16.10.2024 | Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zur neuen Grundsteuerbewertung |
Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem aktuell veröffentlichten Urteil (4 K 2189/23) entschieden. Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer (sog. Einheitsbewertung zum 01.01.1935 bzw. 01.01.1964) für verfassungswidrig erklärt hatte und der Gesetzgeber aufgefordert war, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Gegenstand der Bewertung ist eine Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wurde u.a. ein Bodenrichtwert von 2.280 Euro angesetzt. Die Kläger halten die neue Bewertung nach dem Bundesmodell für verfassungswidrig. Der Grundsteuermessbetrag habe sich wesentlich erhöht. Zudem sei bei einer weiteren in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, die sich unweit entfernt in einer - nach Ansicht der Kläger - besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt worden. Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Klage abgewiesen. Der festgestellte Wert entspreche den Vorgaben der neuen Wertermittlungsvorschriften nach dem Bewertungsgesetz. Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken . Ziel der Bewertung sei ein "objektiviert-realer Grundsteuerwert" innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten). Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der alten Einheitsbewertung betont, dass der Gesetzgeber gerade in Masseverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfüge. Die bisherigen Bewertungsvorschriften seien nicht wegen einer zu typisierenden Wertermittlung verworfen worden, sondern vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber jahrzehntelang auf neue Hauptfeststellungen verzichtet habe. Nunmehr sei mit Blick auf die rund 36 Millionen erforderlichen Neubewertungen von Grundstücken ein möglichst einfaches, automationsfreundliches Verfahren gewählt worden. Dies bedinge - auch und gerade im Hinblick auf das Ziel einer künftig automatisierten Immobilienbewertung ohne die erneute Vorlage manuell... | |
15.10.2024 | Fortsetzung der Förderung von E-Lastenfahrrädern (BMWK) |
Die Anschaffung von gewerblich genutzten E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern wird mit der neuen E-Lastenfahrrad-Förderrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weiterhin finanziell unterstützt. Antragsberechtigt sind private Unternehmen sowie Körperschaften bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen. Anträge können ab dem 01.10.2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Durch die Anhebung der Höchstfördersumme auf 3.500 Euro pro Rad werden nun größere E-Lastenfahrräder und E-Lastenfahrradanhänger, die großvolumige und/oder besonders schwere Lasten befördern können, besser gefördert. Die Förderquote beträgt weiterhin 25 % der förderfähigen Ausgaben. Von Architekturbüros und Abwasserentsorgung bis zum Verlags- sowie Veterinärwesen profitiert bereits eine Vielzahl verschiedener Unternehmen und Wirtschaftszweige von der Förderung. Bisher konnten im Rahmen der E-Lastenfahrrad-Richtlinie Förderzusagen von rund 17,5 Millionen Euro für knapp 11.800 E-Lastenfahrräder erteilt werden. Mit dem > Merkblatt zur E-Lastenfahrrad-Richtlinie informiert das BAFA über den Ablauf des Antragsverfahrens, die Höhe der Förderung sowie die Fördervoraussetzungen. Förderfähige E-Lastenfahrräder werden in einer Positivliste > geführt, die fortlaufend durch das BAFA gepflegt wird.> Informationen zur Antragstellung:> Weitere Informationen: > (Pressemitteilung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) | |
14.10.2024 | Ruhen von Einspruchsverfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Niedersächsischen Grundsteuer |
Bei dem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ein Klageverfahren rechtshängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Es wird unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt. Im Rahmen der Neuregelung der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer durch den Bundesgesetzgeber hat Niedersachsen von der im Gesetz vorgesehenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sich in einem Niedersächsischen Grundsteuergesetz für das sog. "Flächen-Lage-Modell" entschieden. Grundlage für die Bewertung der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück. Mit Allgemeinverfügung hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen nun mitgeteilt, dass es sich um ein Musterverfahren handelt und angeordnet, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des 1. Senats ruhen sollen. Möchte man von dieser Ruhensanordnung profitieren, ist es aber weiterhin erforderlich, gegen eventuell noch ergehende Bescheide Einspruch einzulegen. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen. (Auszug aus Newsletter 3 und 10/2024 des Niedersächsischen Finanzgerichts; zu der im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 387 vom 04.09.2024 veröffentlichten Allgemeinverfügung gelangen Sie > hier | |
09.10.2024 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Oktober 2024? |
Eine Pflegebegutachtung ist jetzt per Video möglich. Die Kosten für RSV-Prophylaxe bei Säuglingen werden übernommen. Die Neuregelungen im Überblick. Zeitnähere Pflegebegutachtung durch Video-Telefonie Pflegebegutachtungen per Video-Telefonie - das ist seit dem 26.09.2024 möglich. Der Medizinische Dienst kann Pflegebedürftige so zeitnäher begutachten. Das ist wichtig, da es ohne die Begutachtung keine Leistungen der Pflegeversicherung gibt. In welchen Fällen Videobegutachtungen möglich sind, regeln die Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Grundlage hierfür ist das seit März geltende Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Kosten für RS-Viren-Prophylaxe werden übernommen Neugeborene und Säuglinge können zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) Medikamente mit entsprechenden Antikörpern bekommen. Die Kosten für diese Prophylaxe übernehmen seit dem 14.09.2024 die gesetzlichen Krankenkassen. Das hilft, RSV-bedingte Krankenhausaufenthalte und Todesfälle zu verhindern. (Meldung auf Bundesregierung online) | |
07.10.2024 | Grundsätzlich kein Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird |
