02.04.2025 | Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß |
Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet und eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung vom 26. März 2025 wurde mit Spannung erwartet. Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer eingeführt. Voraussetzung für eine solche Ergänzungsabgabe ist ein aufgabenbezogener finanzieller Mehrbedarf des Bundes, hier der Finanzierungsbedarf durch die deutsche Wiedervereinigung. Ein Wegfall dieses Mehrbedarfs könne auch heute noch nicht festgestellt werden,so das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1505/20). Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags bestehe folglich nicht. Mehrbedarf besteht weiterhin Der Bundesfinanzhof gelangte in einer Entscheidung vom Januar 2023 (Entscheidung vom 17.01.2023, Az. IV R 15/20) zu diesem Ergebnis. Angesichts der Bew&aeltigung einer Generationenaufgabe sei der lange Erhebungszeitraum noch im Rahmen. Seit 2021 werden bereits nur noch Gutverdienende sowie K&oerperschaften belastet. Der Zuschlagsatz zur Einkommen- oder K&oerperschaftsteuer betr&aegt dabei 5,5 Prozent. Im Falle des Kapitalertragsteuerabzugs bemisst sich der Solidarit&aetszuschlag nach der anfallenden Kapitalertragsteuer. Gesetzgeber muss Entwicklung regelm&ae&ssig pr&uefen Hinsichtlich des Fortbestands des finanziellen Mehrbedarfs hat der Gesetzgeber zwar Spielraum. Bei einer l&aenger andauernden Erhebung einer Erg&aenzungsabgabe trifft ihn allerdings auch eine Beobachtungsobliegenheit. Er muss in gewissen Abst&aenden die Entwicklung pr&uefen. Dieser Verpflichtung sei der Gesetzgeber durch die Anpassung ab 2021 auch nachgekommen, wodurch sich das Aufkommen deutlich verringerte, von 18,7 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf nur noch 11 Milliarden Euro 2021. Etwa 12,5 Milliarden Euro in 2025 erwartet Rund sechs Millionen steuerpflichtige Personen und etwa 600.000 Kapitalgesellschaften m&uessen laut dem Institut der deutschen Wirtschaft K&oeln (IW) den Solidarit&aetszuschlag weiterhin zahlen. Im vergangenen Jahr betrug das Aufkommen 12,6 Milliarden Euro, f&uer 2025 werden etwa 12,5 Milliarden Euro erwartet. (Mitteilung im Portal STB Web) | |
01.04.2025 | Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage |
Leistungen eines Wohnungseigent&uemers in die Erhaltungsr&uecklage einer Wohnungseigent&uemergemeinschaft - beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen - sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Eink&uenften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der R&uecklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 - IX R 19/24 entschieden. Die Kl&aeger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigent&uemergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsr&uecklage (vormals Instandhaltungsr&ueckstellung) zugef&uehrt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseink&uenften an. Es meinte, der Abzug k&oenne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zur&ueckgelegten Mittel f&uer die tats&aechlich angefallenen Erhaltungsma&ssnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht w&uerden. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision der Kl&aeger beim BFH hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungst&aetigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kl&aeger hatten den der Erhaltungsr&uecklage zugef&uehrten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zur&ueckgreifen, da das Geld ausschlie&sslich der Wohnungseigent&uemergemeinschaft geh&oert. Ausl&oesender Moment f&uer die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigent&uemers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen R&uecklage f&uer die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel f&uer Erhaltungsma&ssnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schlie&sslich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kl&aeger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigent&uemergemeinschaft die volle Rechtsf&aehigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs f&uer Zahlungen in die... | |
01.04.2025 | Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket |
Das Deutschlandticket wurde eingeführt, um eine erschwingliche und unkomplizierte Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen. Auch für Beschäftigte im Minijob kann es eine interessante Option sein - vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte: Das Deutschlandticket kostet derzeit 58 Euro pro Monat. Es ermöglicht die Nutzung aller Öffentlichen Nah- und Regionalverkehrsmittel in Deutschland. Das Deutschlandticket kann auch als Jobticket angeboten werden. Ein Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen ermöglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, einen Rabatt von 5 Prozent auf den aktuellen Ticketpreis (2,90 Euro) für ihre Mitarbeiter zu erhalten. Dafür müssen Sie einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent zum Ticket leisten - also mindestens 14,50 Euro. Alternativ können Minijobberinnen und Minijobber das Ticket selbst abonnieren und über die Lohnabrechnung einen Fahrkostenzuschuss erhalten Doch wie wirken sich solche Zuschüsse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus? Zuschüsse und Verdienstgrenze - worauf ist zu achten? Wer in einem Minijob arbeitet, darf durchschnittlich im Monat maximal 556 Euro verdienen (Stand: 2025). Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese Grenze bezieht sich in der Regel auf den Gesamtbetrag - also sowohl auf den eigentlichen Verdienst als auch auf mögliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wenn sie zum Arbeitsentgelt zählen. Zählen Zuschüsse zum Deutschlandticket als Zusatzleistungen? Zuschüsse zum Deutschlandticket sind zusätzliche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Diese sind steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt. - Die Zahlung des Zuschusses - entweder in Form eines Jobtickets oder als Fahrkostenzuschuss - erfolgt zusätzlich zum laufenden Verdienst. - Der Zuschuss wird maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten des Ticktes gezahlt. Das Ticket kann dann für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, aber auch für alle weiteren Fahrten im Öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Steuerfrei gleich Beitragsfrei? Ja! Sind die Bedingungen erfüllt, ist der Zuschuss nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei. Das bedeutet: Der Zuschuss zählt in der Sozialversicherung nicht zum Verdienst und muss auch nicht bei... | |
01.04.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im März 2025? |
Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Der Mindestlohn in der Leiharbeit steigt. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Die gesetzlichen Neuregelungen im März im Überblick. Mehr Direktvermarktung von Solarstrom Bei Stromspitzen und negativen Preisen erhalten Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen keine staatliche F&oerderung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Solarstrom leichter selbst vermarkten k&oennen. für einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen und ihre Anschlussförderung sorgen Änderungen im EEG. Weitere Informationen zum Energiewirtschaftsrecht Treibhausgas-Emissionshandel Der Europäische Emissionshandel gilt bislang vor allem für Energieunternehmen und die energieintensive Industrie, ab 2027 auch für den Gebäude- und Verkehrssektor. Das Gesetz zur Anpassung und Umsetzung der EU-Reform zum Emissionshandel ist am 6. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zum EU-Emissionshandel Hausarztberuf soll attraktiver werden Das Gesetz, dass die kommunale Gesundheitsversorgung stärkt, ist nun in Kraft. Das bedeutet bessere Arbeitsbedingungen für Hausärztinnen und -ärzte und mehr Zeit für Patientinnen und Patienten. Weitere Informationen zur Gesundheitsversorgung Beschäftigte in der Leiharbeit erhalten mehr Geld Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten seit 1. März 2025 mehr Geld: Der Mindestlohn ist von 14,00 Euro auf 14,53 Euro gestiegen. Diese Lohnuntergrenze gilt auch für Beschäftigte, die für Verleiher mit Sitz im Ausland arbeiten. Weitere Informationen zur Verordnung über Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerberlassung (Mitteilung bundesregierung-online) | |
31.03.2025 | Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen |
Der 9. Senat des Nieders&aechsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die R&ueckzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeiseverg&uetungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsf&aehig ist (9 K 83/24 - Urteil vom 11. Dezember 2024). Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen&ueberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten R&ueckzahlung von Einspeiseverg&uetungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese R&ueckzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe ber&uecksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einf&uehrung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt sind. Das Gericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsf&aehigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschlie&sst, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die urspr&uenglichen Einnahmen aus den Einspeiseverg&uetungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entf&aellt eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enth&aelt § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nach Auffassung des Gerichts kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines "Nur-Photovoltaikbetriebs" lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die R&ueckzahlung einer fr&ueher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsf&aehig, wenn sp&aetere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind. Die Entscheidung d&uerfte f&uer viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein. Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen AZ: X R 2/25 gef&uehrt wird. (Nieders&aechsisches Finanzgericht, Presseinformation im Newsletter 3/2025) | |
31.03.2025 | Grunderwerbsteuer bei nachträglich vereinbarten Sonderwünschen zu einer noch zu errichtenden Immobilie |
Entgelte f&uer nachtr&aeglich vereinbarte Sonderw&uensche f&uer eine noch zu errichtende Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundst&ueckskaufvertrag besteht. Sie sind dann nicht in dem urspr&uenglichen Grunderwerbsteuerbescheid &ueber die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachtr&aeglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen - so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 30.10.2024 - II R 15/22. Dies gilt allerdings nicht f&uer Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundst&uecksk&aeufer zur &Uebernahme dieser Kosten bereits im (urspr&uenglichen) Grundst&ueckskaufvertrag verpflichtet hat - wie der BFH in einem weiteren Urteil vom selben Tag - Az. II R 18/22 - entschieden hat. Im Verfahren Az. II R 15/22 kauften der Kl&aeger und seine Ehefrau ein Grundst&ueck, auf dem Eigentumswohnungen zu errichten waren; im Verfahren Az. II R 18/22 erwarb der Kl&aeger ein Grundst&ueck, auf dem eine Doppelhaush&aelfte gebaut werden sollte. Die jeweilige Verk&aeuferin verpflichtete sich in den Kaufvertr&aegen auch zum Bau der noch nicht errichteten Immobilien. Nach Beginn der Rohbauarbeiten an den jeweiligen Geb&aeuden &aeu&sserten die Kl&aeger &Aenderungsw&uensche bei der Bauausf&uehrung gegen&ueber der Verk&aeuferin ("nachtr&aegliche Sonderw&uensche"). F&uer diesen Fall sahen die Kaufvertr&aege vor, dass die K&aeufer Mehrkosten f&uer solche nachtr&aegliche Sonderw&uensche zu tragen hatten und nur die Verk&aeuferin diese umsetzen durfte. Das Finanzamt (FA) hielt die Entgelte f&uer die nachtr&aeglichen Sonderw&uensche f&uer grunderwerbsteuerpflichtig und erlie&ss entsprechende Steuerbescheide gegen&ueber den jeweiligen Kl&aegern. Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Der BFH gab in den Revisionsverfahren ebenfalls &ueberwiegend dem FA Recht. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) geh&oeren auch solche Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, die der Erwerber des Grundst&uecks dem Ver&aeu&sserer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zus&aetzlich gew&aehrt. Die Vorschrift erfasst jedoch nur zus&aetzliche Leistungen, die nachtr&aeglich gew&aehrt werden; zus&aetzliche Leistungen, zu denen sich der K&aeufer bereits... | |
13.03.2025 | Der optimale Zeitpunkt für die Steuererklärung 2024 |
