| 22.12.2025 | Gutes tun und dabei Steuern sparen |
| Gerade zum Jahreswechsel wollen viele Menschen noch etwas Gutes tun und für humanitäre Hilfe spenden. Ob für Ärzte ohne Grenzen, die Deutsche Welthungerhilfe, Vereine oder andere steuerbegünstigte Organisationen: Die Spende zahlt sich auch steuerlich aus. Der Betrag senkt mit der nächsten Steuererklärung die fällige Einkommensteuer. Welche Spenden lassen sich absetzen? Laut aktuellem Bericht des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) spendet fast jeder zweite Deutsche im Schnitt 415 Euro – insbesondere für Kinder- und Jugendhilfe, Tierschutz und Co. So kamen 2024 insgesamt 14 Milliarden Euro für den guten Zweck zusammen, knapp 13 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Die freiwilligen Sach- und Geldspenden an staatlich anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen kann jeder als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung absetzen – maximal in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Einkünfte. Begünstigt sind Geld- und Sachspenden an große Hilfswerke, eingetragene Vereine und öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Museen oder Theater. Nicht begünstigt sind dagegen finanzielle Hilfen für eine bestimmte Person oder für private Projekte, wie sie häufig über Internetplattformen organisiert werden. Das Finanzamt verwehrt den Abzug auch, wenn der Spender eine Gegenleistung erhält – also, wenn beispielsweise der Golfplatz des Vereins kostenlos genutzt werden darf. Wie erkenne ich, ob die Organisation Spendenbelege ausstellen darf? Entscheidend ist, dass der Spendenempfänger nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine Spendenbescheinigung auszustellen. Das lässt sich neuerdings viel leichter prüfen: Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt es online ein zentrales Zuwendungsempfängerregister (https://zer.bzst.de). Seit Anfang 2025 werden dort auch anerkannte Hilfswerke aus dem EU-Ausland, Island, Liechtenstein und Norwegen erfasst. Wie funktioniert eine Aufwandsspende? Eine spezielle Form der Spende ist die Aufwandsspende. Ehrenamtlich Tätige können damit etwas Gutes tun, indem sie freiwillig auf einen Ersatzanspruch gegenüber ihrem Verein oder einer anderen öffentlichen Einrichtung verzichten. Im Gegenzug können sie den Betrag in ihrer Steuererklärung als Spende geltend machen. Verzichtet zum Beispiel ein Vereinstrainer freiwillig auf die Erstattung seiner Fahrtkosten, so darf der Verein ihm stattdessen über diesen Betrag eine Spende fürs Finanzamt bescheinigen. Die Erstattung muss allerdings dem Trainer gemäß Satzung oder... | |
| 18.12.2025 | Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen |
| Am 19. November 2025 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Die Pflegemindestlöhne werden hierbei wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,95 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 18,26 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 21,58 Euro pro Stunde. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) betragen. Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis zum 30. September 2028 ausgesprochen. Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt: Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. Juni 2026 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 16,10 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und für Pflegefachkräfte 20,50 Euro betragen. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro pro Stunde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag. Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, freigemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten. Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit unter dem Vorsitz der ehemaligen Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre.... | |
| 17.12.2025 | Unterhaltszahler aufgepasst: Barzahlungen seit 2025 nicht mehr steuerlich anerkannt |
| Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, muss neue Steuerregeln beachten. Seit dem 1. Januar 2025 erkennt das Finanzamt keine Barzahlungen mehr an. Das wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 geändert, um Missbrauch zu vermeiden. Die Änderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Oktober 2025 präzisiert auf 15 Seiten, was ab der Steuerklärung 2025 gilt. Wie viel Unterhalt lässt sich absetzen? Unterhaltspflichtige müssen den Unterhalt per Bank überweisen und die Belege sorgfältig aufbewahren. Im Jahr 2025 können Unterhaltsaufwendungen bis zu 12.096 Euro als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden – also pro Monat 1.008 Euro. Zusätzlich zählen übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Steuerlich anerkannt sind beispielsweise Unterhaltsleistungen für Eltern oder Kinder und Enkelkinder über 25 Jahre in Ausbildung, für die es kein Kindergeld oder keine Kinderfreibeträge mehr gibt. Voraussetzung: Die unterstützte Person ist bedürftig und hat keine bzw. nur geringe Einkünfte oder Bezüge. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern den abzusetzenden Höchstbetrag. Zudem darf das Vermögen des Empfängers nicht mehr als 15.500 Euro betragen – das gilt als sogenanntes Schonvermögen. Welche Belege sind nötig? Unterhaltszahler müssen ab 2025 Folgendes beachten: Sie müssen den Betrag direkt auf ein Konto des Unterhaltsempfängers überweisen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Typische Unterhaltskosten wie Miete dürfen direkt an Dritte gezahlt werden. So ist es nicht steuerschädlich, wenn Eltern die Miete für ihr Kind direkt an den Vermieter überweisen. Auch Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf ein Bankkonto der unterstützten Person sind begünstigt. Aber Vorsicht! Eine Überweisung per E-Wallet-App an eine Mobilfunknummer oder eine E-Mail-Adresse des Unterhaltsempfängers wird nicht anerkannt. Hier lässt sich die Identität des Empfängers nicht eindeutig zuordnen. Als Beleg genügen Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge. Die Nachweise sind dem Finanzamt jedoch erst auf Anforderung vorzulegen. Wer kann den Höchstbetrag ohne Nachweis absetzen? Eine Vereinfachungsregelung gilt nach wie vor: Ohne Nachweis können Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 12.096 Euro in ihrer Steuererklärung absetzen, wenn zum Beispiel ihr erwachsenes Kind über 25 Jahre noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Finanzamt benötigt... | |
| 15.12.2025 | Bundesfinanzhof hält Grundsteuer "Bundesmodell" für verfassungskonform |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren – Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. Zum jeweiligen Sachverhalt der drei Verfahren: Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Die Kläger in dem Verfahren II R 25/24 sind Miteigentümer einer 54 qm umfassenden vermieteten Eigentumswohnung. Die Wohnung befindet sich in guter Wohnlage in Köln, im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Klägerin des Verfahrens II R 31/24 gehört eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfläche in einer sächsischen Gemeinde. Der Kläger in dem Verfahren II R 3/25 ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin. Das Finanzamt (FA) hatte in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, §§ 252 Satz 1 des Bewertungsgesetzes – BewG –) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt. Nachdem die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Berechnung des Grundsteuerwerts angerufenen Finanzgerichte (FG) jeweils die Klagen als unbegründet zurückgewiesen hatten, weil die Gerichte entgegen der Auffassung der Kläger die einschlägigen Bewertungsregeln für verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwerte durch die Finanzverwaltung für zutreffend hielten, machten die Kläger in den Revisionsverfahren vor dem BFH erneut jeweils umfangreiche Verstöße gegen das Grundgesetz (GG) geltend. Formell habe sich der Bundesgesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, durch das die damals geltenden Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt wurden, für den Erlass des Grundsteuerreformgesetzes (GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) nur auf seine Fortschreibungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt. Die mit der noch vor Inkrafttreten des GrStRefG im Jahr 2019 eingeführten... | |
