene Leben übernehmen. Dazu gehört das Sicherstellen der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts. Ein Auszug unter 18 Jahren ist nur mit Genehmigung der Eltern, aus familiären oder beruflichen Gründen möglich. Ist das Kind volljährig, kann es diese Entscheidung selbst treffen. Soll es eine eigene Bude oder doch lieber eine WG werden? Was ist finanziell drin? Nachfolgend wird erklärt, welche finanziellen Unterstützungen infrage kommen können, um den Traum von der eigenen Wohnung zu wahr werden zu lassen. Wer zahlt außer den Eltern? Die Kosten für den eigenen Lebensunterhalt sind nicht ohne. Für Studierende wurde aktuell ein durchschnittlicher Bedarf von 990 Euro pro Monat ermittelt. Prinzipiell sind die Eltern bis zum Ende der Ausbildung zu Unterhalt verpflichtet, soweit ihr eigenes Einkommen dies zulässt. Manchmal ist die eigene Wohnung jedoch nur mit Hilfe von staatlicher Unterstützung zu realisieren. Ein Mix aus Unterhalt, staatlichen Beihilfen und eigenem Einkommen wie einem Ausbildungsgehalt oder Nebenjob hilft, das Projekt "Die erste eigene Wohnung" in die Tat umzusetzen. Entgegen seinem Namen steht das Kindergeld in der fixen Höhe von 255 Euro pro Monat nicht dem Kind, sondern den unterhaltspflichtigen Eltern zu. Während der Ausbildung wird es bis zum 25. Lebensjahr ausbezahlt. Kinder profitieren indirekt davon, da es das Einkommen der Eltern erhöht. Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, kann die Familienkasse das Kindergeld bei einem Auszug aus der elterlichen Wohnung auch direkt an das Kind überweisen. Staatliche Zuschüsse rund ums Wohnen Unter bestimmten Voraussetzungen kann Wohngeld als staatlicher Zuschuss zur Miete beim Landratsamt oder bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragt werden. Es wird gewährt, wenn keine anderen Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld ausbezahlt werden. Bei alleinstehenden Auszubildenden und Studierenden darf zudem kein Anspruch auf eine Ausbildungsförderung wie BAföG oder Ausbildungsbeihilfe bestehen. Aufgrund eines zu geringen Einkommens kann ein Wohnberechtigungsschein infrage kommen. Damit wird der Zugang zu einer Sozialwohnung ermöglicht. Das zuständige Wohnungsamt in der Stadt oder Gemeinde erteilt dazu Auskünfte. Tipp: Eine Anfrage bei... | |
30.07.2025 | Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2024 zu einem Mehrergebnis in Höhe von 1,63 Mrd. Euro |
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2024 wurden 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.630 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 39 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rd. 1 Mio. Euro. (Online-Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen) | |
28.07.2025 | Leicht unter EU-Schnitt: 40,2 Wochenstunden haben in Vollzeit Erwerbstätige hierzulande 2024 gearbeitet |
Im EU-Durchschnitt arbeiten 15- bis 64-jährige Vollzeitbeschäftigte 40,3 Stunden pro Woche Teilzeitquote in Deutschland deutlich höher als in den meisten EU-Staaten Erwerbstätigenquote in Deutschland überdurchschnittlich hoch, vor allem bei Frauen Vollzeitbeschäftigte in Deutschland leisten durchschnittlich etwas weniger Arbeitsstunden pro Woche als im EU-Durchschnitt. 15- bis 64-jährige Erwerbstätige in Vollzeit haben im Jahr 2024 im Schnitt 40,2 Wochenstunden gearbeitet. Sie lagen damit geringfügig unter dem EU-Durchschnitt von 40,3 Wochenstunden, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Daten der europäischen Statistikbehörde Eurostat mitteilt. In den letzten zehn Jahren ist die Arbeitszeit in Deutschland und EU-weit leicht zurückgegangen: 2014 hatte sie hierzulande noch bei 41,5 Wochenstunden gelegen, EU-weit waren es 41,3 Wochenstunden. Dagegen hat die geleistete Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zugenommen: Diese arbeiteten im Jahr 2024 hierzulande durchschnittlich 21,8 Wochenstunden und damit mehr als 2014 mit 19,3 Stunden. EU-weit gab es im selben Zeitraum einen Anstieg von 20,6 auf 22,0 Wochenstunden. Wegen dieser gegenläufigen Entwicklung hat sich die von allen Erwerbstätigen im Schnitt geleistete Wochenarbeitszeit im selben Zeitraum weniger verändert als die der in Vollzeit Erwerbstätigen: Sie ging hierzulande von 35,6 Stunden im Jahr 2014 auf 34,8 Stunden im Jahr 2024 zurück. Dieser Wert lag unter dem EU-Durchschnitt von 37,1 Wochenstunden (2014: 37,4 Stunden). Dies ist vor allem auf die hohe Teilzeitquote in Deutschland zurückzuführen. Teilzeitquote in Deutschland mit 29 % eine der höchsten in der EU Im Jahr 2024 arbeiteten in Deutschland nach Daten der Europäischen Arbeitskräfteerhebung 29 % der Erwerbstätigen zwischen 15 und 64 Jahren in Teilzeit. Höher war die Teilzeitquote lediglich in den Niederlanden (43 %) und in Österreich (31 %). EU-weit arbeiteten 18 % der Erwerbstätigen in Teilzeit. Frauen waren dabei hierzulande mehr als viermal so häufig in Teilzeit tätig wie Männer: Während 48 % der Frauen Teilzeit arbeiteten, traf dies nur auf 12 % der Männer zu. Auf EU-Ebene fallen die Geschlechterunterschiede bei insgesamt deutlich niedrigeren Quoten geringer aus; Frauen arbeiteten gut dreimal so häufig in Teilzeit wie Männer: EU-weit waren 28 % der Frauen in Teilzeit... | |