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten. Die Kläger beauftragten im Streitjahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E-Mail vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs erfolgte nicht. Dennoch überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende Beträge in Höhe von insgesamt 5.242 EUR an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Folgejahr 2023 durchgeführt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Dazu führten sie aus, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor. Das beklagte Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, weil im Streitjahr weder Rechnungen vorlägen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien. Das FG wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 18.07.2024 ab (Az. 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG setze u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei. Beides sei im Streitjahr nicht erfüllt. Die E-Mail des Klägers vom 24.11.2022 stelle keine Rechnung dar. Auch könnten die in 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht "nachbessern". Zudem seien im Streitjahr keine Aufwendungen "für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen" getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien. Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung. (FG Düsseldorf, Newsletter September 2024; zum Volltext des Urteils Az. 14 K 1966/23 E gelangen Sie > hier.) | |
02.10.2024 | 6,9 % mehr Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2023 |
Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2023 rund 75,1 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 4,9 Milliarden Euro beziehungsweise 6,9 % gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit wurde auch 2023 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits 2021 und 2022 auf neue Höchststände seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991 gestiegen. Gewerbesteuereinnahmen Unter den Flächenländern verzeichneten Brandenburg mit +27,0 % und Sachsen mit +21,8 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte Bremen mit +23,3 % den stärksten Zuwachs. Dagegen verbuchte Rheinland-Pfalz mit -29,1 % als einziges Bundesland einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr. Grundsteuereinnahmen leicht im Plus Die Einnahmen der Gemeinden aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen im Jahr 2023 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies war ein Anstieg um 0,8 % zum Vorjahr. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2023 insgesamt 15,1 Milliarden Euro ein, das waren 1,3 % mehr als 2022. Insgesamt 5,9 % mehr Einnahmen aus Grund- und Gewerbesteuer Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2023 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) von rund 90,6 Milliarden Euro. Gegenüber 2022 war dies ein Anstieg um 5,1 Milliarden Euro beziehungsweise 5,9 %. Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht erhöht Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 407 % und damit um 4 Prozentpunkte höher als im Vorjahr. Bei der Grundsteuer A stieg der durchschnittliche Hebesatz im Jahr 2023 gegenüber 2022 um 5 Prozentpunkte auf 355 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B erhöhte sich im selben Zeitraum um 7 Prozentpunkte auf 493 %. Weitere Informationen: Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise bietet der Statistischen Bericht "Realsteuervergleich 2023" auf der Themenseite "Steuereinnahmen" im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes. Basisdaten und lange Zeitreihen können über... | |
30.09.2024 | Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz |
Das Bundeskabinett hat am 18.09.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden - insbesondere für Geringverdiener und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen. Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern. Rund 54 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die nun geschlossen werden sollen. Mit dem neuen Gesetz entwickelt die Bundesregierung die Rahmenbedingungen weiter, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können. Wichtige Änderungen im Überblick: Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zu erleichtern: Erweiterung des Sozialpartnermodells: Das auf Tarifverträgen beruhende 2018 eingeführte Sozialpartnermodell wird weiter ausgebaut. Unternehmen und ihre Beschäftigten können jetzt leichter bei bereits bestehenden Modellen mitmachen. Damit wird besonders kleinen Betrieben die Möglichkeit eröffnet, einfache, effiziente und sichere Betriebsrenten zu organisieren. Förderung für Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen: Die Förderung, die der Staat dazugibt, wenn Arbeitgeber diesen Beschäftigten eine Betriebsrente zusagen, wird verbessert. Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag wird angehoben (auf 2.718 Euro monatlich, unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und dynamisiert, sodass Beschäftigte nicht durch Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen; das schafft Planungssicherheit. Flexiblere Auszahlungsmodelle: Rentnerinnen und Rentner, die im Ruhestand weiterarbeiten, können ihre Betriebsrente auch mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren. (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die FAQs-Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz Stand 18.09.2024 finden Sie > hier.) | |
27.09.2024 | Corona-Wirtschaftshilfen: Wichtige Informationen zur Corona-Schlussabrechnung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) |
Schlussabrechnungen können noch bis einschließlich 15. Oktober 2024 eingereicht werden. Damit sollen eventuelle technische Probleme von prüfenden Dritten gelöst werden. Prüfende Dritte, die bis dahin keine Schlussabrechnung eingereicht haben, erhalten Mahn- und Anhörungsschreiben per E-Mail. Damit erhalten sie die Gelegenheit zu Stellungnahme sowie die Option, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen. Im Anschluss daran werden Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Die Nichteinreichung der Schlussabrechnung hat eine vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich. (Aktuelle Mitteilung im Online-Portal der Bundessteuerberaterkammer.) | |
25.09.2024 | Entwurf Jahressteuergesetz 2024: Von Mobilitätsbudget bis Biersteuer |
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (20/12780). Dieses enthält laut dem Entwurf "eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben". Einige Maßnahmen hebt die Bundesregierung dabei hervor. Dazu gehört beispielsweise die vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 Prozent versteuern. "Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht", heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden "um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert". Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt. Auch für Stromspeicher will die Bundesregierung die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern. So sollen bei der Gewerbesteuer künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten. Es sollen "die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber" beteiligt werden. Das soll die Akzeptanz für solche Anlagen vor Ort schaffen. Die Unterscheidung von Grün- und Graustrom kann dabei aus Sicht der Bundesregierung "für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Speicherprojekten kein taugliches Abgrenzungskriterium sein". Der JStG-Entwurf enthält darüber hinaus eine Klarstellung zur Vermietung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen. Diese stellt demnach die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke dar. "Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden" erklärt die Bundesregierung. Änderungen sind auch bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Maßgeblich hierfür ist laut Gesetzesbegründung das Europarecht. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000... | |