| 10.12.2025 | Letzte Chance auf Geld vom Staat |
| Freiwillig eine Steuererklärung abgeben? Viele verzichten darauf und schenken dem Staat so bares Geld. Dabei zeigt eine aktuelle Auswertung des Statistischen Bundesamts, dass sich die Mühe fast immer auszahlt. 86 Prozent aller Steuererklärungen führten im Jahr 2021 zu einer Erstattung. Im Durchschnitt überwies das Finanzamt 1.172 Euro zurück. Das ist im Grunde das 13. Gehalt vom Finanzamt – man muss es sich nur abholen. Der großzügig bemessene Zeitraum ermöglicht eine freiwillige Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend. Für das Steuerjahr 2021 endet die Frist am 31. Dezember 2025. Mehr Chance anstatt lästiger Pflicht Bei der Lohnsteuer wird unterjährig ein Teil des Einkommens als Vorauszahlung an das Finanzamt abgeführt. Dabei werden pauschale Annahmen getroffen, ohne die individuellen Lebensumstände des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Eine Steuererklärung lohnt sich daher in den meisten Fällen, insbesondere für Beschäftigte mit zusätzlichen beruflichen Ausgaben. Aufwendungen für den Beruf, die den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro für das Jahr 2021 übersteigen, schlagen sofort zu Buche. Bereits bei einer einfachen Entfernung von 15 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wird dies erreicht. Wer weiter pendelt, hat deutlich höhere Werbungskosten. Wurde wegen Corona zu Hause im Homeoffice gearbeitet, können rückwirkend bis zu 600 Euro Homeoffice-Pauschale angesetzt werden. Auch Weiterbildungskosten und gekaufte Arbeitsmittel sind Posten, von denen das Finanzamt ohne Steuererklärung nichts erfährt. Typische Fälle für Rückerstattungen Ausgaben im privaten Umfeld reduzieren ebenfalls das steuerpflichtige Einkommen. Für Wohnräume können beispielsweise Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Wer seine Mietnebenkostenabrechnung genau inspiziert, entdeckt darin einige absetzbare Posten. Eltern profitieren zudem von Kinderbetreuungskosten und pflegende Angehörige vom Pflegepauschbetrag. Viele denken nicht daran, dass Krankheitskosten, ein Behinderungsgrad und Altersvorsorgebeiträge die Steuerbelastung senken können. Gleiches gilt für Unterhaltszahlungen, die Kirchensteuer oder größere Spenden. Gerade in der zweiten Jahreshälfte 2021 wurde wegen der Ahrtal-Katastrophe übermäßig viel gespendet. Um die Steuererklärung für 2021 nachzureichen und sich sein Geld zurückzuholen, bleibt noch ein bisschen Zeit übrig, nämlich bis Jahresende. Erst danach verbleibt es endgültig beim Staat. (Pressemitteilung... | |
| 08.12.2025 | Rente und Minijob 2026: So viel dürfen Rentner hinzuverdienen |
| Viele Rentnerinnen und Rentner möchten auch nach dem Eintritt in den Ruhestand finanziell unabhängig bleiben oder ihre berufliche Tätigkeit in kleinerem Umfang fortsetzen. Ein Minijob kann hier die ideale Lösung sein – aber wie viel dürfen Rentner 2026 dazuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird? Verdienst im Minijob: Was geht in 2026? Wenn Rentnerinnen und Rentner einen Minijob ausüben, gelten für sie die gleichen Regelungen wie für alle anderen Beschäftigten. Es gibt zwei Arten von Minijobs: Weitere Informationen zu den aktuellen Änderungen zum Mindestlohn und wie sich dieser auf Minijobs auswirkt gibt es in unserem Artikel Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027. Mehrere Minijobs kombinieren Rentnerinnen und Rentner können auch mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausüben. Sie dürfen dann aber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Der Gesamtverdienst aus allen Minijobs darf im Jahr 2026 603 Euro pro Monat nicht überschreiten. Andernfalls verlieren die Minijobs ihren Status und werden versicherungspflichtig. Neben einem Minijob mit Verdienstgrenze können Rentnerinnen und Rentner auch eine kurzfristige Beschäftigung annehmen. Der Verdienst spielt hier keine Rolle. Um Kürzungen der Rente zu vermeiden, müssen Rentnerinnen und Rentner aber die Hinzuverdienstgrenze abhängig von der Art der Rente beachten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Magazin-Artikel Kurzfristige Beschäftigung neben Minijob: So geht’s. So viel können Rentner in 2026 neben der Rente verdienen Ein Minijob bietet vielen Rentnerinnen und Rentnern eine attraktive Möglichkeit, ihr Einkommen zu steigern. Ob ein Minijob sich auf die Höhe der Rente auswirkt, hängt vom Verdienst und der Rentenart ab. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zusammengefasst. 1. Altersrente: Hinzuverdienst ohne Einschränkungen Rentnerinnen und Rentner, die eine Altersrente beziehen, können ohne Einschränkungen hinzuverdienen – unabhängig davon, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde oder nicht. Rentnerinnen und Rentner können sowohl in einem Minijob als auch in einer Beschäftigung mit einem Verdienst über der Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro weiterhin arbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. 2. Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstregelungen beachten Rentnerinnen und Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, müssen spezielle Hinzuverdienstgrenzen beachten: Ein Minijob mit Verdienstgrenze stellt für Rentnerinnen und Rentner... | |
| 04.12.2025 | Die besten Steuerspartipps zum Jahresende |
| Das kalendarische Jahr neigt sich dem Ende zu. Damit endet auch das laufende Steuerjahr bald. Wenige Wochen bleiben Steuerzahlern noch Zeit, um sich um ihre Steuerangelegenheiten zu kümmern und das eine oder andere zu optimieren. Für das Finanzamt zählt immer der Zeitpunkt der Zahlung. Werden vor Jahresende noch strategisch richtig geplante Ausgaben getätigt, können Steuern gespart werden. Sparerpauschbetrag ausnutzen Wer Geld für später auf die Seite legt, kann alljährlich Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne bis zu einer Höhe von 1.000 Euro steuerfrei erhalten. Bei Ehepaaren können sogar 2.000 Euro auf Banken und Finanzinstitute aufgeteilt werden. Da oftmals zum Jahresende abgerechnet wird, lohnt es sich jetzt, die hinterlegten Freistellungsaufträge zu überprüfen und gegebenenfalls neu aufzuteilen. Verlustbescheinigung beantragen Wurden bei verschiedenen Banken im selben Jahr Verluste und Gewinne aus Kapitalanlagen erwirtschaftet, so werden diese nicht automatisch miteinander verrechnet. Mit einer Verlustbescheinigung ist das steuerlich möglich. Die Bescheinigung ist bis spätestens 15. Dezember bei der Bank zu beantragen, damit die Kapitalertragssteuer mit der einzureichenden Steuererklärung sinkt. Arbeitsmittel anschaffen Steuern sparen, indem der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro für 2025 überschritten