24.07.2025 | Neues Förderungsprogramm zur Stärkung der Digitalisierung und Innovationen im Mittelstand |
Start der Programme "ERP-Förderkredit Digitalisierung" und "ERP-Förderkredit Innovation" zum 1. Juli Niedrigschwellige Finanzierung ohne Mindestkreditbetrag für kleine Unternehmen bis hin zum großen Mittelstand Steigende Zinsvergünstigungen und Zuschüsse bei zunehmendem Digitalisierungs- oder Innovationsgrad Einführung des KfW Digitalisierungs-Checks als Orientierungshilfe Mit den neuen Programmen "ERP-Förderkredit Digitalisierung" und "ERP-Förderkredit Innovation" entwickeln das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und die KfW das Förderangebot für Unternehmen weiter. Die Förderung wird aus KfW-Mitteln getragen, die aus dem ERP-Sondervermögen (ERP = European Recovery Program) für die Mittelstandsförderung in das KfW-Eigenkapital eingebracht wurden. Beide Förderkredite bieten Unternehmen eine vielseitige und niedrigschwellige Finanzierungsoption. Entscheidende Vorteile sind eine höhere Förderung für Zukunftstechnologien und die Aufhebung des Mindestkreditbetrags. Letzteres eröffnet insbesondere kleineren Betrieben die Möglichkeit, in Digitalisierungs- und Innovationsprojekte zu investieren. Die Förderung in beiden Kreditprogrammen erfolgt anreizbasiert und ist in drei Stufen unterteilt. Die Förderstufen sind hinsichtlich des Digitalisierungs- oder Innovationsgrads und der relativen Größe des Vorhabens gestaffelt. Zinsvergünstigungen und Höhe des ergänzenden ERP-Förderzuschusses nehmen mit steigender Komplexität und Innovationskraft des Vorhabens zu. Die neu eingeführte Stufe Basisförderung richtet sich gezielt an kleinere Unternehmen, die einfache Digitalisierungsmaßnahmen oder Produkt- oder Prozessinnovationen umsetzen wollen. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 7,5 Millionen Euro pro Vorhaben. Die LevelUp-Förderung gilt für anspruchsvollere Projekte mit einem höheren Digitalisierungs- oder Innovationsgrad. Die HighEnd-Förderung steht für zukunftsweisende Vorhaben - beispielsweise im Bereich der Künstlichen Intelligenz - oder für große Projekte zur Verfügung. Diese werden im Verhältnis zum Jahresumsatz gemessen. In beiden Stufen können bis zu 25 Millionen Euro pro Vorhaben beantragt werden. Die Programme ersetzen die bisherigen Produkte "ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit" sowie "ERP-Mezzanine für Innovation". Sie stehen Freiberuflerinnen und Freiberuflern, Einzelunternehmen sowie... | |
23.07.2025 | Pflegemindestlohn erhöht - Dritte Stufe gilt seit dem 1. Juli 2025 |
Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und gilt im gesamten Bundesgebiet. Er ist für alle Arbeitgeber der Branche verbindlich - also in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde. Die aktuellen Pflegemindestlöhne im Überblick Tätigkeitsgruppe Mindestlohn ab dem 1. Juli 2025 Pflegehilfskraft: 16,10 Euro pro Stunde Qualifizierte Pflegehilfskraft 1 17,35 Euro pro Stunde Pflegefachkraft: 20,50 Euro pro Stunde 1 mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit Mit Inkrafttreten der Sechsten Pflegearbeitsbedingungsverordnung werden auch weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt: So haben Pflegekräfte seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen. Auch Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt. Die aktuellen Regelungen basieren auf dem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitnehmer*innen vor Lohndumping zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb für Arbeitgeber zu ermöglichen. (Pressemeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) | |
23.07.2025 | Arbeitsunfähig krank infolge Tätowierung - keine Entgeltfortzahlung |
Eine Tätowierung ist heute typischer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Während sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. Dazu liegt nun eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Mai 2025 (5 Sa 284 a/24) vor: Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Landesarbeitsgericht bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg (2 Ca 278/24). Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab. Die Klägerin führte vor Gericht aus, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 - 5 % der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet. Die Arbeitgeberin entgegnete, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden. Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Diese war zwar arbeitsunfähig krank. Sie hat die Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG aber verschuldet. Nach dieser Vorschrift handelt ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Die Klägerin musste bei Tätowierung damit rechnen, dass sich ihr Unterarm entzündet. Dieses Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Sie hat selbst vorgetragen, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Dies ist keine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als "häufig" angegeben, wenn diese in mehr als 1 % aber weniger als 10... | |