23.09.2024 | Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023 |
Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder (zum Stand 6. Juni 2024) die Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023 zusammengestellt: Unerledigte Einsprüche am 31.12.2022: 2.301.492 Eingegangene Einsprüche: 9.932.766 (Veränderung gegenüber Vorjahr: +233,5 %) Erledigte Einsprüche: 3.675.126 (Veränderung gegenüber Vorjahr: +12,8 %), davon erledigt durch - Rücknahme des Einspruchs: 679.983 (18,5 %) - Abhilfe: 2.528.109 (68,8 %) - Einspruchsentscheidung: (ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 437.350 (11,9 %), Teil-Einspruchsentscheidung 8.822 (0,2 %) - auf andere Weise: 20.862 (0,6 %) Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen 109.501 Unerledigte Einsprüche am 31.12.2023: 8.668.633 (Veränderung gegenüber Vorjahr: +276,7 %) Gegenüber den Vorjahren haben sich die Anzahl der eingegangenen Einsprüche und auch der Stand der zum 31. Dezember 2023 unerledigten Einsprüche erheblich gesteigert, was im Wesentlichen auf die eingehenden Einsprüche betreffend die Grundsteuerreform zurückzuführen ist. Im Jahr 2023 wurden gegen die Finanzämter 47.309 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einem Prozentsatz von lediglich 1,3 % der insgesamt erledigten Einsprüche. (Auszug aus der Statistik des Bundesministeriums der Finanzen über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023; weitere Einzelheiten zu den Auswertungen finden Sie > hier.) | |
20.09.2024 | Die Kreditkarte lässt sich von der Steuer absetzen |
Viele Steuerpflichtige erstellen ihre Einkommensteuererklärung selbst. Bei dem Ganzen schwingt die Hoffnung auf eine Steuererstattung mit. Je mehr absetzbar ist, desto näher kommt man seinem Ziel. Auf der Suche nach absetzbaren Posten stellt sich die Frage, inwieweit die Gebühren einer Kreditkarte absetzbar sind. Dass das möglich ist und warum die Ausgaben in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen müssen, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) Viele Buchungen sind ohne Kreditkarte schlichtweg unmöglich. Ob Hotelreservierung oder Mietwagen, die Kreditkartennummer muss meist als Sicherheit hinterlegt werden. Für Karteninhaber ist es zudem sehr bequem, mit ein paar Klicks online zu bezahlen, statt eine Überweisung auszuführen. Auch unterwegs ist eine Kreditkarte recht vorteilhaft, da in Geschäften gezahlt werden kann, ohne die entsprechende Summe an Bargeld dabei zu haben. Da die Abbuchung in der Regel erst Monate später vom Girokonto erfolgt, erhöht sich der finanzielle Spielraum. Dazu locken Mehrwerte, wie Reiseversicherungen, Garantien, Cashback oder Prämien. Doch all dies hat einen Preis. Einmal im Jahr wird für Kreditkartenbesitzer in der Regel eine Jahresgebühr fällig. Dazu gesellen sich oft Abhebungsgebühren im In- und Ausland. 100 % der Gebühren sind absetzbar In der Steuererklärung sind Ausgaben, die einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben, als Werbungkosten absetzbar. Somit kann auch die volle Jahresgebühr der Kreditkarte steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Nutzung der Karte ausnahmslos beruflich erfolgt. Berufliche Einsätze sind zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen, Bahntickets, Restaurantbesuche mit Kunden, Seminargebühren für berufliche Fortbildungsmaßnahmen und der Einkauf von Fachliteratur. Stellt der Arbeitgeber aber eine Kreditkarte zur Verfügung, sind keine Werbungskosten privat absetzbar, da dieser die Gebühren trägt. Private und berufliche Kreditkartennutzung Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, muss der berufliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür müssen alle Posten auf den Kontoauszügen sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend muss die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil ist auf die Jahresgebühr der Kreditkarte anzuwenden. Bei einer... | |
19.09.2024 | Gesetzesvorhaben der Bundesregierung: Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge |
Mit der Wachstumsinitiative hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die Autoindustrie und ihre Beschäftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilität zu unterstützen. Die steuerliche Förderung von dienstlich genutzten E-Autos soll dabei helfen, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu erhöhen. Zudem soll der Standort gezielt vorangebracht werden. Wie werden E-Dienstwagen konkret gefördert? Für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Dazu wird eine neue Sonderabschreibung eingeführt. Über einen Zeitraum von 6 Jahren können die Anschaffungen - beginnend mit einem Satz von 40 % - von der Steuer abgeschrieben werden. Das sorgt für zusätzliche Liquidität bei Unternehmen. Die Regelung gilt befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028. Die Verlängerung der Postlaufzeiten wirkt sich auch auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten aus. So gilt für die Bekanntgabe von -auch elektronisch übermittelten - Verwaltungsakten statt der bisherigen Drei-Tages-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO, § 122a Abs. 4 AO) ab dem 01.01.2025 eine Vier-Tages-Fiktion. Verwaltungsakte gelten damit grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post bzw. bei elektronischen Dokumenten nach Absendung als bekannt gegeben. Fällt das Ende der neuen Vier-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet - wie bisher - die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächsten Werkstages (siehe Art. 20 PostModG). Zusätzlich wird die Dienstwagenbesteuerung für Elektro-Fahrzeuge erweitert. Das heißt konkret: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil vergünstigt. Dies gilt bislang nur, wenn das Auto nach dem sogenannten Bruttolistenpreis höchstens 70.000 Euro kostet. Dieser Betrag wird nun auf 95.000 Euro angehoben. Die neue Höchstgrenze gilt für Firmenwagen, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden. Hier finden Sie weitere Informationen zur > Wachstumsinitiative. (Mitteilung auf Bundesregierung online - Gesetzesvorhaben) | |
16.09.2024 | KfW fördert Kauf sanierungsbedürftiger Wohnimmobilien durch Familien im Auftrag der Bundesregierung |