wird. Wie geht das? Entfernungspauschale, Dienstreisen und Homeofficepauschale zusammenrechnen. Dann weitere getätigte Ausgaben rund um den Job zusammentragen und entscheiden, ob sich zusätzliche Investitionen in diesem Jahr noch rentieren: Zum Beispiel ein Seminar zur beruflichen Fortbildung buchen, Fachbücher im beruflichen Kontext anschaffen oder Arbeitsmaterialien wie Druckerpapier und Toner. Vielleicht sind ein schnellerer Laptop oder neue Peripheriegeräte wie eine hochauflösende Webcam angesagt. Ausstattung des Arbeitszimmers Wurde das Arbeitszimmer seinerzeit während Corona einfach schnell eingerichtet und bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit? Dann könnte man darüber nachdenken, es heute besser auszustatten. Ein bequemerer Arbeitsstuhl, eine hellere Schreibtischlampe, Jalousien gegen Sonneneinstrahlung, eine ergonomische Maus oder ein höhenverstellbarer Schreibtisch können gesundheitliche Wunder vollbringen. Vielleicht wären zwei große Monitore praktischer als einer. Nicht zu vergessen sind die Fahrten zum Möbelhaus oder Elektromarkt, die mit der Kilometerpauschale berücksichtigt werden können. Anstelle der tatsächlichen... | |
| 03.12.2025 | Die Hälfte der Beschäftigten erhält Weihnachtsgeld |
| Einer aktuellen Umfrage unter rund 58.000 Beschäftigten zufolge bekommen 51 Prozent von ihren Arbeitgebern Weihnachtsgeld. In Betrieben mit Tarifvertrag sind es 77 Prozent, ohne Tarifvertrag nur 41 Prozent. Die Umfrage durch das Internetportal Lohnspiegel.de, betreut vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, zeigt zudem Unterschiede nach Geschlecht und Region: Männer (54 Prozent) erhalten etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen (48 Prozent), Beschäftigte in Westdeutschland (53 Prozent) haben bessere Chancen als jene in Ostdeutschland (41 Prozent). Auch zwischen unbefristet (52 Prozent) und befristet (48 Prozent) Beschäftigten sowie Vollzeit- (53 Prozent) und Teilzeitkräften (46 Prozent) gibt es kleinere Unterschiede. Entscheidend bleibt laut Analyse die Tarifbindung des Arbeitgebers – die allerdings rückläufig ist: Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) arbeiteten 2024 nur noch 49 Prozent der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben, verglichen mit 68 Prozent im Jahr 2000. Hohe Spannbreite bei der Höhe des Weihnachtsgeldes Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgelds variiert stark zwischen den Branchen: von 250 Euro bis über 4.200 Euro. Nur wenige Branchen zahlen einen Pauschalbetrag; meist wird das Weihnachtsgeld als Prozentsatz des Monatsgehalts berechnet. Steigt das Gehalt, erhöht sich auch der Bonus entsprechend. Abweichung zum Statistischen Bundesamt Das Statistische Bundesamt hatte im Vorjahr ermittelt, dass rund 85 Prozent der Tarifbeschäftigten Weihnachtsgeld erhalten. Das WSI erklärt die Differenz mit unterschiedlichen Erhebungsmethoden: Während Lohnspiegel.de Beschäftigte direkt befragt, wertet das Statistische Bundesamt Tarifverträge aus und berechnet daraus die Verbreitung aller Sonderzahlungen im November und Dezember. (Beitrag auf STB Web) | |
| 01.12.2025 | Was ist neu im Dezember 2025? |
| Erstmals können Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ferngelenkt werden und der Fahrzeugschein ist nun per App abrufbar. Außerdem: Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten werden neu berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt. Fernlenkung von Fahrzeugen startet Ab dem 1. Dezember 2025 gilt in Deutschland erstmals eine gesetzliche Grundlage für das rechtssichere Fernsteuern von Autos. In einer fünfjährigen Testphase dürfen Fahrzeuge aus zentralen Leitstellen ferngesteuert werden – um zum Beispiel Carsharing-Autos zum nächsten Nutzer zu bewegen oder fahrerlose Taxis flexibel einzusetzen. Weitere Informationen zur Fernlenkungsverordnung Fahrzeugschein auf dem Smartphone: i-kfz-App gestartet Mit der neuen i-kfz-App können Fahrzeugdokumente, wie zunächst der Fahrzeugschein, bequem auf dem Smartphone mitgeführt werden. Der Fahrzeugschein ist somit jederzeit griffbereit. Ein Abbild lässt sich auch teilen, wenn man sich beispielsweise das Auto der Eltern, Verwandten oder Freunde leiht. Die App erinnert Nutzerinnen und Nutzer zudem an wichtige Termine rund um die Fahrzeugverwaltung – wie zum Beispiel die regelmäßige Hauptuntersuchung. Weitere Informationen zur i-kfz-App Erwerbsminderungsrente: Zuschlag wird neu berechnet Bestimmte Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag. Ab Dezember wird der Zuschlag neu berechnet. Außerdem ändert sich das Auszahlungsverfahren: Der Zuschlag wird als ein Bestandteil der Rente ausgezahlt und nicht mehr in der Monatsmitte separat überwiesen. Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente Ende der Bar-Rentenauszahlung Die Deutsche Bank wird als Nachfolgerin der Postbank ab Dezember 2025 keine Renten mehr in bar auszahlen. Betroffene Rentnerinnen und Rentner müssen ein Giro- oder Basiskonto eröffnen, um ihre Rente weiterhin zu erhalten. Mehr Informationen hierzu finden Sie bei der Deutsche Rentenversicherung Effizienzhaus 55-Plus-Förderung startet Die zeitlich befristete Effizienzhaus 55-Plus-Förderung mit 100 Prozent Erneuerbaren Energien startet am 16. Dezember 2025. Damit werden baureife Vorhaben mit bis zu 100.000 Euro zinsverbilligter KfW Kredite pro Wohneinheit gefördert. Wohngebäude müssen im Effizienzhausstandard 55 mit einer Wärmeerzeugung mit 100 Prozent Erneuerbaren Energien geplant sein. Fossile Energieträger wie Gas und Öl sind damit ausgeschlossen – Wärmepumpen, Fernwärme, Solarwärme, Biomasse und ähnliches sind förderfähig. Weitere Informationen zur EH 55-Plus-Förderung Weg frei... | |
| 27.11.2025 | Neu ab 2026: Datenübermittlung der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung für den Lohnsteuerabzug |
| Ab 2026 startet der Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf die sogenannte Mindestvorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel: Steuerklasse und Freibeträge) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können. Bisher wurden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nur über eine von dem Versicherungsunternehmen ausgestellte Papierbescheinigung oder die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Ab 2026 wird das Papierbescheinigungsverfahren durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren abgelöst. Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern durchgeführt. Die Finanzverwaltung Hessen hat zu häufig gestellten Fragen einen Katalog veröffentlicht. Zu diesem gelangen Sie hier. (Mitteilung Hessisches Ministerium der Finanzen) | |
| 26.11.2025 | Steuerliche Erfassung von Kryptowerte-Transaktionen beschlossen |
| Der Bundestag hat am 6. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (21/1937, sogenannte DAC-8-Richtlinie) beschlossen. Damit wird eine Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld, ausgeweitet. Der Finanzausschuss hatte am 5. November 2025 Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen, darunter redaktionelle Änderungen und Änderungen bei den Löschfristen für Daten beispielsweise bei Dauerschuldverhältnissen wie Lebensversicherungen. Geändert wurde auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Das Gesetz bedarf nun der Zustimmung des Bundesrats. (Mitteilung auf Deutscher Bundestag online) | |
| 20.11.2025 | Steuerbescheide im Visier: Einspruch lohnt sich und wird immer häufiger genutzt |