21.07.2025 | Einführung von elektronischen Beurkundungen - Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung |
Beurkundungen sollen künftig generell auch in elektronischer Form errichtet werden können: also zum Beispiel mittels eines Unterschriftenpads. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Bislang ist das Beurkundungsverfahren grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet. Nach deutschem Recht ist für viele besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, zum Beispiel für den Grundstückskaufvertrag, für den Gesellschaftsvertrag bei Gründung einer GmbH oder für den Ehevertrag. Beurkundungen können insbesondere von Notarinnen und Notaren vorgenommen werden, aber auch von Nachlassgerichten. Bislang setzt eine Beurkundung im Regelfall eine Niederschrift auf Papier voraus. Dagegen erfolgt die Verwahrung von Urkunden bereits weitgehend elektronisch. Auch der Vollzug beurkundeter Geschäfte und Erklärungen läuft zunehmend elektronisch ab. Daher kommt es derzeit häufig zu einem doppelten Medientransfer: Die elektronisch verfasste Urkunde wird ausgedruckt und muss nach Unterzeichnung zum Zweck von Vollzug und Verwahrung eingescannt werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen solche Medienbrüche verhindert werden. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor: Notarielle Beurkundung von Willenserklärungen in elektronischer Form Beurkundungen sollen künftig auch in Präsenzverfahren elektronisch möglich sein. Vorgesehen ist, dass die Urkundsperson die Niederschrift dabei künftig unmittelbar als elektronisches Dokument aufnimmt. Die Beteiligten können die elektronische Niederschrift dann entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder sie unterschreiben auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen. Abschließend wird die Urkundsperson ihre qualifizierte elektronische Signatur anbringen. Dadurch werden die Authentizität und Integrität der Urkunde geschützt. Für Notarinnen und Notare wird die Bundesnotarkammer ein Signatursystem für elektronische Präsenzbeurkundungen bereitstellen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Softwareausstattung den deutschen Notarinnen und Notaren flächendeckend und niedrigschwellig zeitnah zur Verfügung steht. Beglaubigungen elektronischer Unterschriften Um elektronische Beglaubigungen zu vereinfachen, soll künftig die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften ermöglicht... | |
16.07.2025 | Wie viel kommt vom Urlaubsgeld bei Angestellten an? |
Das Finanzamt verdient am Urlaubsgeld mit Die Ferienzeit steht an und damit die große Welle der Urlaubsreisen. Viele Arbeitnehmende bekamen mit ihrem Junigehalt ihr Urlaubsgeld ausbezahlt. Ein willkommener Zuschuss für die zusätzlichen Freizeitausgaben, die erst einen Tapetenwechsel ermöglichen. Letztes Jahr waren es 1.644 Euro im Durchschnitt. Je nach Branche und Unternehmensgröße werden zwischen 150 Euro bis zu einem vollen Bruttomonatsgehalt ausbezahlt. Doch das Glücksgefühl wird meist gesenkt, wenn man sieht, wie viel vom Urlaubsgeld tatsächlich auf dem Konto gelandet ist. Wer bekommt Urlaubsgeld? Während das Urlaubsentgelt die normale Lohnfortzahlung während Urlaubstagen darstellt, ist das Urlaubsgeld eine einmalige Sonderzahlung. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, es sei denn, dieses ist im Tarifvertrag festgeschrieben. In welcher Höhe das Urlaubsgeld ausbezahlt wird, kann neben dem Tarifvertrag der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag entnommen werden. Chefs können aber auch ohne Vereinbarung spontan ein Urlaubsgeld an ihre Mitarbeitenden ausschütten, um deren Leistungen anzuerkennen und ihnen Wertschätzung zu zeigen. Muss das Urlaubsgeld versteuert werden? Das Finanzamt verdient am Urlaubsgeld selbstverständlich mit. Es zählt als Einkommen und ist somit voll steuerpflichtig. Neben der Lohnsteuer fallen gegebenenfalls auch der Soli oder die Kirchensteuer sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Das Urlaubsgeld wird aber nicht wie der reguläre Lohn versteuert. Es handelt sich um eine Sonderzahlung, die nicht als fortlaufender Lohn, sondern als "sonstiger Bezug" versteuert wird. Auch wenn es zusammen mit dem regulären Monatsgehalt überwiesen wird. Mit welchem Nettobetrag kann gerechnet werden? Da das Gehalt im Monat der Auszahlung höher als gewöhnlich ist, fallen aufgrund der Steuerprogression logischerweise höhere Steuern an. Die Berechnung der Steuern und Sozialabgaben ist etwas komplizierter. In folgendem Beispiel lässt sich das Ergebnis ablesen: Eine verheiratete Person in Steuerklasse 3 hat ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 Euro. Das Urlaubsgeld Ende Juni beträgt einmalig 2.000 Euro. Nach Abzug aller Steuern und Sozialabgaben bleiben dem evangelischen Beschäftigten in Berlin von seinen 2.000 Euro Urlaubsgeld nur 1.142 Euro übrig. Insgesamt bekommt er im Juni 4.046 Euro auf sein Gehaltskonto überwiesen. Würde sein... | |
14.07.2025 | Unternehmen müssen bis 31. Juli 2025 elektronische Kassen bei Finanzverwaltung registrieren |