Wer fr&ueher abgibt, bekommt fr&ueher Geld zur&ueck Das Jahr 2024 ist l&aengst abgelaufen und seit dem 1. Januar k&oennen die Steuererkl&aerungen f&uer das Jahr 2024 eingereicht werden. In der Theorie zumindest, denn praktisch ist das nicht! Den Steuerbescheid gibt es allerfr&uehestens im M&aerz. Warum ist das so? Und wann ist der beste Zeitpunkt f&uer die Abgabe? Schon mal vorab: Alle Eifrigen, die bereits steuertechnisch in den Startl&oechern stehen, k&oennen sich entspannen. Sind alle Unterlagen vorhanden? Wer mit der Steuererkl&aerung zu fr&ueh beginnt, macht sich selbst mehr Arbeit. Das liegt zum einen daran, dass Arbeitgeber, Banken, Versicherungen, Krankenkassen, die Agentur f&uer Arbeit und andere Institutionen bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanz&aemter zu &uebermitteln. Ohne Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmeldung, Beitragsrechnungen und Jahressteuerbescheinigungen, z.B. f&uer Kapitalertr&aege, verm&oegenswirksame Leistungen oder Altersvorsorge, geht es nicht. Davon k&oennen Steuerpflichtige ebenfalls profitieren. Wird die Steuererkl&aerung elektronisch im ELSTER-Portal erstellt, dann k&oennen diese Daten vom Finanzamt heruntergeladen und in die eigenen Steuerformulare direkt &uebernommen werden. So minimiert sich der Zeitaufwand f&uer Selbstersteller. Die &uebernommenen Daten sollten aber unbedingt auf ihre Richtigkeit hin &ueberpr&ueft werden, da der Steuerpflichtige hierf&uer verantwortlich ist. Wann geht es bei den Finanz&aemtern los? Zum anderen beginnen die Finanz&aemter in der Regel erst Mitte M&aerz mit der Bearbeitung der Steuererkl&aerungen des Vorjahres. Sie sind darauf angewiesen, dass alle gesetzlichen Neuerungen, u.a. h&oehere Freibetr&aege und Pauschalen, bundesweit in ihre Software zentral eingespielt werden. Zuvor k&oennen sie ebenfalls nicht starten. Somit sind die ersten Steuerbescheide ab Ende M&aerz zu erwarten. Die Bearbeitungszeit variiert stark von Finanzamt zu Finanzamt und von Bundesland zu Bundesland. Digitale Steuererkl&aerungen &ueber ELSTER werden schneller bearbeitet als Papierformulare. Im schnellsten Fall liegt der Bescheid schon nach zwei Wochen vor. Im Durchschnitt m&uessen Steuerzahler jedoch knapp zwei Monate auf ihren Steuerbescheid warten. Bei sehr komplexen... | |
13.03.2025 | Übungsleiter oder Ehrenamt: So profitiert man im Minijob |
Viele Minijobberinnen und Minijobber engagieren sich im Ehrenamt oder als &Uebungsleiter f&uer die Gesellschaft. Die &Uebungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale bieten attraktive finanzielle Vorteile. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Minijobber von diesen steuerfreien Vorteilen profitieren k&oennen. 1. &Uebungsleiterpauschale Was ist die &Uebungsleiterpauschale? Die &Uebungsleiterpauschale ist eine Steuerverg&uenstigung f&uer Personen, die im Bereich der Ausbildung, Betreuung oder im Sport t&aetig sind. Wer in einem Minijob als &Uebungsleiterin oder &Uebungsleiter arbeitet, kann bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei verdienen (Stand 2025). Bei &Uebungsleiterinnen und &Uebungsleitern, die diese Pauschale in Anspruch nehmen, werden also keine Lohnsteuer und Abgaben zur Sozialversicherung f&aellig, solange das Einkommen innerhalb dieser Grenze bleibt. Wer kann von der &Uebungsleiterpauschale profitieren? Die &Uebungsleiterpauschale gilt nicht nur f&uer Personen, die in Sportvereinen aktiv sind, sondern auch f&uer Menschen, die in anderen gemeinn&uetzigen Bereichen t&aetig sind. Dazu z&aehlen: Sportvereine und Sportverb&aende Kultur- und Bildungsorganisationen Soziale Einrichtungen Jugendgruppen und Jugendprojekte Wie funktioniert die &Uebungsleiterpauschale? Arbeitgeber m&uessen keine Sozialabgaben zahlen, wenn die Verg&uetung die Grenze von 3.000 Euro im Jahr nicht &ueberschreitet. Das bedeutet f&uer den Arbeitgeber: Geringe administrative Aufwendungen, keine Steuer und keine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr&aegen. F&uer &Uebungsleiter bedeutet das: ein steuerfreies, zus&aetzliches Einkommen. Die &Uebungsleiterpauschale kann nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden. Ist der &Uebungsleiter f&uer verschiedene Bereiche t&aetig, m&uessen sich die Arbeitgeber untereinander abstimmen, in welcher H&oehe die &Uebungsleiterpauschale in der jeweiligen T&aetigkeit beansprucht wird. Beispiel: Eine &Uebungsleiterin ist in einem Sportverein t&aetig und verdient monatlich 250 Euro. J&aehrlich kommen so 3.000 Euro zusammen, die komplett steuerfrei sind. Die &Uebungsleiterin gibt an, die Pauschale nicht anderweitig in Anspruch zu nehmen. Der Sportverein muss die &Uebungsleiterin nicht als Minijobberin bei der... | |
13.03.2025 | Neue CYBERsicher Notfallhilfe für den Mittelstand |
Im Februar ist im Rahmen der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des Bundesministeriums f&uer Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" gestartet. Damit werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-ups unterst&uetzt. Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" Die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft erh&oeht die Angriffsfl&aeche f&uer Cyberkriminalit&aet. Die Herausforderungen der Cybersicherheit betreffen insbesondere den Mittelstand. Laut der letzten BITKOM-Erhebung vom August 2024 betr&aegt der Schaden im Zusammenhang mit der digitalen Welt f&uer die deutsche Wirtschaft 266 Mrd. Euro im Jahr. Davon entfallen zwei Drittel der Sch&aeden auf Cyberangriffe. Kleine und mittlere Unternehmen, Start-ups und Handwerksbetriebe sind mittlerweile h&aeufig Ziel von Cyberangriffen. Aufgrund eines geringeren IT-Schutzniveaus und einer h&aeufigen Untersch&aetzung des Risikos sind diese oft besonders gef&aehrdet. Eines der gr&oe&ssten Cyberrisiken sind sogenannte Ransomware-Angriffe, &ueber die die gesamten Daten eines Unternehmens verschl&uesselt werden. Die Entschl&uesselung der Daten wird anschlie&ssend erpresserisch angeboten. In Deutschland steht nun in einem solchen Fall mehr Unterst&uetzung zur Verf&uegung. Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand hat mit der CYBERsicher Notfallhilfe ein Tool entwickelt, das Unternehmen hilft, mit wenigen Klicks den Vorfall einzusch&aetzen. Auf Basis eines Online-Selbstchecks erhalten Unternehmen Handlungsempfehlungen, Informationen zu geeigneten &oeffentlichen Anlaufstellen und R&ueckmeldung zu m&oeglichen Hilfeleistungen von verf&uegbaren IT-Dienstleistungsunternehmen. Um zu &ueberpr&uefen, ob sie besseren Schutz ben&oetigen, k&oennen Unternehmen auch den sog. CYBERsicher-Check der Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand durchf&uehren. Zur CYBERsicher Notfallhilfe geht es hier: https://notfallhilfe.transferstelle-cybersicherheit.de/ Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand Die Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand ist das zentrale Verbundprojekt der "Initiative IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des BMWK, mit der kleine und mittlere Unternehmen, das Handwerk und Start-ups dabei unterst&uetzt werden, ihr IT-Sicherheitsniveau zu erh&oehen. Sie unterst&uetzt... | |
13.03.2025 | Erneut mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben im Jahr 2024 |
Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe steigt um 2,7 % zum Vorjahr Demgegen&ueber lediglich 2,1 % mehr Neugr&uendungen gr&oe&sserer Betriebe Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120 900 Betriebe gegr&uendet, deren Rechtsform und Besch&aeftigtenzahl auf eine gr&oe&ssere wirtschaftliche Bedeutung schlie&ssen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,1 % mehr neu gegr&uendete gr&oe&ssere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe um 2,7 % auf rund 99 200. Dennoch war die Zahl der Betriebsgr&uendungen auch 2024 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 h&oeher als die Zahl der Betriebsaufgaben. Neugr&uendungen nehmen insgesamt um 0,2 % zu Die Gesamtzahl der Neugr&uendungen von Gewerben war im Jahr 2024 mit rund 594 500 um 0,2 % h&oeher als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716 400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen z&aehlen neben Neugr&uendungen von Gewerbebetrieben auch Betriebs&uebernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuz&uege aus anderen Meldebezirken. Vollst&aendige Aufgaben um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr Die Gesamtzahl der vollst&aendigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503 400 um 3,4 % h&oeher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619 100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebs&uebergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortz&uege in andere Meldebezirke. Methodische Hinweise: Von einer gr&oe&sseren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspers&oenlichkeit (Personengesellschaft) gegr&uendet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von nat&uerlichen Personen gegr&uendete beziehungsweise aufgegebene Betriebe k&oennen hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer besch&aeftigt oder bei der Gr&uendung eine... | |
12.03.2025 | Unterschrift reicht nicht - ohne Arbeit keine Entgeltfortzahlung |
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begr&uendet wird. Geklagt hatte ein 36-j&aehriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverh&aeltnisses krankmeldete. Zwei Wochen sp&aeter k&uendigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begr&uendung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsg&ueltigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Besch&aeftigungsverh&aeltnis zustande komme. Dies m&uesse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht m&oeglich sei. Andernfalls w&uerde er aufgrund seiner Arbeitsunf&aehigkeit leer ausgehen. Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Kl&aegers nicht anzuschlie&ssen. Der Arbeitgeber m&uesse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Besch&aeftigungsverh&aeltnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverh&aeltnissen generell erst nach einer vierw&oechigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung f&uer Arbeitnehmer tragen m&uessen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabh&aengig davon m&uesse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage. (Presseinformation des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.01.2025, L 16 KR 61/24) | |
12.03.2025 | Minijob und Midijob - Wo liegt der Unterschied? |
Sowohl beim Minijob als auch beim Midijob sind Verdienstgrenzen zu beachten. Diese Grenzen regeln, ob ein Minijob oder ein Midijob vorliegt. Davon h&aengt unter anderem ab, welche Beitr&aege zur Sozialversicherung f&uer die Besch&aeftigung anfallen: Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze? Ein Minijob ist eine geringf&uegige Besch&aeftigung, bei der die monatlichen Eink&uenfte eines Besch&aeftigten eine festgelegte Grenze nicht &ueberschreiten d&uerfen. Verdienstgrenze: Seit dem 1. Januar 2025 liegt die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze im Minijob bei maximal 556 Euro. Sozialversicherung: Minijobberinnen und Minijobber sind grunds&aetzlich nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie zahlen hier einen kleinen Eigenanteil und erzielen dadurch vollwertige Anspr&ueche. Wenn sie den Eigenanteil zur Rentenversicherung nicht zahlen wollen, k&oennen sie sich davon befreien lassen. In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Im Minijob zahlen sie hier keine Sozialabgaben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen u. a. Pauschalbeitr&aege zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Steuern: In der Regel werden Minijobs pauschal durch den Arbeitgeber besteuert. Die Pauschsteuer liegt bei 2 Prozent des Verdienstes. Es besteht jedoch auch die M&oeglichkeit, die Eink&uenfte nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) der Minijobberinnen und Minijobber zu besteuern. Beispiel - Minijob: Ein Besch&aeftigter arbeitet als Aushilfe im Café. Die Arbeitszeit variiert je nach Bedarf, aber der Verdienst &ueberschreitet im Monatsdurchschnitt nie die Einkommensgrenze von 556 Euro. Das Arbeitsverh&aeltnis f&aellt daher unter die Regelungen eines Minijobs. Was ist ein Midijob? Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Besch&aeftigungen. Ein Midijob liegt vor, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze liegt, aber die Midijob-Verdienstgrenze nicht &uebersteigt. Midijobberinnen und Midijobber zahlen reduzierte Beitr&aege zur Sozialversicherung. Midijob-Zone: Midijobs sind Besch&aeftigungen, bei denen das monatliche Einkommen von 556,01 Euro bis 2.000 Euro (Stand 2025) liegt - also im sogenannten &Uebergangsbereich. Sozialversicherung: Im Midijob sind die... | |
26.02.2025 | Grundsteuerwert: Wann liegt eine von der Grundsteuer befreite öffentliche Wegefläche i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG vor? |
Gem. § 4 Nr. 3a GrStG sind von der Grundsteuer u.a. dem &oeffentlichen Verkehr dienende Stra&ssen und Wege befreit. Da das BFH-Urteil vom 25.4.2001 - II R 19/98 (BStBl. II 2002, 54) nicht zu einer mittelbar einer Wohnnutzung dienenden Verkehrsfl&aeche ergangen ist, und es in Deutschland eine Vielzahl von nicht f&oermlich dem &oeffentlichen Verkehr gewidmeten Wegen und Stra&ssen im Privateigentum mit entsprechender, dienender Zwecksetzung gibt, hat die Rechtssache grunds&aetzliche Bedeutung. FG M&uenster v. 9.1.2025 - 3 K 1444/24 Ew Der Sachverhalt: Die Kl&aeger sind Miteigent&uemer einer wirtschaftlichen Einheit, bei der es sich grundbuchrechtlich um mehrere Flurst&uecke handelt, von denen eines mit dem Wohnhaus der Kl&aeger, einem Reihenendhaus an der Ostseite eines Riegels von neun Reihenh&aeusern, bebaut ist. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 13.3.2023 &ueber die Feststellung des Grundsteuerwerts f&uer die wirtschaftliche Einheit den Grundst&ueckswert auf den 1.1.2022 auf 376.100 € fest. Dabei ging er, der eingereichten Erkl&aerung zur Feststellung des Grundsteuerwerts folgend, von einer gesamten Grundst&uecksfl&aeche von 500 qm aus. In dieser Fl&aeche war das Flurst&ueck N02 mit einem Anteil von insgesamt 1/16, d.h. 19 qm, enthalten. Die Kl&aeger legten dagegen am 5.4.2023 Einspruch ein mit dem Ziel, die anteilige Wegefl&aeche als von der Grundsteuer befreite, dem &oeffentlichen Verkehr dienende Fl&aeche i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG nicht mit in die Feststellung einzubeziehen. Sie waren der Ansicht, auf Grund der Planungsvorgaben der Stadt h&aetten sie bei Erwerb des Flurst&uecks N01 zugleich das Miteigentum am Flurst&ueck N02 erwerben m&uessen. Diese Wegefl&aeche werde bei weitem nicht nur von den Eigent&uemern benutzt. Faktisch handele es sich um eine &oeffentliche Wegefl&aeche. Indem die Stadt das Flurst&ueck im Bebauungsplan als Wegefl&aeche ausgewiesen habe, habe sie es implizit der &Oeffentlichkeit gewidmet. Abgesehen davon komme es nach dem BFH-Urt. vom 11.11.1970 III R 55/69 nicht auf eine etwaige &oeffentlich-rechtliche Widmung an, sondern allein darauf, dass das Grundst&ueck der &Oeffentlichkeit zur Benutzung offenstehe und tats&aechlich auch von ihr benutzt werde. Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen der grunds&aetzlichen Bedeutung der Rechtssache... | |