| Die aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Einspruchsbearbeitung 2024 zeigt: Wer seinen Steuerbescheid genau prüft und Fehler entdeckt, sollte sein Recht auf Einspruch unbedingt nutzen. Millionen Bürger machen davon jedes Jahr Gebrauch – größtenteils mit Erfolg. Im Jahr 2024 wurden fast sechs Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern eingereicht. Mehr als zwei Drittel der Einsprüche wurden erledigt. Für Steuerpflichtige ist die hohe Abhilfequote besonders erfreulich: In 68 Prozent der bearbeiteten Verfahren wurde dem Anliegen entsprochen, was zu einer Änderung der Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen führte. Dies zeigt, dass sich der Aufwand eines Einspruchs auch weiterhin meist lohnt. Lediglich rund 14 Prozent der Einsprüche waren erfolglos oder hatten nur teilweise Erfolg. Zurückgenommen wurden rund 18 Prozent der Einsprüche. Die Zahl der unerledigten Einsprüche bleibt mit über zehn Millionen Fällen außergewöhnlich hoch, was vor allem auf die Einspruchswelle zu den Grundsteuerbescheiden 2023 zurückzuführen ist. Etwa 75 Prozent der unerledigten Verfahren sind derzeit ausgesetzt bzw. ruhen. Das bedeutet, die Fälle konnten nicht abschließend bearbeitet werden, weil sie von Musterverfahren, offenen gesetzlichen Fragen oder schwebenden Gerichtsentscheidungen abhängen. Das Jahr 2023 war ein Ausreißer mit einem Rekordwert bei den Eingängen. 2024 normalisiert sich die Lage zwar wieder, doch die Altlasten wirken noch nach. Trotz allem zeigt die Entwicklung, dass die Finanzämter deutlich effizienter waren – denn die Zahl der bearbeiteten Einsprüche ist um 11 Prozent gestiegen. Es lohnt sich, seinen Steuerbescheid gründlich zu prüfen und sich nicht von der Unübersichtlichkeit des Bescheids abschrecken zu lassen. Zunächst schaut man, ob Bruttolöhne, Rentenzahlungen und weitere Einnahmen stimmen. Beim Abzug der Werbungskosten sollten sämtliche Kosten für die Erwerbstätigkeit enthalten sein, zum Beispiel Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge u.w. Auch steuerlich begünstigte Sonderausgaben, wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten sollten nicht vergessen werden. Trotz elektronisch übermittelter Daten schleichen sich mitunter Übertragungsfehler ein oder Zahlen werden versehentlich vertauscht bzw. übersehen. Selbst wenn der Fehler nicht beim Finanzamt, sondern bei einem selber lag, können vergessene oder fehlerhafte Angaben im Rahmen des Einspruchs innerhalb einer Frist von einem Monat nach... | |
| 19.11.2025 | Mehr verdienen im Minijob - Regeln für schwankenden Verdienst |
| Ein Minijob bietet Flexibilität – auch beim Verdienst. Doch was passiert, wenn der monatliche Verdienst schwankt? Viele wissen nicht, dass die monatliche Verdienstgrenze unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden darf. In diesem Artikel erklären wir, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten müssen, wenn der Verdienst eines Minijobbers unterschiedlich hoch ist. Was bedeutet schwankender Verdienst? Nicht jeder Minijob verläuft jeden Monat gleich. Viele Beschäftigte arbeiten mal mehr oder mal weniger Stunden. Das kann verschiedene Gründe haben: Kurzfristige Vertretungen, Auftragsschwankungen, saisonale Belastungen oder flexible Einsatzzeiten nach Absprache. In solchen Fällen schwankt auch der monatliche Verdienst. Wenn das Einkommen also nicht immer gleich hoch ist, spricht man von einem schwankenden Verdienst. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich – solange bestimmte Regeln eingehalten werden. Wie viel dürfen Minijobber verdienen? Der monatliche Verdienst in einem Minijob darf im Durchschnitt 556 Euro nicht überschreiten. Entscheidend ist dabei nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das bedeutet: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor – solange die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird. Für das Jahr 2025 beträgt die Jahresverdienstgrenze 6.672 Euro (12 Monate x 556 Euro). Im Jahr 2026 steigen der gesetzliche Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze. Minijobberinnen und Minijobber dürfen dann 603 Euro im Monat bzw. 7.236 Euro im Jahr verdienen. Wie lässt sich ein schwankender Verdienst gut planen? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schätzen zu Beginn der Beschäftigung den voraussichtlichen Verdienst für die nächsten 12 Monate. Diese Prognose hilft, Überschreitungen der Verdienstgrenze beim Minijob zu vermeiden. Ist die Beschäftigung auf weniger als 12 Monate befristet, ist die Anzahl der Beschäftigungsmonate entscheidend. Die Schritte für die Berechnung sind einfach: Liegt das Ergebnis bei maximal 556 Euro, handelt es sich um einen Minijob. Wichtig: Ändern sich Arbeitsumfang oder Verdienst dauerhaft, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Prognose neu erstellen. Spätestens nach Ablauf eines Zeitjahres müssen sie die Beschäftigung neu beurteilen. Beispiel: Eine Aushilfe verdient in einem Eiscafé in den Monaten April bis September 700 Euro monatlich. Von Oktober bis Dezember erhält sie 250 Euro im Monat. Berechnung: 6 x 700 Euro = 4.200 Euro 3 x 250... | |
| 17.11.2025 | Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses |
| Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12.08.2025 - IX R 24/24 entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands. Der Klägerin gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Klägerin ebenfalls vermietete. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos. Die Revision wies der BFH zurück und bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz. Der Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG liege darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sogenannten Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfülle dieses Ziel nicht. Anderes könne nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss stehe. Im Streitfall lag ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander. (Pressemitteilung des BFH Nr. 068/25 – zum vollständigen Urteil IX R 24/24 gelangen Sie hier.) | |
| 13.11.2025 | Entlastung beim Grundstückskauf: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Digitalisierung von Immobilientransaktionen |
| Immobiliengeschäfte beim Notar sollen schneller, effizienter und auch günstiger durchgeführt werden können. Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und auch die Verwaltung sollen dadurch in Höhe von rund 49 Millionen Euro jährlich entlastet werden. In Deutschland werden jährlich über eine Million Immobilienverträge beurkundet. Die Durchführung dieser Immobilienübertragungen erfordert den Austausch von zahlreichen Informationen und Dokumenten. Dies erfolgt bisher weitgehend aufwendig in Papierform und auf dem Postweg. Gleiches gilt für den Austausch von Notarinnen und Notare mit den Gerichten oder den Finanzämtern im Zusammenhang mit anderen Rechtsgeschäften. Mit dem Gesetzentwurf zum elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch („eNoVA“) sollen diese Prozesse erheblich vereinfacht und beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf sieht dafür eine umfassende digitale Kommunikation von Notariaten, Behörden und Gerichten auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards verpflichtend vor. Die Digitalisierung der Prozesse soll schrittweise eingeführt und in großen Teilen bereits Anfang 2027 umgesetzt sein. Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung werden unmittelbar von den beschleunigten Prozessen profitieren. Geringere Auslagen und automatisierte elektronische Datenverarbeitung werden zu jährlichen Einsparungen von rund 14 Millionen Euro führen. Durch die schnellere Abwicklung von Immobilienkäufen können sich zudem die Kosten reduzieren, die dadurch entstehen, dass Immobiliendarlehen bereitgestellt, aber noch nicht abgerufen werden. So werden sich bei sogenannten Bereitstellungszinsen Einsparungen von insgesamt etwa 35 Millionen Euro jährlich erreichen lassen. Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt. Den Gesetzentwurf finden Sie hier. (Pressemitteilung Nr. 66/2025 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) | |