Die Frist endet bald: Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder vergleichbare digitale Aufzeichnungssysteme wie zum Beispiel Tablet- Kassensysteme verwenden, müssen diese erstmals bis spätestens zum 31. Juli 2025 über die neue elektronische Schnittstelle der Finanzverwaltung registrieren und fortan Änderungen mitteilen. Bereits seit dem Jahr 2020 besteht die Pflicht, elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Neu ist jedoch die zentrale Registrierungspflicht: Bis spätestens Ende Juli 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die der Einzelaufzeichnungspflicht unterliegen, digital beim Finanzamt angemeldet werden. Dafür hat die Finanzverwaltung seit dem 1. Januar 2025 eine entsprechende Schnittstelle geschaffen. Der Gesetzgeber hat bundesweit die Pflicht zur Kassenregistrierung eingeführt, um die Transparenz hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Kassensysteme und damit die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle zu erhöhen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen wie zum Beispiel der Durchführung von Kassen-Nachschauen durch die Finanzämter bei den Unternehmen oder der Belegausgabepflicht soll somit Steuerbetrug bei Kassenaufzeichnungen im Bargeldbereich wirksam bekämpft werden. Was müssen Unternehmen zur Kassenregistrierung wissen? Über das Online-Finanzamt "Mein ELSTER" oder die ERiC-Schnittstelle müssen alle in einer Betriebsstätte eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme den Finanzbehörden gemeinsam in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden. Die Meldung kann ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen. Zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören beispielsweise Kassensysteme oder Registrierkassen, Tablet-/App-Kassensysteme, Waagen, die zur Erfassung und Abwicklung von baren Zahlungsvorgängen dienen können, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dies gilt auch für Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 146a Abs. 4 AO). Zu den erforderlichen Angaben gehören: 1. Name des Steuerpflichtigen, 2. Steuernummer des Steuerpflichtigen, 3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, 4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, 6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 7. Datum der Anschaffung bzw. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen... | |
10.07.2025 | So setzen Eltern Unterhaltszahlungen für Kinder über 25 ab! |
Oft unterstützen die Eltern ihre erwachsenen Kinder länger finanziell als nur bis zum 25. Geburtstag. Zwar entfallen ab dem Zeitpunkt das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag. Doch Eltern können von einem anderen Steuervorteil profitieren. Ihre Unterhaltszahlungen zählen in der Einkommensteuererklärung zu den außergewöhnlichen Belastungen und lassen sich von der Steuer absetzen. Bis zu 1.008 Euro pro Monat als außergewöhnliche Belastungen Über 83 Prozent der Studierenden sind laut CHE Centrum für Hochschulentwicklung auf das Geld ihrer Eltern angewiesen, weil sie keine staatlichen Hilfen wie BAföG, Stipendien oder Studienkredite erhalten. Die gute Nachricht: Unterhaltspflichtige Eltern können im Jahr 2025 für ihr Kind nach dem 25. Geburtstag bis zu 12.096 Euro (1.008 Euro pro Monat) steuerlich geltend machen - das sind 312 Euro mehr als im Jahr 2024. Das entspricht in der Regel dem Unterhaltssatz von 990 Euro inklusive 440 Euro Wohnkosten, den Eltern laut Düsseldorfer Tabelle 2025 ihren auswärts Studierenden zahlen müssen - zumindest, solange sie nicht verheiratet sind. Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt die übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. Das sollten Eltern unbedingt einkalkulieren. Denn eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag beim Unterhaltsabzug. Einkünfte sind zum Beispiel das Gehalt - auch aus Minijobs. Davon gehen 1.230 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag ab oder tatsächlich höhere Werbungskosten. Bezüge sind zum Beispiel staatliche Zuschüsse wie BAföG, vermindert um 180 Euro Kostenpauschale. Beispiel: Der 26-jährige Jonas studiert auswärts. Seine Eltern überweisen ihm monatlich 1.000 Euro und übernehmen 144 Euro Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung. In den Semesterferien arbeitet der Student und verdient insgesamt 6.000 Euro. Davon werden nach Abzug von 1.230 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) und 624 Euro (Anrechnungs-Freibetrag) insgesamt 4.146 Euro angerechnet. Im Ergebnis können die Eltern von den 12.000 Euro Unterhalt nur 7.854 Euro zuzüglich 1.728 Euro Basisbeiträge in 2025 absetzen. Achtung: Das Finanzamt fragt auch nach dem Vermögen des Unterhaltsempfängers. Dieses darf nicht mehr als 15.500 Euro (sogenanntes... | |
10.07.2025 | Urlaub im Minijob |