Am 03.09.2024 ist das neue KfW-Förderprogramm "Jung kauft Alt" (Wohneigentum für Familien - Bestandserwerb) gestartet. Es richtet sich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, die eine Bestandsimmobilie mit niedrigem Energiestandard erwerben und sich verpflichten, diese energetisch zu sanieren. Das maximale Haushaltseinkommen darf 90.000 EUR bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiteres Kind, nicht überschreiten. Für den Erwerb können günstige Förderkredite in Anspruch genommen werden, für die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Mittel zur Zinsverbilligung bereitstellt. Der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung beträgt aktuell beispielsweise 1,51% effektiv. Die wichtigsten Programmdetails im Überblick: Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die Eigentum von selbstgenutztem Wohnraum erwerben, bei denen mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt und deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen max. 90.000 EUR bei einem Kind beträgt, zuzüglich 10.000 EUR je weiteres Kind. Die zu erwerbende Wohnimmobilie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweises in die Energieeffizienzklasse F, G oder H eingestuft sein. Die Kredite im Produkt "Jung kauft Alt" können Kunden, wie bei KfW-Förderkrediten üblich, bei ihren Hausbanken beantragen. Förderfähige Kosten sind der Kaufpreis inklusive Grundstückskosten. Die maximale Höhe des Kreditbetrags hängt ab von der Anzahl der im Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder. Bei einem Kind können bis zu 100.000 EUR beantragt werden, bei zwei Kindern bis zu 125.000 EUR und ab drei Kindern bis zu 150.000 EUR. Es sind Kreditlaufzeiten ab sieben und bis 35 Jahre möglich, die Zinsen können je nach Laufzeitvariante für maximal 20 Jahre festgeschrieben werden. Das Programm "Jung kauft Alt" ist kombinierbar mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm (www.kfw.de/124). Antragstellende verpflichten sich, die erworbene Bestandsimmobilie binnen 54 Monaten ab KfW-Förderzusage energetisch mindestens auf das Niveau eines "Effizienzhauses 70 EE" zu sanieren. Für die Sanierung können zusätzlich z.B. zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genutzt werden, wie etwa die KfW-Heizungsförderung für den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung (www.kfw.de/458), oder die... | |
16.09.2024 | Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: BFH hält Aussetzungszinsen von monatlich 0,5 % für verfassungswidrig |
Der VIII. Senat des BFH hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p.a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Er hat daher mit Beschluss vom 08.05.2024 - VIII R 9/23 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Einspruch und Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung einer Abgabe wird nicht aufgehalten und der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen. Die aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage kann aber in einem summarischen Verfahren auf Antrag bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Finanzamt oder Finanzgericht gesondert durch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet werden. Für den Steuerpflichtigen bedeutet das einerseits, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Andererseits droht ihm eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer "nachträglich" zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen i. H. von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr zu entrichten (Aussetzungszinsen, § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Mit Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 (BVerfGE 158, 282) hat das BVerfG die Vollverzinsung in dieser Höhe (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) ab dem 01.01.2014 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, dies aber nicht auf die Aussetzungszinsen und andere Teilverzinsungstatbestände erstreckt. Im Streitfall hatte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid 2012 angefochten. Dessen Vollziehung setzte das FA aus. Die Klage war erfolglos. Aussetzungszinsen von 0,5 % wurden für 78 Monate festgesetzt, u. a. für den Zeitraum von 01.01.2019 bis zum 15.04.2021. Der Kläger wandte sich gegen die Zinsfestsetzung. Nach Auffassung des BFH ist ein Zinssatz für die Zinsen bei AdV i. H. von 0,5 % pro Monat, also 6 % p.a. gem. § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Zudem werden Stpfl., die Zinsen schulden, weil sie die Steuer nach AdV nicht bezahlt haben, und Stpfl., die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einem... | |
11.09.2024 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im September 2024? |
Die Fortentwicklung des Völkerstrafrechts schließt Lücken in der Strafbarkeit und stärkt Opferrechte, bei Neuzulassungen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen gilt die Abgasnorm Euro 6e verpflichtend und der gesetzliche THC-Grenzwert im Straßenverkehr ist geregelt. Fortentwicklung des Völkerstrafrechts Das Völkerstrafgesetzbuch entstand vor über 20 Jahren. Es stellte sicher, dass die deutsche Justiz im Krieg verübte Gräueltaten verfolgen kann - und zwar unabhängig vom Tatort und von der Staatsangehörigkeit des Täters oder der Täterin. Nun werden Lücken in der Strafbarkeit geschlossen, Opferrechte gestärkt und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Prozesse und Urteile verbessert. Weniger Schadstoff-Ausstoß im Straßenverkehr Für alle Neuzulassungen von PKW und leichten Nutzfahrzeugen (LNF) gilt ab September die Abgasnorm Euro 6e. Bis 2030 will die EU den CO2-Ausstoß bei Pkw um 55 % und bei LNF um 51 % im Vergleich zum Jahr 2021 verringern. Die Norm besteht aus drei Stufen - die erste davon tritt nun in Kraft. Die Regelung enthält zudem verschärfte Grenzwerte für Stickoxide und Partikel. Hersteller werden verpflichtet, diese immer mehr auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen zu realisieren. Cannabiskonsum im Straßenverkehr geregelt Seit dem 22. August gilt im Straßenverkehr ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter im Blutserum. Für Fahranfängerinnen und -anfänger sowie für junge Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer. Besonders gefährlich ist der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis - deshalb gilt für Cannabiskonsumentinnen und -konsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. (Meldung auf Bundesregierung online) | |
09.09.2024 | Grünes Licht für Postreform |