| 12.11.2025 | Sachsen setzt sich im Finanzausschuss des Bundesrates erfolgreich für eine Bürokratieentlastung der Wirtschaft ein |
| Auf Initiative Sachsens hat der Finanzausschuss des Bundesrates einem Antrag zugestimmt, der die Abschreibungsmöglichkeiten der Unternehmen verbessert und vereinfacht. Der sächsische Vorschlag bewirkt erhebliche Entlastungen für Unternehmen. Künftig sollen Anschaffungen bis 1.200 Euro (bisher 800 Euro) im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die Bildung und Führung von Sammelposten soll entfallen. Nach dem Votum des Finanzausschusses wird sich der Bundesrat am 21. November 2025 mit dem Thema befassen. Sollte der Vorstoß Sachsens eine Mehrheit erlangen, wird die Stellungnahme des Bundesrates im Zuge des Gesetzgebungsverfahren zum Standortfördergesetz dem Bundestag zugeleitet. Der Bundestag müsste das Anliegen aktiv in den Gesetzestext aufnehmen. Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages wird der Bundesrat im zweiten Durchgang über die Zustimmung zum Gesetz befinden. (Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen) | |
| 10.11.2025 | So wird Technik zum Steuerspar-Booster |
| Im digitalen Zeitalter gehören Laptop, Monitor und eine stabile Internetverbindung zur Grundausstattung im Homeoffice. Ein Laptop mit allem, was dazu gehört, stellt für viele Haushalte eine große Ausgabe dar. Die Kosten können jedoch durch die Möglichkeit, diese unverzichtbaren Arbeitsmittel steuerlich abzusetzen, gesenkt werden. Dies betrifft diejenigen, die ihre Geräte auch beruflich nutzen. Mit der neueren, verkürzten Nutzungsdauer von einem Jahr können Laptop, PC und Tablets für das Anschaffungsjahr unter bestimmten Voraussetzungen vollständig abgesetzt werden. Arbeitnehmende setzen die Technik als Werbungskosten ab, sofern eine berufliche Nutzung gegeben ist. Eine angestellte Friseurin oder ein Lagerarbeiter werden dem Finanzamt die berufliche Nutzung kaum darlegen können, in allen kaufmännischen, grafischen oder lehrenden Berufen ist das jedoch plausibel. Eine private Mitnutzung ist dabei erlaubt. Wie wird die berufliche Nutzung festgelegt? Der Gesetzgeber verlangt, dass die Geräte zumindest zu zehn Prozent Zeitanteil beruflich genutzt werden, damit ein Absetzen überhaupt machbar ist. Dies trifft zu, wenn ab und zu E-Mails abgerufen und beantwortet werden. In der Regel akzeptieren die Finanzämter 50 Prozent berufliche Nutzung, wenn es zum Berufsbild passt. Bei stark computeraffinen Berufen, wie ITlern, Redakteuren oder wissenschaftlichen Mitarbeitenden, sind sogar 80 Prozent drin. Aber auch eine vollständige Anerkennung ist möglich, wenn das Gerät ausschließlich beruflich genutzt wird. Bei einer rein beruflichen Nutzung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers als Nachweis hilfreich. Der Besitz eines weiteren PCs kann auch ein Indiz dafür sein. Bei der anteiligen beruflichen Nutzung reicht als einfacher Nachweis eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten, die mit dem Laptop erledigt werden. In manchen Fällen wird eine Art Tagebuch erwartet, das die berufliche und private Nutzung in einem Zeitraum von drei Monaten dokumentiert. Dies ist der Fall, wenn dem Finanzamt der berufliche Anteil nicht glaubwürdig erscheint. Peripherie, Zubehör und Software sind absetzbar Es ist nicht nur das Laptop selbst mit der Steuererklärung absetzbar, sondern die gesamte Peripherie sowie Software ebenfalls. Das beginnt bei Monitor, Drucker, Maus, Tastatur, Webcam und Headset, über Netzteile, externe Festplatten, Lautsprecher, Adapter und USB-Hubs bis hin zu Zubehör. Auch das Zubehör wird üblicherweise entsprechend dem Nutzungsanteil des PCs abgesetzt. Wenn das Laptop... | |
| 06.11.2025 | Was ist neu im November 2025? |
| Was ist neu im November 2025? Die Weichen sind gestellt, damit Rekordinvestitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgen können. Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig besser vor Verschuldung geschützt. Gigabit-Netze können schneller und billiger ausgebaut werden. Finanzen Bundeshaushalt 2025 tritt rückwirkend in Kraft Die Bundesregierung hat mit dem Bundeshaushalt für das Jahr 2025 die finanziellen Weichen für die Zukunft Deutschlands gestellt. Mit massiven Investitionen, Strukturreformen und einem klaren Konsolidierungskurs wird das Land sicherer, moderner und wettbewerbsfähiger. Der Bundeshaushalt 2025 wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2025. Weitere Informationen zum Bundeshaushalt 2025 Investitionsoffensive für das ganze Land gestartet Das von der Bundesregierung beschlossene Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität ermöglicht Rekordinvestitionen von Bund, Ländern und Kommunen - für Schulen und Kitas, Bahnstrecken und Straßen, Forschung und Digitalisierung. Die entsprechende Gesetzesgrundlage wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Weitere Informationen zum beschlossenen Sondervermögen Digitales Mehr Transparenz bei politischer Werbung Eine Verordnung der EU gibt neue Regeln für die Transparenz und für die zielgruppenspezifische Ausrichtung - das sogenannte Targeting - politischer Werbung vor. Sie gilt ab dem 10. Oktober 2025 in der gesamten Europäischen Union. Bürgerinnen und Bürger sollen so bezahlte politische Werbung besser erkennen und von anderen Inhalten wie beispielsweise journalistischen Beiträgen oder politischen Meinungen unterscheiden können. Die Bundesregierung stimmt aktuell noch einen Gesetzentwurf ab, der unter anderem festlegt, welche Stellen in Deutschland für die Durchsetzung der neuen Regelungen zuständig sind. Weitere Informationen zu den neuen EU-Regeln bei politischer Werbung Ausbau von Gigabit-Netzen wird schneller und billiger Am 12. November 2025 tritt die Gigabitinfrastruktur-Verordnung der EU in Kraft. Sie enthält Neuregelungen, die dazu beitragen, den Aufbau von besonders leistungsstarken digitalen Netzen zu beschleunigen und kostengünstiger zu machen. Dafür soll unter anderem bestehende Infrastruktur gemeinsam genutzt, Bauarbeiten besser koordiniert und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Weitere Informationen zur Gigabitinfrastruktur-Verordnung der EU Inneres... | |
| 05.11.2025 | Steuern sparen mit doppeltem Haushalt: Weniger Hürden für Studierende mit eigenem Haushalt im Elternhaus |