Bezahlten Urlaub gibt es auch im Minijob. Aber wie viele freie Tage stehen Minijobberinnen und Minijobbern zu? Was gilt bei unregelmäßiger Arbeitszeit? Und wie wirkt sich Urlaubsgeld auf den Minijob aus? In diesem Artikel werden die wichtigsten Regelungen erklärt und die häufigsten Fragen zum Thema Urlaub beantwortet. Gesetzlicher Urlaubsanspruch für Beschäftigte Gibt es auch im Minijob einen Anspruch auf Urlaub? Ja! Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Bei einer 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage im Jahr Bei einer 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage im Jahr Gibt es einen Tarifvertrag, kann dieser mehr Urlaub vorsehen. Dann gilt der tarifliche Anspruch. Wichtig zu wissen: Entscheidend ist nicht die Zahl der Stunden, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Urlaubszeitraum festlegen? Grundsätzlich sollten Minijobberinnen und Minijobber ihren Urlaub selbst planen können. In Ausnahmefällen - etwa bei Betriebsferien - kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber festlegen, wann der Urlaub genommen werden muss. Dabei muss jedoch ein Teil des Jahresurlaubs frei planbar bleiben. Was passiert mit nicht genommenem Urlaub? Der Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn beispielsweise dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt sonst zum 31. März des Folgejahres. Der Minijob wird ausschließlich am Wochenende ausgeübt. Besteht dann auch ein Urlaubsanspruch? Ja! Auch wer nur am Wochenende arbeitet, hat einen Urlaubsanspruch. Entscheidend ist, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird, nicht an welchen. Wichtig: Minijobberinnen und Minijobber müssen Urlaubstage weder vor- noch nacharbeiten. Urlaubsberechnung im Minijob Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet? Viele Minijobberinnen und Minijobber arbeiten nur an bestimmten Tagen pro Woche. Deshalb wird der Mindesturlaub je nach Anzahl der Arbeitstage pro Woche berechnet: Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche × 24 Tage Mindesturlaub : 6 Arbeitstage pro Woche Hier geht es zu einer Beispiel-Berechnung. Wie wird der Urlaubsanspruch bei unregelmäßigen Arbeitstagen berechnet? Arbeiten Minijobberinnen und Minijobber unterschiedlich oft in der... | |
07.07.2025 | Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 14,60 Euro |
Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen von aktuell 12,82 Euro brutto je Stunde auf 13,90 Euro zum 01.01.2026 und auf 14,60 Euro zum 01.01.2027 zu erhöhen. Die Mindestlohnkommission hat im Rahmen einer Gesamtabwägung (§ 9 Abs. 2 MiLoG) geprüft, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei hat sie sich an den im Mindestlohngesetz und der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission genannten Kriterien orientiert. Die Beschlussfassung fällt in eine Zeit anhaltender wirtschaftlicher Stagnation. Die deutsche Wirtschaft sieht sich in weiten Teilen mit konjunkturellen und strukturellen Herausforderungen sowie externen Schocks konfrontiert. Die Entwicklung der Verbraucherpreise hat sich nach einem starken Anstieg in den Jahren 2021 bis 2023 normalisiert. Für das Jahr 2026 lassen die angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung eine Aufhellung der wirtschaftlichen Lage erhoffen. Die Erhöhungsschritte sind Ergebnis einer Gesamtabwägung, die die Mindestschutzfunktion des gesetzlichen Mindestlohns festigt sowie die erwarteten Entwicklungen am Arbeitsmarkt und hinsichtlich der Konjunktur berücksichtigt. Die vorliegenden Erkenntnisse zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf die im Mindestlohngesetz genannten Evaluationskriterien hat die Kommission im Rahmen ihres Fünften Berichts an die Bundesregierung umfassend dokumentiert, der gemeinsam mit diesem Beschluss veröffentlicht wird. Die Mindestlohnkommission hat die Möglichkeit zur Durchführung einer Anhörung nach § 10 Abs. 3 MiLoG genutzt. Die Stellungnahmen sind in einem Ergänzungsband zum Fünften Bericht der Mindestlohnkommission enthalten. Einzelne Gesichtspunkte wurden in der Kommission unterschiedlich diskutiert und bewertet. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Erkenntnisse zur Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation hält die Mindestlohnkommission den Vorschlag der Vorsitzenden für vertretbar, den Mindestlohn in diesen Schritten zu erhöhen, um den Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam zu verbessern. (Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025, veröffentlicht auf der Homepage der... | |
03.07.2025 | Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2025 |
Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Pflegeleistungen werden zusammengefasst. Höhere Entschädigungen für Opfer von Gewalt, Krieg und Impfgeschädigte. Und: Am 31. Juli endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung. Gesetzliche Neuregelungen im Überblick. Mindestlohn in der Altenpflege steigt Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen zum 1. Juli 2025. Eine Pflegefachkraft erhält dann mindestens 20,50 Euro pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 16,10 Euro. Weitere Informationen zum Mindestlohn in der Pflege Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld Die Vergütungssätze für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder steigen. Sie werden damit an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst. Zur Entlastung der Amtsgerichte sowie der Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand wird ein neues Vergütungssystem eingeführt. Weitere Informationen zu Vergütungssätze für Berufsbetreuer:innen Pflege: Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengefasst Wenn Pflegende krank oder im Urlaub sind, können sie Leistungen für die sogenannte "Verhinderungspflege" beantragen. Leistungen der "Kurzzeitpflege" können beantragt werden, wenn Pflegebedürftige stationäre Betreuung auf Zeit brauchen. Beide Leistungen werden ab dem 1. Juli zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag zusammengefasst, damit Anspruchsberechtigte flexibel wählen können. Außerdem braucht es zum Beispiel keine sechsmonatige "Vorpflegezeit" mehr, um erstmals die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können. Weitere Informationen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Pflegeversicherung: Anzahl der Kinder digital nachweisen Da je nach Kinderzahl unterschiedliche Pflegeversicherungsbeiträge erhoben werden, muss die Anzahl der Kinder angegeben und nachgewiesen werden. Hierfür wird ab dem 1. Juli ein digitales Nachweisverfahren verpflichtend eingeführt. Das ist effizienter für alle Beteiligten. Weitere Informationen zur Pflegeversicherung Opfer von Gewalt, Kriegsopfer und Impfgeschädigte erhalten mehr Geld Die Höhe der Entschädigung steigt ab dem 1. Juli 2025 um 3,79 Prozent. Insgesamt profitieren 47.000 Betroffene von der neuen Verordnung. Weitere Informationen zur Erhöhung Fragen und Antworten zum Entschädigungsrecht SED-Opferschutz: Entschädigungen steigen, Anerkennung wird erleichtert Die Anerkennung von Gesundheitsschäden wird erleichtert: Bestimmte Krankheiten gelten automatisch als Folge... | |
02.07.2025 | Unkomplizierte Versteuerung von ETFs |
Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren. Bei breiter Streuung sind sie risikoarm, haben aber das Potenzial für deutlich höhere Erträge als das Sparbuch und Co. Viele nutzen ETFs als Baustein für die private Altersvorsorge oder den langfristigen Vermögensaufbau. Somit eignen sie sich auch für Eltern, die Kapital für ihre Kinder ansparen und vermehren möchten. Auch das Finanzamt macht es Anlegern leicht, denn die Besteuerung ist unkompliziert. So funktionieren ETFs ETFs sind Investmentfonds, die einen bestimmten Marktindex in seiner Wertentwicklung abbilden. Das kann z.B. ein Aktienindex wie der DAX sein. Es kann auf bestimmte Branchen, z.B. Energie, oder Regionen, z.B. Indien, gesetzt werden. Sehr beliebt ist der MSCI World ETF, der den MSCI World Index abbildet, der rund 1.600 Unternehmen aus 23 Industrieländern enthält. Neben Aktien-ETFs gibt es auch Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs. Letztere folgen z.B. dem Goldpreis. Die Gebühren sind gering, da sich kein Fondsmanager aktiv um die Wertpapiere kümmert. Die Handhabung ist einfach. Für die Geldanlage in einen ETF wird lediglich ein Wertpapierdepot bei einer Bank benötigt. Mittlerweile bieten Finanzinstitute auch Sparpläne an. Damit werden z.B. monatlich 50 Euro in einen ETF angelegt. Die Beteiligung läuft so lange, wie man möchte. ETFs sind an keine Laufzeit gebunden, können also jederzeit verkauft werden. Allerdings ist der aktuelle Wert vom Marktkurs abhängig und kann sich nicht nur nach oben, sondern auch nach unten entwickeln. Solche Kursschwankungen können durch eine breite Streuung ausgeglichen werden. Die Besteuerung läuft automatisch Durch die Investmentsteuerreform im Jahr 2018 ist die Besteuerung von ETFs einfach und überschaubar geworden. Zudem werden inländische und ausländische ETFs jetzt gleichbehandelt. Werden ausschüttende und thesaurierende Fonds während der Haltezeit noch unterschiedlich besteuert, so werden sie nach dem Verkauf steuerlich gleichgestellt. Die Besteuerung übernehmen die depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führen die Vorabpauschale und Abgeltungssteuer selbstständig an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerpflichtige nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Steuererklärung... | |
30.06.2025 | Förderung von gewerblich genutzten E-Lastenrädern noch bis 30.06.2027 |
Unternehmen setzen 10.000 E-Lastenräder ein und gestalten Logistik nachhaltiger Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) fördert im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) seit dem Jahr 2021 die Anschaffung von gewerblich genutzten E-Lastenfahrrädern und passenden Anhängern. Im Mai 2025 wurde nun das 10.000ste E-Lastenrad gefördert. Insgesamt profitieren Unternehmen aus mehr als 80 Branchen bisher bereits von rund 14,5 Millionen Euro Fördermitteln. E-Lastenräder verändern den Alltag vieler Branchen Immer mehr Betriebe steigen auf E-Lastenräder um und gestalten ihre Logistik nachhaltiger. Abwasserbetriebe, Architekturbüros, Fotografinnen und Fotografen, Kameraleute, Logistikdienstleistende, Tierarztpraxen, Verlage sowie viele andere nutzen die Räder für den täglichen Transport. Sie sparen Zeit, vermeiden Staus und reduzieren Emissionen, Lärm und Feinstaub. Das E-Lastenrad überzeugt durch Vielseitigkeit und Praxistauglichkeit. Ein selbstständiger