17.02.2025 | Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids |
Die neue 4-Tages-Frist Versendet eine Behörde einen Brief, zum Beispiel einen Steuerbescheid, erfolgt das in der Regel über den Postweg. Da normale Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde. Daher gilt für die Verwaltung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich mit Jahresbeginn 2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024 steuerrechtlich Rechnung getragen. Für Steuerzahler gilt in der Folge eine veränderte Einspruchsfrist. Wann gilt ein Steuerbescheid als zugestellt? Bisher musste die Deutsche Post inländische Briefsendungen zu 95 Prozent am zweiten Werktag nach der Einlieferung zugestellt haben. Seit diesem Jahr gilt diese Quote erst für den dritten Werktag nach der Einlieferung. Damit hat die Deutsche Post einen Tag mehr Zeit für die Briefzustellung. Aufgrund dieser Vorgabe wurde die gesetzliche Vermutungsregel für den Eingang von Verwaltungsakten zugunsten der Empfänger ebenfalls um einen Tag verlängert. Zudem sind Wochenenden und gesetzliche Feiertage im jeweiligen Bundesland von der Zustellungsfiktion ausgeschlossen. Für den Posteingang wird der nächste Werktag herangezogen. Trifft ein Brief in der Praxis früher ein, wird dennoch mit dieser Frist für den Ablauf der Einspruchsfrist eines Steuerbescheids gerechnet. Kommt ein Brief verzögert an, ändert sich an der Einspruchsfrist üblicherweise nichts, da der Empfänger den späteren Eingang schwer erklären kann. Beispiele: Das Finanzamt versendet den Steuerbescheid am Montag, dem 3. März 2025. Am vierten Tag nach der Einlieferung gilt der Brief als zugestellt. Dies ist Freitag, der 7. März 2025. Hätte das Finanzamt den Brief am Dienstag, dem 4. März, abgeschickt, würde der vierte Tag auf den Samstag fallen. Somit gilt der Brief am Montag, dem 10. März, als zugegangen. Wäre der Brief am Mittwoch, dem 12. März, eingeliefert worden, fällt der fiktive Tag des Posteingangs ebenfalls auf Montag, den 10. März 2025. Wann endet die Einspruchsfrist beim Finanzamt? Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist und Einspruch einlegen möchte, muss sich an die gesetzlich vorgegebene Frist halten. Mit der neuen 4-Tage-Regelung gilt der Steuerbescheid nun einen Tag später als bekannt. Somit endet... | |
13.02.2025 | Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide |
Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide auch, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist. Die Kommunen im Freistaat versenden aktuell die neuen Grundsteuerbescheide an Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Auch diejenigen, die beim zuständigen Finanzamt noch einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen von den zuständigen Kommunen neue Grundsteuerbescheide. Aktuell häufen sich dazu Beschwerden in den Finanzämtern des Freistaats und im Thüringer Finanzministerium. Eigentümerinnen und Eigentümer, die fristgerecht Einspruch gegen die Grundlagenbescheide (Grundsteuermessbetragsbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide) beim Finanzamt eingelegt und diesen mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet haben, gehen davon aus, dass ihnen keine neuen Grundsteuerbescheide zugestellt werden dürfen. Das ist jedoch falsch. Auch in den Fällen, in denen die Bürgerinnen und Bürger Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Grundsteuermessbetragsbescheid eingelegt haben, legen die Kommunen die vom Finanzamt festgestellten Werte ihren Berechnungen für die Grundsteuer zugrunde. Sollte es (später) im anhängigen Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt zu einer Änderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid vorgenommen. Die bei den Finanzämtern anhängigen Einspruchsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ruhen kraft Gesetzes. Eine Eingangsbestätigung über diese Einsprüche und eine Mitteilung über eine vorgenommene Verfahrensruhe erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern der Einspruch elektronisch via ELSTER übermittelt wurde, wird jedoch eine automatische Mitteilung erstellt. Die Einsprüche werden solange von der Bearbeitung zurückgestellt, bis das rechtshängige Verfahren entschieden wurde. Die Finanzverwaltung bittet Bürgerinnen und Bürger, die sich im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid befinden, von Beschwerden zu einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid Abstand zu nehmen. (Pressemitteilung des Thüringer Finanzministeriums vom 07.02.2025) | |
10.02.2025 | Neue Regelung für Unterhaltszahlungen |
Barzahlungen sind nicht mehr absetzbar Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Aufwendungen mit der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Jedoch ist das Absetzen an mehrere gesetzliche Bedingungen geknüpft. Zu den bisherigen Voraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, kam eine neue Auflage hinzu. Ab 1. Januar 2025 werden Unterhaltszahlungen vom Finanzamt nur noch anerkannt, wenn diese von einem Bankkonto überwiesen werden. Barzahlungen sind mit Jahresbeginn nicht mehr abzugsfähig. Unterhaltszahlungen sind absetzbar Für Kinder unter 25 Jahren besteht eine Unterhaltspflicht der Eltern. Jedoch ist Kindesunterhalt bis zu diesem Alter nicht absetzbar, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Liegt Letzteres nicht vor, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dies gilt ebenfalls für Verwandte sowie Zahlungen für die Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim und für Ehegatten im In- und Ausland, für die nach deutschem Recht eine Unterhaltspflicht besteht. Solche Unterhaltszahlungen sind bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags absetzbar. Der Höchstbetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 Euro. Eine zumutbare Eigenbelastung, die sonst bei außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, gibt es beim Unterhalt nicht. Ein Vermögen von über 15.500 Euro bei Unterhaltsbedürftigen kippt die Absetzbarkeit aber ganz. Eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers oder staatliche Fördermittel, z.B. Bafög, über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag hingegen nur. Bei Verwandten oder Ehepartnern im Ausland kann der Höchstbetrag an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat angepasst und gekürzt werden. Auswirkungen der Neuregelung Bisher konnten Unterhaltszahlungen auch in bar geleistet werden. Dies war bis zum Vierfachen des Nettolohns des Unterhaltszahlers möglich, ohne dass die strengen Nachweispflichten für Geldmittel galten. Gerade im Rahmen von Familienheimfahrten wurden die Nachweiserleichterungen in Anspruch genommen. So musste lediglich die Reise selbst in Form von Tickets oder Tankquittungen nachgewiesen werden. Insbesondere bei Besuchen des im Ausland ansässigen Ehepartners oder der im Haushalt des Ehepartners lebenden Kindern war die Mitnahme von Bargeld eine gängige Praxis. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden nur noch Banküberweisungen auf das Konto des Unterhaltsempfängers... | |
07.02.2025 | Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab. Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote -jenseits des medizinisch... | |
05.02.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Februar 2025? |
KI-Systeme, die Grundrechte verletzen, dürfen nicht eingesetzt werden. Die KI-Verordnung der EU ist die weltweit erste umfassende gesetzliche Regelung für Künstliche Intelligenz. Künstliche Intelligenz sicher anwenden Der Einsatz von KI-Systemen bringt einige Vorteile. Dennoch müssen Grundrechte, Sicherheit und Gesundheit bewahrt werden. Die KI-Verordnung der Europäischen Union verbietet deshalb bestimmte Arten von Anwendungen, die Grundrechte verletzen. Das schließt KI-Systeme ein, die eingesetzt werden können, um das Verhalten von Personen gezielt zu beeinflussen. Auch KI-basierte Emotionserkennung am Arbeitsplatz, ungezielte Auswertung von Gesichtsbildern oder Bewertung des sozialen Verhaltens gehören zu den verbotenen Praktiken. Weitere Informationen zu Künstlicher Intelligenz erhalten Sie hier. > (Destatis, Auszug aus Pressemitteilung Nr. 023 vom 17. Januar 2025) | |
03.02.2025 | Über acht von zehn Tarifbeschäftigten erhielten bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie |
Mehr als acht von zehn Tarifbeschäftigten (86,3 %) in Deutschland haben im Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 eine > Inflationsausgleichsprämie erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen der Statistik der Tarifverdienste mitteilt, lag der durchschnittliche Auszahlbetrag pro Person bei 2.680 Euro. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelte es sich um eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die je nach Tarifvereinbarung als Gesamtbetrag oder gestaffelt in Teilbeträgen an die Beschäftigten ausgezahlt werden konnte. Die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlung war eine Maßnahme des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung zur Milderung der Folgen der Energiekrise. Deutliche Unterschiede zwischen den Branchen Sowohl in der durchschnittlichen Höhe der Inflationsausgleichsprämie als auch im Anteil der Tarifbeschäftigten, die eine solche Prämie erhielten, gab es zwischen den einzelnen Branchen deutliche Unterschiede: Die niedrigsten Prämien wurden im Baugewerbe mit durchschnittlich 1.103 Euro sowie im Handel mit durchschnittlich 1.419 Euro gezahlt, die höchsten in den Wirtschaftsabschnitten Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung sowie Erziehung und Unterricht mit jeweils 3.000 Euro. Ebenfalls überdurchschnittlich hohe Inflationsausgleichsprämien waren in den Bereichen Kunst, Unterhaltung und Erholung (2.976 Euro) sowie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (2.942 Euro) vereinbart worden. Alle Tarifbeschäftigten im Wirtschaftsabschnitt Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung verfügten über einen > tariflichen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie. Auch viele Tarifbeschäftigte in den Wirtschaftsabschnitten Erziehung und Unterricht (99,3 %), Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (98,3 %) und Verarbeitendes Gewerbe (97,7 %) hatten einen Anspruch darauf. Im Gastgewerbe (11,6 %) und im Bereich der Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen (12,2 %) profitierten anteilig die wenigsten Tarifbeschäftigten von einer Inflationsausgleichsprämie. Weitere Informationen: Weitere Ergebnisse zur Inflationsausgleichsprämie untergliedert nach Regionen und Wirtschaftsabschnitten bieten die > Tabellen auf der Themenseite > "Tarifverdienste, Arbeitskosten" im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes. (Destatis, Auszug aus Pressemitteilung Nr. 023 vom 17. Januar 2025) | |
30.01.2025 | Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge |
Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.11.2024 - VI R 21/22 entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird. Vorliegend war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das Finanzamt (FA) sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Das Finanzgericht (FG) entschied demgegenüber, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile sich bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstelle. Dies hat der BFH nun bestätigt. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel. (Pressemitteilung des BFH vom 16. Januar 2025 - Nummer 004/25; zum vollständigen Urteil VI R 21/22 vom 20.11.2024 gelangen Sie hier > .) | |
27.01.2025 | Beantragte Regelinsolvenzen im Dezember 2024: +13,8 % zum Vorjahresmonat |
Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2024 um 13,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Für das Jahr 2024 ergibt sich eine Zunahme um 16,8 % im Vergleich zu 2023. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. 35,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2024 als im Oktober 2023 Für Oktober 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.012 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 35,9 % mehr als im Oktober 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,8 Milliarden Euro. Im Vorjahresmonat hatten die Forderungen bei rund 1,6 Milliarden Euro gelegen. Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Oktober 2024 in Deutschland insgesamt 5,9 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 11,5 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe mit 8,9 Insolvenzen sowie das Gastgewerbe mit 7,9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen. 10,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Oktober 2024 als im Vorjahresmonat Im Oktober 2024 gab es 6.237 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 10,8 % gegenüber Oktober 2023. (Destatis, Auszug aus Pressemitteilung Nr. 010 vom 10. Januar 2025) | |