| Gute Nachrichten für Studentinnen und Studenten mit einem zweiten Wohnsitz am Studienort. Haben sie einen Berufsabschluss - zum Beispiel den Bachelor - können sie während der weiteren Ausbildung neben den Fahrtkosten häufig auch die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung am Studienort als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren Studierende mit einem doppelten Haushalt. Die BFH-Richter haben die strengen Regeln zugunsten eines Studenten gelockert, der zunächst den Master absolvierte und später promovierte. Sie erkannten seinen separaten Haushalt im Wohnhaus der Eltern an - und zwar unabhängig davon, dass er die Wohnräume dort kostenlos nutzen durfte (Az. VI R 12/23). Bisher galt die Regel, dass man sich mindestens zu zehn Prozent an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz beteiligen muss. Nur dann wurde die Miete am Nebenwohnsitz berücksichtigt. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt relativiert. Bei eigenem Haushalt keine Beteiligung nötig In dem entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige einen eigenen Haushalt im Elternhaus: Er bewohnte die obere Etage im Elternhaus und verfügte dort über ausreichend Wohnraum inklusive Küche und Bad. Zudem war er wirtschaftlich unabhängig und hatte eigene Einnahmen, unter anderem aus der Tätigkeit an der Uni. Aus diesem Grund spielte es laut dem BFH-Urteil keine Rolle, dass die Eltern am Hauptwohnsitz des Studenten die Wohnräume kostenlos überlassen hatten. Weil der Steuerpflichtige zwei Haushalte geführt hat, konnte er die Miete für die Unterkunft am Studienort als Werbungskosten absetzen. Anders wäre es, wenn der Student zum Haushalt der Eltern gehören würde, also zum Beispiel nur ein oder zwei Zimmer bewohnt. In diesem Fall kann doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, wenn Tochter oder Sohn sich an den Kosten des Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligt. Zweithaushalt muss weit genug entfernt sein Weiterhin muss der Hauptwohnsitz trotz Studium den Lebensmittelpunkt darstellen. Dafür sprechen beispielsweise soziale Kontakte und Aktivitäten. Auch regelmäßige Heimfahrten sind wichtig - nicht nur in den Semesterferien. Außerdem muss der Zweithaushalt am Studienort mehr als 50 Kilometer vom Hauptwohnort entfernt liegen oder die Fahrt dorthin muss laut Routenplaner länger als eine Stunde dauern. Was lässt sich absetzen? Besonders belastend sind für Studierende die hohen Miet- und Energiekosten. Im Rahmen der doppelten... | |
| 03.11.2025 | Haartransplantationen nur in Ausnahmefällen absetzbar |
| Rund die Hälfte aller Männer erleidet bis zum 50. Lebensjahr einen genetisch bedingten Haarausfall. Frauen sind hingegen eher ab dem 50. Lebensjahr aufgrund hormoneller Veränderungen in der Menopause von Haarausfall betroffen. Der Haarverlust ist oft mehr als ein ästhetisches Problem. Für Betroffene kann er psychisch sehr belastend sein. Viele entscheiden sich daher für eine Haartransplantation. Die Kosten für einen solchen Eingriff betragen in Deutschland zwischen 4.000 und 14.000 Euro, je nach Anzahl der Transplantate (Grafts), Größe des Haarareals und Klinik. In besonderen Fällen erkennt sie das Finanzamt sogar an. Und zwar dann, wenn die OP aus medizinischen Gründen erfolgt. Abzug einer außergewöhnlichen Belastung Krankheitsbedingte Ausgaben können grundsätzlich in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Alle Kosten für Therapien, Hilfsmittel, Medikamente oder OPs werden anerkannt, sofern sie zur Linderung oder Heilung von Krankheitsfolgen beitragen oder körperliche Mängel kompensieren. Behandlungen aus psychologischen Gründen können ebenfalls absetzbar sein. Erfolgt ein Eingriff im Gegensatz dazu aus rein kosmetischen Gründen oder verbessert nur das allgemeine Wohlbefinden, scheidet ein Steuervorteil aus. Da eine Haarwurzelverpflanzung immer eine kosmetische Leistung darstellt, kommt es auf die Ursache an, die dem Haarausfall zugrunde liegt. Medizinisch notwendig oder rein kosmetisch Beim Haarausfall werden zwei Ursachen unterschieden, einmal der krankheitsbedingte und einmal der genetische. Genetischer Haarausfall macht sich bei Männern ab dem 30. Lebensjahr sichtbar bemerkbar und gilt nicht als Krankheit. Genauso wenig gilt das für einen hohen Haaransatz oder ausgeprägte Geheimratsecken. Eingriffe infolgedessen gelten daher als Schönheitsoperation und die Kosten sind steuerlich nicht absetzbar. Anders könnte es aussehen, wenn eine Erkrankung, ein Unfall oder eine Chemotherapie vorangegangen sind. Der Grund für die Haartransplantation ist dann eine Vorerkrankung zurückzuführen, die ärztlich nachgewiesen sein muss. Anforderungen an das ärztliche Attest Da das Finanzamt nicht von sich aus beurteilen kann, ob es sich um eine rein kosmetische oder medizinisch notwendige Haartransplantation handelt, liegen strenge Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vor. Eine subjektive Erklärung des Steuerpflichtigen oder eine Bescheinigung des vertrauten Hausarztes reicht hier nicht aus. Für die steuerliche... | |
| 30.10.2025 | Bundesfinanzhof konkretisiert Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen |
| Mit Urteil vom 12.08.2025 - IX R 23/24 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen weiter konkretisiert. Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Ab dem Jahr 2016 vermietete sie die Wohnung als Ferienwohnung. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt (FA) kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten. Der BFH hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür ist erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Das FA und das Finanzgericht (FG) hatten die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Das FG hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen. (Pressemitteilung des BFH Nr. 065/25 - zum vollständigen Urteil gelangen Sie hier.) | |
| 29.10.2025 | Mit Aktivrente bis zu 2000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen (FAQ) |
| Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen - mit der sogenannten Aktivrente. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten im Überblick. Mit der Aktivrente wird belohnt, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet. Sie ist ein wichtiger Baustein, um dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegenzuwirken. Damit wird das Weiterarbeiten attraktiver und zusätzliches Fachkräftepotenzial erschlossen. Mit dem Beschluss der Aktivrente durch das Bundeskabinett wurde der Gesetzentwurf an den Bundestag und Bundesrat geleitet. Die Aktivrente soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Was ist die Aktivrente? Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Wer kann die Aktivrente nutzen? Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze - Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung - überschritten haben. Muss man auf die Aktivrente Steuern zahlen? Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen. Warum wird die Aktivrente eingeführt? Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Davon profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen. Eine höhere Erwerbsquote stärkt außerdem die Wirtschaft. Die Beiträge erhöhen die Einnahmen der Sozialversicherungen. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit. Nach zwei Jahren ist eine Evaluation vorgesehen, um die Aktivrente zu überprüfen. (Mitteilung bundesregierung-online) | |
| 27.10.2025 | Steuererstattung ist vor Pfändung nicht sicher |