Kameramann berichtet, wie er sein Kameraequipment mit dem E-Lastenrad schnell und flexibel zu Drehorten bringt. Er muss keinen Parkplatz suchen, gelangt direkt ans Set und kann das Rad sogar für innovative Kamerafahrten einsetzen. So arbeitet er effizienter und setzt ein Zeichen für nachhaltige Mobilität in der Film- und Medienbranche. Auch ein Logistikdienstleister aus einer Großstadt nutzt die Förderung, um seine Fahrzeugflotte umzustellen. Mit mehr als fünfzig neu angeschafften E-Lastenrädern ersetzt das Unternehmen über zehn Transporter. Gleichzeitig optimiert es die Zustellrouten, richtet ein Micro-Depot ein und schult die Mitarbeitenden für den neuen Arbeitsalltag. So übernimmt das Unternehmen Verantwortung für den Klimaschutz und zeigt, wie moderne urbane Logistik funktioniert. Förderung läuft weiter - Antragstellung bleibt einfach Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts - etwa Hochschulen - können die Förderung noch bis zum 30. Juni 2027 beantragen. Die Förderquote beträgt 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 3.500 Euro pro Rad. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert auf seiner Website über alle Details und veröffentlicht eine Positivliste der förderfähigen Modelle. Weitere Informationen zur Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft finden Sie auf der Website der NKI. (Pressemitteilung Bundesamt für... | |
26.06.2025 | Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr |
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entgegenstehender gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren (zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf) mehr als drei Objekte veräußert werden ("Drei-Objekt-Grenze"). Wie der BFH mit Beschluss vom 20.03.2025 - III R 14/23 entschieden hat, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen und die erweiterte Kürzung zu gewähren sein, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten veräußert wird. Klägerin war eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Sie hatte zunächst zwei Geschäftsführer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 überraschend in mittlerem Alter. Die Klägerin veräußerte daraufhin im Streitjahr 2013 dreizehn Immobilien. Das Finanzamt (FA) ging deshalb davon aus, die Klägerin habe von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und daher schon im Streitjahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und stellte insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei. Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze; bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren und besonders bei erstmaligen Veräußerungen danach müssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das FG sei nicht zu beanstanden und widerspreche nicht früheren BFH-Entscheidungen. Eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führe nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr habe das FG auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigen dürfen. (Pressemeldung des BFH Nummer 031/25; zum Volltext... | |
25.06.2025 | Mehrere Minijobs als Haushaltshilfe: So funktioniert es |
Minijobs im Privathaushalt sind flexibel und praktisch - sowohl für Minijobberinnen und Minijobber als auch für private Arbeitgeber. Doch können Haushaltshilfen auch in mehreren Privathaushalten gleichzeitig einen Minijob ausüben? Wie viel dürfen Haushaltshilfen verdienen? Und kann der Haushaltsjob auch mit einem Minijob im Gewerbe kombiniert werden? Die Antworten erhalten Sie in diesem Artikel. Was ist ein Minijob im Privathaushalt? Ein Minijob im Privathaushalt ist eine Beschäftigung bei privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Auch bei einem Haushaltsjob muss die Minijob-Verdienstgrenze eingehalten werden. Das sind die Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt: Klassische Tätigkeiten im Haushalt: Die Haushaltshilfe übernimmt Aufgaben, die in der Regel von den Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Dazu zählen zum Beispiel Putzen, Einkaufen, Kinderbetreuung oder Gartenpflege. Beschäftigungsverhältnis: Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis und keine selbstständige Tätigkeit. Verdienstgrenze: Der durchschnittliche monatliche Verdienst darf die Grenze von 556 Euro nicht überschreiten. Alle Informationen zu Minijobs im Privathaushalt finden Sie auf unserer Internetseite. Mit dem Minijob-Checker kann schnell und einfach überprüft werden, ob die Tätigkeit ein Minijob im Privathaushalt ist. Dürfen mehrere Minijobs im Privathaushalt kombiniert werden? Ja, grundsätzlich können mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausgeübt werden. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die Haushaltshilfen und ihre Arbeitgeber beachten müssen: 1. Keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung Nur wer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze miteinander kombinieren. Denn: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vor, darf nur genau ein Minijob nebenbei ausgeübt werden. Weitere Minijobs werden ansonsten mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig - mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung. 2. Verdienstgrenze Ohne Hauptbeschäftigung dürfen Haushaltshilfen mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausüben. Dann darf der Gesamtverdienst aus allen Haushaltsjobs durchschnittlich 556 Euro pro Monat nicht überschreiten. 3. Unterschiedliche Arbeitgeber Die Minijobs müssen in verschiedenen Haushalten durchgeführt werden - also bei... | |