24.01.2025 | BaFin-Kontenvergleich: Kosten und Leistungen von 6.900 Girokonto-Modellen |
Am Mittwoch, den 15. Januar, startete die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Zahlungskonto (Girokonto): Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Damit unterstützt die neue Website Verbraucherinnen und Verbraucher bei der eigenverantwortlichen Entscheidung für ein Girokonto, das ihren Bedürfnissen entspricht. Wer ein Girokonto sucht, das zu den eigenen Bedürfnissen passt, kann ab sofort ein neues Informationsangebot der BaFin nutzen. Die Finanzaufsicht bietet erstmals in Deutschland eine Website mit einer aktuellen Übersicht aller verfügbaren Girokonten für Privatpersonen. Insgesamt sind fast 6.900 unterschiedliche Kontenmodelle von rund 1.100 Anbietern enthalten, mit Informationen wie monatliche Gebühren, Preise für Debit- und Kreditkarten sowie Haben- und Überziehungszinssätze. Neben Girokonten führt der BaFin-Kontenvergleich sogenannte Basiskonten auf, die Banken seit 2016 anbieten müssen, sowie Kontenmodelle für Minderjährige, Auszubildende, Studierende oder Menschen in Rente. Um sich über die Einzelheiten zu informieren und das Konto schließlich zu eröffnen, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an den jeweiligen Kontoanbieter wenden. Die BaFin ist dabei nicht eingebunden. Gesetzliche Grundlagen Grundlage des BaFin-Kontenvergleichs ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie. Sie schreibt unter anderem vor, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union für Verbraucherinnen und Verbraucher einen entgeltfreien Zugang zu einer privat oder staatlich betriebenen Vergleichswebsite für Zahlungskonten sicherstellen muss. Im Zahlungskontengesetz (ZKG) hat der Gesetzgeber die BaFin mit diesem wichtigen Verbraucherschutz-Projekt beauftragt. Federführend waren dabei die Bundesministerien für Finanzen (BMF) sowie für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV). Für den Aufbau und den Betrieb des BaFin-Kontenvergleichs sind Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die private Girokonten anbieten, gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die Finanzaufsicht zu melden. Suchfunktionen und Filter Mit wenigen Mausklicks können die Nutzerinnen und Nutzer Merkmale für ihr Wunschkonto festlegen, wie Kontoführungsgebühr, unentgeltliche Bargeldauszahlung im Ausland oder Ausgabe einer Kreditkarte. Die... | |
22.01.2025 | Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig |
Die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, muss vom Geschädigten versteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.10.2024 - IX R 5/23 entschieden. Die Klägerin musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --EStG--). In den Streitjahren kam die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Klägerin meinte dagegen, es handele sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse. Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schloss der BFH aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG notwendige "Außerordentlichkeit". (Pressemitteilung des BFH vom 09. Januar 2025 - Nummer 001/25; zum Volltext des Urteils IX R 5/23 vom 15.10.2024 gelangen Sie hier > .) | |
20.01.2025 | E-Rezept: Folgen für die Steuererklärung |
Neue Regelungen für das E-Rezept Zum 1. Januar 2024 wurde das elektronische Rezept, abgekürzt E-Rezept, flächendeckend eingeführt. Gesetzlich Versicherte erhalten nun von Kassenärzten keine rosa oder grünen Rezepte in Papierform mit Verordnungen mehr. Stattdessen werden verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente digital verordnet. Die Daten können dann elektronisch von den Apotheken durch Vorzeigen der Krankenkassenkarte oder E-Rezept-App abgerufen werden, um die entsprechenden Medikamente an die Patienten auszuhändigen. Dieses neue Prozedere hat jedoch Auswirkungen auf die Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten. Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar Wer künftig in der Steuererklärung seine Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen möchte, steht vor einem Problem. Bisher mussten die ärztlichen Verordnungen beim Finanzamt eingereicht werden, wenn sie das Finanzamt anfordert. Dies ist jetzt aber nicht mehr möglich. Rechtzeitig zum Jahreswechsel hat sich die Finanzverwaltung zum Glück mit der Frage befasst, wie die künftige Nachweisführung für die Finanzämter aussehen soll. Neuregelung für künftige Steuererklärungen Anstatt von Papierrezepten können nun die gesammelten Kassenbelege der Apotheken oder Rechnungen von Online-Apotheken herangezogen werden. Dies ist aktuell der einzige Nachweis, der den Patienten bei Einlösung von E-Rezepten zur Verfügung steht. Künftig müssen jedoch auf dem Kassenbeleg zusätzlich zum Namen des Medikaments, dessen Preis und Zuzahlungsbetrag auch die Art des Rezepts und der Name der steuerpflichtigen Person zwingend vermerkt sein. Ausnahmeregelung für die Steuer 2024 Zugunsten aller Patienten hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 26.11.24 für das Jahr 2024 eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Diese besagt, dass das Finanzamt bei Belegen für das vergangene Jahr ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerpflichtigen fehlt. Übergangsweise werden solche unvollständigen Kassenbelege für das Steuerjahr 2024 vom Finanzamt anerkannt. Dem Steuerabzug von Krankheitskosten steht somit nichts mehr im Weg. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 08.01.2025) | |
16.01.2025 | BAföG und Minijob: Mehr Geld für Studierende und Schüler |
Studierende sowie Schülerinnen und Schüler können einen Minijob ausüben und sich damit etwas hinzuverdienen. Seit dem Wintersemester bzw. dem Schuljahr 2024/2025 können Studierende und Schüler mehr verdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Was es bei der neuen BAföG-Reform zu beachten gibt, erklären wir in diesem Beitrag. BAföG - Wer ist berechtigt? BAföG steht für > Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es regelt die finanzielle Unterstützung für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler. Mit dem BAföG fördert der Staat die erste Ausbildung an Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen. Die Förderung mit BAföG hängt von persönlichen Voraussetzungen ab. Dazu zählen beispielsweise das Alter, die Staatsangehörigkeit und das private Einkommen und Vermögen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft das BAföG-Amt individuell im Einzelfall. BAföG-Reform 2024 - Welche Freigrenzen gelten für Studierende und Schüler? Bisher war der BAföG-Freibetrag nicht an den Mindestlohn angepasst. Dadurch konnten Studierende sowie Schülerinnen und Schüler die höhere Minijob-Verdienstgrenze nicht komplett nutzen, ohne dass das BAföG gekürzt wurde. Seit dem Schuljahr bzw. Wintersemester 2024/2025 Jahr gelten neue Freigrenzen beim Bezug von BAföG. Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz wurde der Freibetrag auf die Verdienstgrenze von Minijobs erhöht. Seit dem 1. Januar 2025 können Studierende sowie Schülerinnen und Schüler also 556 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Zukünftige Änderungen der Minijob-Verdienstgrenze wirken sich dann direkt auf den BAföG-Freibetrag aus. Studierende sowie Schülerinnen und Schüler können so mehr Geld im Minijob verdienen und trotzdem BAföG erhalten. Minijob - Welche Möglichkeiten haben Studierende und Schüler? Viele Studierende sowie Schülerinnen und Schüler arbeiten in Minijobs. Sie möchten finanziell unabhängiger sein. Minijobs bieten dabei eine ideale Möglichkeit, um neben der Schule oder dem Studium flexibel Geld zu verdienen. Das Beste daran: Oft kann Einkommen ohne große Abzüge erzielt werden. Folgende Varianten kommen für einen Nebenjob in Frage: > Minijob mit Verdienstgrenze: Der regelmäßige monatliche Verdienst übersteigt die monatliche Verdienstgrenze (ab dem 1. Januar 2025: 556 Euro) nicht. > Kurzfristige Beschäftigung: Die Beschäftigung ist von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. > Beschäftigung als... | |
13.01.2025 | Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts |
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sogenannten Bundesmodell, welches in der Mehrheit der Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist. In beiden Verfahren stritten die Beteiligten über die Bewertung von in Berlin belegenen Eigentumswohnungen. Eines der Verfahren war eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage. Von der Möglichkeit, mittels eines Verkehrswertgutachtens einen geringeren als den vom Finanzamt angenommene Verkehrswert nachzuweisen, haben die Kläger in beiden Verfahren keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie unter anderem ausführlich allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen geltend gemacht. Das Gericht hat in beiden Fällen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteile vom 4.12.2024 (Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23). Mit seiner rechtlichen Beurteilung liegt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf einer Linie mit dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 2189/23, Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 25/24 anhängig) und dem Sächsischen Finanzgericht (Urteile vom 1.10.2024, Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23). (Mitteilung Portal STB Web) | |
10.01.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Januar 2025? |
Der Mindestlohn und auch das Wohngeld steigen. Eltern können höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Die elektronische Patientenakte kommt. Für Altkleider gibt es eine Recyclingpflicht. Mindestlohn steigt - und damit auch Grenzen für Mini- und Midijob Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze: von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Die unterste Midijob-Grenze liegt im kommenden Jahr bei 556,01 Euro. Die oberste Grenze im sogenannten Übergangsbereich bleibt bei 2.000 Euro brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Weitere Informationen zum Mindestloh erhalten Sie >hier. Bezugszeit für Kurzarbeitergeld verdoppelt Die Bundesregierung verlängert die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme tritt zum 1. Januar in Kraft und ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in bereits von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie>hier. Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 Im Jahr 2025 bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung stabil bei 5,0 Prozent. Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 erhalten Sie >hier. Das Wohngeld steigt Anfang 2025 wird das Wohngeld an die allgemeine Preis- und Mietenentwicklung angepasst: es steigt um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro pro Monat. Davon profitieren rund zwei Millionen Haushalte - vor allem Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner. Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 automatisch. Weitere Informationen zum Wohngeld erhalten Sie >hier. Beitragsbemessungsgrenzen steigen Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Grund dafür ist die positive Einkommensentwicklung. 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze erhalten Sie >hier. Nullrunde für Regelsätze im Jahr 2025 Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleiben 2025... | |
08.01.2025 | Neue Düsseldorfer Tabelle für 2025 |
Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung betrifft die im Anhang in der "Tabelle Zahlbeträge" aufgeführten Beträge, die den nach Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalt beziffern. Den Zahlbeträgen, die in der am 29.11.2024 veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle aufgeführt sind, liegt ein Kindergeld von 250 Euro zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 Euro erhöht worden. Demgemäß ist die "Zahlbetragstabelle" neu gefasst und das Berechnungsbeispiel zu Anmerkung C. (Mangelfälle) angepasst worden. Alle übrigen Festlegungen bleiben unverändert. Die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle für 2025 ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. (Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 59/2024 vom 30.12.2024; zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle gelangen Sie > hier.) | |
06.01.2025 | Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 |
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 Euro auf 3.306 Euro pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben. Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen. Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten "Reichensteuer" die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind. Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 Euro zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht. Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise... | |
01.01.2025 | Außergewöhnliche Belastungen: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten |
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 ein Schreiben zur Erbringung des Nachweises der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei Krankheitskosten nach > § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. >§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV veröffentlicht. Danach gilt am dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes: Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist. (Veröffentlichung auf der Homepage des BMF; zum Volltext des BMF-Schreibens vom 26.11.2024 IV C 3 - S 2284/20/10002 :005 gelangen Sie >hier.) | |