| Überschuldung trifft längst nicht nur Randgruppen und Personen, die schlichtweg mit Geld nicht umgehen können. Hohe Energie- und Lebensmittelpreise sowie teure Mieten, gepaart mit Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung, können schnell zu immer größer werdenden Zahlungsrückständen führen. Die Folge ist, dass Gläubiger per Pfändung auf Einkommen oder Vermögen zugreifen können. Neben Lohn und Kontoguthaben ist auch die Steuererstattung generell pfändbar. Nicht jeder kann sich über seine Steuerrückzahlung freuen Steuererstattungen können im Rahmen von Pfändungen vom Finanzamt an Gläubiger abgezweigt werden. Dafür beschafft sich der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel wie einen Gerichtsbeschluss oder Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht. Liegt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, der das Finanzamt als Drittschuldner nennt, so ist das Finanzamt verpflichtet, die Erstattung an den Gläubiger herauszugeben. Eine böse Überraschung für viele Verbraucher, die von den Vorgängen im Hintergrund nichts mitbekommen und nicht darüber informiert werden. Was passiert mit der Steuererstattung in der Insolvenz? Auch während einer Privatinsolvenz wird die Steuererstattung eingezogen, da sie zur Insolvenzmasse zählt. Im Rahmen der Aufteilung von verfügbaren Mitteln an die Gläubiger geht die Zahlung vom Finanzamt direkt an die Insolvenzverwaltung über. Steuerpflichtige erhalten dann keinen Cent auf ihr Bankkonto. Die Abgabe einer Steuererklärung während der Privatinsolvenz ist eine Pflicht. Und die Insolvenzverwaltung hat ein großes Interesse daran und wird den Schuldner zur frühzeitigen Abgabe auffordern oder während des laufenden Verfahrens die Steuererklärung für den Schuldner übernehmen, was ihr nach der Abgabenordnung erlaubt ist. Weigert sich der Schuldner daran mitzuwirken und Informationen preiszugeben, riskiert er die gewünschte Restschuldbefreiung. Unerheblich ist, für welches Steuerjahr die Erstattung erfolgt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Erstattung. Fällt dieser in die Zeit des Insolvenzverfahrens, erhält sie der Insolvenzverwalter für die Tilgung der Schulden. Auch wenn es sich um Steuererklärungen für zurückliegende Jahre handelt. Erst nachdem eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat der Schuldner wieder den Anspruch auf seine Steuererstattung. Wichtiger Tipp für Ehegatten! Problematisch wird es, wenn nur einer der Ehepartner sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Der andere Ehepartner sollte von dieser... | |
| 23.10.2025 | Erneut Rekordeinnahmen: 430 Mllionen Euro aus Hundesteuer im Jahr 2024 |
| Hundehaltung bringt dem Staat stetig wachsende Einnahmen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Welthundetags am 10. Oktober 2025 mitteilt, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2024 rund 430 Millionen Euro aus der Hundesteuer ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 2,2 % im Vergleich zum Vorjahr (2023: 421 Millionen Euro). Die Einnahmen aus der Hundesteuer sind in den letzten Jahren durchgehend gestiegen, im Zehnjahresvergleich betrug der Zuwachs 39,3 %: 2014 hatte die Hundesteuer den Städten und Gemeinden noch rund 309 Millionen Euro eingebracht. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Höhe und Ausgestaltung der Steuersatzung bestimmt die jeweilige Kommune. Vielerorts hängt der Betrag, den die Hundebesitzerinnen und -besitzer entrichten müssen, auch von der Zahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl dieser vierbeinigen Haustiere gestiegen ist. Preise für Hunde- und Katzenfutter steigen im mittelfristigen Vergleich deutlich Die Haltung eines Vierbeiners ist auch jenseits der Steuerzahlungen ein Kostenfaktor. Die Preise für Hunde- und Katzenfutter stiegen im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,3 % gegenüber dem Vorjahr. Die Gesamtteuerung lag im selben Zeitraum bei 2,2 %. Im mittelfristigen Vergleich lagen die Verbraucherpreise von Hunde- und Katzenfutter im Jahresdurchschnitt 2024 um 35,3 % höher als 2020. Damit stiegen die Preise für Hunde- und Katzenfutter überdurchschnittlich. Die Verbraucherpreise insgesamt stiegen in diesem Zeitraum um 19,3 % an. Methodische Hinweise: Der Verbraucherpreisindex (VPI) misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte in Deutschland für Konsumzwecke kaufen. Die Preisentwicklungen für die Position "Hunde- und Katzenfutter" fließt mit einem Gewicht von 4,20 Promille in die Berechnung des Gesamtindex (1 000 Promille) ein. (Pressemitteilung Statistisches Bundesamt destatis Nr. N055) | |
| 21.10.2025 | Studierende sollten an Steuererklärung denken |
| Das Wintersemester an den Universitäten hat jetzt im Oktober begonnen. Die Studienzeit ist aufregend und anstrengend. Die wenigsten Studierenden denken an Steuern und es gibt viele andere Dinge, die Priorität haben. Aber wenn Studierende wüssten, dass sie Tausende Euro an Steuern einsparen könnten, wenn sie ab sofort Belege sammeln, dann würde das Thema Geld und Steuern ins Blickfeld rutschen. Dieser Steuervorteil steht allen Studierenden im Masterstudium oder während einer Promotion offen. Studierende im Bachelorstudium können ihn nur nutzen, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist. Das Steuersparpotenzial kann weitreichend sein, auch wenn Studierende zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Steuern zahlen. Steuervorteile für Studierende Der Sachverhalt klingt kompliziert, ist aber ganz einfach. Der Gesetzgeber formuliert, dass es sich bei dem Studium um die zweite Ausbildung handeln muss, damit Steuerboni gewährt werden. Ausgeschlossen sind somit im Grunde nur Studierende im Bachelorstudium, die direkt nach dem Abitur mit dem Studium beginnen. Denn hierbei handelt es sich um die erste Ausbildung. Liegt schon ein Berufsabschluss beispielsweise aufgrund einer betrieblichen Ausbildung vor, sieht die Sache anders aus. Es kann sich daher finanziell lohnen, nach dem Abitur einen berufsqualifizierenden Ausbildungsgang - wenn auch nur von kurzer Dauer - zu absolvieren. Ein Masterstudium wird vom Gesetzgeber hingegen als Zweitausbildung angesehen, da der Bachelorabschluss als erste Ausbildung eingestuft wird. Für die Steuervorteile spielt es keine Rolle, ob an einer Universität, Fachhochschule oder Akademie studiert wird. Bedeutsam ist nur, dass Ausgaben vorliegen und für diese Belege gesammelt werden. Je mehr nachweisliche Ausgaben vorhanden sind, umso besser! Belege sind Nachweise in Form von Quittungen, Rechnungen, Bestätigungen oder eindeutig ausgewiesenen Abbuchungen vom Konto. Was Studierende absetzen können Heutzutage werden Tablets, Notebooks und Co. im Studium vorausgesetzt. Die gute Nachricht ist, dass die gesamte technische Ausstattung und Software abgesetzt werden können. Auch die Internetgebühren für die Nutzung werden akzeptiert. Fachbücher, Laborkittel, Schreibtischlampen und Arbeitsmaterialien können vollständig abgesetzt werden. Klar, ein Schreibblock, ein Stift und Druckerpapier kosten nicht die Welt, aber auch diese kleinen Ausgaben summieren sich über die Monate. Auch die Kopier- und Bindekosten für die Abgabe einer... | |
| 20.10.2025 | Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen |
| Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) am 15.07.2025 - IX R 25/24 entschieden. Im Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sogenannte Kassen-Nachschau (§ 146b der Abgabenordnung - AO -) durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision zurück. Er führte aus, einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde - was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war - infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der BFH ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verböte der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung. (Pressemitteilung des BFH Nummer 058/25; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier: IX R 25/24) | |
| 20.10.2025 | Haushaltshilfe anmelden: Kosten und Steuervorteile im Minijob |
| Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt zögern, ihre Haushaltshilfe offiziell anzumelden - oft aus Sorge vor hohen Kosten. Tatsächlich ist die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale günstiger als gedacht. Minijobs im Privathaushalt werden sogar mit einem attraktiven Steuerbonus gefördert. Wie hoch sind die Kosten für eine Haushaltshilfe? Und welche finanziellen Vorteile entstehen durch steuerliche Ersparnisse? Haushaltshilfe anmelden: Vorteile für Arbeitgeber und Beschäftigte Die offizielle Anmeldung einer Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale lohnt sich gleich mehrfach: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen nach der Anmeldung besonders niedrige Abgaben. Diese liegen deutlich unter denen für gewerbliche Minijobs. Alle Kosten, die durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe entstehen, lassen sich steuerlich absetzen. Das gilt sowohl für den Verdienst und als auch für die Abgaben an die Minijob-Zentrale. Bis zu 510 Euro pro Jahr können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Mit der Anmeldung sind Haushaltshilfen automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt - sowohl bei der Arbeit im Haushalt als auch auf dem Arbeitsweg. Kommt es zu Krankheit oder Mutterschaft, übernimmt die Arbeitgeberversicherung die Erstattung der Lohnkosten. Das bedeutet: Sicherheit und Planbarkeit im Alltag. Die Anmeldung ist unkompliziert und in wenigen Schritten erledigt. Natürlich fallen für die Anmeldung selbst keine Kosten oder Gebühren an. Noch mehr Informationen gibt es im Magazin-Artikel "Minijob als Haushaltshilfe: Wichtige Infos für den Start". Eine Schritt-für-Schritt-Erklärung zur Anmeldung finden Sie direkt auf der Internetseite der Minijobzentrale. Welche Abgaben fallen bei einem Minijob im Privathaushalt an? Für Minijobs im Privathaushalt gelten besonders niedrige Abgaben. Insgesamt liegen diese aktuell bei 14,92 Prozent des Verdienstes. Die Abgaben setzen sich wie folgt zusammen: Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: 5% Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: 5% Einheitliche Pauschsteuer: 2% Umlagen (Krankheitsfall und Mutterschaft): 1,32% Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung: 1,6% Die aktuell gültigen Beitrags- und Umlagesätze finden Sie immer hier. Beispiel: Was kostet eine Haushaltshilfe mit 250 Euro Verdienst? Verdient eine Haushaltshilfe monatlich 250 Euro, entstehen folgende Abgaben: Abgaben gesamt: 37,30 Euro Das bedeutet: Für eine Haushaltshilfe, die 250 Euro im Monat verdient, liegen... | |
| 15.10.2025 | Rechengrößen in der Sozialversicherung |
| Zum 1. Januar 2026 sollen sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöhen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Wie sich Beitragsbemessungsgrenzen genau geändert haben und warum die Anpassung wichtig ist. Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die neuen Grenzwerte hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdiener, also die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich dadurch nichts. Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen. Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 Euro beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat erhöhen. 2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro beziehungsweise monatlich 6.450 Euro. 2025 waren es noch 73.800 Euro beziehungsweise 6.150 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Änderungen in der Rentenversicherung Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll auf 8.450 Euro im Monat steigen. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.900 Euro im Monat auf 10.400 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen. 2025 waren es 50.493 Euro.... | |
| 13.10.2025 | Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand |
| Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministerium der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt mit Urteil vom 18.06.2025 - X R 19/21 in Bezug auf eine Diskothek entschieden, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Über den entschiedenen Fall hinaus interessant ist dieses Urteil zum einen deshalb, weil der X. Senat darlegt, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 der Abgabenordnung -AO-) der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist. Dies müssen Finanzamt und Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens (§ 5 AO) berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind. Zum andern hat sich der X. Senat mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat schon mit seinem Beschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21 aufgeworfen, mit dem er das BMF aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der X. Senat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits. (Pressemitteilung des BFH Nummer 060/25; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier: X R 19/21) | |
| 09.10.2025 | Kündigung im Minijob: Fristen für Arbeitgeber und Beschäftigte |
| Ein Minijob kann von beiden Seiten beendet werden - durch die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ebenso wie durch die Minijobber. Doch welche Kündigungsfristen gelten im Minijob? Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen? Und wann besteht Kündigungsschutz? Welche Kündigungsfristen gelten für Minijobs? Grundsätzlich gelten für Minijobs die gleichen Kündigungsfristen wie bei anderen Beschäftigungen. Wer das Arbeitsverhältnis kündigen möchte, muss grundsätzlich eine gesetzliche Frist von vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats einhalten. Beispiel: Kündigung durch die Minijobberin Eine Studentin arbeitet als Verkäuferin in einem Café. Sie möchte zum Ende des Monats Juni kündigen. Damit die Kündigung wirksam wird, muss sie ihr Schreiben spätestens am 2. Juni abgeben, da nur so die Frist von 28 Tagen eingehalten wird. Verlängerte Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gelten - je nach Dauer der Beschäftigung - längere Kündigungsfristen. Je länger eine Minijobberin oder ein Minijobber im Betrieb arbeitet, desto mehr Zeit müssen Arbeitgeber für eine Kündigung einplanen. Alle verlängerten Kündigungsfristen gibt es hier im Überblick. Wichtig: Wie wird die Kündigungsfrist berechnet? Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt: Beispiel für die Fristenberechnung Die Kündigung eines Minijobs soll zum 31. Juli erfolgen. Ausgehend vom letzten Arbeitstag wird die Frist so berechnet: 31.Juli - 28 Tage = 4. Juli. Da der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, nicht mit einberechnet wird, muss die Kündigung spätestens am 3. Juli zugestellt sein. Wann gelten besondere Kündigungsfristen? Kündigung während der Probezeit Wurde zu Arbeitsbeginn eine Probezeit vereinbart, gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen - also 14 Tagen - für beide Seiten. Diese Regelung gilt für höchstens sechs Monate ab Arbeitsbeginn. In Arbeits- oder Tarifverträgen kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden - aber sie darf niemals länger als sechs Monate dauern. Kündigung einer befristeten Beschäftigung Auch bei einer befristeten Beschäftigung - zum Beispiel bei einer Aushilfe - ist es möglich, im Vertrag für die ersten drei Monate eine kürzere Kündigungsfrist festzulegen. Kann der Minijob auch fristlos gekündigt werden? In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Kündigung auch fristlos - also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - möglich. Das gilt sowohl für Minijobberinnen und Minijobber... |