23.06.2025 | Pendlerpauschale oder Reisekosten - den steuerlichen Unterschied sollte jeder kennen |
Wann gibt es für Arbeitswege die Pendlerpauschale, wann sind die Aufwendungen Reisekosten? Den steuerlichen Unterschied zu kennen, ist Geld wert. Denn bei den Reisekosten zählen neben Fahrtkosten auch die Ausgaben für Kost und Logis. Selbst Auswärtstermine an Tagen im Homeoffice können steuerlich begünstigt sein. Pendlerpauschale für Wege zur Firma Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen allein durch die Pendlerpauschale auf hohe Werbungskosten die den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro überschreiten. Deshalb erhielten 13,8 Millionen Pendler 2020 eine Steuererstattung. Ihr Arbeitsweg betrug im Schnitt 28 Kilometer Entfernung, berichtet aktuell das Statistische Bundesamt (Destatis). Für den einfachen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte kann jeder als Mitfahrer, Fußgänger, Rad- und Autofahrer oder Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel die Pendlerpauschale in der Steuererklärung geltend machen. Künftig können noch mehr Berufstätige profitieren. Die Pendlerpauschale soll laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ab dem 1. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 38 Cent steigen. Derzeit gibt es erst ab dem 21 Kilometer 38 Cent. Bei 28 Kilometern Entfernung und 230 Arbeitstagen im Betrieb sind das im Jahr 2024 insgesamt rund 2.079 Euro: 30 Cent x 20 Kilometer plus 38 Cent x 8 Kilometer mal 230 Tage. Davon wirken sich nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags 849 Euro (2.079 abzüglich1.230 Euro) zusätzlich steuerlich aus. Reisekosten für andere Arbeitswege Für auswärtige berufliche Einsätze zum Beispiel beim Kunden oder in einer anderen Filiale ist mehr drin. Deshalb ist es wichtig, diese von den Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu unterscheiden. Berufstätige können Reisekosten geltend machen: 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer mit ihrem Auto oder alternativ den tatsächlichen Kilometersatz oder die Ticketkosten. Zudem können sie ihre Übernachtungskosten und je nach Abwesenheit zu Hause bis zu 28 Euro Verpflegungspauschale pro Tag absetzen. Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachtet haben, erhalten zusätzlich 9 Euro Tagespauschale. Homeofficepauschale trotz Auswärtstermin Was ist mit den Tagen im Homeoffice? Selbst an diesen Tagen müssen die Kosten für Auswärtstermine beispielsweise beim Kunden nicht unter den Tisch fallen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige an dem Tag mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet hat. Dann muss... | |
18.06.2025 | Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden |
Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.03.2025 - IX R 17/24 entschieden. Im Streitfall hatte ein Vater im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 ? erworben und teilweise fremdfinanziert. Im Jahr 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 ?. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 ?. Das Finanzamt (FA) teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Der BFH hat die vom FA vorgenommene Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. (Pressemeldung des BFH Nummer 037/25; zum Volltext des Urteils vom 11.03.2025 gelangen Sie hier: IX R 17/24) | |
16.06.2025 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) plant Verlängerung der Mietpreisbremse |
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln zur Miethöhe, deren Zweck es ist, den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen zu verlangsamen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Dort, wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen und wird anhand der tatsächlichen Marktlage ermittelt oder an dieser orientiert. Vielerorts geben Mietspiegel Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Die Landesregierungen können betreffende Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne eine Verlängerung fänden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr. In ihrem jeweiligen Geltungsbereich hat die Mietpreisbremse den Mietanstieg zumindest moderat verlangsamt. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse würde dazu führen, dass die Mieten bei Wiedermietung schneller ansteigen würden. Das trifft insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen und kann zu einer beschleunigten Verdrängung führen. Mit der nunmehr beschlossenen Formulierungshilfe soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den 31. Dezember 2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll. (Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) | |