Das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) ist im Juli 2024 verkündet worden. Die Neufassung passt das aus den 90er Jahren stammende Postgesetz an Zeiten mit rückläufigen Briefsendungen an. Verlängerung der Postlaufzeiten Briefe werden auch zukünftig an sechs Tagen in der Woche zugestellt. Um dies zu gewährleisten, ist es nach der Gesetzesbegründung erforderlich, die Brieflaufzeiten um einen Tag zu verlängern. Mussten bisher Briefe mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % am zweiten Werktag nach dem Absenden beim Empfänger ankommen, müssen sie das zukünftig erst am dritten Werktag. Am vierten Werktag ist die Zustellung mit 99 % so gut wie sicher. Änderungen der Abgabenordnung Die Verlängerung der Postlaufzeiten wirkt sich auch auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten aus. So gilt für die Bekanntgabe von -auch elektronisch übermittelten - Verwaltungsakten statt der bisherigen Drei-Tages-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO, § 122a Abs. 4 AO) ab dem 01.01.2025 eine Vier-Tages-Fiktion. Verwaltungsakte gelten damit grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post bzw. bei elektronischen Dokumenten nach Absendung als bekannt gegeben. Fällt das Ende der neuen Vier-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet - wie bisher - die Frist gem. § 108 Abs. 3 AO mit Ablauf des nächsten Werkstages (siehe Art. 20 PostModG). Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden (siehe Art. 21 PostModG). Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes Auch für Einschreiben gilt künftig gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG anstatt der Drei-Tage-Frist eine Vier-Tage-Frist (siehe Art. 3 PostModG), sodass das Dokument grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. (Das PostModG in veröffentlichter Fassung, BGBl 2024 I Nr. 236 vom 18.07.2024 finden Sie > hier. | |
05.09.2024 | Der Weg zum Urteil - Wie kommt eigentlich die Entscheidung im Finanzgericht zustande? |
Das Klageverfahren bei einem Finanzgericht beginnt mit der Erhebung der Klage und endet - wenn sich der klagende Steuerpflichtige und das beklagte Finanzamt nicht verständigen - regelmäßig durch ein Urteil des Senats. Aber wie kommt dieses Urteil zustande? Wer darf und muss entscheiden und welche Phasen durchläuft die Entscheidungsfindung? Nach dem Eingang der Klageschrift im Finanzgericht wird diese dem zuständigen Richter als Berichterstatter zur Vorbereitung zugewiesen. Regelmäßig werden in der Folge die Verwaltungsakten des Finanzamtes angefordert, es findet ein Austausch von Schriftsätzen zwischen den beiden Beteiligten statt und der Sachverhalt wird ggf. ergänzend weiter aufgeklärt bis der Fall "ausgeschrieben" ist. Auf dieser Grundlage erstellt der Berichterstatter ein Votum - also einen Entscheidungsvorschlag -, in dem er den von ihm (bis dahin) festgestellten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung zusammenfasst. Das Verfahren kann nun durch den Senatsvorsitzenden zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Vor der mündlichen Verhandlung findet eine Vorberatung der Berufsrichter des Senats statt, also des Berichterstatters, des Vorsitzenden und des dritten Berufsrichters. Alle Berufsrichter haben sich auf der Grundlage des Votums und ggf. ergänzend anhand der Streitakten in den Fall eingearbeitet. Die Berufsrichter besprechen den Sachverhalt und diskutieren das Votum des Berichterstatters. Regelmäßig ergibt sich auf dieser Grundlage eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslageauffassung, die den Beteiligten häufig telefonisch durch den Berichterstatter oder den Vorsitzenden mitgeteilt wird.Unter Umständen besteht auch noch weitergehender Aufklärungsbedarf, der ebenfalls mit den Beteiligten besprochen wird. In der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten auf der Grundlage seines Votums vor. Dies dient zum einen dazu, dass die Beteiligten die Richtigkeit der Feststellungen überprüfen können, zum anderen werden aber die ehrenamtlichen Richter erstmals über den Streitfall ins Bild gesetzt, weil diese vor der mündlichen Verhandlung keine Aktenkenntnis haben. Hierauf folgt die Erörterung der Sach- und Rechtslage, bei der insbesondere die streitigen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend durch die Richter und die Beteiligten diskutiert werden. Dabei weist der Vorsitzende regelmäßig auch auf die Überlegungen der Berufsrichter in ihrer... | |
04.09.2024 | Steuererstattung nicht an Ex verschenken |
Nicht selten verläuft die Trennung eines Ehepaares wenig harmonisch ab. Insbesondere, wenn es um's liebe Geld geht, entfacht ein Streit. Beim Geld wird in erster Linie an Unterhalt und die Aufteilung vorhandenen Vermögens gedacht, die Steuererklärung dabei oft vergessen. So kann es passieren, dass eine Steuererstattung zu 100 Prozent auf dem Konto des Ex-Partners landet, wenn dieses beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt rechtmäßig keine nachträgliche Aufteilung einer Steuererstattung durchführt und der Ex-Partner das Geld einstreichen könnte, hat die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) einen Tipp für Getrenntlebende, wie sie die Steuererklärung im Trennungsjahr korrekt und fair abwickeln. Das letzte Ehegattensplitting nutzen Ehegatten veranlagen in der Regel zusammen und nutzen die Vorteile des Ehegattensplittings, indem sie sich steuerlich als eine Person zählen lassen. Durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beider und des daraus resultierenden vorteilhafteren Steuersatzes profitieren sie gemeinsam von einer niedrigeren Besteuerung. Mit der gemeinsamen Steuererklärung bevollmächtigen sie sich gegenseitig, den Steuerbescheid und den Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen. Während in einer intakten Ehe die Auszahlung an einen Ehepartner oder das Gemeinschaftskonto hingenommen wird, führt diese Praxis im Trennungsjahr häufig zu Streitereien. Im Jahr der Trennung kann der Splittingvorteil ein letztes Mal für die vollen zwölf Monate genutzt werden. Eine geringere Steuerlast für beide bedeutet aber nicht, dass jeder der beiden weniger Steuern zahlt. Und gerade nach einer Trennung schaut jeder auf den eigenen Geldbeutel. So schaut bei der noch gültigen Steuerklassenkombination 3/5 der Inhaber der Steuerklasse 5 in die Röhre. Würde er oder sie einzeln veranlagen, würde meist eine hübsche Erstattung herausspringen. Jedoch muss man bei dieser Steuerklassenkombination der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn es insgesamt günstiger ist. Und ist nichts anderes vereinbart ist, zahlt das Finanzamt die Erstattung auf ein einziges Konto, welches in der Steuererklärung angegeben wurde, aus. Bei Trennung ist folgendes Vorgehen sinnvoll Erfolgte die Trennung erst nach der Abgabe der Steuererklärung, gilt es schnell zu handeln. Solange der Steuerbescheid noch nicht eingegangen ist, kann eine Aufteilung der Steuererstattung nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung beim Finanzamt durch einen der Getrennten beantragt werden.... | |
02.09.2024 | Aktuelle Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer |
Zur eindeutigen und dauerhaften Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr., §§ 139a und 139c Abgabenordnung) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt. Die W-IdNr. gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie können daher elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden. Das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) hat jetzt neue Informationen zur Einführung der W-IdNr. veröffentlicht. Diese enthalten insbesondere Ausführungen zum Aufbau und der Vergabe der W-IdNr., ihrer Abgrenzung zur Steuernummer, zur USt-IdNr., zur IdNr. und zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer, zur Mitteilung der W-IdNr. sowie zum Datenschutz. Außerdem wurden FAQ zum Thema W-IdNr. bereitgestellt. Die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen. Die Vergabe erfolgt entweder im Wege der Öffentliche Mitteilung oder elektronisch über das ELSTER Benutzerkonto. Wer bis Ende November 2024 noch keine W-IdNr. mitgeteilt bekommen hat, hat hierdurch keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional. (BZST-Online-Portal; den vollständigen Beitrag lesen Sie > hier. zu den FAQ gelangen Sie > hier) (BZST-Online-Portal) | |
29.08.2024 | Entwurf zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung - Immobilien |
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung für Sachverhalte im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) veröffentlicht. Das Gesetz schafft den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung sowie zentrale Voraussetzungen für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren in ganz Deutschland. Es schafft mehr Verbindlichkeit für eine schnelle und effiziente Digitalisierung der Verwaltung. Damit kommt es zu mehr Standardisierung und einem breiten Onlineangebot an Verwaltungsleistungen. Die Ende-zu-Ende-Digitalisierung soll zur Regel werden, die Verwaltungsdigitalisierung wird als Daueraufgabe für Bund, Länder und Kommunen verankert. Kernanliegen des Verordnungsentwurfs ist die Abbildung der Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbeständen der GwGMeldV-Immobilien. Hierfür sollen zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden, die folgende Sachverhaltskonstellationen erfassen: Die Nichterbringung des Nachweises, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wurde (§ 6 Absatz 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf), den Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf). Hierdurch soll eine Umgehung der zuvor genannten Nachweispflicht vermieden werden. Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen und künftig Meldungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind (Online-Meldung Bundesministerium der Finanzen; zum Verordnungsentwurf gelangen Sie > hier). (Onlinemitteilung Bundesministerium der Finanzen) | |
26.08.2024 | Mit dem Umzug Zeit und Steuern sparen |
Für die neue Arbeitsstelle umziehen? Fast die Hälfte aller Beschäftigten kann sich das vorstellen - trotz Homeoffice. Vor sieben Jahren kam das gerade mal für halb so viele Beschäftigte infrage, heißt es in der jüngsten Jobstudie von Ernst & Young (EY). Da ist es gut zu wissen, dass insbesondere beruflich bedingte Umzüge beträchtlich Steuern sparen. Allgemeine Umzugskosten Die Anpassungen im Einkommensteuertarif stellen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicher. Sie verhindern außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung Es muss nicht gleich ein Jobwechsel sein. Auch wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den neuen Arbeitsweg mindestens eine Stunde weniger Fahrtzeit haben, gilt ihr Umzug als beruflich bedingt. Ob sie der Liebe wegen oder aus anderen familiären Gründen umziehen, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie leichter zur Arbeit kommen und somit ihre Arbeitsbedingungen verbessern. Das Gute: Ihre Umzugskosten können sie als Werbungskosten absetzen. Bei einem Umzug ergeben sich oft hohe Werbungskosten, die den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr übersteigen. Neben den Kosten für die Umzugsfirma oder den Umzugswagen zählen die Reisekosten für den Umzugstag und die Besichtigung der neuen Wohnung: 30 Cent pro Fahrtkilometer mit dem Auto, die Ticket- oder Hotelkosten. Bei einer Mietwohnung kommen Gebühren für den Makler und die Anzeige hinzu. Selbst doppelt gezahlte Mieten werden vom Finanzamt anerkannt: Bis zu sechs Monate lang für die alte Wohnung, wenn die Miete wegen der Kündigungsfrist trotz Auszug noch fällig ist. Und maximal drei Monatsmieten für die neue Wohnung, wenn sie noch nicht bezogen werden kann. Mit Wirkung zum 01.01.2025 wird zudem der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG um 5 Euro auf 25 Euro erhöht, um für Kinder und Jugendliche die Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern. Höhere Pauschalen für sonstige Umzugskosten Für sonstige Umzugskosten kann zusätzlich ein Pauschalbetrag angesetzt werden, so dass Einzelnachweise nicht erforderlich sind. Für Umzüge ab dem 01.03.2024 gibt es 964 Euro Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen. Davor waren es 886 Euro. Für jeden, der in... | |
23.08.2024 | 10 lohnende Steuertipps für Angestellte |
Arbeitnehmende können vieles rund um ihre Berufstätigkeit von der Steuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt zwar bei jedem Angestellten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro automatisch pro Jahr, aber häufig kann diese durch einzelne größere Steuerposten, wie tägliches Homeoffice, einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, eine teure Fortbildung oder einen beruflich veranlassten Umzug überschritten werden. Wer seine Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nicht geltend macht, verzichtet in diesen Fällen auf eine Steuererstattung, welche durchschnittlich 1.095 Euro beträgt. 1. Entfernungspauschale Für den Weg zur Arbeit gibt es unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten 20 Kilometer jeweils 30 Cent, für jeden weiteren Kilometer 38 Cent. Es wird allerdings nur die einfache Strecke, also die Hinfahrt gezählt. Das Kilometergeld wird mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert. Bei mehr als 20 Kilometern einfachen Arbeitsweg ist die Werbungskostenpauschale bereits überschritten und es ist mit einer Steuererstattung zu rechnen. Beispiel: 210 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro ergibt 1.260 Euro. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte. 2. Homeoffice-Pauschale Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Pauschale fürs Homeoffice unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers nutzen. Sie beträgt 6 Euro pro Arbeitstag. Es werden maximal 210 Tage anerkannt. Wird die Höchstzahl an Arbeitstagen erreicht, ist die Werbungskostenpauschale schon um 30 Euro überschritten. Lehrer z. B. können sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale für ein und denselben Tag nutzen, wenn sie vormittags in der Schule und nachmittags von zu Hause aus arbeiten. 3. Fortbildung und Dienstreisen Neben den Seminargebühren für die Fortbildung können Fahr-, Park- und bei Bedarf Verpflegungs- und Übernachtungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Für Übernachtungskosten ist zwingend eine Hotelrechnung erforderlich. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 28... | |
23.08.2024 | 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 waren einkommensteuerpflichtig |
Durchschnittlicher Besteuerungsanteil seit 2015 um 13 Prozentpunkte gestiegen Im Jahr 2023 haben in Deutschland rund 22,1 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 381 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,6 % oder 121.000 Rentenempfängerinnen und -empfänger mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Milliarden Euro. 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Milliarden Euro). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte. Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. 2020 zahlten rund 40 % der Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentnerinnen und Rentner für das Jahr 2023 Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Demnach mussten rund 40 % oder 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfängerinnen und -empfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 stieg der Anteil um 2,7 Prozentpunkte beziehungsweise 636.000 Personen . Weitere Informationen: Die Angaben stammen aus der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen und der Lohn- und... | |
22.08.2024 | Feiertagszuschläge - Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts |
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. 6 AZR 38/24; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.01.2024 Az. 11 Sa 936/23) entschieden. Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 01.11. bis 05.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 01.11. fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 01.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen. (Pressemitteilung Nr. 20/24 des Bundesarbeitsgerichts; zum Volltext des Urteils 6 AZR 38/24 gelangen Sie > hier.) | |
19.08.2024 | Einführung der E-Rechnung ab 01.01.2025 |
Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024> (BGBl I 2024 Nr. 108) die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten sowie einiger Drittländer, die eine E-Rechnung ebenso zum Standard für Abrechnungen im Wirtschaftsverkehr machen. Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen wird. Damit wird zugleich eine automatisierte Weiterverarbeitung gewährleistet. Ab 01.01.2025 wird die Entgegennahme von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze im Inland) zur Pflicht. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer aktuellen Mitteilung die wichtigsten Informationen zum Thema zusammengefasst. Dabei wird u. a. auf E-Rechnungs-Formate, die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung sowie zum Empfang der E-Rechnung und die Aufbewahrung von E-Rechnungen eingegangen. Anwendungsfragen zur Einführung der E-Rechnung werden in einem BMF-Schreiben geregelt, das derzeit in einer Entwurfs-Fassung auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht ist. (Mitteilung des Bayrischen Landesamts für Steuern; zur vollständigen Mitteilung gelangen Sie > hier;den Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie > hier. (Mitteilung des Bayrischen Landesamts für Steuern) | |
15.08.2024 | Endspurt für die Steuererklärung 2023 |
Jetzt wird es höchste Zeit für die Steuererklärung für das Jahr 2023. Spätestens bis zum 02.09.2024 muss sie beim Finanzamt sein. Dieser Termin gilt für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind. Das sind viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und inzwischen auch viele Rentnerinnen und Rentner. Im Schnitt gibt es 1.063 Euro zurück Die Steuererklärung macht zwar Mühe, zahlt sich aber für viele aus: Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) erhielten im Jahr 2020 von 25,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 12,9 Millionen im Schnitt 1.063 Euro Steuern erstattet. Einige werden auch zur Kasse gebeten. Wer z. B. im letzten Jahr Kurzarbeitergeld oder Elterngeld erhielt, muss das in den Formularen angeben. Zwar sind diese Lohnersatzleistungen steuerfrei, erhöhen jedoch wegen des sog. Progressionsvorbehalts den persönlichen Steuersatz. Immerhin betrugen 2020 auch die Nachzahlungen durchschnittlich 1.053 Euro. Der Lohn aus einem bereits versteuerten Minijob gehört allerdings nicht in die Steuererklärung, wenn die Besteuerung pauschal vorab erfolgte. Vorteile mit gestiegener Homeoffice-Pauschale Viele profitieren erst durch die Steuererklärung von neuen Erleichterungen. Berufstätige können 2023 deutlich mehr für Homeofficetage absetzen als noch 2022. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 statt 5 Euro pro Tag. Sie kann 2023 für maximal 210 Arbeitstage im Jahr gewährt werden (2022 nur für 120 Tage). Wer das voll ausschöpft, kommt bereits auf 1.260 Euro Werbungskosten und liegt über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Alle weiteren Jobkosten etwa für Büromaterial und Fachbücher wirken sich dann steuermindernd aus. Die Homeoffice-Pauschale gewährt das Finanzamt für Tage, an denen man überwiegend zu Hause gearbeitet hat. Angestellte, die keinen anderen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie zum Beispiel Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter, erhalten die Pauschale auch dann, wenn sie nur für kurze Zeit im Homeoffice waren. Ein Arbeitszimmer kann weiterhin geltend gemacht werden, wenn das Heimbüro Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Man kann wie bisher alle relevanten Posten nachweisen oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro nutzen. Lag das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres vor, wird die Pauschale anteilig berücksichtigt. Dazu kommen Kosten für Arbeitswege. Für den Weg bis zum 20. Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Pendlerpauschale 30 Cent pro... | |
14.08.2024 | 39 % der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V |
Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren in Steuerklasse IV eingetragen. Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V, vorwiegend Rückerstattungen bei Paaren in Steuerklasse IV Durch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus. Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 % der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt knapp 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die in Summe knapp 1,5 Milliarden Euro an Einkommensteuer rückerstattet bekamen. Drei Viertel der Personen in Steuerklasse III sind männlich Wie die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 weiter zeigen, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So... | |
13.08.2024 | Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 sowie des Gesetzes zur Steuerfortentwicklung beschlossen (bisher 2. Jahressteuergesetz 2024) |
Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) beschlossen. Mit diesen Gesetzentwürfen wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt. Freistellung des Existenzminimums und Verbesserungen für Familien mit Kindern Die Anpassungen im Einkommensteuertarif stellen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicher. Sie verhindern außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für das Jahr 2024 sichergestellt. Diese Anpassung muss noch in diesem Jahrumgesetzt werden. Für die Jahre 2025 und ab 2026 soll der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro bzw. um 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben werden. Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs - mit Ausnahme des sogenannten Reichensteuersatzes - sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden. Signifikante Verbesserungen für Kinder und Familien sollen durch die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2025 um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6.828 Euro geschaffen werden. Zusätzlich soll das Kindergeld zum 01.01.2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 01.01.2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden. Der tatsächliche Anpassungsbedarf wird sich aus den Werten der... | |
13.08.2024 | Sonnenkraft für Privathaushalte mit weniger Bürokratie |
Sonne scheint hell und lange zur Sommersonnenwende und liefert viel kostenlose Energie aus dem Universum. Immer mehr davon wird in Privathaushalten für Elektroautos, Waschmaschine, Geschirrspüler, Computer und Co. benötigt. Klasse, wenn die Stromkosten gesenkt werden können, indem selbst Strom produziert wird. Im absoluten Aufwärtstrend sind Balkonkraftwerke. Speziell diese kleinen Photovoltaik (PV)-Anlagen am Balkon werden durch das in Kraft getretene Solarpaket 1 deutlich attraktiver. Auch für Vermieter bzw. Mieter in Mehrfamilienhäusern wurden bürokratische Hürden abgebaut, um die Nutzung von PV-Anlagen zu fördern. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) fasst alle diesjährigen Neuerungen und Vorteile von PV-Anlagen für Verbraucher zusammen. Einfacherer Zugang zu günstigem Solarstrom für Mieter Das Solarpaket 1 sieht vor, dass Bewohner von Mehrfamilienhäusern den günstigeren Solarstrom direkt vom Dach, der Garage oder von Batteriespeichern nutzen können. Der Umweg über das Einspeisen des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz entfällt. Die technischen Anforderungen für Vermieter werden vereinfacht, indem mehrere Anlagen zusammengeschlossen werden dürfen. Zudem werden PV-Anlagen für die Stromversorgung von Mietern jetzt auf Gewerbegebäuden oder Nebenanlagen wie Garagen gefördert, sofern der dort erzeugte Strom unmittelbar verbraucht und nicht ins Netz eingespeist wird. Für Mieter soll ein preiswerter Ergänzungstarif für Strom, der zusätzlich zum PV-Strom notwendig ist, erhältlich sein. Im Gespräch ist noch, dass Mieter künftig ohne Erlaubnis des Vermieters Balkonkraftwerke in ihrer Wohneinheit anbringen dürfen. Unkompliziertere Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken Übergangsweise dürfen ab sofort neue Balkonanlagen mit einem analogen Ferraris-Zähler, der in vielen Einfamilienhäusern verbaut wurde, benutzt werden. Dieser läuft rückwärts, wenn Strom ins Netz eingespeist wird. Damit reduziert sich die verbrauchte Strommenge vom Netzanbieter und senkt die Stromkosten. Der Austausch gegen einen digitalen Zweirichtungszähler ist bis 2032 nicht mehr Pflicht. Somit wurde die Hürde für viele Haushalte gesenkt, eine Balkon-PV-Anlage anzuschaffen und die Rentabilität erhöht. Und auch der Anschluss über einen einfachen Schukostecker soll für die Einspeisung von Strom einer Balkonsolaranlage ausreichen. Mit dem Betrieb über die vorhandenen Steckdosen wird die Montage deutlich erleichtert und die Betreiber sparen sich die Kosten der... | |
07.08.2024 | Anstieg des geerbten und geschenkten Vermögens 2023 auf neuen Höchstwert |
Das Statistische Bundesamt (destatis) informiert in einer aktuellen Pressemitteilung, dass die im Jahr 2023 festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer um 3,9 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen ist. Beim übertragenen Betriebsvermögen ist ein Anstieg um 81,3 % festzustellen. Vermögensübertragungen durch Schenkungen nehmen dabei deutlich stärker zu als Übertragungen durch Erbschaften. Im Jahr 2023 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 121,5 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen stieg damit 2023 gegenüber dem Vorjahr um 19,8 % auf einen neuen Höchstwert, nachdem es 2022 um 14,0 % gesunken war. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erhöhte sich die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer um 3,9 % auf 11,8 Milliarden Euro. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 7,7 Milliarden Euro (-4,5 %) und auf die Schenkungsteuer 4,1 Milliarden Euro (+24,9 %). Übertragenes Betriebsvermögen steigt im Vorjahresvergleich deutlich Die im Vorjahresvergleich höheren Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer beruhen insbesondere auf einem Anstieg des übertragenen Betriebsvermögens auf 29,8 Milliarden Euro (+81,3 %). Darunter erhöhte sich das übertragene Betriebsvermögen im Wert von über 26 Millionen Euro (sog. Großerwerbe) von 4,8 Milliarden Euro im Jahr 2022 auf 17,1 Milliarden Euro im Jahr 2023 und damit auf das Dreieinhalbfache des Vorjahrs (+257,3 %). Nachdem im Jahr 2022 deutlich weniger Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro als 2021 übertragen worden war, stieg dieses 2023 wieder an, erreichte aber nicht ganz das Niveau von 2021. Des Weiteren wurden im Jahr 2023 Anteile an Kapitalgesellschaften i. H. von 10,3 Milliarden Euro (+ 19,5 %) und Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) von 45,6 Milliarden Euro (+ 18,2 %) veranlagt. Das restliche übrige Vermögen (z. B. Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) stieg im Vergleich zum Vorjahr auf 37,2 Milliarden Euro (+ 7,6 %). Das übertragene land- und forstwirtschaftliche Vermögen von 1,5 Milliarden Euro blieb im Vorjahresvergleich unverändert. Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 124,4 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche und so... | |